- Urteil der II. ZivUabteilung vom 9. Februar 1934 i. S.
Eigenma.nn gegen Regierungsrat des Xantons St. Gallen.
N ach 1 ass i n v e n t a r na c h Art. 490 Ab s. I Z G B.
Die Kantone sind frei zu bestimmen, wer das Inventar aufzuneh-
men hat.; insbesondere besteht keine bundesrechtliehe Vor-
schrift, dass der vom Erblasser eingesetzte WiIlensvollstrecker
mit. der Aufnahme zu betrauen sei.
A. -Am 20. Oktober 1933 starb in St. Gallen F. A.
Schildknecht. Er hinterliess letztwillige Verfügungen, in
denen er unter anderem Nacherben eingesetzt und Advokat
Dr. Guido Eigenmann zum Testamentsvollstrecker er-
nannt hatte. Das Bezirksamt St. Gallen verfügte als
hiefür zuständige Behörde die Aufnahme eines Inventars
gemäss Art. 490 Abs. 1 ZGB und beauftragte damit das
,"Taisenamt St. Gallen.
B. -Hierüber beschwerte sich der Testamentsvoll-
strecker beim Regierungsrat des Kantons St. Gallen,
indem er verlangte, dass er und nicht das Waisenamt mit
der Inventaraufnahme betraut werde. Der Regierungsrat
bestätigte durch Entscheid vom 1. Dezember 1933 die
bezirksamtliche Verfügung. Zur Begründung ist im
Entscheide ausgeführt, dassn.ur die behördliche Inven-
tarisieiung die nötigen Garantien biete und dass in der
Stadt St. Gallen nach Art. 46 des kantonalen Einfüh-
rungsgesetzes zum ZGB in" Verbindung mit dem Stadt-
ratsbeschluss vom 6. Februar 1912 betreffend Kompetenz-
zuteilung zur Aufnahme von erbschaftlichen Inventaren
das Waisenamt zuständig sei.
Diesen
Entscheid focht der Willensvollstrecker recht-
zeitig durch zivilrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht
an. Er bestreitet, dass das nach Art. 490 Abs. 1 ZGB
aufzunehmende
Inventar nur ein amtliches sein könne.
Nach Art. 518 stehe der Willensvollstrecker, soweit der
Erblasser nichts anderes verfüge, in den Rechten und
Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters. Zu dessen
Erbrecht. N° S.
Obliegenheiten gehöre aber gemäss Art. 59.') auch die
Aufnahme
von Erbschaftsinventaren. Daraus ergebe sich,
dass die Inventaraufnahme dort, wo ein Willensvoll-
strecker eingesetzt sei, diesem zustehe. Wenn Art. 46
des
kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB wirklich
auch für Fälle der vorliegenden Art eine amtliche Inven-
tarisierung vorsehen sollte, so wäre das mit dem Bundes-
recht nicht vereinbar. Der Regierungsrat hätte also
kantonales statt eidgenössisches Recht angewendet.
Übrigens bezeichne Art. 46 des Einführungsgesetzes nur
die für die Aufnahme amtlicher Inventare zuständige
Behörde; welche Inventare amtliche seien, sei dort
nicht gesagt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Das gemäss Art. 490 Abs. 1 ZGB zu errichtende Inventar
ist wie dasjenige nach Art. 553 ein sogenanntes Sicherungs-
inventar, muss aber im Gegensatz zu jenem durch die
Behörde von Amtes wegen angeordnet werden. Wer die
Inventaraufnahme besorgen soll, sagt das Gesetz nicht,
woraus zu schliessen ist, dass das kantonale Recht darüber
zu bestimmen hat. Der Beschwerdeführer will das insofern
nicht gelten lassen, als nach seiner auf Art. 518 und Art.
595 gestützten Auffassung in Fällen, wo der Erblasser
einen Willensvollstrecker eingesetzt hat, notwendig dieser
mit der Inventarisierung betraut werden müsste. Hieran
ist soviel richtig, dass nach Art. 518 Abs. 1 der Willens-
vollstrecker, soweit
vom Erblasser nichts anderes verfügt
wurde, in den Rechten und Pflichten des amtlichen
Erbschaftsverwalters steht und dass die amtliche Liqui-
dation nach Art. 595, für welche ein Erbschaftsverwalter
ernannt werden kann, ebenfalls mit der Aufna1mie eines
Inventars beginnt. Allein wenn man auch annehmen
will, die Aufnahme dieses Inventars könne nur durch
den Erbschaftsver'W'alter geschehen, so ist damit nicht
gesagt, dass für das bei der Nacherbeneinsetzung zu
errichtende Inventar das Gleiche gelte. Praktisch wird
freilich im Falle einer amtlichen Liquidation das dort
errichtete Inventar auch als Sicherungsinventar nach
Art. 490 Abs. 1 verwendet werden und damit eine zweite
Inventarisierung überflüssig machen. Rechtlich handelt
es sich aber bei den Vorschriften des Art. 595 nichts-
destoweniger um eine Sonderregelung für die amtliche
Liquidation, welche für andere Fälle, in denen Nach-
lassinventare zu errichten sind, keine-Geltung hat. Wenn
das Inventar nach Art. 595 noch gar nicht aufgenommen
ist, oder wenn aus irgendeinem Grunde geboten erscheint,
neben diesem noch ein besonderes Inventar nach Art. 490
A bs. 1 zu errichten, braucht demnach mit dessen Auf-
nahme von Bundesrechts wegen durchaus nicht not-
wendig der Erbschaftsverwalter betraut zu werden. Hat
aber der Erbschaftsverwalter keinen Anspruch darauf,
so steht nach Art. 518 Abs. 1 ebensowenig dem Willens-
vollstrecker
ein solcher zu. Vielmehr bleibt es dabei, dass
auch im Falle, wo ein Willensvollstrecker ernannt ist,
die Kantone frei sind zu bestimmen, wer die Inventar-
aufnahme besorgen soll.
Damit schliesst das Bundesrecht natürlich anderseits
nicht aus, dass die Kantone diese Aufgabe dem Willens-
vollstrecker zuweisen.
Insoweit die Vorinstanz das ver-
neint und die behördliche Invnntarisierung für die nach
Art. 490 Abs. 1 ZGB allein zulässige hält, ist ihre Auffas-
sung daher unzutreffend. Das müsste, für sich allein
genommen, zur. Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz
führen, damit sie nach kantonalem Recht neu entscheide;
denn sie hat dabei eidgenössisches Recht statt kantonales
Recht angewendet -nicht kantonales statt eidgenössi-
sches, wie
der Beschwerdeitihrer geltend macht -, was
nach der Praxis ebenfalls mit der ziviIrechtlichen Be-
schwerde angefochten werden kann (vgL BGE 48 I S.
233 und seitherige Rechtsprechung). Allein tatsächlich
lässt die Vorinstanz keinem Zweifel darüber offen, dass
sie
dfe Inventaraufnalime durCh den Willensvollstrecker
unabhängig von der bundesreclitlichen Regelung auch
Obligatio!lcnrecht. No 7.
mit Art. 46 des kantonalen Einführungsgesetzes für
unvereinbar hält. Das ist Auslegung kantonalen Rechtes,
mit deren Überprüfung das Bundesgericht auf dem Wege
der zivilrechtlichen Beschwerde nicht befasst werden
kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
111. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
7. Auszug a.us dem Urteil der I. Zlvilabteilung
vom 6. Februa.r 1934 i. S. Büttig gegen Schindler Co.
Rückforderung des Geleisteten beim Rücktritt vom Vertrag
nach Art. 109 Abs. 1 OR. Anwendung der zehnjährigen
Verjährungsfrist.
Aus den Erwägungen:
6. -Wer vom Vertrage zurücktritt, kann das Geleistete
zurückfordern und überdies Ersatz des aus dem Dahin-
fallen des Vertrages erwachsenen Schadens verlangen,
sofern der Schuldner nicht nachweist, dass ihm keinerlei
Verschulden zur Last falle. Art. 109 OR.
Gegenüber der Rückforderung der Anzahlung von
1625 Fr. hat die Beklagte jedoch die Einrede der Ver-
jährung erhoben. Der Anspruch sei ein solcher aus un-
gerechtfertigter Bereicherung, und zwar eine condictio ob
causam finitam, für welche die einjährige Verjährungs-
frist des Art. 67 Abs. 1 ORgelte (von TUBE OR I S. 383,
II S. 551). Die Vorinstanz hat die Verjährungseinrede
gutgeheissen. Es kann ihr jedoch nicht beigepflichtet
werden, da auf den Rückforderungsanspruch gemäss