54 Vnrwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
Nach Art 869 OR ist es nicht erforderlich, dass bei
einer
aus mehreren Teilhabern bestehenden Kollektiv-
gesellschaft die
Namen der sämtlichen Gesellschafter in
der Firma erscheinen. Es genügt vielmehr, wenn die
Firma den Namen wenigstens eines Gesellschafters mit
einem uas Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz
enthält. Dieses letztere Erfordernis erklärt sich daraus,
dass
sonst bei Verwendung nur eines Namens der Eindruck
entstünde, es handle sich um die Firma eines Einzelkauf-
mannes im Sinne von Art. 867 OB. Diese Fassung des
Art. 869 OR lässt nun erkennen, dass es nicht Zweck der
Firmenbildung ist, im Einzelnen über die Zusammen-
setzung der Gesellschaft Aufschluss zu erteilen, sondern
dass es genügt, wenn aus der Firma das Bestehen eines
Gesellschaftsverhältnisse.s ersichtlich
ist. Will ein Interes-
sent genauen Aufschluss überilie Anzahl der Gesellschafter,
so
hat er sich hierüber beim Handelsregister an Hand
der bei der Eintragung gemachten Angaben zu infnrmieren.
Ist aber nicht die Angabe sämtlicher Gesellschafter
notwendig, wenn das Bestehen eines Gesellschaftsver-
hältnisses durch andere Weise, nämlich durch einen Zusatz,
erkennbar ist, so muss es auch zulässig sein, in der Firma-
bezeichnung zwei von mehreren Gesellschaftemaufzu-
führen; denn auch auf diese Weise ist bereits für jeder-
mann deutlich ausgesprochen, dass es sich um eine Gesell-
schaft und nicht um die Fna eines Einzelkaufmanns
handelt. Der Aufnahme des Zusatzes Co. I), die im
Falle der Nennung nur eines Gesellschafters vorgeschrieben
ist, bedarf es unter diesen Umständen nicht.
3. -Überprüft man nun den vnrliegenden Tatbestand
unter Abstellen auf diesen richtig verstandenen, sich im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen haltenden und
nicht formalistisch übersteigerten Grundsatz der. Firmen-
wahrheit, so ergibt sich, dass die Firmabezeichnung
Gebrüder Bürgi nicht beanstandet werden kann:
Zwei ihrer Teilhaber sind Brüder und heissen Bürgi ; daSs
als weiterer Teilhaber auch der Onkel der beiden Brüder
Registersachen. N° 9.
am Geschäft beteiligt ist, braucht aus der Firma nicht
ersichtlich zu sein. Da sodann schon der Zusatz Gebrüder
notwendigerweise eine Mehrzahl von Beteiligten voraus-
setzt und also das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses
bereits ersichtlich
macht, bedarf es auch entgegen der
Ansicht des Handelsregisteramtes des Kantons Aargau
nicht noch des weitern Zusatzes Co. Jl.
Demnach e:rkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird geschützt und demgemäss die
Verfügung des eidgenössischen Amtes für das Handels-
register vom 20. November 1933, dass den Beschwerde-
führern die weitere Führung der Firma Gebrüder Bürgi )1
untersagt werde, aufgehoben.
9. Urteil dar I. Zivilabtailung vom 97. Mä.rz 1934
i. S. Fridolin Schwitter Aktiengelellschaft
gegen Eidgen. Amt für das Handelsregister.
K 0 11 e k t i v z e ich nun g s b e r e c h t i gun g eines Ver -
waltungsratsmitglieds mit einem Prokuristen: Zweifel über
die rechtliche Tragweite einer solchen im einzelnen Fall berech-
tigen die H'tndelsregisterbehörde nicht, die Eiutragung zu
verwaigern, da ein Verstoss gegen Art. 1. rev. VO II nicht
vorliegt.
A.. -Ende Dezember 1933 wurde in Basel die Fridolin
Schwitter Aktiengesellschaft gegründet, welche die bis
anhin von Fridolin Schwitter, Vater, betriebene Cliche-
fabrik und Graphisohe Kunstanstalt in Basel und Zürich
übernahm. Durch die konstituierende Generalversamm-
lung vom 26. Dezember 1933 wurde der Verwaltungsrat
aus den beiden Söhnen des ursprünglichen Firmeninhabers,
nämlich Fridolin Schwitter als Präsident mit Einzelunter-
schrift, und Josef Schwitter, gebildet. Ferner bestimmte
die Generalversammlung auf Grund der ihr durch 13
Ziffer 7
der Statuten eingeräumten Befugnis, dass das
zweite Verwaltungsratsmitglied, Josef Schwitter, kollek-
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
tivzeichnungsberechtigt sei mit dem zum Prokuristen
gewählten Friedrich Elsässer. Dieser letztere Beschluss
wurde vom Handelsregisteramt des Kantons Basel-Stadt
auf Anmeldung hin am 18. Januar 1934 eingetragen.
Das eidgenössische Amt für das Handelsregister weigerte
sich jedoch
mit Schreiben vom 23. Januar 1934, diese
Eintragung zu genehmigen, mit der Begründung, dass
dUrch die vorgesehene Regelung das Verwaltungsrats-
mitglied
Josef Schwitter in seinen Vertretungsbefugnissen
beschränkt sei auf den Umfang der Prokura, während
grundsätzlich ein Verwaltungsratsmitglied in der Lage
sein sollte, die volle Unterschrift zu führen. Es schlug
daher der Beschwerdeführerin vor, die Vertretung dahin
abzuändern, dass an Elsässer die volle Unterschrift erteilt,
also der Satz betreffend die Prokuraerteilung gestrichen
und gesagt würde : Die Gesellschaft erteilt an Elsässer
die volle Unterschrift; er zeichnet kollektiv mit dem
Verwaltungsratsmitglied Josef Schwitter . Für den Fall,
dass sie mit dieser Regelung nicht einverstanden sei,
wurde die Aktiengesellschaft auf den Weg der verwaltungs-
rechtlichen Beschwerde verwiesen.
B. -Gegen die Weigerung des eidgenössischen Amtes
hat die Fridolin Schwitter Aktiengesellschaft rechtzeitig
und in der vorgeschriebenen Form die verwaltungsrecht-
liche Beschwerde an das Bundesgericht eingereicht mit
dem Begehren, es sei die Verfügung des eidgenössischen
Amtes vom 23. Januar 1934 aufzuheben und es sei die
am 19. Januar 1934 unter No. 120 im Journal des Handels-
registerbureau in Basel erfolgte Eintragung über die
Fridolin Schwitter Aktiengesellschaft zu genehmigen,
eventuell sei das eidgenössische Amt zu verhalten, die
Anmeldung zu genehmigen und zu publizieren.
G. -Das eidgenössische Amt hat in seiner Vernehm-
lassung die Abweisung der Beschwerde beantragt. Es
hält an seiner Auffassung fest, dass die Kombination der
Unterschrift eines Verwaltungsratsmitgliedes mit derje-
nigen eines
Prokuristen unzulässig sei, da dadurch Zweifel
Registersachen. N° 9.
über die Tragweite der Unterschrift entstünden, was für
Handel und Verkehr wenig dienlich sei und einem der
vornehmsten Zwecke des Handelsregisters, nämlich der
. Klarswllung bestehender Rechnsverhältnisse, zuwiderlaufe.
Für den Fall des Unterliegens ersucht das eidgenössische
Amt, es sei aus grundsätzlichen Erwägungen von der Aufer-
legung rechtlicher und ausserrechtlicher Kosten abzusehen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Die streitige Frage, ob es der Beschwerdeführerin
gestattet sei neben ihrem zur Einzelunterschrift berech-
tigten Verwaltungsratspräsidenten dem zweiten Verwal-
tungsratsmitglied die Vertretungsbefugnis bloss in einem
beschränkten Umfang, nämlich in der Form der Kollek-
tivunterschrift mit einem Prokuristen, einzuräumen, gehört
ihrer Natur nach dem Gebiet des materiellen Privat-
rechtes an, da sie die Gestaltung der Rechts-und Hand-
lungsfahigkeit der Aktiengesellschaft beschlägt. Das
Registerrecht kann mit ihr nur indirekt in Beziehung
gebracht werden, nämlich mit Rücksicht darauf, dass die
, Vollmachtserteilung .zur Zeichnung für eine Aktiengesell-
schaft im Handelsregister eingetragen sein muss und es
zur Aufgabe der Registerbehörde gehört, diese Eintragung
zu überwachen. Der Rahmen, innerhalb dessen sich die
Kognition der Registerbehörde bei der Erlüllung dieser
Aufgabe
zu halten hat, ist durch Art. 1 der rev. VO II
von 1918 bestimmt, der den Grundsatz aufstellt, dass
Eintragungen im Handelsregister wahr sein müssen, u
keinen Täuschungen Anlass geben und keinem öffentlichen
Interesse zuwiderlaufen dürfen. Im Bereiche dieser drei
Punkte hat die Registerbehörde die Rechtsakte, um deren
Eintragung sie angegangen wird, sowohl .nach der for-
mellen wie
nach der materiellen Seite zu überprüfen;
darüber hinaus aber ist sie nicht befugt, über die von den
Vertragsparteien begründeten Rechtsverhältnisse irgend-
welche Entscheidungen zu treffen, sondern dies ist gege-
benenfalls Sache
der zivilen Gerichtsbarkeit.
Verwaltungs. uud Disziplinarrechtspflege .
2. -Die Überprüfung des vorliegenden Sachverhaltes
nach diesen Gesichtspunkten ergibt nun, dass von einem
Verstoss gegen die drei erwähnten Grundsätze nicht
gesprochen werden kann. Dass die geforderte Eintragung
mit den tatsächlich bestehenden Verhältnissen nicht im
Einklang stehe, wird vom eidgenössischen Amt selber gar
nicht behauptet. Ebenso ist nicht einzusehen, wieso der
Eintrag der von der Beschwerdeführerin gewünschten
Regelung ihrer Vertretungsverhältnisse zu Täuschungen
Anlass geben könnte. Ergibt sich doch aus dem Eintrag
klar und unzweideutig, dass nur der Verwaltungsrats-
präsident zur Führung der Einzelunterschrift für die
Gesellschaft
berechtigt ist, während die Vertretungs-
befugnisse des zweiten Verwaltungsratsmitgliedes nur
beschränkte sind. Dabei ist allerdings zuzugeben, dass im
einzelnen Fall, wie das eidgenössische Amt befürchtet
und zur Begründung seiner Weigerung hervorhebt, ge.dsse
Zweifel über die Tragweite der vorgesehenen Unter-
schriftskombiliation zwischen einem Verwaltungsratsmit-
glied und einem Prokuristen entstehen könnten: Dies
dann, wenn das Verwaltungsratsmitglied zusammen mit
dem Prokuristen in einer Sache zeichnet, die den Rahmen
.einer blossen Prokura überschreitet und sich damit die
Frage erhebt, ob nun diese Kollnktivzeichnung die Gesell-
schaft verpflichte oder nicht. Die Möglichkeit der Ent-
stehung von Zweifeln darf aber dem im Gesetz genannten
Begriff des (( Anlasses zu Täuschungen nicht gleich-
geachtet werden; die beiden Begriffe sind durchaus ver-
schieden geartet, ja sie schliessen sich geradezu gegenseitig
aus: Während eine durch täuschende Angaben hervor-
gerufene
irrtümliche Vorstellung von demjenigen, der sie
hegt, als richtig betrachtet wird, fehlt beim Vorliegen
eines Zweifels
gerade diese Gewissheit. Hätte die rev.
Verordnung II auch der Entstehung von Zweifeln über die
Tragweite eines von den Parteien vorgenommenen Rechts-
geschäftes vorbeugen wollen, so hätte sie das deutlich
sagen müssen. Es liegt wohl auch für jedermann auf der
Registersachen. No 9.
Hand, dass es dem Gesetzgeber niemals im Ernst hätte
einfallen können, ein!-, solche Vorschrift zu erlassen.
Endlich verstö..'lst die streitige Eintragung auch nicht
gegen ein öffentliches Interesse. Auch unter diesem
Gesichtspunkte kann die Gefahr von Meinungsverschie-
denheiten über die Tragweite der Unterschriftskombina-
tion nicht beanstandet werden. Der Umstand, dass ein
Rechtsakt geeignet ist, hinsichtlich seiner rechtlichen
Wirkungen verschiedenen Interpretationen Raum zU
geben, kann niemals dazu führen, ihn als dem öffentlichen
Interesse zuwiderlaufend und damit als unstatthaft zu
behandeln und dessen Vornahme von Amtes wegen zu
verhindern. Eine derartige Prophylaxis wäre mit dem
Grundsatz der Handlungsfreiheit nicht mehr vereinbar.
Kann somit die Eintragung unter keinem der in Art. 1
rev. VO II genannten Gesichtspunkte beanstandet werden,
so
ist die Beschwerde zU schützen.
3. -
Was die Kostenfrage aubelangt, zu der der Be-
schwerdebeklagte für den Fall seines Unterliegens eben-
falls Anträge gestellt hat, so sind gemäss der bisherigen
Praxis des Bundesgerichtes im Hinblick auf Art. 221
Abs. 4 OG der unterliegenden Behörde keine Gerichts-
kosten aufzuerlegen (BGE 57 I S. 242). Dagegen ist
wegen der besonderen Umstände des Falles der Beschwerde-
beklagte zur Bezahlung einer ausserrechtlichen Entschä-
digung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten. Die
hiefür
in Art. 224 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 221
Abs.
2 OG aufgestellte Voraussetzung, dass die Anhebung
oder Veranlassung des Streites die Zusprache einer Prozess-
entschädigung rechtfertigen müsse, ist hier erfüllt. Denn
das eidgenössische Amt hat über seine Kompetenz hinaus
in einer rein zivilrechtlichen Angelegenheit verfügt ;
deshalb soll
der Beschwerdeführerin auch wie in' einer
zivilrechtlichen Streitsache Prozessentschädigung geleistet
werden.
" erwaltungs-und Disziplinarrechtl,pflege.
Demnach erkennt das Bundesgericht .-
Die Beschwerde wird geschützt und demgemäss die
Verfügung des eidgenössischen Amtes für das Ha.ndels-
register vom 23. Januar 1934 aufgehobeu.
11. SOZIALVERSICHERUNG
ASSURANCES SOCIALFS
10. Urteil vom 21. Februa.r 1934 i. S. Wassergesellschaft
BUlolf tetten und Mitbeteiligte
gegen Bundesamt für Sozialversicherung.
Art. 23 Verordnung I über die Unfallversicherung (vom 25. März
1916). -Ob die Arbeiten voraussichtlich den für die
Unterstellnng erforderlichen Mindestumfang annehmen wer-
den, bestimmt sich nach objektiven Kriterien, nicht nach der
Meinung des Unternehmers.
A. -Die Wassergesellschaft Rudolfstetten beschloss
Ende 1932 die Fassung neuer Quellen und die Zuleitung
ihres Wassers in das bestehende Reservoir. Die Arbeit
sollte in Regie durchgeführt werden bei einem Kosten-
aufwand von ungefähr 5000 Fr. Projektpläne und Kosten-
voranschlag bestanden nicht.
Am 26. Dezember wurde .die Arbeit aufgenommen.
Am 27. Dezember fiel ein aufgeworfener Graben ein,
wobei
der Vorarbeiter Emil Schabrun getötet und der
Arbeiter Leonz Fröhli verletzt wurde.
In der von der Schweizerischen Unfallversicherungs-
anstalt durchgeführten Untersuchung erklärte der Präsi
dent der Wassergesellschaft Rudolfstetten, Landwirt
Hüsser in Rudolfstetten, dass nach seiner Auffassung die
Arbeit mit 10 bis 15 Arbeitern ungerahr drei Wochen
gedauert hätte bei einer Lohnsumme von ca. 2000 Fr.
Der nach dem Unfall von einem Fachmann ausgearbeitete
Voranschlag dagegen sah 6910 Fr. Gesamtkosten vor und
Sozialversicherung. No 10.
tatsächlich beliefen sich die Kosten dann trotz Verein-
fachungen
auf 7939 Fr. 35 ets., wovon 4570 Fr. auf
Arbeitslöhne entfielen.
Mit Entscheid vom 1. Februar 1933 hat die SUV AL
die Unterstellung der Wassergesellschaft Rudolfstetten
für die Quellfassungsarbeiten unter die obligatorische
Versicherung abgelehnt.
Ein von der Gesellschaft, der
Witwe des Emil Schabrun und von Leonz Fröhli einge-
reichter Rekurs ist am 26. April 1933 vom Bundesamt
für Sozialversicherung abgewiesen worden, gestützt auf
die Erklärung des Präsidenten der Wassergesellschaft
Rudolfstetten und eine Berechnung der Kreisagentur
Aarau der SUVAL, die von 2500 Fr. LohnSumme aus-
gehend bei durchschnittlich zwölf Arbeitern auf zwanzig
Arbeitstage kommen.
B. -Dagegen richtet sich diese verwaltungsgerichtliche
Beschwerde
ans Bundesgericht.
G. -Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst
auf Abweisung.
D. -Die vom Instruktionsrichter des Bundesgerichtes
eingeholte
Expertise kommt zum Schluss: Bei dem
zur Zeit des Unfalles in Ausführung begriffenen Projekte
war bei Beschäftigung von regehnässig fünf Mann schon
nach der ungenügenden Kostenschätzung von 5000 Fr.
der Wassergesellschaft Rudolfstetten mit ca. 3 Monaten
Arbeitsdauer zu rechnen, während das detaillierte Projekt
mit Kostenvorschlag von Grossrat Huber, HäggJIDgen,
bei Beschäftigung von regelmässig fünf Mann ca. vier
Monate Arbeitsdauer erfordert hätte. -Bei Beschäftigung
von durchschnittlich acht Mann, welche Zahl einer zweck-
mässigen
Baudurchführung entspricht, hätten die Arbeiten
in beiden Fällen weniger als 100 Tage erfordert.
Der Expertenbericht wurde den Parteien zur Rück-
äusserung zugestellt. Das Bundesamt bemerkte dazu,
dass die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Sach-
verständigen es nicht veranlassten, auf seinen Entscheid
zurückzukommen.