- Entscheid vom 29. Oktober 1880
in Sachen Verdan.
A. Am 18. Dezember 1857 hatte die Einwohnergemeinde
Biel einen Alignements- und Bauplan, sowie ein Baureglement
angenommen, in welch' letzterem insbesondere bestimmt war, daß
wer innerhalb der Grenzen des Stadtbezirkes Bauten ausführen
wolle, sich genau an die im Bauplane aufgestellten Straßen
linien zu halten habe, sowie daß Jedermann verpflichtet sei,
gegen vollständige Entschädigung das zur Anlage der im Plane
enthaltenen Straßen und öffentlichen Plätze nöthige Grund
eigenthum abzutreten, und daß bis zum Zeitpunkte der wirklichen
Besitznahme von Eigenthum irgend einer Art Niemand berech
tigt sei, irgendwelche Entschädigung zu fordern. ( 1, 4 und 5
des Reglementes.) Bauplan und Baureglement erhielten am
- April 1858 die Genehmigung des Großen Rathes des Kan
tons Bern. Nach einigen Jahren ergab sich, infolge der Erwei
terung der Stadt Biel, die Nothwendigkeit, einen neuen, aus
gedehnteren Bau- und Alignementsplan aufzustellen. Derselbe
wurde von der Gemeindeversammlung von Biel am 14. Juni
1866 gutgeheißen und unterm 4. März 1868 vom Großen Rathe
des Kantons Bern auf die Dauer von 10 Jahren genehmigt
und der Gemeinde Biel zu dessen Ausführung das Expropria
tionsrecht verliehen, wobei bestimmt wurde, daß das Reglement
vom 14. April 1858 auch auf diesen erweiterten Bauplan seine
Anwendung finden solle. Innert der festgestellten 10jährigen Pe
riode mußten einige Abänderungen des Alignementsplanes vor
genommen werden, welche vom Großen Rathe am 1. Dezember
1876 genehmigt wurden, indessen mit dem Beisatze, daß die
selben nur bis zum 4. März 1878, bis zu demjenigen Zeit
punkte also, für welchen der Alignementsplan überhaupt geneh
migt war, in Kraft bestehen sollen. Im Fernern wurde ein
neuer, dritter Alignementsplan ausgearbeitet, der nunmehr das
gesammte Territorium der Gemeinde umfaßte; dabei wurde in
der Weise verfahren, daß zunächst der bisherige Plan mit der
Anzeige, daß er unverändert in den neuen übergehen werde, pu
blizirt und öffentlich aufgelegt wurde, mit der Aufforderung an
die Betheiligten, ihre Oppositionen innert der Auflagefrist vom
- Januar bis 14. Hornung 1878 einzureichen. Später wurde
sodann der neue Gesammtplan öffentlich aufgelegt und von der
Gemeindeversammlung, ebenso wie ein vom 30. Dezember 1878
datirtes Ausführungsreglement, genehmigt und dem Großen Rathe
des Kantons Bern zur Genehmigung vorgelegt.
Das erwähnte Reglement vom 30. Dezember 1878, welches
in seinen 1, 4 und 5 Vorschriften aufstellt, welche mit den
entsprechenden Bestimmungen des Reglementes vom 18. Dezem
ber 1857 inhaltlich wesentlich übereinstimmen, sowie der dem
selben zu Grunde liegende Alignementsplan wurden, trotzdem
gegen letztern verschiedene Oppositionen, insbesondere eine solche
der heutigen Rekurrentin Wittwe Verdan-Schaffter, eingelangt
waren, am 10. November 1879 von dem Großen Rathe des
Kantons Bern genehmigt, das Reglement mit einigen unbedeu
tenden Modifikationen und mit dem Beisatze: "5. Die Dauer
"der Rechtsgültigkeit des Alignementsplanes und des Ausfüh
"rungsreglementes wird nicht beschränkt; es finden vielmehr die
"Bestimmungen des Expropriationsgesetzes vom 3. September
"1868 in jedem gegebenen Falle jeweilen ihre Anwendung."
B. Wittwe Verdan-Schaffter ist Eigenthümerin eines Grund
stückes, welches durch zwei im Alignementsplane projektirte Stra
ßen durchschnitten wird. Es sollen nämlich durch das Grund
eigenthum der Wittwe Verdan-Schaffter nach dem Alignements
plan eine Straße von 15 M. Breite und ca. 150 M. Länge,
welche den Garten vor ihrem Wohnhause und zwei Gebäulich
keiten durchschneidet (Fabrikstraße), und ein schmälerer, den Gar
ten an anderer Stelle durchschneidender Weg (Rüschlistraße) ge
legt werden. Vermittelst Rekursschrift vom 6. Januar 1880 be
schwert sich nun Wittwe Verdan-Schaffter, gestützt auf Art. 59
des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, "ge
gen die Einwohnergemeinde Biel bezw. gegen den Beschluß des
Großen Rathes des Kantons Bern vom 10. November 1879
betreffend den Bau- und Alignementsplan der Gemeinde und
das darauf bezügliche Ausführungsreglement" beim Bundesge
richt, indem sie im Wesentlichen geltend macht: Die rechtliche
Lage der von dem fraglichen Plane und Reglemente betroffenen
Grundeigenthümer sei die, daß sie in der Verfügung über ihre
Grundstücke auf unbestimmte Zeit beschränkt seien, dagegen eine
Entschädigung nur dann erhalten, wenn einmal ihr Eigenthum
selbst expropriirt werde. Durch die Tracirung der fraglichen Wege
und die daraus resultirenden Baubeschränkungen werde ihr Eigen
thum erheblich entwerthet, und zwar ohne daß feststände, ob über
haupt einmal die fraglichen Straßen ausgeführt werden. Es
müsse sich nun aber fragen, ob eine solche Beschränkung des
Eigenthums, angesichts der bernischen Staatsverfassung, als zu
lässig erscheine. Es lasse sich nämlich gegen die Beschwerde nicht
etwa die Einrede erheben, daß die beiden in Frage stehenden
Wege schon im Alignementsplan vom 4. Juni 1866 eingezeich
net gewesen seien und die Opposition der Wittwe Verdan-Schaff
ter also nicht mehr gehört werden könne, denn jener frühere
Plan sei nur für 10 Jahre genehmigt worden und mit Ablauf
dieser Frist außer Kraft getreten; die gegenwärtige Beschwerde
richte sich auch gar nicht gegen die frühere, auf 10 Jahre be
schränkte Sanktion, sondern gegen den neuen Beschluß des Gro
ßen Rathes vom 10. November 1879, durch welchen Aligne
mentsplan und Baureglement auf unbeschränkte Zeit sanktionirt
worden seien. In der Sache selbst sodann erscheine durch den
angefochtenen Beschluß des Großen Rathes der 83 der berni
schen Staatsverfassung als verletzt, welcher ausspreche, daß alles
Eigenthum unverletzlich sei und, wenn das gemeine Wohl die
Abtretung eines Eigenthumsgegenstandes verlange, diese einzig
gegen vollständige und, wenn möglich, vorherige Entschädigung
zu geschehen habe. Dieses verfassungsmäßige Prinzip habe seine
nähere Durchführung in dem kantonalen Gesetze über Entziehung
und Beschränkung des unbeweglichen Eigenthums vom 3. Sep
tember 1868 gefunden, in welchem ( 1, 2, 5 und 10 des Ge
setzes) ausdrücklich bestimmt sei, daß nicht nur für den gänzlichen
Entzug, sondern auch für dauernde oder vorübergehende Beschrän
kung des Eigenthums vollständige und, wenn möglich, vorherige
Entschädigung zu leisten sei. Demnach könne es keinem Zweifel
unterliegen, daß, wenn einem Grundeigenthümer die Verpflich
tung auferlegt werde, auf einem gewissen Theile seines Grund
eigenthums während bestimmter oder unbestimmter Zeit nicht zu
bauen, eine Enteignung, für welche volle Entschädigung geleistet
werden müsse, vorliege; hiemit stehe nun aber das angefochtene
Reglement in direktem Widerspruch. Durch dasselbe wolle die
Gemeinde, um sich für die spätere Ausführung der im Aligne
mentsplane vorgesehenen Straßen eine günstigere Expropriation
zu sichern, den betreffenden Grundeigenthümern schon jetzt die
Ueberbauung des als Straßenterrain u. s. w. in Aussicht ge
nommenen Landes untersagen, ohne, wie sich aus Art. 1, 4, 5,
7 und 9 des Reglementes ergebe, für diese Eigenthumsbeschrän
kung irgendwelche Entschädigung zu bezahlen; sie wolle also das
fragliche Land mit einer vorübergehenden oder gar dauernden
servitus non tollendi belegen, ohne dafür das Expropriations
verfahren einzuleiten; darin liege nun eine Verletzung der ver
fassungsmäßigen Garantie der Unverletzlichkeit des Eigenthums;
es liege im Fernern eine Verfassungsverletzung auch insofern
vor, als der angefochtene Beschluß des Großen Rathes in That
und Wahrheit eine Abänderung des Expropriationsgesetzes in
volvire, welche nur auf dem Wege der Gesetzgebung geschehen
könne. In diesem Punkte unterscheide sich denn auch der vor
liegende Fall von Fällen ähnlicher Art, welche aus andern Kan
tonen an das Bundesgericht gezogen worden seien und in wel
chen letzteres die Rekurrenten abgewiesen habe. In allen diesen
beurtheilten Fällen (z. B. im Falle Huber, Entsch. amtl. Samm
lung II S. 91 u. ff., und im Falle Renggli, Entsch. amtl.
Sammlung V S. 536) nämlich seien die bezüglichen Verhält
nisse durch ein besonderes Gesetz geordnet gewesen und also die
fraglichen Eigenthumsbeschränkungen unmittelbar durch das Ge
setz auferlegt worden. Hier aber liege ein derartiges Spezial
gesetz gar nicht vor, sondern einzig das allgemeine Expropria
tionsgesetz, auf welches sich auch das angefochtene Reglement aus
drücklich berufe, mit dem es aber freilich nicht im Einklange,
sondern im Widerspruche stehe. Von unmittelbar durch das Ge
setz aufgelegten Legalservituten könne also hier nicht die Rede
sein. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle er
kennen:
- Es sei der Beschluß des Großen Rathes des Kantons Bern
vom 10. November 1879, bezw. der durch denselben genehmigte
Alignementsplan der Stadt Biel nebst dem dazu gehörigen Voll
ziehungsreglemente, soweit dadurch das Grundeigenthum der Re
kurrentin beschränkt werde, als verfassungswidrig aufgehoben.
- Eventuell: Es könne der durch den Großen Rath geneh
migte Alignementsplan nebst dem darauf bezüglichen Vollzie
hungsreglemente gegenüber der Rekurrentin nur unter dem Vor
behalte zu Recht bestehen, daß derselben für die ihrem Grund
eigenthum auferlegte Beschränkung nach Maßgabe der Verfassung
und des Expropriationsgesetzes vollständige Entschädigung ge
leistet werde.
C. Die Einwohnergemeinde Biel, welcher der Rekurs zur
Vernehmlassung mitgetheilt wurde, macht in ihrer Rekursbeant
wortung unter ausführlicher Darlegung der Entstehungsgeschichte
des gegenwärtigen Alignementsplanes und Baureglementes we
sentlich Folgendes geltend: Die Beschwerde hätte nicht gegen die
Einwohnergemeinde Biel, sondern gegen den Großen Rath des
Kantons Bern gerichtet werden sollen, denn es stehe hier die
Verfassungsmäßigkeit eines vom Großen Rathe erlassenen Spe
zialgesetzes in Frage; bei Streitigkeiten über die Rechtsgültigkeit
eines Gesetzes seien aber nicht die einzelnen Personen, denen das
Gesetz zu statten kommen möge, sondern der Gesetzgeber selbst
als Partei ins Recht zu fassen, woran es auch nichts zu ändern
vermöge, wenn der Gesetzgeber ein Gesetz auf Grund einer ihm
von anderer Seite gemachten Vorlage erlassen habe, denn auch
in diesem Falle sei das Gesetz als solches das eigene Werk des
Gesetzgebers. Im Weitern sei die Rekurrentin zu der erhobenen
Beschwerde dermalen nicht mehr berechtigt. Die frühern Pläne
vom 15. Dezember 1857 und 14. Juni 1866 enthalten näm
lich bereits die Einzeichnung der beiden, das Grundeigenthum
der Rekurrentin durchschneidenden Wege und es sei auch bezüg
lich der Baubeschränkungen in dem Reglemente vom 30. De
zember 1878 durchaus nichts Neues eingeführt, sondern lediglich
der bereits in dem Reglemente vom 15. Dezember 1857 festge
stellte Grundsatz bestätigt worden. Die Rekurrentin habe aber
gegen die frühern Alignementspläne und das frühere Bauregle
ment niemals während der zur Einreichung von Oppositionen
jeweilen bestimmten Eingabefrist Einsprache erhoben oder gegen
dieselben bei den Bundesbehörden Beschwerde geführt. Im Gegen
theil sei sie mit denselben, da deren Ausführung ihr durch Werth
steigerung ihres Grundeigenthums sehr erhebliche Vortheile ge
bracht habe, vollkommen einverstanden gewesen und habe sogar
die Erstellung der über ihr Terrain alignirten Fabrikstraße schon
vor vielen Jahren selbst unternommen und auf ihrem Terrain
ungefähr die Hälfte des Weges ausgeführt. Auch gegen den
letzten Plan habe sie rechtzeitig keine Opposition eingereicht; sie
habe nämlich eine Einsprache erst eingereicht, als der neue Ge
sammtplan öffentlich aufgelegt worden sei, während sie innert
der zu Einreichung von Einsprachen gegen den in den neuen
Plan unverändert aufzunehmenden alten Plan festgesetzten Ein
gabefrist eine Opposition nicht eingereicht habe. Auch habe sie
in ihrer Opposition nicht etwa gegen die im Baureglement pro
jektirte einstweilige unentgeldliche Baubeschränkung Einwendung
erhoben, sondern nur verlangt, daß die auf ihrem Terrain ein
gezeichneten beiden Straßen ausgemerzt werden; ihre Opposition
sei also lediglich polizeilicher, öffentlich rechtlicher Natur gewesen,
so daß darüber ausschließlich der Große Rath zu entscheiden ge
habt habe und eine Beschwerde an das Bundesgericht undenk
bar sei. Bei dieser Sachlage müsse das Beschwerderecht der
Wittwe Verdan als verwirkt betrachtet werden. Dieselbe hätte,
gemäß den vom Bundesgerichte in seiner Entscheidung in Sachen
Finsterhennen und Konsorten vom 12. Juli 1878 aufgestellten
Grundsätzen, innert sechzig Tagen von Inkrafttreten des Bun
desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, also
vom 7. Oktober 1874 an gerechnet, gegen die schon damals
über ihre Besitzung eingezeichneten Alignements und gegen die
ganz gleiche, schon damals statuirte gesetzliche Baubeschränkung
beschwerend auftreten müssen und habe dadurch, daß sie dies
unterlassen, ihr Beschwerderecht verwirkt. Wenn sich die Re
kurrentin dem gegenüber darauf berufe, daß der gegenwärtige
Bauplan und das gegenwärtige Baureglement als ganz neue
Akte zu betrachten seien, so sei dies offenbar unrichtig; vielmehr
sei ja der alte Plan ganz ausdrücklich in den gegenwärtig gel
tenden aufgenommen worden. Es sei aber endlich die Beschwerde
der Wittwe Verdan-Schaffter auch materiell unbegründet. Die
verfassungsmäßige Garantie der Unverletzlichkeit des Eigenthums
schließe das Recht der gesetzgebenden Behörde, dem Eigenthum
im öffentlichen Interesse Beschränkungen, auch unentgeltliche,
aufzulegen, keineswegs aus; vielmehr könne das Eigenthum, wie
die zahlreichen in dieser Richtung bestehenden Gesetze zeigen, den
verschiedensten publizistischen und privatrechtlichen Beschränkungen
durch den Gesetzgeber unterworfen werden, welche mit der Ver
änderung der Rechtsanschauungen und Bedürfnissen ebenfalls
geändert, beschränkt oder erweitert werden können. Die verfas
sungsmäßige Garantie des Eigenthums habe dem gegenüber mehr
nur die Bedeutung einer ernsten Mahnung an den Gesetzgeber,
bei Einführung gesetzlicher Eigenthumsbeschränkungen ein ver
nünftiges Maß nicht zu überschreiten. Letzteres sei nun aber vor
liegend offenbar nicht geschehen, im Gegentheil habe der Große
Rath des Kantons Bern mit der Sanktion des fraglichen Bau
reglementes nur gethan, was das öffentliche Wohl, die Nothwen
digkeit und Billigkeit erfordert und gestattet haben. Diese Rechts
anschauung sei auch von den Bundesbehörden, vom Bundesge
richte namentlich in seinen beiden Entscheidungen i. S. Huber
vom 14. Januar 1876 und i. S. Renggli vom 21. November
1879, gebilligt worden, insbesondere sei der durch letztere Ent
scheidung beurtheilte Fall mit dem vorliegenden völlig identisch.
Sonderbar sei es endlich, wenn die Rekurrentin behaupte, der
bernische Große Rath habe durch Genehmigung des Bauregle
mentes für die Gemeinde Biel das kantonale Expropriations
gesetz verletzt. Denn der Gesetzgeber mache sich ja, wenn er in
einem spätern, allgemeinen oder speziellen Gesetze etwas von
einer frühern Gesetzesbestimmung Abweichendes verordne, nicht
einer Verletzung des Gesetzes schuldig, sondern er ändere eben
das bisherige Gesetz allgemein oder nur für einzelne Ortschaften
oder Verhältnisse ab. Die Befugniß hiezu sei dem Gesetzgeber
bisher noch niemals bestritten worden und übrigens sehe der
52 des allgemeinen Expropriationsgesetzes den Bestand von
Spezialgesetzen neben dem allgemeinen Gesetze ausdrücklich vor.
Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht möge erkennen:
- Es wird in die Beschwerde der Frau Wittwe Verdan vom
- Jänner 1880 nicht eingetreten.
- Es ist Frau Wittwe Verdan mit ihrer Beschwerde vom
- Jänner 1880, bezw. mit ihrem ersten, eventuell auch mit
ihrem zweiten, darin eventuell gestellten, Begehren abzuweisen.
D. Replicando bemerkt die Rekurrentin im Wesentlichen: Die
Einwendung, daß die Einwohnergemeinde Biel nicht die rechte
Beklagte sei, ermangle jeder Begründung, da es sich hier nicht
um ein allgemeines Gesetz, sondern um ein zu Gunsten eines
bestimmten Subjektes, nämlich der Einwohnergemeinde Biel,
erlassenes Spezialdekret handle. Der Einwand der Verwirkung
des Beschwerderechtes sodann sei ebenfalls unbegründet. Aus der
Unterlassung, gegen die frühern Pläne Beschwerde zu führen,
folge nicht, daß das Rekursrecht auch gegenüber dem neuen Plan
und Reglement verwirkt sei. Im Plan von 1857 sei überdem
die Rüschligasse noch nicht eingezeichnet gewesen und es sei auch
damals Frau Wittwe Verdan noch gar nicht Eigenthümerin des
fraglichen Grundstückes gewesen, so daß aus der Unterlassung,
gegen diesen Plan sich zu beschweren, ein Präklusionsgrund un
möglich entnommen werden könne. Ebensowenig folge ein solcher
aus der theilweisen Anlage eines Weges auf dem fraglichen
Lande, da ja dessen Wiederbeseitigung der Rekurrentin stets frei
gestanden habe. Der Beschluß des Großen Rathes vom 4. März
1868 sodann, welcher die Geltung des damaligen Alignements
planes und Baureglementes auf bloß 10 Jahre festgestellt habe,
unterscheide sich wesentlich von dem gegenwärtig in Frage stehen
den, welcher dem neuen Plan und Reglement die Genehmigung
auf unbegrenzte Zeit ertheile. Es falle endlich noch in Betracht,
daß das kantonale Expropriationsgesetz, durch welches erst außer
Zweifel gestellt worden sei, daß in einer dauernden oder zeit
weiligen Eigenthumsbeschränkung der in Frage stehenden Art
eine Expropriation liege, erst vom 3. September 1868 datire.
In der Hauptsache schiebe die Gegenpartei ihr die Behauptung
unter, daß der Gesetzgeber ein früheres Gesetz durch ein späteres
nicht aufheben oder modifiziren könne. Dies habe sie aber selbst
verständlich nie behauptet, sondern sie habe im Gegentheil zu
gegeben, daß der Gesetzgeber die vorwürfige Frage auf dem Ge
setzgebungswege anders als im Expropriationsgesetze geschehen
sei, hätte ordnen können. Allein dies sei eben nicht geschehen.
Denn der angefochtene Großrathsbeschluß vom 10. November
1879 sei kein Gesetz, wie sich schon daraus ergebe, daß derselbe
weder, wie die kantonale Verfassung für Gesetze verlange, zwei
mal berathen, noch dem Volke zur Genehmigung vorgelegt wor
den sei.
Gegenüber diesen Ausführungen der Replik hält die Einwoh
nergemeinde Biel in ihrer Duplik die Aufstellungen der Ver
nehmlassung aufrecht, indem sie insbesondere an der Einwendung
der Verwirkung des Beschwerderechtes festhält und im Weitern
behauptet: Wenn auch der angefochtene Erlaß des Großen Rathes
vom 10. November 1879 mit dem Expropriationsgesetze im Wi
derspruche stehe, so liege doch hierin keine Verfassungsverletzung.
Der fragliche Beschluß qualifizire sich als ein Spezialgesetz und
es sei zu Gültigkeit solcher Spezialgesetze weder zweifache Be
rathung noch Genehmigung durch das Volk erforderlich.
E. Nach Schluß des Schriftenwechsels theilte der Instruktions
richter die Akten auch dem Regierungsrathe des Kantons Bern
zu Einreichung allfälliger Bemerkungen mit. Letzterer beschloß
indeß, laut Schreiben der Justiz- und Polizeidirektion vom 14.
September abhin, von der Einreichung von Bemerkungen zu ab
strahiren, weil es sich im vorliegenden Falle nicht um ein all
gemeines Landesgesetz, sondern um Anwendung eines Spezial
dekretes handle.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn die Rekursbeklagte dem Rekurse vorerst die Einwen
dung entgegensetzt, daß die Beschwerde nicht gegen sie, sondern
vielmehr gegen den Staat bezw. den Großen Rath des Kantons
Bern hätte gerichtet werden sollen, dessen Schlußnahme vom 10.
November 1879 angefochten werde, so scheint sie dieser Einwen
dung die Bedeutung einer Einrede der mangelnden Passivlegi
timation beizumessen und demnach der Ansicht zu sein, daß die
Beschwerde, wie sie gestellt sei, schon aus diesem Grunde abge
wiesen werden müsse. Diese Anschauung ist indessen völlig un
begründet. Denn bei staatsrechtlichen Rekursen wegen Verletzung
verfassungsmäßiger Rechte durch Verfügungen kantonaler Be
hörden nach Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der
Bundesrechtspflege liegt dem Rekurrenten lediglich ob, die kan
tonale Verfügung zu bezeichnen, deren Aufhebung wegen Ver
fassungswidrigkeit er verlangt, während darüber, an wen die Be
schwerde zur Vernehmlassung mitzutheilen, bezw. wer als Re
kursbeklagter zu behandeln sei, von Amteswegen, in Gemäßheit
des Art. 60 leg. cit. zu entscheiden ist. Wenn daher im vor
liegenden Falle die Gemeinde Biel der Ansicht war, daß die Be
schwerde nicht ihr, sondern vielmehr dem Staate Bern zur Ver
nehmlassung hätte mitgetheilt werden sollen, so stand es ihr frei,
einen dahin zielenden Antrag zu stellen und ihrerseits von einer
Beantwortung der Beschwerde Umgang zu nehmen; von einer
Abweisung des Rekurses wegen mangelnder Passivlegitimation
dagegen kann keine Rede sein. Uebrigens war im vorliegenden
Falle die Beschwerde allerdings der Gemeinde Biel zur Ver
nehmlassung mitzutheilen, da der angefochtene Beschluß des Gro
ßen Rathes des Kantons Bern vom 10. November 1879 zu
ihren Gunsten gefaßt wurde, bezw. ihr durch denselben Rechte
verliehen werden sollten, die Gemeinde Biel mithin im Sinne
des Art. 60 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes
rechtspflege als Gegenpartei betrachtet werden muß; von dieser
Anschauung ist denn auch der Regierungsrath des Kantons Bern,
als ihm die Akten nachträglich zur Eingabe allfälliger Bemer
kungen mitgetheilt wurden, ausgegangen.
- Was sodann im Fernern die von der Rekursbeklagten vor
geschützte Einwendung der Verwirkung des Rekursrechtes anbe
langt, so kann dieselbe ebenfalls nicht als begründet erachtet wer
den. Denn:
a. Die Rekursbeklagte beruft sich in erster Linie darauf, daß
die Rekurrentin gegen die frühern Baupläne und das frühere
Baureglement, trotzdem diese, soweit es das Grundeigenthum der
Rekurrentin anbelange, die gleichen Beschränkungen wie der Bau
plan und das Baureglement vom 30. Dezember 1878 mit Sank
tion vom 10. November 1879 statuirten, nicht rechtzeitig, d. h.
spätestens binnen 60 Tagen vom Tage des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege an,
Beschwerde geführt und daß sie die fraglichen Beschränkungen
thatsächlich anerkannt habe. Allein dem gegenüber muß festge
halten werden: Mit dem 4. März 1878 trat der bis dahin gel
tende Bauplan vom 24. Juni 1866 mit Sanktion vom 4. März
1868 zweifellos außer Kraft, da mit diesem Tage die 10jährige
Periode, für welche er genehmigt war, zu Ende ging; er wurde
sodann durch den Bauplan und das Baureglement vom 30. De
zember 1878 mit Sanktion vom 10. November 1879 ersetzt.
Wenn somit auch die Beschränkungen, welche in Folge letzterer
Erlasse dem Grundeigenthume der Rekurrentin auferlegt werden,
mit den durch die frühern Baupläne und Baureglemente sta
tuirten materiell übereinstimmen mögen, so liegt doch der Grund
ihrer gegenwärtigen rechtlichen Geltung einzig und allein in den
Beschlüssen, durch welche Bauplan und Baureglement von 1878
festgestellt und genehmigt wurden, bezw. diese Beschränkungen
wurden, nachdem die aus den frühern Bauplänen resultirenden,
inhaltlich gleichen Beschränkungen erloschen waren, durch die
erwähnten Beschlüsse von Neuem wieder auferlegt. Ob also gegen
die auf die frühern Baupläne und Reglemente bezüglichen Be
schlüsse, welche gegenwärtig außer aller Wirksamkeit stehen, recht
zeitig Beschwerde geführt wurde oder nicht, ist völlig gleichgül
tig, und es kann sich einzig fragen, ob gegenüber den auf Bau
plan und Baureglement von 1878 bezüglichen Beschlüssen die
Beschwerdefrist gewahrt sei. Es kann denn auch von einer that
sächlichen Anerkennung der letztern, hier einzig in Betracht
kommenden Beschlüsse durch die Rekurrentin offenbar nicht die
Rede sein.
b. Gegenüber den auf Feststellung und Genehmigung des Bau
planes und Baureglementes von 1878 bezüglichen Beschlüssen
ist nun aber die Rekursfrist gewahrt, da die Beschwerde innert
60 Tagen, vom Sanktionsbeschlusse des Großen Rathes an ge
rechnet, eingereicht wurde. Wenn die Rekursbeklagte in dieser
Richtung die Einwendung
erhebt, daß die Rekurrentin während
der zur Einreichung von Einsprachen gegen den Bauplan von
1878 angesetzten Eingabefrist nicht rechtzeitig und nicht in rechts
genügender Weise Einsprache erhoben habe, so erscheint diese,
überdem bestrittene, Behauptung schon deßhalb als unerheblich,
weil Rekursbeklagte in keiner Weise dargethan oder auch nur
bestimmt behauptet hat, daß an die fragliche Unterlassung nach
der bernischen Gesetzgebung die Folge der Präklusion der nicht
angemeldeten Einsprachen geknüpft sei. Ueberdem könnte dadurch
das bundesrechtlich gewährleistete Recht, innerhalb der bundes
gesetzlich festgesetzten Frist beim Bundesgerichte wegen Verfas
sungsverletzung Beschwerde zu führen, in keiner Weise beeinträch
tigt werden.
3. Ist somit auf die sachliche Prüfung der Beschwerde einzu
treten, so erscheint zunächst das erste Rekursbegehren als unbe
gründet. Denn es ist klar, daß die Auflage einer Baubeschrän
kung auf das Grundeigenthum der Rekurrentin an sich keines
wegs als verfassungswidrig bezeichnet werden kann, sondern daß
eine solche Beschränkung jedenfalls im Wege der Expropriation
gültig auferlegt werden kann, so daß die eine derartige Beschrän
kung statuirenden Bestimmungen des Bauplanes und Bauregle
mentes der Stadt Biel, welche vom Großen Rathe des Kan
tons Bern, als der zur Ertheilung des Expropriationsrechtes
zuständigen Behörde, genehmigt wurden, jedenfalls nicht an sich
sondern nur insofern als verfassungswidrig angefochten werden
können, als durch dieselben eine Entschädigung für die auferlegte
Beschränkung verweigert wird.
4. Dagegen muß das zweite Rekursbegehren als begründet
erklärt werden. Denn:
a. Es ist zwar vollkommen richtig und auch vom Bundes
gerichte bereits in mehrfachen Entscheidungen anerkannt worden,
daß die verfassungsmäßige Garantie der Unverletzlichkeit des
Eigenthums die Befugniß der Gesetzgebung keineswegs ausschließt,
den Inhalt des Eigenthums, bezw. die Befugnisse, welche das
selbe gewährt, näher zu bestimmen und zu begrenzen, und daß
demnach, wenn durch das objektive Recht Beschränkungen des
Eigenthums eingeführt werden, darin ein zur Entschädigung ver
pflichtender Eingriff in wohlerworbene Privatrechte keineswegs
liegt. Denn das Eigenthum ist keineswegs als absolute, unbe
schränkte Herrschaft über die Sache, sondern lediglich in seinem
jeweilen durch die objektive Rechtsordnung normirten Inhalte
gewährleistet. (Vergl. Satz. 377 des bernischen Civilgesetzbuches.)
Dagegen ist andererseits klar, daß der Inhalt des Eigenthums
eben nur auf dem Wege der Gesetzgebung, durch eine Abände
rung des objektiven Rechtes, keineswegs durch eine bloße Verwal
tungsanordnung modifizirt werden kann, und daß also in einer
Verwaltungsanordnung, durch welche dem Eigenthümer einzelne
an sich in seinem Eigenthumsrechte, wie das geltende objektive
Recht dasselbe normirt, liegende Befugnisse entzogen werden, ein
Eingriff in wohlerworbene Privatrechte allerdings liegt, der ver
fassungsmäßig nur auf dem Wege der Expropriation gegen voll
ständige Entschädigung geschehen kann. (Vergl. 1, 5 und 10
des bernischen Expropriationsgesetzes vom 3. September 1868.)
b. Nun ist es klar, und zwischen den Parteien nicht bestritten,
daß durch die fraglichen Baubeschränkungen, wie sie durch den
Bauplan und das Baureglement der Stadt Biel normirt wer
den, der Rekurrentin Befugnisse entzogen werden, welche ihr,
abgesehen von dem fraglichen Bauplane und Baureglemente,
nach der bernischen Gesetzgebung kraft ihres Eigenthumsrechtes
zustehen würden. Es muß sich demgemäß fragen, ob der Beschluß
des Großen Rathes des Kantons Bern vom 10. November 1879,
durch welchen der Alignementsplan und das Baureglement der
Gemeinde Biel genehmigt wurden, sich, wie die Rekursbeklagte
behauptet, als ein für die Stadt Biel erlassenes Spezialgesetz
qualifizire, oder ob derselbe, wie die Rekurrentin ausführt, ledig
lich als ein Verwaltungsakt zu betrachten sei. Diese Frage ist
nun aber zweifellos in letzterem Sinne zu beantworten. Denn:
Es sind vorerst bei Berathung des fraglichen Beschlusses weder
die in Art. 30 der bernischen Staatsverfassung für die Gesetzes
berathungen durch den Großen Rath aufgestellten Vorschriften
beobachtet, noch ist der fragliche Beschluß, wie es das bernische
Gesetz betreffend Ausführung des 6 Z. 4 der Staatsverfassung
vom 19. Mai 1869 schlechthin für jedes Gesetz vorschreibt, dem
Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt worden; schon
hierin zeigt sich, daß der fragliche Beschluß keineswegs als Ge
setz qualifizirt werden kann; denn, wenn die Rekursbeklagte be
hauptet, daß zum Erlasse von "Spezialgesetzen" die Beobachtung
der angeführten Vorschriften nicht erforderlich sei, so erscheint
diese, von der Rekursbeklagten in keiner Weise näher begründete
Behauptung, angesichts der angeführten, ganz allgemein lauten
den verfassungsrechtlichen Bestimmungen, als vollkommen halt
los. Es hat überhaupt der Große Rath des Kantons Bern bei
Erlaß des angeführten Beschlusses vom 10. November 1879
keineswegs als Gesetzgeber gehandelt, d. h. seinerseits Rechts
sätze aufgestellt, sondern er hat lediglich die von der Gemeinde
Biel beschlossenen Vorlagen betreffend die von dieser projektirten
Stadterweiterungsarbeiten in seiner Stellung als oberste Ver
waltungs- und Polizeibehörde, der gesetzlich die Ertheilung des
Expropriationsrechtes übertragen ist und welcher die fraglichen
Vorlagen aus diesem Grunde zur Genehmigung vorgelegt wer
den mußten, sanktionirt. In dem fraglichen Beschlusse liegt so
mit ein bloßer Verwaltungsakt, durch welchen der Große Rath
das geltende objektive Recht selbstverständlich weder allgemein
noch für eine bestimmte Lokalität abändern konnte, bei dessen
Erlaß er vielmehr an das geltende Recht gebunden war.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das erste Begehren der Rekurrentin wird als unbegründet
abgewiesen; dagegen wird das zweite Rekursbegehren als be
gründet erklärt.