V rwaltungs-und DisziplinarrechtspfIege
tonale Vorschriften nicht vorbehaltene Sphäre der Ver-
fügungsfreiheit vor.
Eine Rechtsverletzung dieser Art
wird mit der vorliegenden Beschwerde gerügt.
4. -Dem Begriffe des landWirtschaftlichen Gewerbes,
wie
er in Art. 218 OR gleich wie in Art. 620 ZGB ver-
wendet wird, genügt nun nur die Gesamtheit von Land und
C..-ebäuden, die eine landwirtschaftliche Betriebseinheit
bildet (vgl. BGE 57 II 149 ; 58 II 203). Das trifft für die
elf Grundstücke, die der Beschwerdeführer im April 1932
von Leonz Küng-Fischer erworben hat, offensichtlich nicht
zu. Deren Weiterveräusserung in . Stücken kann daher
keiner Sperrfrist unterworfen werden. Die Möglichkeit,
die
elf Grundstücke durch Erstellen von Bauten zu einer
Betriebseinheit auszugestalten,
ist ebenso ohne Belang
wie
der Umstand, -dass der Beschwerdeführer bereits
Grundstücke besass, mit denen er die elf Grundstücke
zu einer wirtschaftlichen Einheit verbinden konnte ; denn
es bleibt dabei, dass der Erwerb der elf Grundstücke sich
nicht als Kauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes dar-
stellte.
Es kann auch nicht von einer Umgehung des Gesetzes
gesprochen werden.
Da die ursprüngliche Meinung des
Beschwerdeführers,
er bedürfe' zur Veräusserung einzelner
der elf Grundstücke einer Bewilligung, rechtsirrtümlich
war, hat es nichts auf sich, was zur Umgehung der ver-
meintlichen Verfügungsbeßchränkung
geplant, übrigens
nicht ausgeführt wurde; Dass aber etwa Leo Küng die
Gebäudeliegenschaft nur als Strohmann für den Be-
schwerdeführer erworben
und weiterveräussert hätte -
in welchem Falle übrigens schon jene Weiterveräusserung
hätte verhindert werden sollen -, ist weder behauptet
noch dargetan; aus der vom Grundbuchamt angerufenen
Erklärung des Leonz Küng-Fischer vom 27. Oktober 1932
ist das Gegenteil zu schliessen.
Leonz
Kling-Fischer war im April 1932 frei, sein Heim-
wesen
dergestalt in Stücken weiterzuveräussern, dass jedes
der Verkaufsobjekte nicht wiederum eine landwirtschaft-
Registersachen N0 22.
liehe Betriebseinheit darstellte, womit auch die Beschrän-
kung gemäss Art. 218 OR wegfiel. Anders kann das Gesetz
nicht ausgelegt werden. Damit erweist sich die Beschwerde
des Weiterverkäufers
Staubli als begründet. Ob es ange-
bracht wäre, der Güterschlächterei mit weitergehenden
Beschränkungen entgegenzutreten, ist eine Frage der
Gesetzgebung, die bei der Anwendung des geltenden
Rechtes nicht zu erörtern ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerden des Albert Schmidli und des Kaspar
Stierli werden abgewiesen, dagegen wird die Beschwerde
des
Josef Staubli gutgeheissen und das Grundbuchamt
Muri angewiesen, die Handänderung einzutragen.
22.
Urteil der II. Zivilabteilung vom e. April 1934
i. S. Erben Müller gegen Regierungsra.t St.Ga.llen.
Die Erbengemeinschaft besteht nach Abfind ung eines
Miterben unter den übrigen Miterben fort.
Adolf Müller, der verschiedene Liegenschaften im
Grundbuchkreis St. Fiden besass, starb am 13. Dezember
1913. Seine
Erben waren die Witwe und 6 Nachkommen.
Letztere fanden die erstere durch Auslösungsvertrag
vom 22. Juli 1922 mit 132,500 Fr. ab. Im Juli 1933
reichten die Nachkommen (bezw. die Erben des einen
inzwischen
verstorbenen Nachkommen) beim Grundbuch-
amt St. Fiden die schriftliche Erklärung ein, dass die
Erbengemeinschaft ...
hiermit auf Grund des Erbteilungs-
vertrages vom 30. März 1932 die im Nachlasse sich
befindlichen Grundstücke an die einzelnen Erben über-
trägt und zwar (es folgt die Aufführung von vier Nach-
kommen und der Erbengemeinschaft eines Nachkommen,
sowie der ihnen resp. zugeteilten Liegenschaften und
deren Übernahmspreise). Die Differenzen zwischen den
Obernahmssummen und den Pfandschulden werden unter
HG
Yerwnlt ungs-und Disziplinarrechtspflege.
den Erben in bar ausgeglichen. Die unterzeichneten
Erben erteilen hiermit ihre ausdrückliche Zustimmung
zu den vorstehenden Liegenschaftszuteilungen ; sie melden
dieselben gleichzeitig
zur Fertigung und zur Eintragung
im Grundbuch an. Das Grundbuchamt verweigerte die
Eintragung wegen Fehlens der öffentlichen Beurkundung,
und der Regierungsrat des Kantons St. Gallen wies die
gegen das
Grundbuchamt geführte Beschwerde am 5.
Januar 1934 ab. :Mit der vorliegenden verwaltungs-
gerichtlichen Beschwerde stellen die
Nachkommen des
Adolf :Müller (bezw. die Erben des einen inzwischen
verstorbenen Nachkommen) den Antrag, daß Grund-
buchamt sei anzuweisen, den schriftlichen Teilungsvertrag
als genügenden Rechtsgrmldausweis
anzuerkennen.
Da Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat unter Hinweis
auf die Literatur als nicht abgeklärt bezeichnet die Frage,
ob die Erben sich auch dann noch in Form eines schriftli-
chen Erbteilungsvertrages auseinandersetzen können, wenn
dieser Teilung eine
Erbauslösung zwischen der Erben-
gemeinschaft und einzelnen :Miterben vorausgegangen ist
(subjektiv beschränkte Erbteilung), und sich daher ge-
zwungen gesehen,
den Grundbuchämtern die Anwendung
derjenigen Form zu empfehlen, die den Parteien die
grössere Rechtssicherheit
gewährt, hier also die Beobach-
tung der Form der öffentlichen Beurkundung für den
Teilungsvertrag. Da, als Verwaltungsgerieht die gleiche
Abteilung des 13undesgerichtes, und zwar in voller Beset-
zung,
urteilt, welche gegebenenfalls als Zivi1(berufungs)-
gericht zur Entscheidung der gleichen Streitfrage berufen
wäre,
besteht keine Veranlassung, mit einer solchen
Reserve
an die Beurteilung der verwaltungsgerichtliehen
Beschwerde
heranzutreten.
Der unter den sechs Nachkommen (bezw. den Erben
des einen verstorbenen Nachkommen) des Erblassers
geschlossenen
Vertrag über die Verteilung der vom Erb-
Registersachen. XO 22.
U7
lasser herrührenden Liegenschaften bedarf nur dann
gemäss BGE 47 II 251 und der hierauf gestützten neueren
Grundbuchpraxis weder zu seiner Gültigkeit, noch als
Rechtsgrundausweis
für grundbuchliche Verfügungen der
öffentlichen Beurkundung, wenn er als Erbteilungsvertrag
angesehen werden darf. Voraussetzung hiefür ist, dass
trotz des Auskaufes, der Abfindung eines l fiterben (der
Witwe)
das Miterbenverhältnis unter den übrigen sechs
Erben (Nachkommen) bezw. den Erbeserben noch fort
besteht. An dem Fortbestehen des Miterbenverhältnisses
(unter sämtlichen :Miterben) zweifelt niemand, wenn eine
beschränkte Erbschaftsteilung in der Weise stattfindet,
dass einzelne Erbschaftsgegenstände verteilt werden, so
dass also die Erben kraß der unter ihnen bestehenden
Erbengemeinschaft Gesamteigentiimer der nicht verteilten
Erbschaftsgegenstände bleiben. Nichts anderes als eine
beschränkte Erbschaftsteilung aber ist es auch, wenn
mehrere :Miterben vereinbaren, einer von ihnen erhalte
Geld oder Erbschaftsgegenstände im Umfange seines
Erbanteiles und scheide dementsprechend aus der Erben-
gemeinschaft aus; alsdann hören die Erben in gleicher
Weise
auf, Gesamteigentümer der derart zugeteilten
Erbschaftsgegenstände zu sein, während mindestens im
Verhältnis der nicht ausgeschiedenen :Miterben unter-
einander keinerlei Teilung stattgefunden hat und diese
daher nach wie vor Gesamteigentümer der übrigen Erb
schaftsgegenstände bleiben. Es ist nicht einzusehen,
warum bloss wegen der Verminderung der Zahl der
Gemeinschaftel' die Art der Gemeinschaft einer Ver-
änderung unterworfen würde. Zu einer Gemeinschaft
anderer Art könnten die verbleibenden Gemeinschafter
nur durch Vertrag verbunden werden, und zwar durch
formlosen (stillschweigenden, konkludenten) Vertrag nur
zu einer einfachen Gesellschaft, allenfalls einer Kollektiv-
gesellschaft.
Aus der blossen Tatsache der Vereinbarung
über das Ausscheiden eines von mehreren :Miterben aus der
Erbengemeinschaft darf aber noch nicht ohne weiteres
AS GO I -1934
Befreiung von kantonalen Abgaben. Xo 23.
?
III. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN
EXEMPTION DE OONTRIBUTIONS OANTONALES
23. Sentensa deI 28 giugno 1934
nella causa Strade ferrate federali contro Cantona deI 'ricino.
Criteri d'applicazione dell'immunita fiscale concessa alle strade
ferrate federali dall'art. 3 1. f. 1 febbraio 1923, tranne per
gli immobili ehe, pur essendo di loro proprieta., non sono
necessari al loro esercizio.
1.
L'immunita. fiscale compete fra altro (consid. 2 let. a, b, c)
a. ai locali in cui e allogato l'ufficio cambio in uns stazione di
confine importante.
b. alle edieole delle stazioni in cui si vendono giornali e altri
articoli utili ai viaggiatori.
Non sono invece esentuati i locali delle stazioni in cui si trovano
i bagni pubbliei, almenD quando detti bagni servono pres-
soche esclusivamente alla populazione Iocale e non ai viaggia.
tori.
2. I locali di proprieta delle S F F utilizzati dall'amministrazione
federale delle poste per i propri servizi sono esenti dall'imposta
in virtu dell'immunita generale delIs Confederazione snche
:tuando non appaiano necessari all'esercizio ferroviario (cansid.
2 let. c).
Sunto dei fatti:
A. -Oon risoluzione 29 dicembre 1933 il Oonsiglio
di Stato deI Cantone Ticino decise Fra l'altro di non accor-
dare
alle Strade ferrate federali 'estensione da esse chiesta
dell'esenzione fiscale alle seguenti
parti deI fabbricato
della stazione internazionale di
Ohiasso :
a) l'ufficio cambio ;
b) le edicole dei giornali ;
c) i bagni pubblici ;
d) i locali occupati dalIe amministrazioni postali svizzere
ed italiane.
B. -Mediante atto 9 febbraio 1934 intitolato Ricorso
di
diritto pubblico l), le SFF, e per esse la divisione ammi-
nintrativa deI Ho circondario hanno adito il Tribunale