- Urtheil vom 14. Februar 1880 in Sachen
Gredig gegen Graubünden.
A. Die graubündnerische Kantonalbank erhob gegen die Kon
kursmasse des Hans Gredig in Serneus beim Bezirksgerichte
Oberlandquart eine Klage, in welcher sie das Rechtsbegehren
stellte: Beklagte sei gehalten, an Klägerin 40000 Fr. sammt
stipulirten Zinsen laut Pfandbrief, sowie auch alle ergangenen
Spesen zu bezahlen, unter Kostenfolge. Durch Eingabe an das
Bezirksgericht Oberlandquart erklärte indeß die Kuratel der
Masse Gredig, sie stelle das Begehren, der vorliegende Prozeß sei
vom hohen schweizerischen Bundesgerichte zu behandeln. Dieses
ihr Begehren finde seine Begründung in Art. 27 Ziffer 4 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege.
Durch Zuschrift an das Bezirksgericht Oberlandquart vom 3. Juli
1879 erklärte dagegen die graubündnerische Kantonalbank, sie
habe ihre Klage bei dem gesetzlichen Gerichtsstande der Beklag
ten angebracht; wenn letztere die Zuständigkeit des Gerichtes
anzufechten gedenke, so möge sie es auf gesetzlichem Wege thun.
B. Durch Memorial vom 8. Juli 1879 wandte sich nun die
Konkursmasse Gredig an das Bundesgericht und stellte bei dem
selben den Hauptantrag: Das schweizerische Bundesgericht
wolle erkennen, dasselbe und nicht das von der graubündner
Kantonalbank angerufene Forum sei kompetent, den obschweben
den Prozeß zu entscheiden, alles unter Kostenfolge für die re
kurrirte Partei. Sie begründete dieses Begehren damit: Nach
cit. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über die Organisation
der Bundesrechtspflege sei unzweifelhaft das Bundesgericht, da
die Ueberweisung der Sache an dasselbe von einer Partei ver
langt worden sei und der Streitwerth 3000 Fr. übersteige, in
vorliegendem Rechtsstreite kompetent, sofern es feststehe, daß
die eine der betheiligten Parteien der Kanton Graubünden sei.
Nun sei aber die graubündnerische Kantonalbank ein integriren
der Bestandtheil des graubündnerischen Fiskus. Dies ergebe
sich aus den Erklärungen der Kantonalbank selbst und der Re
gierung des Kantons Graubünden in dem gegenwärtig vor
Bundesgericht anhängigen Prozesse der Stadt Chur gegen den
Kanton Graubünden betreffend Besteuerung der Kantonalbank
in Kommunalsachen, auf dessen Akten einfach Bezug genommen
werde; die Konkursmasse Gredig behalte sich übrigens vor, ihr
Petitum zurückzuziehen, wenn das Bundesgericht in Sachen der
Stadt Chur gegen den Kanton Graubünden ihre Ansicht von
der Identität des graubündnerischen Fiskus und der Kantonal
bank nicht theilen sollte.
C. In ihrer Antwort auf diese Eingabe stellte die graubünd
nerische Kantonalbank die Rechtsbitte um Abweisung des Be
gehrens der Masseverwaltung Gredig a) aus dem Grunde der
Inkompetenz des Bundesgerichtes, b) eventuell wegen Unter
lassung rechtzeitiger Ablehnung des gesetzlichen kantonalen Ge
richtsstandes unter Kostenfolge. Sie rügt in erster Linie, daß
die Impetrantin es unterlassen habe, den Entscheid der zustän
digen kantonalen Instanz über ihr Begehren anzurufen, ohne
indeß einen Antrag in dieser Beziehung zu stellen. Sodann
führt sie aus: die graubündnerische Kantonalbank sei keines
wegs mit dem Staate identisch, sondern sei eine selbständige
Anstalt mit besonderer juristischer Persönlichkeit. Es sei nämlich
zwar allerdings richtig, daß der Staat den Jahresnutzen soweit
er nicht in den Reservefonds falle, beziehe und für die Schul
den der Bank Garant sei. Allein dies sei für die Frage, ob
die Bank ein selbständiges Rechtssubjekt sei, nicht entscheidend.
Die Bank erfülle alle Voraussetzungen, unter denen nach grau
bündnerischem Privatrecht eine Anstalt als Stiftung anerkannt
werde. ( 87 u. 94 des bündnerischen Civilgesetzbuches.) Sie
habe ihren besondern Sitz, ihren besondern von dem der staat
lichen Finanzverwaltung gänzlich getrennten Geschäftskreis, ihre
von der kantonalen Verwaltung völlig abgetrennte und unab
hängige Administration; sie schließe alle ihre Verträge auf ih
ren eigenen Namen und habe auch bisher stets vor den ver
schiedensten Gerichtsständen im Kanton unbeanstandet Recht
gegeben und genommen. Wenn in dem Prozesse zwischen der
Regierung von Graubünden und der Stadt Chur vom Vertre
ter der erstern Erklärungen abgegeben worden seien, welche
mit dem Gesagten in Widerspruch ständen, so berühre dies die
Rechtsstellung der Kantonalbank, welche dem fraglichen Pro
zesse fremd geblieben sei, in keiner Weise. Zur Begründung der
eventuell erhobenen Einrede der Verwirkung wird bemerkt:
Beim Vortritte vor dem Vermittleramt Klosters habe die Im
petrantin gegen die Kompetenz der graubündnerischen Gerichte
nicht die mindeste Einwendung erhoben; darauf hin sei durch
Einlegung des Leitscheines sammt der Vertröstung und der
Prozeßeingabe bei der ersten Instanz seitens der Kantonal
bank die Sache nach Art. 59 und 60 der bündnerischen Pro
zeßordnung rechtshängig geworden. Nach diesem Zeitpunkte aber
könne die Kompetenz der kantonalen Gerichte nicht mehr in
Frage gestellt werden.
In ihrer Replik hält die Impetrantin, indem sie nochmals
auf die Akten in Sachen der Stadt Chur gegen den Kanton
Graubünden verweist und die Ausführungen der Antwort zu
widerlegen sucht, ihren frühern Hauptantrag aufrecht und stellt
überdem das Begehren, daß der Entscheid in Sachen der Stadt
Chur gegen den Kanton Graubünden ihrem Prozesse voranzu
gehen habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Dem Begehren der Impetrantin um Verschiebung des Ent
scheides in der gegenwärtigen Rekurssache bis nach Beurtheilung
des Civilprozesses der Stadt Chur gegen den Kanton Grau
bünden betreffend Besteuerung der Kantonalbank, kann nicht
entsprochen werden, denn das Gericht kann unmöglich, auf ein
seitiges Nachsuchen einer Partei, die Erledigung spruchreifer
Streitsachen hinausschieben, sofern nicht zwingende, sachliche
Gründe dafür sprechen, was hier nicht der Fall ist.
- Die Lösung der zwischen den Parteien bestrittenen Frage,
ob das Bundesgericht zur Entscheidung des in Frage stehenden
Prozesses kompetent sei, hängt nach der übereinstimmenden Auf
fassung der Parteien und der unzweideutigen Vorschrift des 27
Ziffer 4 des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechts
pflege davon ab, ob die graubündnerische Kantonalbank ein
bloßer Zweig der Staatsverwaltung, eine statio fisci, oder aber
eine selbständige Anstalt mit besonderer Rechtssubjektivität, ein
selbständiges Rechtssubjekt ist. Diese Frage ist nun, wie in den
vom Bundesgerichte bereits beurtheilten analogen Fällen, Ro
mont gegen Kanton Freiburg, betreffend die kantonale Schul
dentilgungskasse (Entscheidungen Bd. IV S. 290), und A. Mül
ler gegen Kanton Uri, betreffend urnersche Kantonalersparnißkasse
(Urtheil vom 19. Dezember 1879), im Sinne der letztern Al
ternative zu beantworten, denn
a. das wesentliche Merkmal der juristischen Persönlichkeit
einer Anstalt ist, nach allgemein anerkannten Grundsätzen (bünd
nerisches Civilgesetzbuch 87) ihre Ausstattung mit selbständi
ger Rechts- beziehungsweise Vermögensfähigkeit. Die graubünd
nerische Kantonalbank besitzt nun eigenes, vom Staatsvermögen
nicht nur der Verwaltung sondern auch dem Eigenthum nach
ausgeschiedenes Vermögen. Der Kanton hat zwar die Bank, in
Erweiterung der früher bestehenden kantonalen Spar- und Hy
pothekenkasse durch Großrathsbeschluß und Volksabstimmung er
richtet; er haftet für alle Verbindlichkeiten der Anstalt ( 1 der
durch Großrathsbeschluß vom 3. Dezember 1874 angenomme
nen Statuten) und ist nach 51 der Statuten zum Bezuge
des Reingewinnes derselben, soweit dieser nicht zur Vertheilung
von Tantiemen und zur Speisung des Reservefonds verwendet
wird, berechtigt. Allein nichtsdestoweniger ist der Staat nicht
Subjekt des der Anstalt gehörigen Vermögens, sondern vielmehr
die Bank selbst als selbständige Anstalt oder Stiftung ( 84
und 97 des bündnerischen Civilgesetzbuches), wie sich aus fol
genden Momenten ergiebt: In der kantonalen Staatsrechnung
erscheint das Vermögen der Kantonalbank nicht in seiner Tota
lität als Vermögen des Staates unter den Aktiven und Passi
ven desselben, sondern es ist nur der Gewinnfonds, in der Ge
winn- und Verlustrechnung als Vermögensvermehrung, im Ver
mögensbestande unter der Rubrik "Kontokurrente" als Aktivum
aufgeführt. (Vergl. Staatsrechnung für das Jahr 1878.) Die
ser Gewinnfonds wird von der Bank verzinst; dieselbe zahlt
auch dem Staate für ihre Notenkommission die gesetzliche Bank
notensteuer. (Vergl. achter Jahresbericht der Bank S. 20.) Diefür ihren Betrieb erforderlichen Mittel verschafft sich die Bank
nach 29 der Statuten: durch Ausgabe von Obligationen mit
Zinskoupons, Annahme von Sparkassegeldern und anderweitigen
Geldeinlagen in verzinslicher Rechnung, durch Ausgabe von
Depositenscheinen, Kassascheinen, Ausstellung von Eigenwechseln
und durch Ausgabe von Banknoten. Bei allen diesen Geschäf
ten handelt die Bank in ihrem eigenen Namen und nicht im
Namen des Kantons; auf den Namen der Bank und nicht auf
den Namen des Kantons sind die ausgegebenen Werthpapiere
die Banknoten u. s. w. gestellt. Der Geschäftskreis der Bank
ist in 2 der Statuten genau abgegrenzt und ist von demje
nigen der kantonalen Finanzverwaltung völlig getrennt. Die
Bank macht, und zwar in ihrem eigenen Namen, nicht in dem
jenigen des Kantons, Hypothekardarlehen, Darlehen gegen Hin
terlage, Vorschüsse gegen Bürg- und Zahlerschaft, eröffnet Kre
dite in laufender Rechnung, kauft und verkauft Wechsel und
übernimmt endlich auch Anleihen des Kantons selbst und der
Gemeinden, sowie die Vermittelung von Anleihen von indu
striellen Unternehmungen und Eisenbahnen Graubündens. Dem
nach tritt die Bank im Verkehr als selbständiges vom kantona
len Fiskus verschiedenes Rechtssubjekt auf; sie wird auf ihren
eigenen Namen Gläubigerin und Schuldnerin, sie wird vom
Staate besteuert, zahlt an ihn Zinsen und kann mit ihm wie
mit irgend einem andern Dritten Rechtsgeschäfte abschließen,
indem sie seine Anleihen übernimmt. Diese Momente deuten
darauf hin, daß die Bank nicht eine bloße statio fisci, sondern
ein selbständiges Rechtssubjekt ist. Dafür spricht auch, daß der
Staat nach 1 der Statuten die Haftung für alle Verbind
lichkeiten der Anstalt übernimmt; denn die ausdrückliche Ueber
nahme dieser Garantie hat nur dann eine Bedeutung, wenn
die Bank ein vom Staate verschiedenes Rechtssubjekt ist, wäh
rend, wenn der Staat selbst das Bankgeschäft betriebe, die Er
klärung, daß er für die aus demselben entstehenden Verbind
lichkeiten hafte, eine völlig überflüssige wäre. Der Umstand
endlich, daß der Staat den Reingewinn der Bank zum größten
Theile bezieht, schließt die selbständige Rechtssubjektivität der
Bank keineswegs aus. Denn das Recht auf Bezug des Rein
gewinnes einer Unternehmung kann keineswegs nur dem Eigen
thümer derselben zustehen, sondern es kann auch, wie z. B. das
Recht des Aktionärs auf Dividende, ein bloßes Forderungsrecht
sein.
b. Die Bank hat eine eigene, von den politischen Staatsbe
hörden in ihren Funktionen völlig unabhängige Verwaltung.
Der Bankrath, die oberste Verwaltungsbehörde der Bank, wählt
das mit der unmittelbaren Leitung der Geschäfte betraute Bank
direktorium, sowie sämmtliche Beamten und Agenten. ( 54 der
Statuten.) Die sämmtlichen Bankbeamten werden von der Bank
und nicht vom Staate besoldet; ihre Amtsdauer ist durch das
Bankstatut, nicht durch die allgemeinen Landesgesetze bestimmt.
( 60 der Statuten.) Dem Staate ist lediglich die Oberaufsicht
über die Verwaltung ( 62 u. ff. der Statuten) sowie die Wahl
des Bankrathes vorbehalten. ( 53 der Statuten.) Die Ver
waltung selbst dagegen steht ausschließlich den Bankbehörden zu
mit der einzigen Ausnahme, daß zur Erweiterung der Bank
durch Gründung neuer Agenturen und Filialen die Einwilli
gung der Staatsbehörden einzuholen ist. ( 61 der Statuten.)
Die Bank ist also zwar, als öffentliche und vom Staate im
allgemeinen Interesse gegründete und garantirte Anstalt, der
staatlichen Oberaufsicht unterworfen, allein ihr Verwaltungsorga
nismus ist ein ganz selbständiger, von der staatlichen Finanz
verwaltung vollständig ausgeschiedener und getrennter.
c. Nach Art. 34 der Verfassung des Kantons Graubünden,
sind Rechtsansprachen gegen den Kanton, insoweit dieselben
nicht vor das Bundesgericht gehören, nicht von den ordentlichen
Gerichten, sondern von Schiedsgerichten zu beurtheilen. Wie
sich nun aber aus den Akten ergiebt, hat die Kantonalbank
bisher mehrfach unbeanstandet vor den ordentlichen Gerichten
geklagt, was zeigt, daß sie nicht als mit dem Kanton identisch
betrachtet wurde.
3. Da sich aus den in Erwägung 2 hervorgehobenen Grün
den ergiebt, daß die Kantonalbank als eine mit selbständigem
Vermögen und selbständiger Verwaltung ausgestattete öffentliche
Anstalt oder Stiftung neben dem kantonalen Fiskus betrachtet
werden muß und demnach die Hauptfrage zu Gunsten der Im
petrantin zu beantworten ist, so wird die Prüfung der vom
Vertreter der letztern eventuell aufgeworfenen Verwirkungsein
rede überflüssig.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Begehren der Impetrantin wird abgewiesen, beziehungs
weise das Bundesgericht erklärt sich inkompetent, den in Frage
liegenden Prozeß in die Hand zu nehmen.