- Urtheil vom 23. Oktober 1880 in Sachen Suter
gegen Spinnerei an der Lorze.
A. Am 25. Juni 1878 wurde Samuel Suter von Rein,
Kantons Aargau, welcher in dem Fabriketablissemente der Be
klagten als Spengler bedienstet war, dadurch getödtet, daß eine
Kette eines Flaschenzuges, an welchem ein sog. Königsrad von
35 Zentner Gewicht in die untere Werkstatt der Fabrik herunter
gelassen werden sollte, brach, so daß das Rad zu Boden stürzte
und den mit dem Halten einer Kette des Flaschenzuges beschäf
tigten Samuel Suter, welcher sich nicht rechtzeitig zu retten ver
mochte, im Umstürzen erschlug. Suter, welcher im Jahre 1844
geboren ist und einen Tagesverdienst von 4 Fr. 25 Cts. hatte,
daneben noch besonders für Mehrleistungen, Ueberstunden u. s. w.
entschädigt wurde, und welcher gänzlich vermögenslos war, hin
terließ eine Wittwe und fünf Kinder, von welchen das älteste
10 Jahre alt ist, das jüngste zur Zeit des Todesfalles noch nicht
geboren war. Am 9. Juli 1879 schloß Wittwe Suter geb.
Scheidler, unter Mitwirkung des ihr von der Niederlassungs
gemeinde Baar beigeordneten Anwaltes, mit der Direktion der
Spinnerei an der Lorze in Baar einen Vergleich ab, wodurch
sie für sich und ihre Kinder auf alle ihr zustehenden Entschädi
gungsansprüche gegen eine Aversalsumme von 5400 Fr. verzich
tete. Dabei wurde indeß ausdrücklich die Ratifikation der Wai
senbehörde von Rein vorbehalten.
B. Letztere wurde nun nicht ertheilt, vielmehr wurde von dem
durch die Gemeindebehörde von Rein den Kindern Suter geord
neten Pfleger Namens dieser Kinder eine Entschädigungsforde
rung von 15000 Fr., gestützt auf Art. 5 litt. b des Bundes
gesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 23. März
1877, gerichtlich geltend gemacht. Die Beklagte bestritt prinzipiell
ihre Haftpflicht für den in Rede stehenden Unfall nicht, stellte
dagegen der Klage die Einrede des abgeschlossenen Vergleiches
entgegen, indem sie behauptete, daß die Ratifikation der Waisen
behörde von Rein lediglich für die Auszahlung der Vergleichs
summe an die Wittwe Suter, nicht dagegen für den Abschluß
des Vertrages selbst vorbehalten worden und erforderlich gewesen
sei, und bestritt eventuell die Forderung in quantitativer Be
ziehung. Das Kantonsgericht von Zug in erster Instanz entschied
durch Urtheil vom 9. April 1880, indem es die Einwendung
des abgeschlossenen Vergleiches verwarf, dahin: 1) Es sei Be
klagtschaft pflichtig, der Klägerschaft eine Entschädigung von
10 000 Fr., abzüglich die bereits geleistete Zahlung von 1629
Fr. 50 Cts., zu bezahlen. 2) Habe die Beklagtschaft der Kläger
schaft 170 Fr. Rechtskosten zu vergüten. Gegen dieses Urtheil
ergriffen beide Parteien die Appellation an das Obergericht des
Kantons Zug. Letzteres erkannte nun durch Urtheil vom 26. Juni
1880: 1) Es sei in theilweiser Abänderung des kantonsgericht
lichen Urtheils vom 9. April 1880 Vorbeklagte pflichtig, den
Vorklägern eine Entschädigung von 6000 Fr., abzüglich der be
reits geleisteten Zahlung von 1629 Fr. 50 Cts., nebst Zins
vom 25. Juni 1878, zu bezahlen. 2) Habe jede Partei sowohl
die erst- als zweitinstanzlichen Kosten an sich zu tragen. Dabei
ging das Gericht im Wesentlichen davon aus: Die Einrede des
Vergleiches sei unbegründet; dagegen komme, was die Höhe der
Entschädigung anbelange, in Betracht, daß keine Partei ein Ver
schulden treffe, der Unfall vielmehr als Resultat eines Zufalles
erscheine; es müsse nun als unbillig betrachtet werden, "in den
Fällen der Schuldlosigkeit des Fabrikanten denselben zur Tra
gung des ganzen Schadens anzuhalten und ihm dadurch zum
Vortheil derjenigen Faktoren, die gesetzlich zur Unterstützung ihrer
Angehörigen und dadurch implicite zur Tragung der Folgen
eines unglücklichen Zufalles, wie im vorliegenden Falle, ver
pflichtet seien, die Nachtheile des casus allein aufzubürden."
Es würde auch die Anwendung eines gegentheiligen Prinzips,
gewiß im Widerspruche mit der Absicht des Gesetzgebers, eine
schwere Schädigung der schweizerischen Industrie und dadurch
des Arbeiterstandes selbst mit sich führen. Andererseits müsse
die gänzliche Mitellosigkeit der Familie des Verunglückten, sowie
die ökonomische Situation der Vorbeklagten in Berücksichtigung
fallen.
C. Gegen dieses Urtheil legten die Kläger Kassationsbeschwerde
an das Kassationsgericht des Kantons Zug ein, indem sie sich
auf Art. 115 b Ziffer 2 und 3 der zugerischen Civilprozeßord
nung stützten, wonach die Kassationsbeschwerde statthaft ist, wenn
"in einem Urtheile ein offenbarer Irrthum hinsichtlich entschei
dender Thatsachen erscheint," sowie "wenn gegen den klaren,
unzweideutigen Buchstaben eines Gesetzes geurtheilt wurde."
Unterm 7. Juli 1880 reichten die Kläger im Fernern dem Ober
gerichte des Kantons Zug eine eventuelle Weiterziehungserklä
rung an das Bundesgericht ein; sie erklärten nämlich eventuell,
für den Fall, daß ihre Kassationsbeschwerde abgewiesen werden
sollte, die Weiterziehung des obergerichtlichen Urtheils vom 26.
Juni 1880 an das Bundesgericht ergreifen und dessen Abände
rung verlangen bezw. das Rechtsbegehren stellen zu wollen: Es
sei ihnen die geforderte Entschädigung von 15 000 Fr. sammt
Zins und Kosten zuzusprechen unter Kostenfolge. Dabei bemerk
ten sie indeß: Da diese Weiterziehung bloß eine eventuelle sei,
so werde das Obergericht ersucht, dieselbe vorderhand nicht an
das Bundesgericht abgehen zu lassen, sondern zurückzuhalten, bis
über die eingereichte Kassationsbeschwerde geurtheilt und das Ur
theil den Klägern zugestellt sein werde. Dem Rechte der Weiter
ziehung des Urtheils über die Kassationsbeschwerde an das Bun
desgericht solle hiedurch nicht vorgegriffen sein, vielmehr werde
dieses Recht ausdrücklich gewahrt, sowie auch das weitere Recht,
diese eventuelle Weiterziehung des obergerichtlichen Urtheils zu
einer definitiven zu erklären auch in dem Falle, daß die Kassa
tion zwar ausgesprochen, die gestellte Entschädigungsforderung
aber gleichwohl nicht gutgeheißen würde.
D. Durch Urtheil des Kassationsgerichtes des Kantons Zug
vom 25. August 1880 wurden nun die Kläger mit den in ihrer
Kassationsbeschwerde gestellten Rechtsbegehren, welche auf Kassa
tion des obergerichtlichen Urtheils vom 26. Juni 1880 und so
fortige Ausfällung eines andern Urtheils im Sinne der Gut
heißung der von den Klägern vor dem Kassationsgerichte sowie
dem Obergerichte gestellten Forderung in Kapital, Zinsen und
Kosten, unter Kostenfolge, gingen, abgewiesen, weil ein Verstoß
gegen eine klare, unzweideutige Gesetzesvorschrift oder ein Irr
thum hinsichtlich entscheidender Thatsachen in dem angefochtenen
Urtheile nicht liege, mithin ein Kassationsgrund nicht gegeben sei.
E. Hierauf erklärten die Kläger vermittelst Eingabe an das
Obergericht und das Kassationsgericht des Kantons Zug vom
15. September d. J., daß durch den Entscheid des Kassations
gerichtes die eventuelle Weiterziehung zu einer definitiven ge
worden sei und sie dieselbe als solche erklären. Wenn dies als
formell unstatthaft erscheinen sollte, so erklären sie nunmehr die
Weiterziehung an das Bundesgericht über das obergerichtliche
Urtheil, sowie zugleich über das Urtheil des Kassationsgerichtes
vom 25. August, welches ihnen am 31. gl. Mts. eröffnet wor
den sei; sie verlangen Abänderung dieser Urtheile und stellen
das Rechtsbegehren: Es sei ihnen die geforderte Entschädigung
von 15 000 Fr. (abzüglich des schon erhaltenen Betrages von
1629 Fr. 50 Cts.) sammt Zins, sowie die erst- und zweitin
stanzlichen Kosten zuzusprechen, unter Kostenfolge.
F. Bei der heutigen Verhandlung hält der Vertreter der Klä
ger den gestellten Antrag unter eingehender Begründung auf
recht, indem er gleichzeitig erklärt, daß die Kläger damit ein
verstanden seien, daß durch das heutige Erkenntniß über die
Schadensersatzansprüche der ganzen Familie Suter, bezw. nicht
nur über diejenigen der Kinder, sondern auch über einen all
fälligen Anspruch der Wittwe entschieden werden solle und daß
dieselben die Abrechnung der bereits bezahlten Beträge an der
festzustellenden Entschädigungssumme zugeben.
Der Vertreter der Beklagten trägt, indem er gleichzeitig er
klärt, die Kläger bei den abgegebenen Erklärungen behaften zu
wollen, darauf an: Es sei das Erkenntniß des Obergerichtes
des Kantons Zug vom 26. Juni 1880, bezw. dasjenige des
Kassationsgerichtes vom 25. August gl. J. zu bestätigen und
demnach Beklagte pflichtig zu erklären, den Klägern den Betrag
von 6000 Fr., abzüglich der bereits bezahlten Beträge, nebst
Zins vom 25. Juni 1878 zu bezahlen, unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist in erster Linie zu untersuchen, ob die Weiterziehung
an das Bundesgericht seitens der Kläger rechtzeitig erklärt, bezw.
das Recht der Weiterziehung nicht durch Verabsäumung der in
Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Organisation der Bun
desrechtspflege festgesetzten peremtorischen Rekursfrist verwirkt wor
den sei. Zwar ist letzteres seitens der Beklagten nicht eingewen
det, sondern vielmehr im heutigen Vortrage ausdrücklich zuge
geben worden, daß die Weiterziehung rechtzeitig ergriffen worden
sei; allein die Frage, ob die peremtorische Rekursfrist des Art.
30 cit. eingehalten worden sei, muß, da diese Frist im öffent
lichen Interesse vorgeschrieben ist, von Amteswegen geprüft wer
den. Indessen ist vorliegend die Weiterziehung allerdings recht
zeitig erklärt worden. Denn: Wenn als letztinstanzliches kanto
nales Haupturtheil, gegen das die Weiterziehung an das Ober
gericht binnen 20 Tagen, von seiner Mittheilung an, ergriffen
werden muß, das Urtheil des Kassationsgerichtes, wodurch
die Kassationsbeschwerde der Kläger zurückgewiesen wurde, be
trachtet wird, bezw. wenn dieser Entscheidung die Bedeutung
eines letztinstanzlichen, das obergerichtliche Urtheil bestätigenden
Urtheils in der Hauptsache beigemessen wird, so ist die Rekurs
rist jedenfalls gewahrt. Geht man dagegen, wie nach dem zuge
rischen Prozeßrechte wohl zweifellos anzunehmen ist, davon aus,
daß die Entscheidung des Obergerichtes das letztinstanzliche
kantonale Haupturtheil sei, während die Kassationsbeschwerde
als außerordentliches Rechtsmittel erscheine und der dieselbe ver
werfende Entscheid des Kassationsgerichtes eine Entscheidung in
der Sache selbst nicht enthalte, so ist die Rekursfrist durch die
von den Klägern dem Obergerichte am 7. Juli 1880 eingereichte
Weiterziehungserklärung gewahrt. Denn diese Erklärung wurde
dadurch, daß die Kläger sie als eine bloß eventuelle bezeichneten,
bezw. mit deren Einreichung das Gesuch verbanden, es möchte
derselben bis nach Entscheidung der eingereichten Kassationsbe
schwerde keine Folge gegeben werden, nicht zu einer ungültigen,
da ja das Gesetz zu Wahrung des Rechtes der Weiterziehung
einzig eine Erklärung der Partei bei der kantonalen Gerichts
stelle, welche das Urtheil gefällt hat, binnen der peremtorischen
20tägigen Frist fordert, dagegen der Partei weitere Diligenzien,
wie Einsendung der Akten binnen bestimmter Frist u. drgl., kei
neswegs auferlegt. Mag man nun übrigens die Weiterziehung
als gegen die Entscheidung des Obergerichtes oder gegen die
jenige des Kassationsgerichtes gerichtet betrachten, so ist jeden
falls, da die Entscheidung des Kassationsgerichtes selbständige
thatsächliche Feststellungen nicht enthält, sondern lediglich das
obergerichtliche Urtheil aufrecht erhält, der Thatbestand des ober
gerichtlichen Urtheils vom Bundesgerichte seiner Entscheidung zu
Grunde zu legen und es bestimmt sich die Ausdehnung, in wel
cher die kantonale Entscheidung der Nachprüfung des Bundes
gerichtes unterliegt, nach Maßgabe des Art. 30 des Bundes
gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege.
2. Ist somit auf die materielle Beurtheilung der Streitsache
einzutreten, so ist vor Allem klar, daß, da nur die Kinder des
Getödteten, nicht dagegen dessen Wittwe, im gegenwärtigen Ver
fahren als Kläger aufgetreten sind, nur über die Entschädigungs
ansprüche der erstern, keineswegs dagegen über diejenigen der
letztern entschieden werden kann, bezw. daß bei Bemessung der
Entschädigung nur auf die Ansprüche der Kinder, nicht dagegen
auf diejenigen der Wittwe Rücksicht zu nehmen ist. Die heute
abgegebene gegentheilige Erklärung des klägerischen Vertreters
kann hieran offenbar nichts ändern und das Gericht nicht be
rechtigen, eine allfällig der Wittwe Suter, welche gar nicht als
Prozeßpartei aufgetreten ist, gebührende Entschädigung den heu
tigen Klägern zuzusprechen.
3. Wie sich aus den heutigen Erklärungen der Vertreter der
Parteien ergibt, gehen die letztern darin einig, daß die Be
klagte prinzipiell die Haftpflicht für den in Frage stehenden
Unfall gemäß Art. 5 litt. b des Gesetzes betreffend die Ar
beit in den Fabriken vom 23. März 1877 treffe und daß die
Entschädigung lediglich auf Grund des Gesetzes auszumitteln
sei, so daß der Vergleich vom 9. Juli 1878 gänzlich außer Be
tracht falle. Dagegen ist zwischen den Parteien die Höhe der der
Beklagten nach dem Gesetze aufzuerlegenden Entschädigung be
stritten. Während die Kläger davon ausgehen, daß nach Art. 5
leg. cit. die Beklagte den ganzen, durch den von Beklagter zu
vertretenden Unfall ihnen erwachsenden Schaden zu vergüten
habe und daß somit in der obergerichtlichen Entscheidung, welche
sie, wie das Gericht selbst anerkenne, nur theilweise entschädige,
eine Verletzung des Gesetzes liege, führt dagegen Beklagte aus
daß Art. 5 litt. b des cit. Bundesgesetzes keine Bestimmung dar
über enthalte, in welchem Umfange vom Fabrikanten für den
durch einen von ihm nicht verschuldeten Unfall erwachsenen Scha
den Ersatz zu leisten sei, vielmehr werde diesfalls durch den
Schlußsatz des Art. 5 cit. Alles dem freien Ermessen des Rich
ters anheimgestellt, so daß in dem Urtheile des Obergerichtes
des Kantons Zug eine unrichtige Anwendung des Gesetzes kei
nenfalls liege; übrigens sei die vom zugerischen Obergerichte ge
sprochene Entschädigung eine den Verhältnissen angemessene und
genügende.
4. Bei Prüfung dieser Frage nun ist zunächst festzuhalten:
Das Obergericht des Kantons Zug ist bei Feststellung der Ent
schädigung offenbar davon ausgegangen, daß der den Klägern
in Folge des in Frage stehenden Unfalles entstandene Vermögens
nachtheil zwar den gesprochenen Entschädigungsbetrag übersteige,
daß es aber den Gerichten nach Mitgabe des cit. Art. 5 des
Fabrikgesetzes frei stehe, in denjenigen Fällen, in welchen nach
litt. b leg. cit. der Fabrikant für einen Unfall auch dann ein
zustehen hat, wenn ein Verschulden, sei es des Fabrikanten selbst,
sei es eines Vertreters desselben, überhaupt nicht vorliegt, die
Entschädigungspflicht des Fabrikanten nach Ermessen zu redu
ziren, bezw. denselben für den eingetretenen Schaden nur theil
weise verantwortlich zu erklären. Diese Anschauung muß nun
aber als eine rechtsirrthümliche bezeichnet werden. Denn: Nach
Art. 5 litt. a des Fabrikgesetzes haftet der Fabrikant unbeschränkt
für den "erwachsenen Schaden," wenn durch ein in Ausübung
seiner Dienstverrichtungen begangenes Verschulden eines Man
datars, Repräsentanten, Leiters oder Aufsehers einer Fabrik Ver
letzung oder Tod eines Angestellten oder Arbeiters herbeigeführt
wird. In litt. b leg. cit. sodann wird ausgesprochen, daß der
Fabrikant gleichfalls hafte, wenn überhaupt durch den Betrieb
der Fabrik auch ohne ein solches spezielles Verschulden Körper
verletzung oder Tod eines Angestellten oder Arbeiters herbeige
führt wird. Diese Ersatzpflicht wird ausgeschlossen durch den Be
weis höherer Gewalt oder eigenen Verschuldens des Verletzten
oder Getödteten, reduzirt durch den Nachweis konkurrirenden Ver
schuldens desselben. Aus der Vergleichung dieser Gesetzesbestim
mungen folgt nun unzweideutig, daß die Haftpflicht des Fabri
kanten in den Fällen der litt. b leg. cit. den gleichen Inhalt
hat wie in den Fällen der litt. a, d. h. sich auf den ganzen er
wachsenen Schaden erstreckt, soweit derselbe Nachtheile umfaßt,
die überhaupt in Berücksichtigung fallen, und daß eine Theilung
desselben nur bei konkurrirendem Verschulden des Verletzten oder
Getödteten statthaft ist. Wenn daher der Schlußsatz des Art. 5
cit. bestimmt, daß im Uebrigen bis zum Erlasse eines speziellen,
diese Frage regelnden Bundesgesetzes der kompetente Richter über
die Schadensersatzfrage nach freiem Ermessen unter Würdigung
aller Verhältnisse urtheile, so darf dieser Bestimmung keinenfalls
der Sinn beigemessen werden, daß es dem richterlichen Ermessen
anheimgegeben sei, die in den vorhergehenden Bestimmungen des
Gesetzes prinzipiell statuirte Haftpflicht theilweise auszuschließen.
Vielmehr ist dieselbe lediglich dahin zu verstehen, daß, insoweit
das Bundesgesetz keine Bestimmungen enthalte, der Richter nach
freiem Ermessen an der Hand allgemeiner Rechtsgrundsätze und
ohne an einschlägige Bestimmungen des geltenden kantonalen
Rechtes gebunden zu sein, zu entscheiden habe.
5. Beruht sonach die Schadensfestsetzung des angefochtenen
Urtheils auf unrichtiger Anwenduug Anwendung des Gesetzes, so muß zu
selbständiger Ermittlung des Schadensbetrages geschritten wer
den. Dabei ist nun vor Allem davon auszugehen, daß als Scha
den, dessen Vergütung Kläger zu verlangen berechtigt sind, nur
Vermögensnachtheile in Betracht kommen können, und zwar nur
diejenigen Vermögensnachtheile, welche den Klägern dadurch ver
ursacht werden, daß ihnen in Folge des fraglichen Todesfalles
der Unterhalt entzogen wird. Denn es dürfen, wie das Bundes
gericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Wyler (amtl.
Sammlung VI S. 267) ausgesprochen hat, in Ermangelung be
sonderer für die Fabrikhaftpflicht geltender gesetzlicher Bestim
mungen, bei der Gleichheit des zu Grunde liegenden Rechts
prinzips, die in Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die Haft
pflicht der Eisenbahnen u. s. w. vom 1. Januar 1875 in Be
treff der Schadensermittlung aufgestellten Grundsätze hier ana
log zur Anwendung gebracht
werden.
6. Geht man nun hievon aus, so erscheint es, wenn man
einerseits den Betrag, den der Getödtete auf Alimentation und
Erziehung seiner Kinder bei seinem auf annähernd 1300 bis
1500 Fr. zu veranschlagenden Jahreseinkommen zu verwenden
in der Lage war, und den Umstand, daß er für deren Unter
halt nur bis zur Zeit ihrer, nach den gegebenen Verhältnissen
etwa im 16. Altersjahre eintretenden Arbeitsfähigkeit zu sorgen
hatte, andererseits die Zahl und das Alter der Kinder, sowie
deren gänzliche Vermögenslosigkeit in Betracht zieht, als den Ver
hältnissen entsprechend, die den Klägern gutzusprechende Entschä
digung auf 7000 Fr. nebst Zins festzusetzen, von welcher Summe
indeß selbstverständlich die bereits darauf bezahlten Beträge in
Abzug gebracht werden dürfen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
den Klägern eine Entschädigung von
Beklagte ist schuldig,
siebentausend Franken, abzüglich der darauf bereits bezahlten
Beträge, nebst Zins zu fünf pro Cent seit 25. Juni 1878, zu
bezahlen.