- Urtheil vom 19. Juni 1880 in Sachen Weber
gegen Nordostbahn.
A. Durch Urtheil vom 10. April 1880 hat die Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
- Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 850 Fr. für
Heilungskosten, sowie eine jährliche Rente von 1800 Fr. vom
- April 1877 an bis zu dessen Tode, mit Verzugszins zu
5% für die bereits verfallenen Jahresrenten je vom Ende des
betreffenden Jahres (21. April 1878, beziehungsweise 1879) an,
zu bezahlen.
- Der Beklagten bleibt das Recht gewahrt, ihre seit Anhän
gigmachung des Prozesses an den Kläger geleisteten Zahlungen
von den obigen Beträgen in Abrechnung zu bringen.
- Die Beklagte wird bei ihrem Anerbieten behaftet, die an
den Kläger alljährlich zu bezahlende Rente zu versichern.
- Für den Fall des Todes des Klägers wird eine Rektifizi
rung dieses Urtheils zu Gunsten seiner Hinterlassenen vorbe
halten.
- u. s. w.
- Die Beklagte hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.
- Dieselbe hat den Kläger für beide Instanzen zusammen
mit 130 Fr. zu entschädigen.
-
- s. w.
- Gegen dieses Urtheil erklärte die Beklagte, sowie deren
Litisdenunziatin die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei
der heutigen Verhandlung stellt der Vertreter der Beklagten die
Anträge:
- Es seien die gesprochenen Entschädigungen für Heilungs
kosten und verminderte Erwerbsfähigkeit angemessen herabzusetzen.
- Es sei in das Urtheil der Vorbehalt aufzunehmen, daß der
Beklagten das Recht zustehe, jederzeit die Aufhebung oder Min
derung der Rente zu fordern, wenn diejenigen Verhältnisse, welche
die Zuerkennung oder Höhe der Rente bedingt hatten, inzwischen
sich wesentlich verändert haben, unter Kostenfolge.
Dabei wird gleichzeitig die Erklärung abgegeben, daß die Be
klagte alle ihre Rechte gegenüber ihrer Litisdenunziatin sich vor
behalte und daß die heutige Verhandlung und Entscheidung für
das Rechtsverhältniß der Beklagten und ihrer Litisdenunziatin
unter einander ohne Einfluß bleiben sollen.
Der Vertreter der Litisdenunziatin schließt sich der letztern
Erklärung an und unterstützt die beklagtischerseits gestellten An
träge
Der Vertreter des Klägers beantragt, es seien die gegnerischer
seits gestellten Anträge abzuweisen und das Urtheil der Appel
lationskammer des Kantons Zürich vom 10. April 1880 zu be
stätigen unter Kostenfolge. Eventuell, d. h. für den Fall, daß
ihm nur die in seinem ersten gerichtlichen Vortrage bezifferten
Beträge für Heilungskosten zugesprochen werden sollten, so be
halte er sich zu Protokoll vor, die später, d. h. seit der Litis
kontestation erlaufenen Kosten und Auslagen besonders einzu
klagen. Wenn überhaupt das Gericht eine Reduktion der zuge
sprochenen Entschädigungsbeträge in irgend welcher Beziehung
aussprechen sollte, so beantrage er, es sei dagegen die ihm zu
gesprochene Prozeßentschädigung angemessen zu erhöhen.
In seiner Replik behält sich der Vertreter der Beklagten in
Beziehung auf die klägerischerseits vorbehaltene Nachforderung
seinerseits alle Rechte vor, bezeichnet den eventuellen klägerischen
Antrag betreffend Erhöhung der Prozeßentschädigung als unstatt
haft, da Kläger gegen das zweitinstanzliche Urtheil die Weiter
ziehung nicht ergriffen habe, und hält im Uebrigen an den ge
stellten Anträgen fest. Der Vertreter der Litisdenunziatin schließt
sich, unter weiterer Begründung, den Replik-Ausführungen der
beklagten Partei an, während der Kläger duplikando seine An
träge aufrecht erhält.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung steht fest: Kläger, welcher am
- Oktober 1849 geboren ist, seit November 1872 im Dienste
der Beklagten stand und zuletzt 1480 Fr. Gehalt und Kilometer
betreffnisse bezogen hatte, wurde am 24. Dezember 1875, wäh
rend er eine Fahrt von Winterthur nach Romanshorn als Wa
genbremser mitmachte, dadurch verletzt, daß beim Einfahren in
die Station Islikon eine von Winterthur nach Frauenfeld be
stimmte Lokomotive an den Packwagen, auf welchem der Kläger
stand, so scharf heranfuhr, daß dieser Wagen zerstört und Kläger
zu Boden geworfen wurde. Nachdem Kläger, der infolge dieses
Unfalles bis Anfangs März 1876 gänzlich arbeitsunfähig ge
wesen war, während dieser Zeit aber von Beklagter seinen vollen
Lohn, sowie ein tägliches Krankengeld von 1 Fr. 50 Cts. be
zogen und für welchen überdem Beklagte eine Arztrechnung von
60 Fr. 70 Cts. bezahlt hatte, seine Dienstverrichtungen wieder
um aufgenommen hatte, erlitt er bei der Probefahrt, welche Be
klagte am 30. November 1876 auf der Linie Wädensweil-Ein
siedeln ausführen ließ und bei welcher Kläger den Dienst als
Bremser auf dem Schienenwagen verrichtete, einen neuen Un
fall; er wurde nämlich, als der Zug bei der Thalfahrt in be
schleunigte Bewegung gerathen war, oberhalb Samstagern auf
die Erde geschleudert und dadurch verletzt. In Folge der durch
diesen Unfall erlittenen Verletzungen war Kläger ungefähr drei
Monate bettlägerig. Nachdem er durch Schreiben vom 31. Ja
nuar 1877 darum nachgesucht hatte, Beklagte möchte ihm in
einigen Wochen wiederum leichtere Beschäftigung anweisen, ihm
für die durch die beiden Unfälle erlittenen Nachtheile eine an
gemessene Entschädigung verabreichen und ihm auf dieselbe einen
Vorschuß von etwa 300 Fr. gewähren, wurde ihm am 3. Fe
bruar 1877 in letzterer Beziehung entsprochen. Dagegen wurde
er am 26. März 1877 auf Grund eines eingeholten ärztlichen
Gutachtens als dienstuntauglich auf 21. April 1877 entlassen.
Durch die Vorinstanzen ist auf Grund des eingeholten Gutach
tens des medizinischen Sachverständigen, Dr. W. Muralt, fest
gestellt: Durch den Zusammenstoß vom 24. Dezember 1875 hatte
Kläger einen Rippenbruch auf der rechten Brustseite erlitten.
Bei dem ihm am 30. November 1876 zugestoßenen Unfalle er
litt Kläger eine bedeutende Quetschung des linken Kniegelenkes
und Oberschenkels, einen Bruch des Mittelhandknochens, des
linken Mittelfingers, mehrere Quetschungen des Kopfes und der
Brust und eine intensive Erschütterung der Centraltheile des
Nervensystems. Während die erwähnten äußerlichen Verletzungen
geheilt sind, hat sich in Folge der Erschütterung der Central
theile des Nervensystems, nach dem Gutachten des Experten, eine
chronische Entzündung des Rückenmarkes und seiner Häute ent
wickelt und ist Kläger dadurch bleibend gänzlich arbeitsunfähig
geworden. An eine Wiederherstellung sei nicht mehr zu denken;
die Krankheit könnte, nach dem Ausspruche des Experten, wohl
wieder einen Stillstand machen, werde aber sehr wahrscheinlich
in allgemeine, fortschreitende Lähmung übergehen. Im Fernern
sprach sich der Experte dahin aus, es lasse sich nicht mit Sicher
heit ausschließen, daß Kläger schon beim ersten Unfalle eine Er
schütterung der Centraltheile des Nervensystems erlitten habe,
von der ein Theil der jetzigen Erscheinungen herrühren könnte,
und die krankhaften Erscheinungen an Lungen und Brustfell,
welche später von mehreren Aerzten konstatirt worden seien, von
denen indeß, da die Erkrankung keine hochgradige sei, nicht an
genommen werden könne, daß sie in Phtise übergehen werden,
seien mit Wahrscheinlichkeit auf diesen ersten Unfall zurückzu
führen. Laut friedensrichterlicher Weisung vom 22. Mai 1877
verlangte Kläger eine Entschädigung von 30 000 Fr. Nachdem
indeß seitens der Beklagten eventuell die Aussetzung einer jähr
lichen Rente beantragt worden war, erklärte sich Kläger hiemit
einverstanden.
2. Während vor den Vorinstanzen der Klage die Einrede der
mangelnden Passivlegitimation und des Selbst- bezw. Mitver
schuldens des Klägers entgegengehalten worden war, sind diese
Einwendungen in gegenwärtiger Instanz fallen gelassen worden,
und wird lediglich Reduktion der Heilungskosten und der ge
sprochenen Rente beantragt und im Weitern das Begehren ge
stellt, daß der Beklagten im Urtheilsdispositiv für den Fall einer
wesentlichen Besserung im Zustande des Klägers das Recht vor
behalten werde, Aufhebung oder Reduktion der Rente zu ver
langen. Die prinzipielle Frage der Entschädigungspflicht steht so
mit für die gegenwärtige Instanz außer Streit und es handelt
sich in der Hauptsache lediglich um die Ausmessung des Ent
schädigungs betrages, sowie um die Frage, ob dem Begehren,
einen Vorbehalt in dem von Beklagter und ihrer Litisdenun
ziatin beantragten Sinne in das Urtheil aufzunehmen, stattzu
geben sei.
3. Was nun vorerst das Begehren um Herabsetzung der Ent
schädigung für Heilungskosten und Schmälerung, bezw. Aufhebung
der Erwerbsfähigkeit anbelangt, so ist zu dessen Begründung im
heutigen Vortrage von Beklagter wesentlich geltend gemacht wor
den, die für Heilungskosten zugesprochene Kapitalabfindung über
steige die von Kläger selbst unter diesem Titel gestellte Forde
rung, so daß durch das angefochtene Urtheil über den Klageschluß
hinaus erkannt worden sei; für einzelne Posten dieses Ansatzes
mangeln alle Belege und überdem habe der Richter bei Fest
setzung der Kapitalentschädigung für Heilungskosten auch auf die
Zeit nach dem 21. April 1877, von welchem Tage an die aus
gesetzte Rente laufe, Rücksicht genommen, was als gänzlich un
statthaft erscheine. Die Rente selbst stehe in keinem richtigen Ver
hältnisse zu dem vom Kläger anfänglich geforderten Kapitale,
beziehungsweise sie übersteige den landesüblichen Zinsfuß dieses
Kapitals und es sei daher auch hier über den Klageschluß hin
aus erkannt worden; jedenfalls könne die Rente nicht höher als
auf die jährliche Verdienstsumme des Klägers vor dem Unfalle,
also auf 1480 Fr., festgesetzt werden. Der Anwalt der Litisde
nunziatin schließt sich diesen Anführungen unter weiterer Begrün
dung im Wesentlichen an, indem er insbesondere beifügt: Die
vom Gerichte ausgesetzte Rente von 1800 Fr. erscheine nach den
sozialen Verhältnissen des Klägers als eine übermäßige; auch
wenn dieselbe auf 1480 Fr. erniedrigt würde, wäre der Ansatz
für den Kläger immer noch zu günstig, da dieser nicht durchaus
arbeitsunfähig sei und auch bei diesem Ansatze der in sicherer
Aussicht stehenden Verdienstverminderung des Klägers bei zuneh
mendem Alter keine Rechnung getragen werde; ganz unstatthaft
und im Widerspruche mit dem Wortlaute des Gesetzes sei es
jedenfalls, daß bei Festsetzung der Rente nicht nur auf die Schmä
lerung der Erwerbsfähigkeit des Klägers, sondern auch auf an
dere Momente Rücksicht genommen worden sei.
4. Es kann nun in erster Linie den Ausführungen der Be
klagten, daß durch das angefochtene Urtheil bei Feststellung, sei
es der Kapitalentschädigung für Heilungskosten, sei es der jähr
lichen Rente, über den Klageschluß hinaus erkannt worden sei,
nicht beigetreten werden. Denn: Kläger forderte ursprünglich als
Entschädigung eine Aversalsumme von 30 000 Fr.; dabei führte
er einzelne ihm für Heilungskosten bereits erwachsene Ausgaben
speziell an, allein, wie sich aus dem Zusammenhange seiner Vor
bringen zur Evidenz ergibt, keineswegs in der Meinung, seinen
Ersatzanspruch für Heilungskosten auf diese Beträge zu beschrän
ken, bezw. das gestellte Petit in dieser Richtung zu begrenzen,
sondern lediglich zu dem Zwecke, das gestellte, auf eine Aversal
entschädigung von 30 000 Fr. gehende Petit näher zu begrün
den. Als er in seiner Replik sich auf Einwendung seitens der
Beklagten hin mit dem Zuspruche einer periodischen Entschädi
gung einverstanden erklärte, stellte er in Beziehung auf deren
Höhe keine bestimmten Anträge. Wenn nun das Gericht die Ka
pitalabfindung für Heilungskosten in Würdigung der vom Klä
ger angeführten Faktoren und in Berücksichtigung aller Verhält
nisse nach freiem Ermessen festgesetzt hat, so liegt darin, da Klä
ger eine ziffermäßig beschränkte Forderung für Heilungskosten
nicht gestellt hat, ein Ueberschreiten des Klageschlusses offenbar
nicht, sondern gegentheils eine befugte Anwendung des in Art.
11 des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1875 aufgestellten Grund
satzes, daß das Gericht über die Höhe des Schadensersatzes nach
freier Würdigung des gesammten Inhaltes der Verhandlungen
zu entscheiden hat. Ebensowenig kann darin, daß die gesprochene
Rente den landesüblichen oder gesetzlichen Zins der ursprünglich
geforderten Kapitalsumme übersteigt, eine Ueberschreitung des
Klageschlusses gefunden werden, wofür lediglich auf die Begrün
dung des hierseitigen Urtheils in Sachen Stacher (Erw. 5
Entsch. Amtl. Samml. VI S. 155), gegen welche heute nichts
erhebliches vorgebracht worden ist, verwiesen werden kann.
5. Abgesehen hievon dagegen, erscheint eine Ermäßigung so
wohl der Kapitalabfindung für Heilungskosten als auch der jähr
lichen Rente, wie dieselben durch die zweite Instanz festgesetzt
worden sind, allerdings als geboten. Was zunächst den ersten
Punkt anbelangt nämlich, so haben zwar die Rekurrenten nicht
darzuthun vermocht, daß in der Feststellung der einzelnen Posten,
aus welchen der zweitinstanzlich gutgeheißene Kapitalbetrag von
850 Fr. sich zusammensetzt, eine unrichtige Anwendung des Ge
setzes liege; vielmehr erscheinen die einzelnen Posten für Arzt
kosten, Krankennahrung, Bade- und Bettzeug, Badekosten und
Krankenpflege an sich als angemessen und den Verhältnissen ent
sprechend. Dagegen muß allerdings in Betracht fallen, daß bei
Bemessung dieser Auslagen, insbesondere derjenigen für Kran
kennahrung, die Vorinstanzen auch die Zeit vom 21. April 1877,
von welchem an die gesprochene Rente zu laufen beginnt, bis
zum Urtheile in Betracht gezogen haben, obschon sie bei Fest
setzung des Rentenbetrages den Umstand, daß Kläger in Folge
seines Gesundheitszustandes zu vermehrten Auslagen insbeson
dere für Krankennahrung gezwungen sein wird, mitberücksichtigt,
beziehungsweise aus diesem Grunde eine Erhöhung der Rente
haben eintreten lassen. Da nun, wie unten zu zeigen sein wird,
eine Berücksichtigung dieses Faktors bei Festsetzung der Rente
allerdings Platz zu greifen hat, so muß, wenn nicht doppelte
Entschädigung des Klägers für einen und denselben Nachtheil
stattfinden soll, ein Abstrich an dem Kapitalposten für Heilungs
kosten vorgenommen werden. In Würdigung aller Verhältnisse
erscheint es demgemäß als angemessen, die Kapitalentschädigung
für Heilungskosten auf 500 Fr. zu ermäßigen.
6. In Bezug auf die Höhe der Rente sodann ist zunächst fest
zuhalten, daß es sich hier überall nicht um eine Alimentenfor
derung, sondern um einen Schadensersatzanspruch handelt (vergl.
Entsch. d. Reichsgerichtes I S. 231), so daß darauf, ob die
Rente den zu angemessenem Unterhalte des Klägers erforderlichen
Betrag übersteigt oder nicht, keine Rücksicht zu nehmen ist. Im
Fernern muß davon ausgegangen werden, daß Kläger in Folge
der erlittenen Verletzungen dauernd gänzlich arbeitsunfähig ge
worden ist. Denn das Gutachten des Sachverständigen, welches,
da seine Richtigkeit von den Rekurrenten zwar angezweifelt, aber
keineswegs mit schlüssigen Gründen widerlegt worden ist, auch
für das Gericht maßgebend sein muß, spricht sich mit großer
Bestimmtheit in diesem Sinne aus. Demgemäß muß dem Klä
ger, da ihm voller Ersatz für die durch die erlittene Körperver-
seiner Erwerbsfähigkeit gebührt,
letzung verursachte Aufhebung
in Bezug auf das Maß der Erwerbsfähigkeit aber regelmäßig
die Verhältnisse im Augenblicke der Verletzung maßgebend sein
müssen, mindestens der Betrag seines bisherigen Diensteinkom
mens von 1480 Fr. als Rente gutgesprochen werden. Denn be
stimmte Momente, aus welchen folgen würde, daß die Erwerbs
verhältnisse des Klägers auch ohne den Unfall sich zu seinen
Ungunsten geändert haben würden, hat Beklagte nicht einmal
angeführt, geschweige denn dargethan; die bloße Möglichkeit da
gegen, daß sein Erwerb später mit der naturgemäßen Abnahme
seiner Kräfte sich vermindern könnte, kann nicht in Betracht
kommen. Durch die Zubilligung einer Reute von der Höhe sei
nes bisherigen Diensteinkommens würde nun aber, wie die Vor
instanzen mit Recht angenommen haben, nicht der ganze, dem
Kläger durch die Verletzung zugefügte Vermögensnachtheil aus
geglichen werden. Denn es ist als thatsächlich feststehend anzu
nehmen, daß der Gesundheitszustand des Klägers ihn fortdauernd
nöthigen wird, besondere Ausgaben für Krankennahrung zu ma
chen; für diesen Nachtheil aber muß ihm ebenfalls Ersatz ge
währt und es muß aus diesem Grunde ein angemessener Zu
schlag zu der, gemäß dem Betrage des Diensteinkommens fest
gesetzten, Rente gemacht werden. Wenn hiegegen seitens des An
waltes der Litisdenunziatin eingewendet worden ist, daß das
Gesetz (Art. 5, letztes Lemma) eine Entschädigung nur für die
durch Schmälerung des Erwerbes, nicht aber auch für die durch
eine solche nothwendige Vermehrung der Ausgaben entstehenden
Vermögensnachtheile vorschreibe, so ist darauf zu erwidern, daß
derartige Ausgaben unter den Begriff der Heilungskosten fallen,
deren Vergütung im Gesetze ebenfalls vorgeschrieben ist. Als Hei
lungskosten nämlich sind nicht nur diejenigen Kurkosten zu ver
güten, welche der Verletzte zum Zwecke seiner Wiederherstellung
in angemessener Weise verausgabt, sondern auch solche Krank
heitskosten, welche er, im Falle unheilbarer Erkrankung, um
einer Verschlimmerung seines Zustandes vorzubeugen, zu veraus
gaben genöthigt ist. (Vergl. Eger, Reichshaftpflichtgesetz 2. Aufl.
S. 376; Endemann, Haftpflicht 2. Aufl. S. 40 u. 41.) Andern
falls würde der unheilbar Verletzte einen positiven Nachtheil er
leiden und durch die Entschädigung nicht, wie dies offenbar der
Wille des Gesetzgebers ist, die Differenz zwischen seiner ökono
mischen Lage vor und nach der Verletzung ausgeglichen werden.
In Form eines Rentenbetrages dagegen und nicht in Form einer
Kapitalabfindung ist die Entschädigung für diese Kosten deßhalb
zu bestimmen, weil diese Auslagen nicht auf einmal, sondern
successive während der ganzen Lebensdauer des Klägers zu ma
chen sind. Handelt es sich nun darum, das Quantitativ der da
herigen Erhöhung der Rente festzusetzen, so erscheint allerdings
der von den Vorinstanzen angenommene Ansatz als zu hoch ge
griffen. Das Erstinstanzgericht ist zu diesem Ansatze dadurch ge
langt, daß es neben den vermehrten Auslagen des Klägers für
Krankennahrung auch ein Schmerzengeld für die zukünftig aus
zustehenden Schmerzen gesprochen hat, und die zweite Instanz
hat, obschon sie die Zuerkennung eines Schmerzengeldes prinzi
piell als unzulässig erklärt hat, diesen Ansatz ohne weitere Be
gründung adoptirt. Berücksichtigt man nun, daß dem in Folge
eines Eisenbahnunfalles Verletzten zweifellos ein Anspruch auf
Schmerzengeld nur bei nachgewiesener Arglist oder grober Fahr
lässigkeit der Transportanstalt zusteht (Art. 5 und 7 des Bun
desgesetzes vom 1. Juni 1875), was vorliegend nicht zutrifft,
und daß daher dem Kläger lediglich ein Aequivalent für Ver
mögensnachtheile und nicht für persönliche Schmerzen gebührt,
so ist, unter Würdigung aller Verhältnisse, die Erhöhung der
Rente in Folge der in Frage stehenden Ausgaben auf 120 Fr.
zu fixiren, die Rente mithin im Ganzen auf 1600 Fr. festzu
setzen.
7. Der Antrag der Beklagten und ihrer Litisdenunziatin so
dann, daß im Urtheilsdispositiv der Beklagten das Recht vor
zubehalten sei, bei wesentlicher Besserung des Zustandes des Klä
gers auf Rektifikation des Urtheils anzutragen, ist damit be
gründet worden, daß Art. 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juni
1875 auch den Fall bloß zeitweiser Erwerbsunfähigkeit vorsehe
und daß demnach dafür vorgesorgt werden müsse, daß, wenn die
gänzliche Erwerbsunfähigkeit des Klägers sich als eine bloß zeit
weise herausstellen sollte, eine angemessene Reduktion der Rente
eintreten könne, sowie damit, daß Art. 6 Abs. 2 einen derartigen
Vorbehalt zu Gunsten des Verletzten und seiner Anhehörigen aus
drücklich vorsehe, nun aber beide Parteien, wie dies auch die
deutsche Gesetzgebung und Gerichtspraxis anerkenne, offenbar
gleichgehalten werden müssen. Diesen Ausführungen kann indeß
keinenfalls beigetreten werden. Vielmehr folgt aus dem in Be
zug genommenen Art. 6 Abs. 2 argumento e contrario in zwin
gender Weise, daß ein Vorbehalt des beantragten Inhaltes nach
dem Bundesgesetze unzuläßig ist. Wenn nämlich in der citirten
Gesetzesstelle ausgesprochen ist, daß, sofern zur Zeit der Urtheils
fällung die Folgen einer Körperverletzung nicht hinreichend klar
vorliegen, der Richter ausnahmsweise für den Fall des nach
folgenden Todes oder einer Verschlimmerung des Gesundheits
zustandes des Verletzten eine spätere Rektifizirung des Urtheils
vorbehalten könne, so muß daraus gefolgert werden, daß in allen
Fällen, welche nicht unter diese Ausnahmevorschrift gehören, die
gegentheilige Regel gilt, d. h. das richterliche Urtheil unabänder
lich und der Vorbehalt späterer Rektifizirung desselben unzuläßig
ist. Vollends außer Zweifel gestellt wird dieses Ergebniß durch
die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Während nämlich der bun
desräthliche Entwurf desselben eine dem 7 Abs. 2 des deut
schen Reichshaftpflichtgesetzes nachgebildete Bestimmung enthält,
also im Falle der Zuerkennung einer jährlichen Rente beiden
Parteien das Recht vorbehält, unter der Voraussetzung wesent
licher Veränderung der Umstände eine Abänderung des Urtheils
im Sinne der Aufhebung bezw. Reduktion oder aber im Sinne
der Wiederherstellung bezw. Erhöhung der Rente zu beantragen
(vergl. diesen Entwurf 5 Abs. 2 u. 3; B.-Bl. 1874 1 S. 900),
beschloß der Ständerath auf den Antrag seiner Kommission (vergl.
deren Bericht B.-Bl. 1874 II S. 941 43) die Abänderung die
ser Bestimmung, wesentlich im Sinne des nunmehrigen Art. 5
Abs. 2 des Gesetzes. Die Kommission des Nationalrathes sodann
beantragte diejenige Redaktion dieser Bestimmung, welche schließ
lich zum Gesetze erhoben wurde. Dabei war man sich, wie aus
dem Berichte der nationalräthlichen Kommission (B.-Bl. 1874
II S. 284, 285) hervorgeht, darüber vollkommen klar, daß durch
diese Fassung des Gesetzes eine Rektifikation des Urtheils zu
Gunsten der Transportunternehmung ausgeschlossen werde und
es war diese Folge gerade im Interesse der Rechtssicherheit be
absichtigt. Demnach ist nicht daran zu zweifeln, daß der Wille
der gesetzgebenden Behörde dahin gerichtet war, den Vorbehalt
der Rektifikation nur zu Gunsten des Verletzten, nicht aber auch
zu Gunsten der Transportunternehmung zuzulassen und dieser
Wille hat auch im Texte des Gesetzes den entsprechenden Aus
druck gefunden. Inwiefern, wie Beklagte ausgeführt hat, aus
Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes ein gegentheiliges Resultat folgen
sollte, ist nicht erfindlich. Denn es ist ja selbstverständlich, daß
in denjenigen Fällen, in welchen der Verletzte bloß zeitweise ar
beitsunfähig geworden ist oder wo es zweifelhaft ist, ob seine
Erwerbsfähigkeit eine dauernde oder eine bloß zeitweise ist, der
Richter allerdings bloß auf eine Entschädigung für zeitweise
Erwerbsunfähigkeit zu erkennen hat, im letzterwähnten Falle un
ter Vorbehalt der Rektifikation zu Gunsten des Verletzten. Dar
in liegt denn zugleich eine wesentliche Milderung der Härte,
welche auf den ersten Blick darin zu liegen scheint, daß nur dem
Verletzten, nicht aber auch der Transportunternehmung die Rek
tifikation des Urtheils nachgelassen wird. Im vorliegenden Falle
aber muß die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Klägers als
durch das Gutachten des Sachverständigen erwiesen betrachtet
werden.
8. Auf den eventuellen Antrag des Klägers, es sei die ihm
zweitinstanzlich zugesprochene Prozeßentschädigung angemessen zu
erhöhen, ist schon deßhalb nicht einzutreten, weil dabei lediglich
die Anwendung kantonalgesetzlicher Bestimmungen in Frage steht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Das Urtheil der Appellationskammer des Obergerichtes
des Kantons Zürich vom 10. April 1880 wird in Dispositiv 1
dahin abgeändert: Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger
500 Fr. (fünfhundert Franken) für Heilungskosten, sowie eine
jährliche Rente von 1600 Fr. (eintausend sechshundert Franken)
vom 21. April 1877 an bis zu dessen Tode, mit Verzugszins
zu fünf pro Cent für die bereits verfallenen Jahresrenten je
vom Ende des betreffenden Jahres (21. April 1878, 79 und 80)
an, zu bezahlen.
- Im Uebrigen wird das Urtheil der Appellationskammer
des Obergerichtes des Kantons Zürich bestätigt.