- Urtheil vom 16. Januar 1880 in Sachen
Bankkommission der St. Gallischen Kantonalbank
gegen den Kanton St. Gallen.
A. Nach Gesetz, erlassen am 8. März 1867, in Kraft getreten
am 9. Mai gleichen Jahres, besteht in St. Gallen eine Bank
unter dem Namen St. Gallische Kantonalbank," die nach Art. 1
des Gesetzes auf Rechnung und unter der Verwaltung und Ga
rantie des Staates errichtet worden ist und nach Art. 23 zu
Gunsten des Staates ihre Geschäfte betreibt. Nach Art. 30 dieses
Gesetzes wird die Verwaltung dieser Bank unter der Oberauf
sicht des Regierungsrathes von einer aus sieben Mitgliedern be
stehenden Bankkommission und die Geschäftsführung von einem
Spezialdirektor besorgt. Ein Mitglied dieser Bankkommission
wählt der Regierungsrath aus seiner Mitte, die übrigen sechs
Mitglieder der Große Rath. Die Bankkommission wählt den
Präsidenten aus ihrer Mitte, und ebenso wählt sie den Bank
direktor.
Nach Art. 31 der Vollziehungsverordnung zum Bankgesetz vom
- September 1867, werden die Mitglieder der Bankkommis
sion vom Regierungsrathe beeidigt, und nach Art. 32 ibidem
sind dieselben für getreue und genaue Beobachtung der betreffend
die Verwaltung und den Geschäftsbetrieb der Bank bestehenden
Vorschriften verantwortlich.
B. Am 5. November 1873 schloß die st. gallische Kantonalbank
mit Herrn James Mayer in St. Gallen betreffend Mitwirkung
der Bank bei der Liquidation des Effektenbestandes des Herrn J.
Mayer einen Vertrag ab, in Folge dessen der st. gallischen Kan
tonalbank unbestrittenermaßen ein Schaden von mehr als einer
halben Million Franken erwächst, resp. erwachsen ist.
C. Dieses Verhältniß kam im Regierungsrathe und im großen
Rathe zur Sprache und letzterer beschloß am 5. Juni 1877:
"Es sei der Bankausschuß, der Bankdirektor und die Bankkom
"mission aus den Amtsperioden vom 1. Januar 1871 bis 31. De
"zember 1876 für allen Schaden, der der Kantonalbank aus dem
"mit James Mayer abgeschlossenen Vertrag vom November 1873
"entstanden ist und ferner entstehen würde, verantwortlich und
"haftbar erklärt, und es sei nach dem Gesetz über Klagen gegen
"Behörden und Beamte vom Jahr 1833 gegen die genannten
"Organe der Bankverwaltung mit Einschluß des Bankdirektors
"Klage auf Schadensersatz beim Regierungsrath zu erheben.
Gleichzeitig wählte der Große Rath eine Prozeßkommission mit
der speziellen Aufgabe, den Prozeß gegen die Verwaltung der
Kantonalbank zu betreiben.
D. Der Regierungsrath hatte dem Großen Rathe in seiner
Sitzung vom 5. Juni 1877 den Antrag gestellt: "Es sei auf
"den Fall, als gegen alle oder einzelne Mitglieder der Bankver
"waltung nach Maßgabe des Gesetzes vom 24. Mai 1833 und
"nach Ermittelung des Schadens Klage auf Schadensersatz an
"gehoben und vom Regierungsrathe gerichtliche Einleitung gegen
"wen immer beschlossen würde, der Rechtsstreit mit Umgehung
"der kantonalen Instanzen an das Bundesgericht zu leiten.
Dieser Antrag wurde jedoch abgelehnt.
E. Die erwählte Prozeßkommission bestellte ihrerseits in der
Person des Herrn Dr Dresseli einen Prozeßführer und stellte beim
Regierungsrath unterm 1. Oktober 1877 folgenden Antrag: "Es
"wolle der Regierungsrath nach vorgenommenem Untersuch über
"die Klage beschließen, der Anklagezustand sei begründet und die
"beklagten Organe der Bankverwaltung mit Einschluß des Bank
"direktors seinen mittelst Amtsklage dem Richter zur Entschei
"dung der Schuld und Zurechnungsvorfrage wegen Vorsatz und
"grober Fahrlässigkeit nach Anleitung des Gesetzes über Klagen
"gegen Behörden und Beamte vom 24. Mai 1833 einzuleiten.
F. Die Rekurrenten gaben hierauf beim Regierungsrathe die
schriftliche Erklärung ab, daß sie den kantonalen Gerichtsstand
ablehnen und das bundesgerichtliche Forum gemäß Art. 27, Zif
fer 4 des eidg. Organisationsgesetzes für sich in Anspruch neh
men. Allein der Regierungsrath lehnte nach vorgenommener Un
tersuchung das in dieser Erklärung enthaltene Begehren ab, und
beschloß am 25. Mai 1878:
"I. Gegenüber den Mitgliedern der Bankkommission:
"1. Kantonsrichter Züblin-Hauser in St. Gallen,
"2. Präsident Wirth-Sand in St. Gallen,
"3. Hauptmann Mettler-Tobler in St. Gallen,
"4. Kantonsrath Wäspe-Wälle in Wattwyl,
"5. Oberstlieutenant A. Gölde in London,
"6. Kantonsrichter Jakob Sequin in Uznach,
"7. Präsident Leonhard Gmür sel., resp. dessen Erben in
St. Gallen
"8. Bankdirektor Saxer in St. Gallen,
"ist der Anklagezustand begründet. Dieselben werden demnach zur
"Entscheidung der Zurechnungsvorfragen gemäß Art. 2 des Ge
"setzes über Behandlung von Klagen gegen Behörden und Beamte
"an das Bezirksgericht St. Gallen überwiesen.
"II. Bezüglich des Herrn Regierungsrath Kehl steht dem Re
"gierungsrath keine Entscheidungsbefugniß zu.
"III. Gegenüber dem Herrn Nationalrath Huber in Wallen
"stadt ist die Klage abgewiesen.
G. Regierungsrath Kehl gab unterm 4. Juni 1878 zu Han
den der Prozeßkommission die Erklärung ab, daß er auf das
Recht, nach Maßgabe des Gesetzes über Verantwortlichkeit der
Mitglieder des Regierungsrathes vom 24. Mai 1833 behandelt
zu werden, verzichte und bereit sei, mit denjenigen Mitgliedern
der Bankkommission, mit Ausschluß des Bankausschusses,
mit welchen er bereits in Gemeinschaft auch seine Vernehm
lassung abgegeben habe, den gegen dieselben eingeleiteten Prozeß
mitzubestehen.
H. Zur Führung der Amtsklage betreffend die Zurechnung im
Sinne von Art. 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes wählte der Re
gierungsrath einen Staatsanwalt ad hoc und zwar ebenfalls
den Herrn Dr Dresseli. Dieser stellte unterm 17. April 1879
beim Bezirksamt St. Gallen den Antrag, es seien die Mitglie
der der Bankkommission an das Bezirksgericht St. Gallen zu
überweisen, damit dasselbe über die Vorfrage der Zurechnung ge
mäß Art. 2 des Gesetzes von 1833 entscheide.
Das Bezirksamt St. Gallen leitete mittelft mittelst Schreibens vom
18. April 1879 die Rekurrenten dem Bezirksgerichte zu "zur Ent
scheidung der Zurechnungsvorfrage" nach besagtem Artikel 2.
I. Beim Bezirksgericht entstand hierauf die Frage, ob der ein
geleitete Prozeß als Straffall oder als Civilfall zu betrachten
und demgemäß in die Kontrolle der Straffälle oder der Civil
fälle einzutragen sei.
Das benannte Gericht hat hierauf am 23. Mai 1879, in Er
wägung:
- Daß die Begriffe von "Vorsatz" und "grober Fahrlässig
keit" in Art. 2 des Gesetzes über Behandlung von Klagen gegen
Beamte von 1833 allerdings wesentlich in das Gebiet des Straf
rechtes gehören, die Aufnahme eines Untersuches zur Begrün
dung einer Amtsklage auf Zurechnung dem ganzen Verfahren
den Stempel eines Strafprozesses aufzudrücken geeignet ist.
2. Daß hinwieder der Ingreß des citirten Gesetzes ausdrück
lich besagt, warum ein Beamter nicht auf dem Privatwege ge
rade so wie jeder andere Bürger, für zugefügten Schaden be
langt werden könne, namentlich deßhalb nicht, um nicht jeden
Augenblick einem kostspieligen Civilprozeß ausgesetzt werden zu
können, daß aber speziell der Art. 4 leg. cit. es geradezu aus
spricht, es sei eine solche Schadensersatzklage (im Falle der Ver
weigerung der Amtsklage) auf dem gewöhnlichen Wege Rechtens
(beim Vermittler) anhängig zu machen.
3. Daß auch das Vormundschaftsgesetz in Art. 10 die Wai
senämter, welche als Geldverwalter noch am ehesten Aehnlich
keit mit einer Bankverwaltung hätten, sogar ohne vorhergehen
des gerichtliches Zurechnungsverfahren an den Civilrichter weist.
4. Daß der Art. 20 B I, litt. e proc. civ. Schadensersatzkla
gen gegen Beamte klar und präzis als Civilprozesse statuirt und
daß auch das Kantonsgericht seit 1866 bei diversen Fällen diese
Auffassung getheilt hat.
5. Daß demzufolge mehr Gründe dafür sprechen, der vorlie
gende Prozeß sei in seiner Totalität ein Civilprozeß, woran das
Stadium der "Zurechnungsvorfrage, wie es vom Staatsanwalt
ad hoc benannt wird, mit seinen Ausnahmsformen nichts ver
schlägt, beschlossen, die Gerichtskanzlei sei anzuweisen, den gegen
wärtigen Fall in die Einleimkontrolle für Civilfälle einzutragen,
und im Uebrigen solle dieser Bescheid, weil gefaßt ohne Vorlage
von Parteibegehren und deren zweiseitige Beleuchtung, in Sachen
nach keiner Richtung hin Präjudiz geschaffen haben.
K. Am 7. Juli 1879 erhielten die Rekurrenten Vorladung
vor Bezirksgericht St. Gallen auf Freitag den 25. Juli 1879
"als Beklagte in der Streitsache gegen den Staat St. Gallen
punkto Zurechnung und eventuell Entschädigungsforderung Red'
und Antwort zu geben."
L. Am 31. Juli 1879 leiteten die Rekurrenten ihren gegen
wärtigen Rekurs beim Bundesgerichte ein, indem sie dafür hal
ten, der Beschluß des Regierungsrathes vom 25. Mai 1878,
der innen nicht insinuirt, und wonach ihr Begehren, vom Bun
desgericht beurtheilt zu werden, abgewiesen worden sei, und die
Annahme der Klage seitens des Regierungsrathes St. Gallen
verletze ihre verfassungsmässigen Rechte, denn die Klage werde
aus einer civilrechtlichen Verschuldung abgeleitet, und der Zweck
sei nicht die Bestrafung der Rekurrenten, sondern Ersatz des durch
diese Verschuldung entstandenen Schadens. Wenn das Gesetz über
Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten in Art. 2 die Be
stimmung enthalte, daß zuerst nur darüber zu erkennen sei, ob
die betreffende Handlung dem Beamten zum Vorsatz oder zur
groben Fahrlässigkeit anzurechnen sei, so werde damit nichts
anderes gesagt, als daß zuerst nur über die Schadensersatz
pflicht zu erkennen, und erst wenn über diese erkannt sei, in
einem neuen Prozeß der Betrag des zu ersetzenden Schadens
festzustellen sei. Werde eine Strafsentenz gegen den fehlbaren
Beamten bezweckt, so müsse nach Art. 6 leg. cit. verfahren wer
den. Die Frage der Schadensersatzpflicht sei im Schadensersatz
prozeß die wesentlichste, und da der Schadensersatzprozeß in seiner
Totalität civilrechtlicher Natur sei, so sei es nicht minder der
wesentliche Theil desselben. Es handle sich also in der That um
eine civilrechtliche Streitigkeit.
Nicht minder treffe für das bundesgerichtliche Forum das zweite
in Art. 27 des Organisationsgesetzes aufgestellte Erforderniß zu,
daß ein Kanton Prozeßpartei sein müsse. Der Kanton St. Gallen
sei Bankhalter. Die Klage werde aus Auftrag des Großen Rathes
Namens des Staates angehoben. Nicht minder sei unzweifelhaft,
daß der Streitgegenstand einen Streitwerth von mehr als 3000
Franken habe, denn in Folge des Vertrages mit J. Mayer sei
ein Schaden von mehr als 500 000 Fr. erwachsen. Demnach
seien alle Requisite des Art. 27 des Organisationsgesetzes, welche
für die Kompetenz des Bundesgerichtes erforderlich seien, vor
handen und die Beklagten hätten daher nach Art. 110 Ziffer 4
der Bundesverfassung ein verfassungsmäßiges Recht, zu verlan
gen, daß die gegen sie gerichtete Klage vom Bundesgericht beur
theilt werde. Der Beschluß des Regierungsrathes, wonach sie an
die kantonalen Gerichte verwiesen werden, verletze dieses Recht
und der Rekurs erscheine daher nach Art. 59 litt. a des Orga nisationsgesetzes als begründet.
M. Namens des Kantons St. Gallen wird Abweisung des
Rekurses beantragt. Der Vertreter des Kantons führt zur Unter
stützung dieses Antrages namentlich Folgendes an:
a. Es handle sich bei der vor Bezirksgericht St. Gallen ge
mäß Art. 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes erhobenen Klage nicht
um eine civilrechtliche Streitigkeit, sondern bloß um die Frage,
ob dem Fiskus das Recht zur Anhebung einer Schadensersatz
klage geöffnet werden soll oder nicht, und der Entscheid dieser
Frage hange lediglich von der Beantwortung der weitern Frage
ab, ob sich die Beklagten in ihrer Amtsführung eines Vergehens,
einer Pflichtverletzung, sei es aus Vorsatz oder grober Nachlässig
keit, schuldig gemacht haben. Diese Frage sei strafrechtlicher Na
tur, und da im Gebiete des Strafrechtes und des Strafprozesses
die Kantone souverain seien, so mangle dem Bundesgerichte die
Kompetenz, sich in den Gang des bezüglichen Prozesses zu mi
schen. Wenn dem Kanton das Recht zur Anhebung der Scha
densersatzklage geöffnet sein werde und derselbe von diesem Rechte
Gebrauch mache, dann könne erst die Frage entstehen, ob den
Beklagten das Recht des bundesgerichtlichen Forums zukomme oder
nicht. Entsprechend ihrer Natur als Strafprozeß sei die Klage
auch nicht vom Vertreter des Fiskus, sondern vom Staatsanwalte
geführt worden, und die Einleitung des Prozesses erfolge durch
das Bezirksamt. Es sei also eine Amtsklage und die Regierung
erscheine dabei nicht als Vertreter des Fiskus sondern als Ver
treter der hoheitlichen Gewalt, als Organ der Staatsordnung.
b. Die Rekurrenten werden auch nicht als Private belangt,
sondern als Beamte. Sie werden einer pflichtwidrigen Amts
führung beschuldigt, und der Richter werde bloß angerufen um
zu entscheiden, ob sie sich dieses Vergehens schuldig gemacht haben.
Es fehle daher auch das zweite Requisit des Art. 27 Ziffer 4
des Organisationsgesetzes, das Vorhandensein eines Privaten
oder einer Korporation.
c. Ferner sei nicht der Kanton als Bankhalter oder der Fiskus
Kläger, sondern wie schon gesagt, die Regierung als Organ der
öffentlichen Ordnung im Interesse dieser. Also mangle auch das
dritte Requisit der Ziffer 4 des Art. 27 des Organisationsge
setzes, das Vorhanden sein eines Kantons als Prozeßpartei.
d. Endlich sei noch keine Forderung eingeklagt, weder 3000
Franken, noch mehr, noch weniger. Das Bundesgericht sei aber
nur kompetent, wenn der Streitgegenstand einen Hauptwerth von
wenigstens 3000 Fr. habe. Zur Zeit sei also auch das vierte
Requisit des Art. 27 nicht vorhanden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 110 Ziffer 4 der Bundesverfassung und Art. 27
Ziffer 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes
rechtspflege vom 27. Juni 1874 beurtheilt das Bundesgericht
civilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen einerseits und
Korporationen oder Privaten andererseits, wenn der Streitgegen
stand einen Werth von wenigstens 3000 Fr. hat. Sofern diese
für die Kompetenz des Bundesgerichtes festgesetzten Requisite vor
handen sind, hat jede Partei das Recht zu verlangen, daß ihr
Prozeß anstatt von den kantonalen Gerichten, durch das Bundes
gericht beurtheilt werde. Im vorliegenden Falle bestreitet die Re
gierung von St. Gallen, daß jene Voraussetzungen vorhanden
seien, weßhalb die Rekurrenten den Rekurs an das Bundesge
richt, gemäß Art. 59 des Organisationsgesetzes, ergriffen haben.
Mag man nun den Rekurs als gegen den Beschluß des Regie
rungsrathes, oder gegen die Vorladung der Rekurrenten vor die
St. Galler Behörden gerichtet betrachten, so ist nicht bestritten,
daß man sich im einen wie im andern Falle vor einer Verfü
gung kantonaler Behörden befindet, und das Bundesgericht ist nach
Maßgabe des citirten Art. 59 kompetent, die vorliegende Be
schwerde zu prüfen.
- Es entsteht daher nur die Frage, ob die, entgegen dem sei
tens der Rekurrenten gestellten Begehren auf Ueberweisung der
Sache an das bundesgerichtliche Forum, erfolgte Verweisung an
die kantonalen Gerichte eine Klage zum Gegenstand habe, die
nach Art. 110 Ziffer 4 der Bundesverfassung und Art. 27 Zif
fer 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts
pflege ans Bundesgericht gebracht werden kann.
- Solche Klagen müssen nach dem oben Gesagten folgende
Eigenschaften aufweisen:
- sie müssen eine civile Streitigkeit betreffen;
- eine der beiden Parteien muß ein Kanton sein;
c. die andere Partei muß ein Private oder eine Korporation
sein und
d. der Streitgegenstand muß einen Hauptwerth von wenig
stens 3000 Fr. haben.
Nun treffen bezüglich der gegen die Rekurrenten beim Bezirks
erichte St. Gallen eingeleiteten Klage diese sämmtlichen Voraus
setzungen zu.
4. Diese Klage erscheint zuerst als eine Streitigkeit offenbar
civilrechtlicher Natur, denn
a. die durch die Regierung gegen die Bankmitglieder wegen
pflichtwidriger Verwaltung angestrengte Klage geht nicht etwa auf
Bestrafung dieser Beklagten gemäß Art. 6 des Gesetzes über Be
handlung von Klagen gegen Behörden und Beamte vom 24. Mai
1833, in welchem Fall nach dem st. gallischen Strafgesetzbuch
und Kriminalprozeß eine Untersuchung durch besondere Beamte
hätte vorausgehen müssen, was unstreitig nicht geschah, sondern
lediglich, nach Art. 1 bis 5 des obgenannten Gesetzes von 1833,
auf Feststellung der civilen Verantwortlichkeit der betreffenden
Beamten, behufs Gründung eines später gegen sie geltend zu
machenden eigentlichen Anspruches auf Schadensersatz.
b. Der Beschluß des Großen Rathes vom 5. Juni 1877 er
theilt nur die Weisung, eine "Klage auf Schadensersatz, gegen
die Rekurrenten beim Regierungsrath" zu erheben, und der Große
Rath hat in gleicher Sitzung der sog. Prozeßkommission auch nur
in diesem Sinne Vollmacht ertheilt.
c. Die Prozeßkommission hat dem von ihr bestellten Prozeß
führer nur Vollmacht gegeben, den Schadensersatzprozeß vor allen
zuständigen Behörden und Instanzen durchzuführen; dieser An
walt bezeichnet auch demgemäß mit dem Namen Schadensersatz
klage das dem Regierungsrathe eingereichte Rechtsbegehren, welches
auf nichts anderes geht, als daß ihm resp. seinem Vollmacht
geber das Recht zur Anhebung einer Schadensersatzklage geöffnet
werde.
d. Der Beschluß des Regierungsrathes vom 25. Mai 1878
überweist die Rekurrenten nur gemäß Art. 2 des Gesetzes von
1833 an das Bezirksgericht St. Gallen, und dieser Art. 2 stellt
sich als bloße Ausführungsbestimmung des Art. 1 dar, welcher
nur von "Schadensersatzklagen gegen Behörden oder Beamtete"
handelt. Die Ueberweisung hat folglich nur zum Zwecke der Ver
folgung eines civilen Anspruches stattgefunden.
e. Die Rekurrenten wurden am 7. Juli 1879 vor Bezirks
gericht geladen "punkto Zurechnung und eventuell Entschädi
gungsforderung," und dieses Gericht hat auch die Klage für eine
civilrechtliche erklärt und sie demgemäß in die Kontrolle der Ci
vilprozesse und nicht der Strafprozesse eingetragen.
f. Der Vertreter des Staates behauptet keineswegs, daß der
Zweck des eingeleiteten Prozesses die Bestrafung der Rekurrenten
sei, und in den Akten befindet sich nirgends die Angabe, es sei
auf Einleitung eines Strafprozesses abgesehen. Der Anwalt des
Staates erklärt im Gegentheil, daß er durchaus nicht das Vor
handensein eines strafrechtlichen Dolus annehme, sondern daß
ihm nur darum zu thun sei, die Existenz eines civilrechtlichen
Dolus nachzuweisen, eine Frage, welche unzweifelhaft eine civil
rechtliche Streitigkeit begründet. Dazu kommt noch, daß die Klage
auch gegen die Erben des verstorbenen Leonhard Gmür gerichtet
ist, was doch unmöglich wäre, wenn ein Strafrecht und nicht
ein Civilspruch in Frage stünde.
Es geht endlich auch aus dem Umstande, daß auch der Pri
vate im Falle der Ablehnung der Amtsklage genau dieselbe
Klage führen muß, um zu seinen civilrechtlichen Ansprüchen zu
gelangen, die der Amtskläger zu führen hat, deutlich hervor, daß
der rechtliche Charakter dieser Klage nur der einer Schadensersatz
klage sein kann.
g. Daß der angehobenen Klage jedweder strafrechtliche Cha
rakter abgeht, und daß das in Sachen eingeleitete Verfahren von
einem Strafverfahren grundverschieden ist, erhellt außerdem per
analogiam aus dem Art. 34 des st. gallischen Civilprozesses,
wo es unter anderm heißt: "Beschwerden über Mißbrauch oder
Ueberschreitung der Amtsgewalt, ungebührliches Benehmen bei
Ausübung des Amtes u. s. w. sind beim kleinen Rathe einzu
geben, welcher, falls er dieselben begründet findet, entweder die
verzeigte Behörde oder Amtsperson zu Erfüllung ihrer Pflicht
anhalten, oder die Strafeinleitung verhängen, oder das im
Gesetz über die Verantwortlichkeit der Beamten und
Behörden vorgeschriebene Verfahren anordnen wird."
Außerdem ist noch auf Art. 1 des st. gallischen Civilprozesses
hinzuweisen, welcher statuirt, "daß die Bestimmungen dieses Ge
setzes für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten, in soweit
nicht besondere Vorschriften, wie z. B. über Schadensersatzkla
gen gegen Beamte u. s. f. eine Ausnahme begründen. Da
raus folgt, daß die Schadensersatzklagen gegen Beamte auch zu
den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gehören und nur in Bezug
auf das Prozeßverfahren einer Ausnahme unterworfen sind.
5. Der Umstand, daß das St. Galler Verfahren den Pro
zeß in zwei Theile spaltet, nämlich in einen wo nur die Pflicht
zur Verantwortlichkeit, die sog. Zurechnung festgestellt, und in
einen zweiten, wo die Größe des zu leistenden Ersatzes bestimmt
wird, vermag nicht jenem ersten Prozeßmomente die Natur eines
civilen Verfahrens zu benehmen, welche ihm ja als Eigenschaft
eines Prozesses um ein bloßes Vermögensrecht zukommt. Diese
beiden Phasen des Prozesses bilden ein Ganzes, welchem sein
ausgesprochener vermögensrechtlicher Zweck das civile Gepräge
aufdrückt. Die von der Regierung aufgestellte Behauptung daß
die kantonalen Gerichte über die prinzipielle und wichtigere
Frage der Zurechnung zu entscheiden hätten, während dem Bun
desgerichte nur die Feststellung der Höhe des etwaigen Scha
densersatzes übrig bleibe, würde entschieden gegen Sinn und
Geist der Bestimmung des Art. 110 Ziffer 4 der Bundesver
fassung verstoßen, welche gerade bezweckt, vom Bundesgerichte
selbständig, d. h. ohne an das Urtheil eines andern Richters
gebunden zu sein, die ganze Frage, soweit sie civilrechtlicher
Natur ist, beurtheilen zu lassen.
Es darf hier übrigens nicht außer Acht gelassen werden, daß
in seiner ersten Auffassung des ganzen Rechtsverhältnisses der
Regierungsrath selbst und zwar in seiner Botschaft an den
Großen Rath vom 23. Mai 1877 sich dahin ausgesprochen hat,
daß auch der Entscheid über die sog. Zurechnungsvorfrage gemäß
Art. 27 Ziffer 4 des Organisationsgesetzes dem Bundesgerichte
zukomme und daß daher der Rechtsstreit in seinem ganzen Um
fange an das Bundesgericht gezogen werden könne.
6. Der Einwurf des Rekursbeklagten, daß Art. 110 Ziffer 4
der Bundesverfassung auch deßhalb nicht zutreffe, weil die Re
kurrenten nicht als Private, sondern als Beamte belangt werden,
ist durchaus unstichhaltig, da der Beamte als solcher nicht das
Subjekt von Vermögensrechten sein kann. Jede auf Bezahlung
einer Geldsumme gerichtete Klage kann ihn nur als Privatper
son treffen. Eine Schadensersatzklage kann daher nur gegen Pri
vate geführt werden.
7. Daß die Rekurrenten den Kanton St. Gallen als Gegen
partei vor sich haben, folgt schon daraus, daß der Große Rath die
auf Schadensersatz gerichtete Klage angestrengt hat, und ferner aus
dem weitern Grund, daß die eigens zu diesem Zwecke bestellte
Prozeßkommission nur den Kanton vertreten kann, da sie von der
Bank keinerlei Vollmacht in dieser Beziehung empfangen hat.
8. Endlich entbehrt auch der letzte Einwurf des Rekursbe
klagten, wonach der Streitwerth in concreto nicht 3000 Franken
betragen sollte, jeder Begründung.
Der Große Rath hat nämlich den Auftrag gegeben, den gesamm
ten Schaden einzuklagen, und der Prozeßführer bestreitet nicht, es
thun zu wollen. Nun behaupten die Rekurrenten dieser Schaden be
trage über eine halbe Million Franken, und der Rekursbeklagte hat
sich nicht veranlaßt gesehen, solche Angabe irgend zu bestreiten. Daß
die angestrengte Ersatzsumme bis jetzt noch nicht präzisirt wurde,
hat seinen Grund lediglich gerade in dem Umstande, daß nach
St. Galler Gesetz, wie bereits betont, bei derartigen Schadens
ersatzklagen zuerst bloß über die Schadensersatzpflicht im Prinzipe
entschieden werden soll. Aber es unterliegt durchaus keinem
begründeten Zweifel, daß der in Wirklichkeit von dem Kanton
St. Gallen durch den Prozeß verfolgte Ersatz sich auf weit
mehr als 3000 Fr. beziffert.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ist begründet in dem Sinne, daß der gegen
die Rekurrenten vom Kanton St. Gallen angestrengte Schadens
ersatzprozeß, einschließlich der Zurechnungsvorfrage, ohne Zustim
mung der Beklagten nicht durch die kantonalen Gerichte ent
schieden werden darf.