Claim for land damage compensation not a liquidation cost

BGE 6 I 129Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I7 nov. 1879Dismissed

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Résumé

J. Frei challenged the mass administrator's decision ranking his CHF 459 contractual compensation claim in the VII class and requested first-class treatment as liquidation costs. The Federal Court dismissed the recourse. It held that liquidation costs under Art. 38 No. 1 only cover claims arising during the liquidation, whereas Frei's claim predated it. The court also distinguished earlier case law on expropriated land, explaining that those claims arose during liquidation because the estate had to acquire title to the land in order to sell the railway.

Regest

Art. 38 Ziff. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Zwangsliquidation der Eisenbahnen; Abgrenzung der Liquidationskosten von vorbestehenden Forderungen. Als Liquidationskosten sind nur solche Ansprüche zu behandeln, die erst mit oder während der Liquidation entstehen. Eine bereits vor Eröffnung der Liquidation bestehende Entschädigungsforderung für vertraglich gestattete Materialablagerung auf fremdem Boden gehört daher nicht in die erste Klasse. Frühere Entscheide über Entschädigungen für expropriiertes Land sind nicht einschlägig, wenn die Masse an dem Grundstück kein Eigentum erwerben muss, sondern lediglich eine bestehende Forderung zu liquidieren hat.

Texte intégral

  1. Urtheil vom 24. Januar 1880 in Sachen Frei gegen Massaverwaltung der Nationalbahn. A. Rekurrent überließ nach Uebereinkunft vom 12. Oktober 1877 der schweizerischen Nationalbahn ein außerhalb des Bahn gebietes liegendes Grundstück zum Zwecke der Ablagerung über flüssigen Materials. Die Ueberlassung erfolgte auf Grund des erwähnten Vertrages und nicht im Wege der Expropriation: Das Grundstück blieb nach wie vor im Eigenthum des J. Frei. Für den durch die Materialablagerung herbeigeführten Minderwerth des Grundstückes hatte die Nationalbahn Entschädigung zu be zahlen, und diese wurde vertraglich auf 3 Rappen per Quadrat fuß festgesetzt. Die Gesammtentschädigung beläuft sich hiernach gemäß übereinstimmenden Angaben beider Parteien auf 459 Fr. B. J. Frei verlangte mit Einsprache vom 28. September 1879 die Aufnahme dieser Forderung in Klasse 1 der Kollokationen, also unter die Liquidationskosten. C. Durch Entscheid vom 9. Oktober 1879 wies der Massa verwalter dieses Begehren ab und locirte die Forderung in die VII. Klasse, weil die betreffende Summe nicht den Kaufpreis für Boden bilde, welchen der Ansprecher eigenthumsweise an die Bahn abzutreten gehabt habe, und daher derjenige Standpunkt, aus welchem Expropriaten für unbezahlt gebliebene Bodenabtre tungspreise auf Liquidationsrechnung zur Bezahlung gelangen (bundesgerichtliche Entscheidungen Bd. V S. 234), hier nicht zu treffe, vielmehr derjenige, laut welchem solche Entschädigungs forderungen in die VII. Klasse zu verweisen sind. (Ibid. Bd. IV, S. 273.) D. Mit Eingabe vom 5./7. November 1879 hat J. Frei den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und verlangt, daß, ent gegen dem Entscheide des Massaverwalters, seine obgenannte Forderung in Klasse I des Art. 38 des Bundesgesetzes betreffend die Zwangsliquidation der Eisenbahnen hinaufgerückt werde. E. Beide Parteien haben zu den Akten erklärt, daß sie auf persönliches Erscheinen bei der Schlußverhandlung verzichten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung.

  1. Nach Art. 38 Ziffer 1 des Bundesgesetzes betreffend Zwangs liquidation der Eisenbahnen gehören in die 1. Klasse nur die Liquidationskosten. Zu den Liquidationskosten können selbstver ständlich nur solche Forderungen gerechnet werden, die während der Liquidation entstanden sind, denn bevor die Liquidation ein tritt, kann es unmöglich Liquidationskosten geben. Die Forde rung des Rekurrenten existirte seiner eigenen Darstellung zufolge schon lange bevor die Liquidation der Nationalbahn verfügt wurde, folglich kann sie nicht zu den Liquidationskosten gezählt und daher auch nicht in die 1. Klasse locirt werden.
  2. Rekurrent beruft sich für seine Ansprache mit Unrecht auf frühere Urtheile des Bundesgerichtes, wornach Forderungen für expropriirtes Land in die 1. Klasse locirt werden mußten. Diese Urtheile stehen mit der vorhergehenden Erwägung nicht im Wi derspruch. Denn jene Landentschädigungen wurden nur deßhalb in diese Klasse gerechnet, weil das betreffende Land sich zur Zeit des Konkursausbruches noch im Eigenthum des Expropriaten be fand, die Masse aber, um die Eisenbahn verkaufen zu können, Eigenthum an diesem Lande erwerben mußte. Die Forderungen waren also während der Liquidation entstanden; die Liquida tionsmasse, nicht die Eisenbahngesellschaft, hatte die Schuld kon trahirt, und erstere war daher auch pflichtig, sie zu bezahlen. Gegenüber dem Kläger ist aber die Konkursmasse nicht in der Lage, irgend welche Rechte erwerben zu müssen; sie ist nicht sein Schuldner geworden, sondern hat nur seine schon gegenüber der Eisenbahngesellschaft bestandene Forderung nach Vorschrift des Gesetzes zu liquidiren. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Begehren des Rekurrenten um Versetzung seiner An sprache von 459 Fr. in die I. Klasse ist abgewiesen und es hat demnach bei dem Entscheide des Massaverwalters sein Ver bleiben.

Mots-clés

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