Church tax dispute over membership and constitutional rights

BGE 6 I 490Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I24 mai 1880Dismissed

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Résumé

The reformed parish of Lucerne challenged a cantonal decision that had refused to decide definitively whether Rudolf Merian-Iselin was personally subject to its church tax. The Federal Court held that Art. 49 BV protects the individual against cultus taxes for a denomination to which he does not belong, but does not constitutionally guarantee a church’s taxing power. It also held that the cantonal decision did not itself determine parish membership and thus did not violate any federal right. Both the parish’s appeal and Merian-Iselin’s cross-appeal were dismissed.

Regest

Art. 49 BV; cultus tax and church membership; scope of federal review under Art. 113 BV and Art. 59 lit. b OG. — Art. 49 BV guarantees the individual’s freedom of conscience by prohibiting compulsory payment of cultus taxes for a religious community to which he does not belong; it does not confer on religious communities a federally protected right to levy taxes. The public-law status and taxing powers of religious communities remain for the cantons to regulate within federal constitutional limits (Art. 3 BV). Federal review is confined to the question whether a constitutionally guaranteed right has been infringed; it does not extend to an independent determination of disputed church membership. A cantonal decision that merely postpones definitive resolution of that preliminary question does not, by itself, violate federal rights.

Texte intégral

  1. Entscheid vom 1. Oktober 1880 in Sachen der evangelisch-reformirten Kirchgemeinde Luzern. A. Die evangelisch-reformirte Kirchgemeinde von Luzern de kretirte am 16. Februar 1879 eine Kirchensteuer pro 1879 von ½ des steuerbaren Vermögens, zu welcher Steuer auch Oberst Rudolf Merian-Iselin in Basel, als Besitzer des im Bezirke der evangelisch-reformirten Kirchgemeinde Luzern gelege nen Gutes Altstadt in Meggen herangezogen wurde. Gegen diese Steueranlage erhob Oberst Merian-Iselin beim Kirchenvorstande von Luzern Einsprache mit der Behauptung, daß er "derjenigen Religionsgenossenschaft, welche die reformirte Kirchgemeinde von Luzern bilde, nicht angehöre" und daher nach Maßgabe des Art. 49 der Bundesverfassung nicht angehalten werden könne, zu Kul tuszwecken jener Gemeinde Steuern zu bezahlen. Der Vorstand der reformirten Kirchgemeinde wies durch Beschluß vom 14. No vember 1879 diese Einsprache ab, mit der Begründung: Oberst Merian-Iselin gehöre notorisch der Basler Landeskirche an, letz tere aber gehöre zur allgemeinen schweizerisch-reformirten Reli gionsgenossenschaft, wie sie aus der Reformationsbewegung des
  2. Jahrhunderts hervorgegangen sei und zu welcher auch die reformirte Kirchgemeinde Luzern gehöre. B. Gegen diesen Beschluß ergriff Oberst Merian-Iselin den Rekurs an den Regierungsrath des Kantons Luzern. Nach An hörung der Parteien entschied nun letzterer durch Beschluß vom
  3. Februar 1880 dahin: "Es könne weder über die Begründet heit des Rekurses hierorts ein Entscheid gegeben, noch das Er kenntniß der Kirchenverwaltung als in Kraft bestehend betrachtet werden, bis die Vorfrage über die persönliche Zugehörigkeit des Rekurrenten zur protestantischen Kirche von Luzern von kompe tenter Stelle entschieden sei." Diesem Beschlusse sind im We sentlichen folgende Erwägungen vorangeschickt: Die protestantische Kirchgemeinde Luzern sei eine durch 296 des luzernischen Or ganisationsgesetzes anerkannte Kirchgemeinde, welcher das Be steuerungsrecht gegenüber ihren Angehörigen zustehe. Da nun das Gut Altstadt unbestrittenermaßen dem Territorium der pro testantischen Kirchgemeinde Luzern angehöre, so sei Rekurrent für dasselbe kirchensteuerpflichtig, sofern er ein Konfessionsgenosse der protestantischen Kirchgemeinde Luzern sei. Ueber diese letztere Frage, ob Rekurrent ein Konfessionsgenosse der protestantischen Kirchgemeinde Luzern sei, könne nun aber die kantonale Admi nistrativbehörde nicht entscheiden, da diese Frage nicht dem Rechts gebiete angehöre. Einerseits nämlich genüge, wie der Regierungs rath in Bezug auf katholische Gemeinden stets festgehalten habe, die Erklärung eines Bürgers, einer Kirchgemeinde, d. h. der staatlichen Organisation einer Religions- oder Kultusgenossen schaft auf umschriebenem Territorium, nicht angehören zu wollen, nicht, um den Erklärenden von der Kultussteuerpflicht zu be freien, sondern es müsse der Austritt aus dem ganzen kirchlichen Verbande, welchem die betreffende Kirchgemeinde angehöre, er klärt werden. Andererseits dagegen scheine es an einem äußern Kriterium, nach welchem sich die Zugehörigkeit zum Kirchenver bande der reformirten Kirchgemeinde in Luzern beurtheilen ließe, gänzlich zu mangeln. Aus der Geschichte der protestantischen Kirchgemeinde in Luzern ergebe sich nämlich, daß sie von einer Anzahl protestantischer Kantone gegründet und der zürcherischen Nationalkirche unterstellt worden sei. So lange dieser Verband gedauert habe, würde sich ein äußeres Kriterium für die Zuge hörigkeit eines Individuums zu der Konfession der Gemeinde Luzern haben finden lassen; im Jahre 1872 nun aber haben die sie bisher patronisirenden Kantone, unter Auflösung ihres daherigen Verbandes, die reformirte Kirchgemeinde von Luzern kirchlich und administrativ selbständig erklärt, und sie gleichzeitig auch von dem bisherigen Verbande mit der zürcherischen Natio nalkirche emanzipirt, so daß sie, da der Kanton Luzern eine protestantische Nationalkirche nicht besitze, seither in dogmatisch

konfessioneller Hinsicht vollkommen selbständig gewesen sei. Dar aus folge nun aber, daß nicht der Schluß gezogen werden könne, jeder Christ, der nicht der katholischen Kirche angehöre, oder jeder Einwohner, welcher der offiziellen Kirche eines schweizeri schen protestantischen Kantons angehöre, sei ipso facto ein Kon fessionsgenosse der protestantischen Kirchgemeinde Luzern. Viel mehr fei, infolge der dogmatisch-konfessionellen Selbständigkeit der protestantischen Kirchgemeinde Luzern, die Frage, wer ihr Konfessionsgenosse sei, eine Thatfrage jeden einzelnen Falles, welche als Vorfrage vom Richter oder von einer sich dazu kom petent haltenden Bundesbehörde entschieden werden müsse, bevor die kantonale Administrativbehörde in der Lage sei, über einen anhängig gemachten Steuerrekurs zu entscheiden. C. Gegen diese Entscheidung des Regierungsrathes des Kan tons Luzern ergriff die evangelisch-reformirte Kirchgemeinde Lu zern den Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift stellt sie die Anträge: Das Bundesgericht wolle in Umänderung des Beschlusses des Regierungsrathes des Kantons Luzern er kennen: Oberst Merian sei nicht berechtigt, auf Grund des Art. 49 litt. b der Bundesverfassung die Katastersteuer an die refor mirte Kirchgemeinde Luzern zu verweigern. Herr Merian habe die Kirchgemeinde für die Eingabe an den Regierungsrath und an das Bundesgericht mit 70 Fr. zu entschädigen. Zur Be gründung wird unter Verweisung auf das bereits in der dem Regierungsrathe des Kantons Luzern eingereichten Rechtsschrift Ausgeführte wesentlich geltend gemacht: Wie auch der Regie rungsrath des Kantons Luzern anerkenne, gehe es nicht an, bloß aus einer einzelnen Kirchgemeinde einer Religionsgenossenschaft auszutreten, sondern derjenige, welcher einer bestimmten Reli gionsgenossenschaft angehöre, sei ohne Weiteres auch Angehörige derjenigen Kirchgemeinde dieser Religionsgenossenschaft, welcher er, gemäß der bestehenden Gesetzgebung, durch Wohnsitz oder Gü terbesitz angehöre, so lange er nicht aus der Religionsgenossen schaft selbst austrete. Die Religionsgenossenschaft werde aber durch die Konfession bestimmt, bezw. der Begriff Religionsge nossenschaft sei mit demjenigen der Konfession identisch. Nun gebe es, was der Regierungsrath des Kantons Luzern vergebens zu verkennen sich bemühe, eine einheitliche schweizerisch- protestan tische Konfession, welcher auch die reformirte Kirchgemeinde Lu zern angehöre. Oberst Merian-Iselin verneine aber selbst nicht der schweizerisch-protestantischen Konfession anzugehören, folglich sei er, gemäß 91 der Luzerner Staatsverfassung, wonach die Kirchgemeinden der Inbegriff der innert der bestehenden Pfarr sprengel wohnhaften, in anerkannte Genossenschaften organisirten Einwohner der gleichen Konfession seien, ohne weiters auch An gehöriger der reformirten Kirchgemeinde Luzern, so lange er nicht aus der schweizerisch-protestantischen Religionsgenossenschaft überhaupt austrete. Die im Jahre 1872 geschehene Emanzipa tion der Kirchgemeinde Luzern durch die reformirten und pari tätischen Stände, welche bis dahin das Protektorat über dieselbe ausgeübt haben, sei lediglich administrativer Natur gewesen, an der dogmatisch-konfessionellen Stellung der Gemeinde sei dadurch nichts geändert worden, wie sich schon daraus ergebe, daß in dem Konferenzprotokolle der Protektoratsstände vom 17. Juli 1871 die Zuversicht ausgesprochen sei, daß die Gemeinde, auch nach ihrer Entlassung aus dem Protektorate, sich und der Kon fession Ehre machen und eine glückliche Zukunft haben werde. Zu bemerken sei endlich noch, daß, wenn es, um Mitglied der protestantischen Kirchgemeinde Luzern zu werden, nicht genügen würde, daß ein Einwohner der protestantischen Konfession über haupt angehöre, sondern immer noch speziell untersucht werden müßte, ob er der luzernisch-protestantischen Konfession angehöre, alsdann, da es jedem nach Luzern ziehenden Protestanten frei stünde, der Gemeinde beizutreten oder nicht, die luzernische pro testantische Kirchgemeinde aus einer Kirchgemeinde des öffent lichen Rechtes zu einer bloß privaten Genossenschaft degradirt und ihr eine besondere, vom sonstigen Protestantismus spezifisch verschiedene Art des Protestantismus imputirt würde, wogegen der Kirchenvorstand Verwahrung einlegen müsse. Die Beschwerde sei an das Bundesgericht deßhalb gerichtet worden, weil Oberst Merian-Iselin sich auf Art. 49 litt. b der Bundesverfassung berufe und die Rekurrentin ihren Rekurs auch auf Art. 91 der luzernischen Kantonsverfassung stütze. Sollte indeß das Bundes gericht annehmen, es handle sich hier um einen Anstand aus

dem öffentlichen Rechte nach Art. 50 Lemma 3 der Bundesver fassung, weil die Regierung des Kantons Luzern eine Spaltung innerhalb der protestantischen Konfession zu supponiren scheine, so werde das Bundesgericht ersucht, die Beschwerde entweder selber dem Bundesrathe, der alsdann zur Entscheidung berufen wäre, zu übermitteln oder sie der Rekurrentin zu diesem Zwecke zurückzustellen. Eventuell werde auch die Klage wegen Rechtsver weigerung gegen den Regierungsrath vorbehalten. D. In seiner Vernehmlassung bemerkt der Regierungsrath des Kantons Luzern: Zur Entscheidung der Vorfrage, ob Oberst Merian-Iselin Konfessionsgenosse der evangelisch-reformirten Kirch gemeinde Luzern sei, erachte er sich weder kompetent noch be fähigt. Denn es könne, namentlich seit dem Bestande der neuen Bundesverfassung, unmöglich in der Aufgabe einer Regierung liegen, sich mit der Theologie so speziell vertraut zu machen, als nothwendig wäre, um hierüber zu entscheiden. Wer darüber zu entscheiden habe, wisse der Regierungsrath nicht; nur das wisse er, daß er es nicht sei, weßhalb er es dem Kirchenvor stande überlassen müsse, einen diesfälligen Entscheid einer kom petenten Stelle einzuholen. Die Emanzipation der reformirten Kirchgemeinde Luzern vom Jahre 1872 sei allerdings für die Entscheidung der vorliegenden Frage von Bedeutung. Denn da mit sei die fragliche Kirchgemeinde zugleich von der Visitation der zürcherischen Landeskirche befreit und daher in dogmatisch konfessioneller Richtung ganz selbständig gestellt worden, so daß es ihr freigestanden habe, eine Konfession nach ihrem Belieben zu wählen. Welche sie gewählt habe, wisse der Regierungsrath nicht und er sei auch nicht im Falle, darüber zu urtheilen, da er sich nicht in der Stellung eines Landesbischofes einer pro testantischen Nationalkirche befinde. Bestände die Verbindung mit der zürcherischen Landeskirche noch, so würde sich der Regie rungsrath behufs Entscheidung der Vorfrage einfach an die ge setzlichen Oberbehörden der zürcherischen Kirche gewendet haben; allein seit der Selbständigerklärung der Kirchgemeinde Luzern sei dies ausgeschlossen. E. In einer "Interventionsgesuch" betitelten Rechtsschrift, d. d. 24. Mai 1880, macht Oberst Merian-Iselin gegenüber den Ausführungen der Rekursschrift wesentlich geltend: Er habe seinerseits den Rekurs gegen den Entscheid des Regierungsrathes des Kantons Luzern nicht ergriffen, weil er durch denselben we nigstens vorläufig von der Steuerpflicht liberirt worden sei, ob schon er einen definitiven Entscheid in dieser Richtung zu ver langen berechtigt gewesen wäre. Nachdem nun aber anderseitig der Rekurs ergriffen worden sei, erachte er sich für befugt, auch seinerseits in negativer und positiver Form zutreffende Rechts begehren zu stellen. Streitig sei nun in der Sache selbst einzig die Frage, ob er Kirchgemeindegenosse der protestantischen Kirch gemeinde Luzern sei. Die Rekurrentin glaube diese Frage deß halb bejahen zu können, weil er der baslerischen Landeskirche angehöre, indem sie sich darauf stütze, daß letztere der allgemei nen schweizerisch-protestantischen Religionsgenossenschaft angehöre, zu der auch die luzernische Kirchgemeinde zu zählen sei. Allein diese Aufstellung sei unrichtig. Eine allgemeine schweizerisch-pro testantische Kirche bestehe nicht; die verschiedenen kantonalen refor mirten Landeskirchen bilden selbständige Religionsgenossenschaften im Sinne der Bundesverfassung; ebenso sei die mit keinem staat lichen Organismus im Zusammenhang stehende, eigens konsti tuirte reformirte Kirchgemeinde in Luzern eine Religionsgenossen schaft für sich, welche mit der baslerischen Landeskirche in kei nem organischen Zusammenhange mehr stehe, wie sich aus ihrer geschichtlichen Entwicklung ergebe. Bei der vollständigen Selb ständigkeit, welche die Kirchgemeinde Luzern gegenwärtig in Be zug auf die Pfarrwahl, das Glaubensbekenntniß, die Liturgie u. s. w. genieße, leuchte ein, daß diese Gemeinde eine kirchlich religiöse Richtung einschlagen könne, welcher andere, ohne sich in ihrem Gewissen zu beengen, nicht folgen können. Die Zu muthung, daß er, sofern er der luzernischen Kirchgemeinde nicht angehören wolle, zugleich erklären müsse, auch der baslerischen Landeskirche, bezw. der schweizerisch-protestantischen Konfession überhaupt nicht mehr angehören zu wollen, sei somit eine durch aus ungerechtfertigte; es müsse vielmehr, wie das Bundesgericht in seinem Urtheile i. S. Müller und Genossen (Entsch. Amtl. Sammlung II S. 388 u. ff.) ausgesprochen habe, jede Erklä rung genügen, welche darüber, welcher Religionsgenossenschaft

er nicht angehören wolle, keinen Zweifel aufkommen lasse; die von ihm abgegebene Erklärung sei nun so unzweideutig als möglich. Den Austritt aus der reformirten Kirchgemeinde Lu zern zu erklären, habe er nicht nöthig gehabt, da er dieser Kirch gemeinde niemals angehört habe, sondern beim ersten Anlasse gegen seine Zuziehung zu derselben Widerspruch erhoben habe. Demgemäß sei es vollkommen klar, daß er nicht Angehöriger der reformirten Kirchgemeinde Luzern sei und mithin von der selben nicht besteuert werden dürfe. Es werde sonach bean tragt:

  1. Das Erkenntniß der Regierung von Luzern vom 16. Fe bruar 1880 sei in dem Sinne aufzuheben, daß Oberst Merian Iselin von der Steuerpflicht an die reformirte Kirchgemeinde von Luzern endgültig freizusprechen sei.
  2. In diesem Sinne sei das Rekursbegehren der reformirten Kirchgemeinde abzuweisen.
  3. Dieselbe sei in die Kosten zu verfällen und insbesondere zu einer Kostenentschädigung an den gegenwärtigen Opponenten zu verhalten. F. In ihrer Replik sucht die reformirte Kirchgemeinde Luzern in eingehender Ausführung die Anbringen des Regierungsrathes von Luzern, sowie des Rekursgegners, zu widerlegen; insbeson dere führt sie aus: Der Terminus Religionsgenossenschaft sei in Art. 49 Abs. 6 B.-V., wie sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Zwecke dieser Verfassungsbestimmung ergebe, gleichbe deutend mit "Konfession." Diese Bestimmung bezwecke lediglich zu verhindern, daß ein Bürger Steuern für Kultuszwecke einer Konfession bezahlen müsse, der er nicht angehöre. Die Frage sei also lediglich die, ob der Rekursgegner nicht der gleichen Kon fession wie die übrigen Angehörigen der reformirten Kirchge meinde Luzern angehöre. Nun sei aber doch nicht daran zu zwei feln, daß die Angehörigen der verschiedenen reformirten schwei zerischen Landeskirchen der gleichen Konfession angehören, und daß auch die reformirte Kirchgemeinde Luzern diesem nämlichen konfesstonellen Verbande angehöre, wie letzteres sich schon daraus ergebe, daß nach 25 ihrer Gemeindeordnung der Pfarrer nur gewählt werden könne aus dem Kreise der reformirten Ministe rien der schweizerischen Kantone. Die Verschiedenheit der reli giösen Richtungen innerhalb dieser Konfession bedinge keine Ver schiedenheit der Konfession selbst; der reformerische Protestantis mus sei keine andere Religion als der orthodoxe. Dies müsse, wie es in Basel und überall thatsächlich anerkannt sei, so auch in Luzern gelten. Wenn Rekursbeklagter sich endlich darauf be rufe, daß er gar nicht aus der reformirten Kirchgemeinde Lu zern auszutreten brauche, weil er derselben niemals beigetreten sei, so sei zu erwidern, daß ein spezieller Beitritt gar nicht noth wendig sei, da das Gesetz ihn als Protestanten der reformirten Kirchgemeinde inkorporire. G. Während die Regierung von Luzern auf Einreichung einer Duplik verzichtete, machte dagegen Oberst Merian-Iselin in aus führlicher Erörterung duplicando wesentlich geltend: Religions genossenschaft und Konfession seien nicht identisch. Religionsge nossenschaft sei die äußerlich organisirte Verbindung mehrerer Individuen derselben Glaubensansicht. Eine Religionsgenossen schaft sei die römisch-katholische Kirche, welche in der Hierarchie ihre Organisation habe; eine Religionsgenossenschaft sei jede reformirte Landeskirche in einem schweizerischen Kantone, jede freie Gemeinde u. s. w. Dagegen bilden die verschiedenen re formirten Landeskirchen der schweizerischen Kantone keine einheit liche Religionsgenossenschaft, da es denselben an einer äußerlich erkennbaren gemeinsamen Organisation mangle. Uebrigens be stehe, positiv genommen, angesichts der Verschiedenheit der gel tenden Bekenntnisse, auch keine allgemeine schweizerisch-protestan tische Konfession. Rekursbeklagter speziell müsse erklären, daß er seinem Gewissen Zwang anthun müßte, wenn man ihn verhal ten wollte, diejenige Konfession zu bekennen, welche gegenwärtig unter dem dort amtirenden Reformpfarrer in der reformirten Kirchgemeinde Luzern gelte. Das kantonale Gesetz betreffend Um schreibung der reformirten Kirchgemeinde Luzern endlich könne verständigerweise nicht den Sinn haben, daß jeder, der irgend einer der mehreren protestantischen Konfessionen angehöre, ipso jure Gemeindeangehöriger sei, sondern es könne sich nur auf diejenigen beziehen, welche sich zur Konfession der luzernischen Kirchgemeinde bekennen, worüber im Streitfalle nach den kon

kreten Umständen zu entscheiden sei. Jedenfalls wäre eine wei tergehende Gesetzesbestimmung bundesrechtlich unzulässig. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Die evangelisch-reformirte Kirchgemeinde Luzern beschwert sich in ihrem Rekurse darüber, daß durch den angefochtenen Be schluß des Regierungsrathes des Kantons Luzern die Steuerbe rechtigung der Kirchgemeinde gegenüber dem Rekursbeklagten zu Unrecht nicht anerkannt worden sei, während dagegen der Re kursgegner, welcher adhäsionsweise ebenfalls den Rekurs ergriffen hat, sich darüber beschwert, daß er durch den fraglichen Beschluß nicht definitiv von der kirchlichen Steuerpflicht befreit worden sei.
  2. Bei Beurtheilung dieses Rekursfalles ist nun vor Allem festzuhalten, daß das Bundesgericht gemäß Art. 113 der Bun desverfassung und Art. 59 litt. b des Gesetzes über die Orga nisation der Bundesrechtspflege lediglich befugt ist, die Frage zu prüfen, ob durch den angefochtenen Beschluß des Regierungs rathes des Kantons Luzern ein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht der Rekurrentin und bezw. des Rekursgegners verletzt werde. Eine weiter gehende selbständige Kognition in Betreff der zwi schen den Parteien bestrittenen Frage nach der kirchlichen Steuer pflicht des Rekursgegners und der für dieselbe entscheidenden Vorfrage betreffend die kirchliche Angehörigkeit desselben ist dem Bundesgerichte weder durch Verfassung noch durch Gesetz über tragen und steht daher demselben überall nicht zu.
  3. Fragt es sich demgemäß in erster Linie, ob, mit Rücksicht auf die angebrachten Beschwerden, der angefochtene Beschluß des Regierungsrathes des Kantons Luzern ein verfassungsmäßiges Recht der Rekurrentin verletze, so ist diese Frage unbedingt zu verneinen. Denn: a. Die Rekurrentin beruft sich in dieser Richtung zunächst auf Art. 49 Lemma 6 der Bundesverfassung, welches durch den angefochtenen Beschluß unrichtig angewendet worden sei. Allein hiegegen ist zu bemerken: Wenn Art. 49 Lemma 6 cit. den Grundsatz aufstellt, daß Niemand zu Bezahlung spezieller Kul tussteuern für eine Religionsgenossenschaft, der er nicht angehöre, angehalten werden könne, so ist damit offenbar lediglich eine aus dem Prinzipe der Glaubens- und Gewissensfreiheit abgeleitete Gewährleistung zu Gunsten des einzelnen Bürgers ausge sprochen, dagegen ist darin keineswegs eine Garantie zu Gunsten der Religionsgenossenschaften enthalten, wonach den letztern das Besteuerungsrecht gegenüber ihren Angehörigen verfassungs mäßig gewährleistet würde. Die Bundesverfassung setzt nur die Schranke fest, welche dem Besteuerungsrecht der Religionsge nossenschaften, sofern ein solches besteht, im Interesse der Glau bens- und Gewissensfreiheit prinzipiell gezogen ist. Dagegen ver leiht oder gewährleistet sie ihrerseits keiner Religionsgenossen schaft ein derartiges Recht, wie überhaupt bundesrechtlich keiner Religionsgenossenschaft eine besondere staatliche Anerkennung oder bevorzugte staatsrechtliche Stellung gewährt ist, sondern lediglich die Gewissens-, Kultus- und Vereinsfreiheit (Art. 49, 50 Abs. 1 und 56) als Grundrechte der Bürger garantirt sind. Innerhalb der bundesrechtlichen Schranken ist es vielmehr nach Art. 3 der Bundesverfassung den Kantonen anheimgegeben, die rechtliche Stellung der verschiedenen Religionsgenossenschaften zu ordnen, insbesondere festzustellen, ob und inwieweit einzelne Religions genossenschaften als Korporationen des öffentlichen Rechtes an erkannt und mit öffentlich rechtlichen Befugnissen, wie dem Rechte der Steuererhebung u. dergl., ausgestattet werden sollen. Dem gemäß kann vorliegend selbstverständlich von Verletzung eines der Rekurrentin durch Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung ge währleisteten Rechtes keine Rede sein. b. Inwiefern sodann, wie Rekurrentin ebenfalls behauptet, durch die angefochtene Verfügung des Regierungsrathes des Kan tons Luzern der Art. 91 der luzernischen Kantonalverfassung, welcher bestimmt, daß die Kirchgemeinden der Inbegriff der im Pfarrsprengel wohnhaften stimmfähigen, in anerkannte Genossen schaften organisirten Einwohner der gleichen Konfession seien, verletzt sein soll, ist schon deßhalb nicht einzusehen, weil die an gefochtene Verfügung über die Zugehörigkeit des Rekursgegners zur Kirchgemeinde sachlich gar nicht entscheidet.
  4. Erscheint somit der Rekurs der evangelisch-reformirten Kirch gemeinde Luzern als unbegründet, so kann dagegen auch die ad häsionsweise eingelegte Beschwerde des Rekursgegners nicht gut geheißen werden. Abgesehen nämlich von der Frage, ob diese

Beschwerde überhaupt als statthaft betrachtet werden könne und nicht vielmehr, weil nicht innert der sechzigtägigen Rekursfrist des Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes rechtspflege eingereicht, als verspätet zurückgewiesen werden müsse, ist durch den Beschluß des Regierungsrathes des Kantons Lu zern der Rekursgegner keinenfalls in einem verfassungsmäßig ihm gewährleisteten Rechte verletzt worden, da er durch denselben überhaupt nicht zur Zahlung einer Kultussteuer verurtheilt wor den ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Rekursbegehren beider Parteien werden als unbegründet abgewiesen.

Mots-clés

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