- Urtheil vom 8. Mai 1880 in Sachen Keller.
A. Joh. Ulrich Keller von Marthalen, Schuster in Feuer
thalen, Kantons Zürich, welcher im Mai 1878 vom Stadtrathe
des Kantons Schaffhausen aus letzterer Gemeinde wegen wie
derholter gerichtlicher Bestrafung ausgewiesen worden war und
gegen diese Ausweisung vergeblich an Bundesrath und Bun
desversammlung rekurrirt hatte, wurde vom Stadtrathe von
Schaffhausen wegen eines an diese Behörde gerichteten Briefes
vom 9. September 1878, in welchem er den Stadtrath sowie
den Regierungsrath des Kantons Schaffhausen u. A. beschul
digt hatte, sie haben ihn in ihrer Vernehmlassung. an die eid
genössischen Behörden "verläumdet und besudelt," in Anwen
dung des 40 des schaffhausenschen Gemeindegesetzes in eine
Ordnungsstrafe von zwei Mal 24 Stunden Arrest verurtheilt.
B. Nachdem nun Keller in einem neuen Briefe an den
Stadtrath von Schaffhausen vom 23. Oktober 1878 von letz
terem Entschädigung verlangt hatte, mit der Drohung, wenn
ihm dieselbe nicht werde, so werde er die Bezahlung in öffent
lichen Blättern fordern, den Stadtrath rechtlich betreiben und
den Rechtsbetrieb ebenfalls veröffentlichen, wenn es dem Stadt
rathe gelinge, ihn in Arrest zu setzen, so werde er ebenfalls
Entschädigung verlangen, würde er nicht bezahlt, so werde er
Gewaltakte ebenfalls mit Gewaltakten vergelten, den ersten
Schaffhauser Stadtjäger, der sich auf zürcherischem Gebiete se
hen lasse, abfangen, ihm die Waffen abnehmen und dieselben
als Pfand zurückbehalten u. s. w., wurde er am 11. Novem
ber 1878, Abends, auf schaffhausenschem Gebiet betroffen und
von der schaffhauser Polizei bis zum folgenden Tag in Arrest
gesetzt. Nach seiner Entlassung aus dem Arreste richtete Keller
wiederum, am 13. November 1878, 12. Mai und 12. Juni
1879, Zuschriften an den Stadtrath von Schaffhausen, in wel
chen er für seine Verhaftung, welche er als Gewaltthat qualifi
zirt, Entschädigung verlangte und für den Fall, daß ihm diese
verweigert werden sollte, drohte, alsdann gegenüber dem Stadt
rathe eine Sprache führen zu wollen und zwar eine öffentliche,
welche denselben derart kennzeichne, daß man wisse, wessen man
sich zu demselben zu versehen habe, u. dergl. mehr. Wegen der
in diesen Briefen enthaltenen Aeußerungen reichte nun der
Stadtrath von Schaffhausen bei der dortigen Polizeidirektion
unterm 13. Juni 1879 Klage wegen Drohungen und Erpres
sung im Sinne des 173 und 208 des kantonalen Strafge
setzbuches ein. Auf Requisition des Verhöramtes von Schaffhau
sen wurde Keller über diese Klage durch das Statthalteramt
Andelfingen einvernommen und derselbe angefragt, ob er sich
auf geschehene Vorladung freiwillig vor die schaffhausenschen
Gerichte stellen werde. Bei seiner Abhörung erklärte er, seine
Ausdrücke seien nicht strafbar, und er verlange gestützt auf 58
der Bundesverfassung, Beurtheilung durch seinen natürlichen
Richter, d. h. durch die Gerichte des Kantons Zürich.
C. Darauf hin wurde, auf Anordnung der Staatsanwalt
schaft des Kantons Schaffhausen, durch die dortige Polizeidirek
tion Fahndung auf Keller wegen gefährlicher Drohungen und
Erpressungsversuches in dem Sinne angeordnet, daß er nur
beim Betreten des Kantons zu verhaften sei, was im Polizei
anzeiger des Kantons Schaffhausen vom 7. August 1879 aus
geschrieben wurde.
D. Nachdem Keller vergeblich vom Verhöramte des Kantons
Schaffhausen Rücknahme dieser Verfügung verlangt hatte, wandte
er sich durch Eingabe vom 24. Februar 1880 an das Bundes
gericht, indem er, gestützt auf Art. 58 und 113 der Bundesver
fassung beantragte, daß die vom Verhöramte Schaffhausen ge
gen ihn verfügte Fahndung als im Widerspruch mit der Bun
desverfassung stehend aufgehoben und der zürcherische Gerichts
stand als allein zuständig erklärt werde. Zur Begründung führt
er an, daß er zürcherischer Kantonsbürger und im Kanton
Zürich niedergelassen sei und daß demnach im Kanton Zürich
sein verfassungsmäßiger Gerichtsstand sich befinde.
E. Der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen sowie das
dortige Verhöramt begnügen sich, in ihren Vernehmlassungen
den vom Rekurrenten theilweise unrichtig dargestellten Sachver
halt unter Berufung auf die Akten richtig zu stellen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurrent geht offenbar davon aus, daß Art. 58
Abs. 1 der Bundesverfassung, welcher bestimmt, daß Niemand. sei
nem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden dürfe und
daher die Einsetzung von Ausnahmegerichten verbietet, vor
schreibe, daß in Strafsachen der Richter des Wohnortes des An
geschuldigten der ausschließlich zuständige sei. Diese Annahme
ist indessen offensichtlich durchaus haltlos und willkürlich. Denn
der Art. 58 der Bundesverfassung enthält keinerlei Normen
über den Gerichtsstand, sei es in Civil- sei es in Strafsachen;
vielmehr ist nach Art. 58 der Bundesverfassung wie das Bun
desgericht bereits in Sachen Müller (Entscheidungen, amtliche
Sammlung IV S. 12) ausgesprochen hat, in Straffachen jedes
Gericht als verfassungsmäßiger Richter anzuerkennen, welches
nach Verfassung und Gesetzgebung desjenigen Kantons, dessen
Strafgewalt der Angeklagte nach Bundesrecht untersteht, kom
petent ist. Nun ist nach feststehender bundesrechtlicher Praxis
im vorliegenden Falle Schaffhausen als Ort der Begehung des
Deliktes zu betrachten, da dorthin die Briefe, durch welche der
fragliche Erpressungsversuch verübt worden sein soll, adressirt
waren und dort geöffnet wurden und es kann demnach keinem
Zweifel unterliegen, daß Rekurrent an sich der Strafgewalt
des Kantons Schaffhausen unterworfen ist, wie denn auch nach
den schaffhausenschen Gesetzen die dortigen Gerichte zu dessen
Beurtheilung zweifellos kompetent sind. Von einer Verletzung
der Bundesverfassung kann somit nicht die Rede sein.
- Dagegen muß es sich fragen, ob nicht das Vorgehen der
schaffhausenschen Behörden mit den Bestimmungen des Bundes
gesetzes über Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten
vom 24. Juli 1852 in Widerspruch stehe. Es ist zwar dieser
Gesichtspunkt vom Rekurrenten nicht geltend gemacht worden;
allein in Beziehung auf die rechtliche Würdigung der angebrach
ten Beschwerden ist das Gericht nicht an die Parteianbringen
gebunden, sondern es hat das geltende objektive Recht von Amtes
wegen zur Anwendung zu bringen.
- Die gegen den Rekurrenten erlassene Ausschreibung lautet
auf "gefährliche Drohungen und Erpressungsversuch," wobei es
indeß, nach den aktenmäßigen Thatsachen, nicht zweifelhaft sein
kann, daß nicht zwei verschiedene, selbständige Handlungen in
Frage stehen, sondern daß nur eine That, aber unter dem dop
pelten, strafrechtlichen Gesichtspunkte der gefährlichen Drohung
und des Erpressungsversuches den Gegenstand der Strafverfol
gung bildet. Nach Art. 2 des citirten Bundesgesetzes gehört
nun die Erpressung zu denjenigen Verbrechen, wegen welcher
die Auslieferung gestattet werden muß und demgemäß auch der
Erpressungsversuch. Obschon nämlich das Gesetz bei Aufzäh
lung der Delikte, wegen welcher die Auslieferung gestattet wer
den muß, nicht ausdrücklich erklärt, daß auch wegen des Ver
suches dieser Verbrechen die Auslieferung geschehen müsse, so
ist dies doch unbedenklich anzunehmen, denn einerseits umfaßt
die Bezeichnung eines Deliktes nicht nur das vollendete, son
dern auch das bloß versuchte Verbrechen und anderseits ist in
Auslieferungsverträgen mit auswärtigen Staaten mehrfach die
Auslieferungspflicht ausdrücklich in weiterm oder engerm Um
fange auch auf den Versuch der Auslieferungsdelikte erstreckt
(vergl. Auslieferungsvertrag mit dem deutschen Reiche Art. 1
i. f., mit Frankreich Art. 1, mit Rußland Art. 3), und es
kann im Zweifel nicht angenommen werden, daß im Verhält
nisse der Kantone unter einander die Auslieferungspflicht eine
beschränktere sein solle, als dies gegenüber dem Auslande der
Fall ist. Es kann demnach einem begründeten Zweifel nicht
unterliegen, daß Rekurrent im Kanton Schaffhausen wegen ei
nes Deliktes verfolgt wird, wegen welches nach dem Bundes
gesetze vom 24. Juli 1852 die Auslieferung bewilligt werden
muß.
4. Das citirte Bundesgesetz spricht nun allerdings zunächst
nur die Verpflichtung der Kantone aus, sich durch Auslieferung
der in ihrem Gebiete sich aufhaltenden Personen, welche in ei
nem andern Kantone wegen eines der im Gesetze Art. 1 be
zeichneten Verbrechen strafrechtlich verfolgt werden, Rechtshülfe
zu leisten, beziehungsweise wenn es sich um eigene Angehörige
des requirirten Kantons handelt, entweder durch Auslieferung
dem requirirenden Kantone zu wirksamer Ausübung seines
Strafrechtes gegenüber denselben Beistand zu leisten oder aber
ihr eigenes, nach ihrer Gesetzgebung ihnen zustehendes, Straf
recht in Betreff derselben auszuüben. Allein dieser Verpflichtung
der Kantone zur Leistung der Rechtshülfe und bezw. deren
Recht, die letztere zu fordern, entspricht, wie die bundesrecht
liche Praxis stets festgehalten hat, auf der andern Seite das
staatsrechtliche Prinzip, daß ein Kanton, insoweit es die im
erwähnten Gesetze vorgesehenen Verbrechensfälle anbelangt, ab
gesehen von freiwilliger Unterwerfung des Thäters unter seinen
Gerichtsstand, nicht berechtigt ist, gegen eine bekanntermaßen
auf dem Territorium eines andern Kantons sich aufhaltende
Person eine Strafverfolgung in anderer Weise als mit Ein
leitung des gesetzlichen Auslieferungsverfahrens durchzuführen,
daß es ihm also namentlich nicht freisteht, anstatt die Auslie
ferung anzubegehren, das Kontumazialverfahren einzuleiten oder
unter einstweiliger Sistirung des Verfahrens den Fall der Be
tretung abzuwarten. (Vergl. Ullmer, staatsrechtliche Praxis 1
Nr. 281 Erw. 2 ibid. Nr. 528, 529, Beschluß der Bundes
versammlung vom 22./28. Juli 1857 i. S. Grübler, Off.
Ges. Sammlung V Nr. 571, Entscheidungen des Bundesgerich
tes, Urtheil i. S. Mettler, amtl. Samml. III S. 248.)
So
weit eben eine gesetzliche Pflicht der Kantone zur Leistung der
Rechtshülfe besteht, ist der verfolgende Kanton verpflichtet,
dieselbe in Anspruch zu nehmen und darf nicht einseitig und
unter Umgehung der gesetzlichen Vorschriften über Auslieferung
gegen Personen, welche unter der Hoheit und dem Schutze ei
nes andern Kantons stehen, vorgehen. Es hat auch, wie sich
aus Art. 8 und 9 leg. cit. ergibt und wie das Bundesgericht
bereits mehrfach ausgesprochen hat (vergl. die angeführten Ent
scheide i. S. Mettler vom 12. Mai 1877 Erw. 3, Urtheil in
Sachen Wüthrich vom 22. März 1880 Erw. 2, amtl. Samml.
VI S. 81) nicht nur der betreffende Kanton, sondern auch der
requirirte Angeschuldigte oder Verurtheilte selbst ein Recht dar
auf, daß ihm gegenüber das gesetzliche Auslieferungsverfahren
eingehalten werde, beziehungsweise, daß nicht ohne Beobach
tung dieses gesetzlichen Verfahrens in einem andern Kanton die
Strafverfolgung gegen ihn eingeleitet oder die Strafvollstreckung
angeordnet werde. Selbstverständlich indeß gilt dies nicht für
den Fall der Ergreifung des Thäters auf frischer That und
überhaupt für den Fall, daß der Thäter sich in der Gewalt
des die Strafverfolgung betreibenden Kantons befindet, so fern
letzteres nicht die Folge eines in Umgehung der Bestimmungen
des Auslieferungsgesetzes eingeleiteten oder durchgeführten Ver
fahrens ist. In den gedachten Fällen ist natürlich der betref
fende Kanton weder in der Lage noch verpflichtet, bei dem Kan
tone, welchem der Thäter angehört, ein Auslieferungsbegehren
zu stellen; er kann vielmehr gegen denselben ohne Weiteres nach
seinen Gesetzen vorgehen.
5. Rekurrent ist nun unbestrittenermaßen im Kanton Zürich
niedergelassen und auch verbürgert; wenn daher im Kanton
Schaffhausen gegen denselben ein Strafverfahren wegen eines
Auslieferungsdeliktes durchgeführt werden will, so sind, da von
einer freiwilligen Unterwerfung des Rekurrenten unter den
schaffhausenschen Gerichtsstand nicht die Rede sein kann, derselbe
vielmehr gegen seine Beurtheilung durch die schaffhausenschen
Gerichte protestirt, die schaffhausenschen Behörden verpflichtet,
vorerst bei der Regierung des Kantons Zürich ein Ausliefe
rungsbegehren zu stellen, wobei es der letztern alsdann gemäß
Art. 1 Lemma 2 leg. cit. freisteht, entweder die Auslieferung
zu bewilligen oder die Verpflichtung zu übernehmen, den Re
kurrenten nach den züricherischen Gesetzen durch die dortigen
Gerichte beurtheilen zu lassen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt in dem Sinne, daß
die schaffhausenschen Behörden verpflichtet sind, bevor der straf
rechtlichen Verfolgung gegen J. U. Keller im dortigen Kanton
weitere Folge gegeben wird, vorerst die Auslieferung desselben
bei der Regierung des Kantons Zürich nachzusuchen.