- Urtheil vom 13. November 1880 in Sachen
Winkel gegen Oberflachs.
A. Susanna Keller geb. Leuthold verließ im Frühjahr 1874
ihren damaligen Ehemann Johannes Keller, Schneider, von
Winkel, Kantons Zürich, in Amsterdam und kehrte nach der
Schweiz zurück. Bei ihren Eltern in Thalweil gebar sie am
- August 1874 einen Knaben, Gustav Alfred, welcher von
der Gemeinde Winkel als Bürger anerkannt wurde. Während
der Ehemann Johannes Keller fortwährend im Auslande sich
aufhielt, trat die Susanna Keller geb. Leuthold in ein Verhält
niß zu dem Gärtner Jakob Leder von Oberflachs, Kantons Aar
gau; sie leitete nunmehr den Scheidungsprozeß gegen ihren Ehe
mann ein und wurde durch Urtheil des Bezirksgerichtes Bülach
vom 5. Oktober 1875 von demselben gänzlich geschieden. Am
- April 1876 sodann gebar sie ein Mädchen, welchem der
Name Myrtha beigelegt wurde, und am 12. Oktober 1876 wurde
sie mit dem Jakob Leder von Oberflachs durch das Civilstands
amt Buchs, Kantons Aargau, getraut. Beim Abschluß der Ehe
erkannte Jakob Leder das von der Susanna geb. Leuthold am
- April 1876 geborene Mädchen Myrtha als von ihm erzeugt
an und verlangte dessen Eintragung als eheliches Kind gemäß
Art. 41 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe vom 24.
Dezember 1874.
B. In Folge dessen richtete das Civilstandsamt Buchs an
dasjenige von Oberflachs das Begehren, es möchte das Kind
Myrtha als heimathörig zu Oberflachs in das dortige Geburts
register eingetragen werden. Das Civilstandsamt von Oberflachs
suchte bei der Justizdirektion des Kantons Aargau um Weisung
nach und diese entschied am 9. November 1876 dahin: Der Ci
vilstandsbeamte von Oberflachs habe das genannte Kind nicht
in das dortige Geburtsregister einzutragen und der Civilstands
beamte von Buchs habe die hierauf bezüglichen Schritte beim
Civilstandsbeamten von Winkel zu thun, wesentlich gestützt auf
folgende Gründe: Es unterliege keinem Zweifel, daß das Kind
der Susanna geb. Leuthold zu einer Zeit erzeugt worden sei, als
deren Ehe mit Johannes Keller noch zu Recht bestanden habe;
es sei nun ein von allen Gesetzgebungen anerkannter Grundsatz,
daß in diesem Falle der Ehemann als Vater des Kindes prä
sumirt werde, selbst wenn ein Dritter bezeuge, daß er der phy
sische Urheber der bezüglichen Schwangerschaft sei. Das aargaui
sche bürgerliche Gesetzbuch spreche diesen Grundsatz in 157,
162 und 173 klar und deutlich aus. Nur dem Ehemann und
seinen Erben stehe nach 158 des aarg. bürgerlichen Gesetzbu
ches das Recht zu, den ehelichen Stand des Kindes auf dem
Wege gerichtlicher Klage anzufechten. So lange dies im vorlie
genden Falle nicht geschehen und die Vermuthung dafür, daß das
Kind Myrtha eheliches Kind des Johannes Keller sei, nicht wi
derlegt sei, müsse dasselbe aber als eheliches Kind des Johannes
Keller gelten und gehöre daher der Heimatgemeinde des letztern,
der Gemeinde Winkel, heimatrechtlich an.
C. Nachdem der Gemeindrath von Winkel von dieser Ent
scheidung durch das Civilstandsamt Buchs Kenntniß erhalten
hatte, wandte er sich seinerseits an die Justizdirektion des Kan
tons Zürich; diese äußerte durch Reskript vom 5. Januar 1877
ihre Ansicht dahin, daß das von der Susanna geb. Leuthold ge
borene Kind Myrtha nicht in das Geburtsregister der Gemeinde
Winkel einzutragen sei, da vorehelich geborene Kinder durch die
nachfolgende Ehe der Eltern legitimirt werden und dadurch Na
men und Bürgerrecht des Vaters erlangen; die aargauische Ju
stizdirektion möge klagend auftreten, wenn sie glaube, mit ihren
Theorien vor Bundesgericht durchzudringen. In diesem Sinne
beschied der Gemeindrath von Winkel das Civilstandsamt von
Buchs und auch den Gemeindrath von Buchs, welcher, als Be
hörde des damaligen Wohnortes des Jakob Leder, am 9. Januar
1877 von dem Gemeindrathe Winkel die Ausstellung eines Hei
matscheines für das Kind Myrtha verlangt hatte.
D. Durch Schreiben vom 8. Juli 1880 wandte sich Jakob
Leder, der inzwischen nach Basel übergesiedelt war, an die Ge
meindebehörde Winkel, indem er vorbrachte: Als rechtmäßiger
Vater des Kindes Myrtha verlange er, daß dasselbe seinen Na
men trage und, wie sich's gehöre, seiner Heimatgemeinde Ober
flachs zugetheilt werde; da aber letztere sich fortwährend weigere,
das Kind als Bürger anzuerkennen, und er nicht wisse, was er
in dieser Sache thun solle, so ersuche er die Gemeindebehörde
von Winkel, diese Angelegenheit zu besorgen. Nachdem hierauf
letztere sich nochmals vergeblich an den Gemeindrath von Ober
flachs um Anerkennung des Kindes Myrtha als Angehörige der
dortigen Gemeinde gewandt hatte, trat sie am 10 August 1880
beim Bundesgerichte klagend auf. In ihrer Klageschrift sucht sie,
unter Darstellung des Sachverhaltes, den Entscheid des Bun
desgerichtes darüber nach, ob nicht die Gemeinde Oberflachs ge
halten sei, das Kind Myrtha als dortige Bürgerin anzuerkennen.
E. Die Justizdirektion des Kantons Aargau, welcher die Klage
für sich und zu Handen der Gemeinde Oberflachs mitgetheilt
worden war, bemerkt in ihrer Klagebeantwortung: Gegen ihre Ent
scheidung vom 9. November 1876 sei damals von keiner Seite
eine Reklamation erhoben worden, so daß sie die Sache als längst
erledigt betrachtet habe. Es sei übrigens in dieser Sache der
kantonale Instanzenzug nicht erschöpft, da nicht die Justizdirek
tion sondern der Regierungsrath nach der aargauischen Gesetz
gebung die oberste in Sachen kompetente Behörde sei. Dieser
habe aber noch nicht gesprochen, woraus sich die eigenthümliche
Erscheinung erkläre, daß in einer Bürgerrechtsstreitigkeit eine
Regierungsdirektion ins Recht gerufen werde, als ob eine solche
die Rechte des Staates vertreten könnte. Die Eingabe von
Winkel müsse daher schon aus formellen Gründen vom Bun
desgerichte abgewiesen werden. Sollte materiell auf die Sache
eingetreten werden, so werde einfach an den Rechtsausführungen
und Schlüssen der Entscheidung vom 9. November 1876 fest
gehalten. Demgemäß werde beantragt: Es sei die Eingabe des
Gemeindrathes Winkel abweisend zu bescheiden, bezw. das Bun
desgericht wolle den vom Gemeindrathe Winkel nachgesuchten
Entscheid in verneinendem Sinne geben. Der Gemeindrath von
Oberflachs seinerseits hält ebenfalls daran fest, daß das Mädchen
Myrtha als Kind des Johannes Keller von Winkel zu betrachten
sei und somit in der dortigen Gemeinde als heimathörig ein
getragen werden müsse, indem er zur Begründung auf die
Entscheidung der Justizdirektion vom 9. November 1876 ver
weist.
F. In ihrer Replik wendet sich die Gemeindebehörde von
Winkel zunächst gegen die von der Justizdirektion des Kantons
Aargau erhobene formelle Einwendung, indem sie ausführt, daß
sie keineswegs die Justizdirektion des Kantons Aargau ins Recht
gerufen habe und bemerkt im Weitern: Die aargauische Justiz
direktion berufe sich auf gesetzliche Bestimmungen des Kantons
Aargau; diese können aber wohl in diesem Falle nicht maßge
bend sein, da ja ein eidgenössisches Gesetz über Civilstand und
Ehe bestehe, welches dem kantonalen Rechte vorgehe. Es sei wi
dersinnig, den Schneider Johannes Keller, der sich in Holland
und anderwärts im Auslande herumtreibe und seit Frühjahr
1874 seine Frau nicht mehr gesehen habe, als den Vater des
von letzterer im April 1876 in der Schweiz geborenen Kindes
zu erklären. Da die Gemeindebehörde Winkel den Aufenthalt Kel
lers, der ja vielleicht gar nicht mehr am Leben sei, nicht kenne,
so sei es ihr unmöglich, denselben herbeizuschaffen, damit er selbst
gemäß 158 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches den ehe
lichen Stand des Kindes anfechte. Daß zur Zeit der Zeugung
die Ehe desselben mit der Susanna geb. Leuthold formell noch
nicht geschieden gewesen, sei richtig, thatsächlich sei sie aber doch
gewiß getrennt gewesen. Es sei ihr unbegreiflich, wie man das
Kind dem Jakob Leder von Oberflachs, der sich als Vater des
selben bekenne und seine väterlichen Pflichten gegen dasselbe er
füllen wolle, gleichsam entwinden wolle, um es einer Gemeinde
aufzubürden, die schon zwei Kinder des Vagabunden Keller zu
erhalten habe. Sie wiederhole daher ihr Gesuch, das Bundes
gericht wolle das Kind Myrtha dem natürlichen Erzeuger und
Vater Jakob Leder, der es ja gerne als sein Kind anerkenne,
zusprechen und als heimatberechtigt in der Gemeinde Oberflachs
erklären.
G. Mit Zuschriften vom 8. und 10. November 1880 erklären
sowohl der Gemeindrath von Winkel als derjenige von Ober
flachs, daß sie auf den Vorstand vor Bundesgericht verzichten,
in der Erwartung, dasselbe werde auf Grund der Akten erken
nen, was Rechtens.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da das Rechtsbegehren der Gemeindebehörde von Winkel
dahin gerichtet ist, es sei der Gemeindrath von Oberflachs zu
verpflichten, das von der Susanna geb. Leuthold geborene Kind
Myrtha als heimatberechtigt in der Gemeinde Oberflachs anzu
erkennen, so handelt es sich um einen Bürgerrechtsstreit, zu dessen
Beurtheilung, da die betheiligten Gemeinden verschiedenen Kan
tonen angehören, das Bundesgericht gemäß Art. 110 letztem Ab
satz der Bundesverfassung und Art. 27 letztem Alinea des Bun
desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege aus
schließlich kompetent ist. Die Einwendung, daß die Klägerin mit
ihrem Begehren sich zunächst an den Regierungrath des Kantons
Aargau hätte wenden sollen, erscheint somit, da letztere Behörde
zu rechtsverbindlicher Entscheidung des Streites überall nicht
kompetent ist, als unbegründet.
- Klägerin beruft sich nun zu rechtlicher Begründung der
Klage im Allgemeinen auf das Bundesgesetz betreffend Civilstand
und Ehe, ohne indeß anzugeben, welche Bestimmungen dieses
Gesetzes sie als anwendbar betrachtet; sie kann indeß offenbar
nur den in Art. 25 leg. cit. aus Art. 54 der Bundesverfas
sung reproduzirten Grundsatz im Auge haben, daß durch die
nachfolgende Ehe der Eltern vorehelich geborene Kinder derselben
legitimirt werden und stellt demnach darauf ab, daß das Kind
Myrtha der Susanna geb. Leuthold durch die Ehe der letztern
mit J. Leder, der dasselbe als von ihm erzeugt anerkannt habe,
legitimirt worden sei und demnach Namen und Bürgerrecht des
J. Leder erworben habe.
- Da nun ein durch nachfolgende Ehe legitimirtes Kind
zweifellos das Bürgerrecht des Ehemannes erwirbt, so muß es
sich fragen, ob im vorliegenden Falle die Voraussetzungen einer
Legitimation durch nachfolgende Ehe erwiesen seien. In dieser
Beziehung ist zu bemerken: Von einer Legitimation durch nach
folgende Ehe kann nur dann die Rede sein, wenn die Abstam
mung des Kindes, für welches die Legimation p. subsequens
matrimonium beansprucht wird, von den Eheleuten, insbeson
dere wenn die Vaterschaft des Ehemannes rechtlich feststeht. Zu
Feststellung der letztern genügt nun allerdings in der Regel, vor
behältlich des Gegenbeweises, die Auerkennung Anerkennung derselben durch
den Ehemann. Allein dies trifft offenbar dann nicht zu, wenn
zu Gunsten des Kindes die Rechtsvermuthung besteht, daß das
selbe ein eheliches Kind der Ehefrau aus früherer Ehe sei, bezw.
wenn dasselbe rechtlich als eheliches Kind seiner Mutter mit
einem frühern Ehemanne gilt. In diesem Falle kann dem Kinde
der kraft rechtlicher Vermuthung ihm gebührende eheliche Stand
als Kind aus früherer Ehe nicht durch die bloße Anerkennung
der Vaterschaft seitens eines Dritten entzogen und diese Vater
schaft nicht durch eine solche Anerkennung ohne Weiters zur recht
lichen Gewißheit erhoben werden. Vielmehr muß, ehe einer der
artigen Anerkennung diese Wirkung zugeschrieben werden kann
vorerst die, im Widerspruche mit derselben stehende, zu Gunsten
des Kindes bestehende Präsumtion der Ehelichkeit desselben in
rechtsverbindlicher Weise beseitigt sein.
- Die Bundesgesetzgebung enthält nun darüber, unter wel
chen Voraussetzungen die Rechtsvermuthung der ehelichen Vater
schaft Platz greife und unter welchen Voraussetzungen und von
welchen Personen dieselbe widerlegt bezw. der eheliche Stand
des Kindes angefochten werden könne, keine Bestimmungen. Viel
mehr ist in dieser Beziehung lediglich das einschlägige kantonale
Recht maßgebend. Nun enthalten sowohl die aargauische als die
zürcherische Gesetzgebung ( 157 des aarg. bürgerl. Gesetzbuches;
131 und 132 des zürch. privatrechtl. Gesetzbuches), wesent
lich im Anschluß an das gemeine Recht und in Uebereinstimmung
mit andern neuern Gesetzgebungen, die Bestimmung, daß Kinder,
welche während der Ehe oder während dreihundert Tagen nach
Auflösung derselben geboren werden, als ehelich gelten. Dem
nach muß das von der Susanna geb. Leuthold am 11. April
1876 geborene Kind Myrtha, da es innerhalb dreihundert Ta
gen, nach Auflösung der Ehe der Mutter mit Johannes Keller,
geboren wurde, allerdings insolange als eheliches Kind des letz
tern gelten, bis die hiefür bestehende Rechtsvermuthung in rechts
verbindlicher Weise widerlegt ist, und demnach insolange Namen
und Bürgerrecht seines präsumtiven Vaters theilen.
5. Fragt sich nun, ob die fragliche Rechtsvermuthung vorlie
gend in rechtsgültiger Weise beseitigt sei, so muß diese Frage ver
neinend beantwortet werden. Die Klägerin hat zwar in dieser
Richtung ausgeführt, daß Johannes Keller thatsächlich unmöglich
der Vater des in Frage stehenden Kindes sein könne, und daß
somit der Gegenbeweis gegen die fragliche Rechtsvermuthung
vollständig erbracht sei. Allein dem gegenüber ist festzuhalten:
Es ist allerdings sowohl gemeinrechtlich als auch für die neuern
Kodifikationen bestritten, ob, wie die Beklagte offenbar annimmt,
das Recht zur Anfechtung des ehelichen Standes eines während
der Ehe oder binnen dreihundert Tagen nach Auflösung derselben
geborenen Kindes schlechthin nur dem Ehemanne und bezw. dessen
Erben zustehe, oder ob nicht auch andere Betheiligte, namentlich
das Kind selbst, hiezu berechtigt seien (vrgl. hierüber Fuchs, die
Rechtsvermuthung der ehelichen Vaterschaft, S. 77 u. ff.); es
wird insbesondere von mehreren Schriftstellern und Gerichtshö
fen die Ansicht vertreten, daß, wenigstens in Fällen wie der vor
liegende, wo das Kind zwar binnen dreihundert Tagen, aber
später als hundertachtzig Tage nach Auflösung der Ehe geboren
wurde, dasselbe also nach der gesetzlichen Vermuthung bezüglich
der kürzesten möglichen Dauer der Schwangerschaft nach Auf
lösung der Ehe erzeugt sein kann und wo es sowohl von seiner
Mutter als von einem Dritten als von ihnen erzeugt anerkannt
wird und auf Grund dieser Anerkennung durch nachfolgende Ehe
legitimirt werden will, das Kind berechtigt sei, seine Abstammung
von letztern Personen rechtlich zur Geltung zu bringen und dem
nach die Rechtsvermuthung für seine Abstammung vom frühern
Ehemanne der Mutter zu beseitigen. (Vrgl. Laurent, Principes
de droit civil français, Bd. III S. 481 u. ff.; Demolombe,
Cours de Code Napoléon, Bd. V S. 112 u. ff. und die dort
angeführte Entscheidung des französischen Kassationshofes.) Allein
mag man nun diese Fragen so oder anders beantworten, so kann
doch jedenfalls davon keine Rede sein, daß über dieselben im ge
genwärtigen Verfahren vom Bundesgerichte entschieden werden
könne und daß die Gemeinde Winkel berechtigt sei, auf dem
Wege des Bürgerrechtsstreites, in welchem weder das Kind selbst
noch der präsumtive Vater desselben Partei sind, die Rechtsver
muthung, welche für die eheliche Abstammung des in Frage ste
henden Kindes vom ersten Ehemanne seiner Mutter spricht, zu
widerlegen. Vielmehr kann eine daherige Klage offenbar nur
bei den zuständigen kantonalen Gerichten und von den nach kan
tonalem Recht zur Anfechtung Berechtigten angebracht werden.
6. So lange aber ein Urtheil des zuständigen kantonalen
Gerichtes, welches die Rechtsvermuthung für die ersteheliche Ab
stammung des von der Susanna geb. Leuthold geborenen Kindes
Myrtha beseitigt, nicht vorliegt, besteht diese Vermuthung zu
Recht und es muß demnach, wie bemerkt, insolange das frag
liche Kind Namen und Bürgerrecht des Johannes Keller, als
seines präsumtiven Vaters, theilen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird zur Zeit abgewiesen.