' erwaltungs-und DiszipIinarrechtspflege.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird geschützt und demgemäss die
Verfügung des eidgenössischen Amtes für das Handels-
register vom 23. Januar 1934 aufgehoben.
H. SOZIALVERSICHERUNG
ASSURANCES SOCIALFS
10. Urteil vom 21. Februr 1934 i. S. Wassergesellschaft
BU:101Metten und Mitbeteiligte
gegen B lndesnt für Sozialver6icherung.
Art. 23 Verordnung I über die Unfallversicherung (vom 25. März
1916). -Ob die Arbeiten voraussichtlich den für die
Unterstell1Ulg erforderlichen Mindestumfang annehmen wer-
den, bestimmt sich nach objektiven Kriterien, nicht nach der
Mein1Ulg des Unternehmers.
A. -Die Wassergesellschaft Rudolfstetten beschloss
Ende 1932 die Fassung neuer Quellen und die Zuleitung
ihres Wassers in das bestehende Reservoir. Die Arbeit
sollte in Regie durchgeführt werden bei einem Kosten-
aufwand von ungefähr 5000 Fr. -Projektpläne und Kosten-
voranschlag bestanden nicht.
Am 26. Dezember wurde. die Arbeit aufgenommen.
Am 27. Dezember fiel ein aufgeworfener Graben ein,
wobei
der Vorarbeiter Emil Schabrun getötet und der
Arbeiter Leonz Fröhli verletzt wurde.
In der von der Schweizerischen Unfallversicherungs-
anstalt durchgeführten Untersuchung erklärte der Präsi-
dent der Wassergesellschaft Rudolfstetten, Landwirt
Hüsser in Rudolfstetten, dass nach seiner Auffassung die
Arbeit mit 10 bis 15 Arbeitern ungefähr drei Wochen
gedauert hätte bei einer Lohnsumme von ca. 2000 Fr.
Der nach dem Unfall von einem Fachmann ausgearbeitete
Voranschlag dagegen sah 6910 Fr. Gesamtkosten vor und
Sozialversicherung. o 10.
tatsächlich beliefen sich die Kosten dann trotz Verein-
fachungen auf 7939 Fr. 35 Cts., wovon 4570 Fr. auf
Arbeitslöhne entfielen.
Mit
Entscheid vom 1. Februar 1933 hat die SUV AL
die Unterstellung der Wassergesellschaft Rudolfstetten
für die Quellfassungsarbeiten unter die obligatorische
Versicherung abgelehnt.
Ein von der Gesellschaft, der
Witwe des Emil Schabrun und von Leonz Fröhli einge-
reichter Rekurs ist am 26. April 1933 vom Bundesamt
für Sozialversicherung abgewiesen worden, gestützt auf
die Erklärung des Präsidenten der Wassergesellschaft
Rudolfstetten und eine Berechnung der Kreisagentur
Aarau der SUVAL, die von 2500 Fr. LohnSumme aus-
gehend bei durchschnittlich zwölf Arbeitern auf zwanzig
Arbeitstage kommen.
B. -Dagegen richtet sich diese verwaltungsgerichtliche
Beschwerde
ans Bundesgericht.
C. -Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst
auf Abweisung.
D. -Die vom Instruktionsrichter des Bundesgerichtes
eingeholte
Expertise kommt zum Schluss: Bei dem
zur Zeit des Unfalles in Ausführung begriffenen Projekte
war bei Beschäftigung von regelmässig fünf Mann schon
nach der ungenügenden Kostenschätzung von 5000 Fr.
der Wassergesellschaft Rudolfstetten mit ca. 3 Monaten
Arbeitsdauer zu rechnen, während das detaillierte Projekt
mit Kostenvorschlag von Grossrat Huber, Hägglingen,
bei Beschäftigung von regelmässig fünf Mann ca. vier
Monate Arbeitsdauer erfordert hätte. -Bei Beschäftigung
von durchschnittlich acht Mann, welche Zahl einer zweck-
mässigen Baudurchführung entspricht, hätten die Arbeiten
in beiden Fällen weniger als 100 Tage erfordert.
Der Expertenbericht wurde den Parteien zur Rück-
äusserung zugestellt. Das Bundesamt bemerkte dazu,
dass die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Sach-
verständigen es nicht veranlassten, auf seinen Entscheid
zurückzukommen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
2. -Art. 23 der Verordnung I über die Unfallversiche-
rung bestimmt:
Führt jemand Arbeiten, die sachlich unter Art. 13-17
hiervor fallen, auf eigene Rechnung aus, ohne dass die
Merkmale einer
Unternehmung vorliegen, so sind die
hiebei beschäftigten Angestellten
und Arbeiter versichert,
sofern
vor aus sie h t I ich während eines Monats
regelmässig mindestens fünf Personen beschäftigt werden,
oder sofern die Arbeit wenigstens 100 Arbeitstage erfor-
dert.
Dass die von der Wassergesellschaft Rudolfstetten aus-
geführten Quellfassungsarbeiten sachlich unter Art. 13-17
der Verordnung I fielen wird von keiner Seite bestritten.
Fraglich ist nur, ob sie voraussichtlich während eines
Monats regelmässig mindestens fünf Personen beschäf-
tigten, oder wenigstens 100 Arbeitstage erforderten, d. h.
ob bei Beginn der Arbeiten mit einem solchen Arbeits-
umfang zu rechnen war.
Für die Entscheidung dieser Frage ist die Aussage des
Präsidenten der Wassergesellschaft Rudolfstetten in dem
von der SUV AL durchgeführten Untersuchungsverfahren
nur insofern massgebend, als yorerst festgestellt werden
muss, welche Arbeiten überhaupt ausgeführt werden
wollten (weil
ein ausgearbeitetes Projekt nicht bestand).
Mit welcher Arbeitszeit dabei zum voraus gerechnet werden
musste, kann dagegen nur nach objektiven Kriterien
beurteilt werden ; d. h. massgebend hiefür ist die Meinung
nicht der damaligen, nicht sachverständigen Organe der
Wassergesellschaft, sondern des Fachmanns. Es ist des-
halb Sache des Experten zu bestimmen, ob das zur Zeit
des Unfalles in Ausführung begriffene Projekt voraus-
sichtlich den Arbeitsaufwand erforderte, der nach
Art. 23 VO I die Unterstellung der Wassergesellschaft
Rudolfstetten unter die obligatorische Unfallversicherung
bedingte.
Verfahren. 63
Die vom Instruktionsrichter des Bundesgerichtes ein-
geholte,
unter Faktum D in ihren Schlüssen wieder-
gegebene
Expertise kann nicht beanstandet werden. Sie
stellt fest, dass zur Zeit des Unfalls damit habe gerechnet
werden müssen, dass das damals in Ausführung begriffene
Projekt zum mindesten während eines Monats regelmässig
mindestens
fünf Personen beschäftigen werde.
Die damals bei den Quellfassungsarbeiten der Wasser-.
gesellschaft Rudolfstetten beschäftigten Angestellten und
Arbeiter waren also nach Art. 23 VO I bei der SUV AL
versichert.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
III. VERFARBEN
PBOCEDURE
Vgl. Nr. 6. -Voir N° 6.