- Beschluß vom 17. Juli 1880 in Sachen des inter
kantonalen Komité's der Nationalbahngemeinden
betreffend Rückerstattung der geleisteten Kaution.
A. Das interkantonale Komité der Nationalbahngemeinden
hatte, um bei der ersten, am 30. August 1879 stattgefundenen
Versteigerung der Linien der Nationalbahn als Bieter unter Ra
tifikationsvorbehalt zugelassen zu werden, gemäß den Steigerungs
bedingungen vom 29. Mai 1879 (Art. 24 und 25) eine Kau
tion von 50 000 Fr. bestellt. Durch Zuschlag des Massaverwal
ters vom Steigerungstage und durch Beschluß des Bundesge
richtes vom 26. September 1879 wurden dem interkantonalen
Komité der Nationalbahngemeinden beide Sektionen der Natio
nalbahn um die Summe von zusammen 4 400 000 Fr. zuge
schlagen. Neben dem interkantonalen Komité hatte bei der ersten
Versteigerung die Nordostbahngesellschaft auf die Ostsektion ein
Angebot von 3 375 000 Fr. gemacht.
B. Die dem interkantonalen Komité durch Beschluß des Bun
desgerichtes vom 26. September 1879, gemäß den Steigerungs
bedingungen, zum Zwecke der Beibringung der Ratifikation sei
ner Kommittenten angesetzte 30tägige Frist wurde nach und nach
bis zum 29. Februar 1880 verlängert, zum letzten Male durch
Beschluß vom 27. Dezember 1879, unter der Bedingung, daß
für die Betriebsdefizite während der Monate Januar und Fe
bruar 1880 ein Vorschuß von je 18000 Fr. geleistet werde.
Für den Monat Januar 1880 wurde dieser Vorschuß von
18000 Fr. wirklich geleistet. Am 26. Januar 1880 erklärte nun
aber das interkantonale Komité, auf den ihm ertheilten Zuschlag
verzichten zu müssen, und es mußte daher derselbe als kraftlos
erklärt und zu einer zweiten Versteigerung der Bahn geschritten
werden. Gleichzeitig mit der Erklärung des Verzichtes auf den
Zuschlag stellte das interkantonale Komité das Gesuch, es möchte
die Kautionssumme von 50 000 Fr. wenn immer möglich resti
tuirt, bezw. nur in demjenigen Umfange für die Massaverwal
tung verfallen erklärt werden, als es die Interessen der Gläu
biger absolut erfordern, wobei darauf hingewiesen wurde, daß
die Betriebsdefizite während der vier Monate vom 30. August
bis 31. Dezember 1879 bei weitem nicht eine Deckung in der
Höhe der geleisteten Kaution erfordern und daß die bei der Kau
tionsbestellung betheiligten Gemeinden für die Nationalbahn be
reits schwere Opfer gebracht haben.
Nach Einholung des Berichtes des Massaverwalters, sowie
nach Anhörung des Vortrages des Instruktionsrichters und in
Betrachtung:
- Nach Art. 24 der Steigerungsbedingungen für die erste
Versteigerung der Nationalbahn vom 29. Mai 1879 hat, wer
unter Vorbehalt der Ratifikation seiner Mandanten bieten will,
eine Baar- oder Realkaution von 50 000 Fr. bei der Bundes
kasse zu leisten und es verfällt die Kaution der Liquidations
masse, wenn nicht innert 30 Tagen nach eröffnetem Zuschlage
die Ratifikation in gehöriger Form dem Massaverwalter beige
bracht wird. Nach Art. 25 ibid. kann indeß das Bundesgericht
den Termin für Beibringung der Ratifikation angemessen ver
längern und auch nach billigem Ermessen dem Kautions
steller den Verfall der Kaution ganz oder theilweise erlassen,
falls eine Schädigung für die Masse nicht eingetreten
ist oder den Kautionsbetrag erweislichermaßen nicht
erreicht.
- Ein gänzlicher oder theilweiser Erlaß des Verfalls der
Kaution ist also nur unter der letztgedachten Voraussetzung zu
lässig und es kann somit dem Gesuche des interkantonalen Ko
mité's nur dann entsprochen werden, wenn nachgewiesen ist, daß
durch dessen Handlung eine Schädigung der Liquidationsmasse
nicht, bezw. nicht in der Höhe des Kautionsbetrages von 50 000
bezw. (mit Einrechnung des nachträglichen Betriebsvorschusses)
von 68 000 Fr. eingetreten ist. Dieser Nachweis ist nun aber
nicht geleistet, gegentheils ergibt sich zur Evidenz, daß der ein
getretene Schaden den Kautionsbetrag jedenfalls übersteigt. Denn:
Man kann bei Würdigung des entstandenen Schadens ein dop
peltes Prinzip zu Grunde legen; man kann nämlich entweder
davon ausgehen, daß derjenige Schaden in Betracht komme, wel
cher der Masse dadurch entstanden ist, daß das vom interkan
tonalen Komité an der ersten Versteigerung der Nationalbahn
gethaue Gebot nicht ratifizirt wurde, bezw. daß der Steigerungs
kauf auf Grundlage dieses Gebots nicht zu Stande kam und
vollzogen wurde, oder aber es kann davon ausgegangen wer
den, daß lediglich derjenige Schaden in Betracht zu ziehen sei,
welcher der Masse dadurch verursacht wurde, daß durch das wir
kungslos gebliebene Angebot des interkantonalen Komité's bei'r
ersten Versteigerung der Vertragsabschluß mit andern Mitbewer
bern verhindert und die Beendigung der Liquidation hinausge
schoben wurde. Legt man das erstere Prinzip zu Grunde, so ist
angesichts der Differenz zwischen dem Erlöse der zweiten Ver
steigerung, der für beide Sektionen bloß 3 900 000 Fr. beträgt,
und dem bei'r ersten Versteigerung abgegebenen Höchstgebote des
interkantonalen Komité's, welches auf 4 400 000 Fr. für beide
Sektionen ansteigt, ohne Weiteres klar, daß der Schaden den
Kautionsbetrag bei weitem übersteigt. Allein auch wenn man
der Schadensermittelung das zweite Prinzip zu Grunde legt,
so gelangt man zu keinem andern Resultat. Denn die Dazwi
schenkunft des interkantonalen Komité's bei'r ersten Versteigerung
hatte zunächst zur Folge, daß die Veräußerung der Linie ver
zögert, dadurch die Zeit, während welcher die Bahn auf Rech
nung der Masse betrieben werden mußte, die Betriebsausfälle
somit der Masse zur Last fielen, vom 28. Oktober 1879 bis zum
- Mai 1880, von welchem Zeitpunkte an nach der zweiten Ver
steigerung der Betrieb auf Rechnung des Erwerbers weiter ge
führt werden konnte, verlängert, die Liquidationskosten, infolge
verlängerter Dauer der Liquidation, vermehrt wurden und auch
die Zinsausfälle der Gläubiger infolge dessen anwuchsen. Im
Weitern muß aber auch darauf hingewiesen werden, daß die
zweite Versteigerung gegenüber der ersten für die Ostsektion, auch
abgesehen von dem Gebote des interkantonalen Komité's, einen
erheblichen Mindererlös ergab, indem die Nordostbahngesellschaft
bei der ersten Steigerung auf die Ostsektion ein Angebot von
3 375 000 Fr. gemacht hatte, welches infolge des Angebotes des
interkantonalen Komité's nicht angenommen wurde, während bei
der zweiten Versteigerung die Ostsektion bloß einen Preis von
3 150 000 Fr. erzielte. Daß nun, angesichts dieser Faktoren, die
durch die Dazwischenkunft des interkantonalen Komité's bei der
ersten Versteigerung für die Masse entstandene Schädigung den
Kautionsbetrag übersteigt, kann nicht zweifelhaft sein.
Demnach hat das Bundesgericht
beschlossen:
Das Gesuch des interkantonalen Komité's der Nationalbahn
gemeinden um gänzlichen oder theilweisen Erlaß des Verfalles
der von ihr geleisteten Kaution von 50000 Fr. wird abgewiesen.