Schnldbetreibungs-und KonkursrechL N° 19.
nur ein, sondern mehr als ein Zessionar vorhanden ist.
Hieraus folgt ohne weiteres, dass das Verbot, einen ein-
zelnen Zessionar anders, sei es besser
oder schlechter als
die übrigen Zessionare zu behandeln, nur im Interesse der
Zessionare aufgestellt sein kann, sei es des schlechter
behandelten, sei es der übrigen nicht ebensogut behan
delten. So kann insbesondere gerade keinem Zweifel
unterliegen, dass,
wenn ein einziger Konkursgläubiger
eine
Abtretung gemäss Art. 260 SchKG verlangt und
erhalten hat, die übrigen Konkursgläubiger sich niemals
einfallen lassen
könnten, die Verlängerung der bei der
Abtretung angesetzten Klagefrist unter dem von den
Beschwerdeführern herangezogenen Gesichtspunkt anzu-
greifen; dann ist aber schlechterdings nicht einzusehen,
wieso
den übrigen Konkursgläubigern verstattet sein
sollte, diesen
Standpunkt einzunehmen, wenn die Frist-
verlängerung nur einem oder einzelnen von mehreren
Zessionaren zugestanden worden ist, weil dadurch die zur
Konkursmasse zusammengefasste Gesamtgläubigerschaft
im letzteren Falle ja unmöglich stärker benachteiligt
worden sein kann als im ersteren. Freilich findet die
Fristansetzung für Klagen der Zessionare der Konkurs-
masse im Interesse der Beschleunigung der Konkursliqui-:
dation statt, weshalb es nicht undenkbar ist, dass irgend-
welche Konkursgläubiger gegen ungerechtfertigte oder
übermässige Fristverlängerungen, welche die schleunige
Konkursabwickelung grundlos in Frage stellen, mit Erfolg
Beschwerde
führen könnten, wobei es jedoch ganz gleich-
gültig wäre, ob nur einer oder aber mehrere Zessionare
vorhanden sind ; indessen wäre diesfalls die Weiterziehung
an das Bundesgericht regelmässig versagt, weil hierin
kaum je eine Rechtsverletzung, sondern nur eine unan-
gemessene Erledigung einer Zweckmässigkeitsfrage läge.
(Nach dieser Richtung ist nun vor Bundesgericht die
Rekursbegründung auch erweitert worden, womit jedoch
nach dem eben Gesagten selbst dann nichts ausgerichtet
werden könnte, wenn die neuen Vorbringen nicht nach
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 20.
Art. a OG unbeachtlich wären.) Vielmehr sind an der
Gleichbehandlung der Zessionare nur diese selbst inter-
essiert, weshalb die Beschwerde von vorneherein wegen
Fehlens der Beschwerdelegitimation sämtlicher Beschwerde-
führer hätte abgewiesen werden können und den Rekur-
renten nicht zugestanden werden darf, den die Beschwerde
als unbegründet abweisenden Entscheid der Vorinstanz
weiterzuziehen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
20.
Entscheid vom 2S. Mä.rz 1933 i. S. Iselin.
Hat der Gemeinschuldner eine F 0 r der u n g z a h 1 u n g s -
haI b e r a b g e t r e t e n und der Zessionar sie bis zur
Konkurseröffnung noch nicht eingezogen, so darf die K 0 n -
kur s ver wal tun g nicht eine Pfandkollokation treffen
(und z. B. das Pfandrecht wegen paulianischer Anfechtbarkeit
der Abtretung abweisen), sondern muss sie nach Anleitung von
BGE 55 III S. a vorgehen.
Lorsque le failli a cMi une creance en vue de payetment et que le
cessionnaire ne I'a pas encore encaissOO au moment de l'ouver-
ture de la faillite, l'administration de La faillite n'a pas a se
prononoer, a l'occasion de l'etablissement de l'etat de 00110-
oation, sur le point de savoir si le cessionnaire est ou non au
benefice d'un droit de gage (ni, notamment, a denier le droit
de gage a raison du oaracwre revocable de la oession), mais
elle doit proceder suivant les instructions donnees dans l'arret
RO 55 III p. SO.
Ove il fa11ito abbia ceduto un creduo solvendi causa e il cessionario
non l'abbia ancora incassato al momento dell'apertura deI
fallimento, all'aministrazione deI fallimento non spetta il
compito di decidere, in occasione de11'allestimento della
graduatoria, se il cessionario I 0 non e titolare d'un diritto di
pegno (e specialmente, non puo contestare il diritto di pegno
per il carattere revocabile della cessione), ma essa deve
procedere in oonformitit. delle direttive esposte neUa sentenza
R.U. 55 III p. SO.
AB 59 TII -1933 7
Sclmldbetreibungs-unu KOllkursrecht. Xo 20.
A. -Die Firma Villiger Cle in Basel, die dem Rekur-
renten 185 Fr. 70 Cts. nebst Akzessorien schuldete und
hiefür Ende November 1931 betrieben worden war, trat
um 15. März 1932 einen Teilbetrag ihrer Forderung gegen
die Schweizerischen Bundesbahnen an den Rekurrenten
ab, wovon dieser am 18. März den Schweizerischen Bundes-
bahnen Anzeige machte. In dem anfangs Mai 1932 über
die Firma Villiger Cie eröffneten Konkurs liess das Kon-
kursamt Basel-Stadt den Rekurrenten mit 202 Fr. 05 Cts.
in der 5. Klasse zu mit dem Beifügen: Der geltend
gemachte Anspruch auf die am 15. März 1932 sicherungs-
halber abgetretene Forderung von 200 Fr. an die SBB
wird wegen Anfechtbarkeit der Zession gemäss Art. 287
Ziff. I
SchKG abgewiesen ... )) Hiegegen führte der Rekur-
rent Beschwerde mit dem Antrage, die Abweisung der
Abtretung vom 15. März 1932 sei als rechtlich unzulässig
im Kollokationsplan aufzUheben.
B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 17. Februar
1933 die Beschwerde abgewiesen.
C. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung:
Indem der Rekurrent seine ursprüngliche Forderung an
der Firma Villiger Cie in deren Konkurs anmeldete,
muss er davon ausgegangen sein, die Abtretung sei nicht
etwa an Zahlungsstatt erfolgt. In der Beschwerde bezeich-
net er denn auch die Abtretung ausdrücklich als zahlungs-
halber erfolgt, und das Konkursamt, das im KollokatiollS-
plan von einer sicherungshalber erfolgten Abtretung
sprach, folgt dem Rekurrenten hierin und gesteht in seiner
Beschwerdebeantwortung ausdrücklich zu, dass dies bereits
aus der Konkurseingabe des Rekurrenten hervorgehe.
Dann stund jedoch dem Konkursamt kein zureichender
Grund .zur Seite, um eine KollokatiollSverfügung über
das abgetretene Guthaben an den Schweizerischen Bundes-
Schuldbetreibung"-und KOllknl'srecht. Xo 20.
8!l
bahnen zu treffen, da eine solche voraussetzt, dass ein
Pfandrecht angemeldet worden sei, was aber das Konkurs-
amt selbst nicht behauptet, im Gegenteil implizite ver-
neint. (Damit dürfte es im Zusammenhang stehen, dass
gar keine Verfügung in die Abteilung des Kollokations-
planes
für die faustpfandversicherten Forderungen ein-
gestellt wurde, was doch bei
der Behandlungswe1se des
Konkursamtes eigentlich nicht hätte unterbleiben dürfen.)
Wirtschaftlich kann die Abtretung zahlungshalber freilich
der Pfandbestellung gleichgeachtet werden, was rechtlich
seinen Niederschlag
im paulianischen Anfechtungsrecht
finden darf, mit dem es die von der Vorinstanz angeführten
Präjudizien einzig zu tun haben. Ja darüber hinaus kann
sich die analoge Anwendung pfandrechtlicher Vorschriften
rechtfertigen,
wofür das Konkursamt auf VON TUHR,
Obligationenrecht, S. 418 verweist, wozu aber auch a. a. O.
S.
724/5 heranzuziehen ist. Danach muss freilich der
Zessionar zur Rückzession (der Restforderung) schreiten,
sobald er für seine ursprüngliche Forderung befriedigt
worden ist, sei es von seinem ursprünglichen Schuldner
(Zedenten), sei es vom Drittschuldner der abgetretenen
Forderung. Allein im Kollokationsverfahren des Kon-
kurses über den ursprünglichen Schuldner und Zedenten
als blosser Pfandgläubiger behandelt zu werden, braucht
sich nicht gefallen zu lassen, wer eine Abtretung zahlungs-
halber erhalten hat, da dies geradezu auf die Verneinung
des hauptsächlichen Unterschiedes zwischen Abtretung
und blosser Verpfändung einer Forderung des Gemein-
schuldners hinausläuft, der darin besteht, dass der Zes-
sionar bei der Zession zahlungshalber nicht weniger als
bei
der Zession an Zahlungsstatt kraft ihrer abstrakten
Natur eine weitergehende Rechtsmacht erhält als der-
jenige, welchem eine Forderung bloss verpfändet wird,
,vas ausschliesst, dass die abgetretene Forderung gleich
eiller bloss verpländeten zur Konkursmasse gezogen werde,
wie
das Konkursamt will. . Mag dies für die Abwickelung
des Konkurses über den Zedenten auch gewisse Nachteile
Schuldbetreibungs-und KOllkursrecht. No 20.
haben, so sind sie doch nicht so schwerwiegender Natur,
dass geradezu mit einem (ungeschriebenen) Satz des
materiellen Konkursrechtes abgeholfen werden müsste,
wonach die Abtretung zahlungshalber im Konkurs des
Zedenten nur die Wirkungen einer Verpfändung der
abgetretenen, noch nicht eingezogenen Forderung entfal-
ten dürfte, m. a. W. durch die Konkurseröffnung über
den Zedenten die von ihm seinerzeit seinem Gläubiger
durch die Abtretung verliehene Rechtsmacht zur Ein-
ziehung der abgetretenen Forderung wieder entzogen und
der Konkursverwaltung zurückgegeben würde, worauf das
beschwerdebeklagte Konkursamt laut seiner Beschwerde-
beantwortung abzielt. Übrigens würde sich eine solche
Vorschrift
in dem hauptsächlichen Anwendungsfalle der
Abtretung zahlungshalbnr, nämlich bei der Diskontierung
von Buchforderungen durch mit umfassender Organisation
des Inkassowesens ausgestatteten Banken, als wenig
praktisch erweisen. Zudem übertreibt das Konkursamt
die sich ergebenden Schwierigkeiten, wenn es die Frage
aufwirft, wie ein dem Zessionar ausgestellter Verlust-
schein anzurechnen sei, da Art. 172 OR ganz unzwei-
deutig nur die Anrechnung der erhaltenen (bezw. erhält-
lichen) Summe vorschreibt, woraus sich regelmässig
einfach die Rückzession eines solchen Verlustscheines
an
die Konkursmasse ergibt. Endlich hätte der vom Rekur-
renten gerügte Kunstgriff im vorliegenden und in ähn-
lichen Fällen zur Folge, dass die Parteirollen und gege-
benenfalles sogar der Gerichtsstand für die paulianische
Anfechtung verschoben würden, was sich vollends nicht
durch Bedürfnisse der Abwickelung des Konkurses recht-
fertigen liesse. Wie derartige Abtretungen zahlungshalber
im Konkurs zu behandeln sind, ohne einerseits wohlerwor-
bene Rechte des Zessionars zu verletzen, und um ander-
seits den Bedürfnissen des Konkursverfahrens nach
Möglichkeit Rechnung zu tragen, hat das Bundesgericht
bereits in BGE 55III S. a angegeben.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 21.
Demnach erkennt die Schuld,!Jetr.-u. Konkur8kammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefochtene
Kollokationsverfügung
aufgehoben.
21. TJ'rt il vom as. Kärz 1933 i. S. Santschi.
Ist eine Pfändung ungenügend ausgefallen, so kann der Gläubiger
jederzeit eine N ach p f ä n dun g verlangen, solange über-
haupt die Frist nach Art. 88 für das Pfändungsbegebren noch
läuft. Art. 88, 97, 115 SchKG.
Wenn der Gläubiger einen Gegenstand als Eigentum des Scbuld-
ners bezeichnet, so mus s das Betreibungsamt diesen Gegen-
stand pfänden. Art. 91 ScbKG.
Lorsqu'une saisie est insuffisante, le creancier peut requerir en
tout temps une saisie compUmentaire, et cela aussi 10ngtemps
que le droit de requerir la saisie n'est en general pas perime.
Art. 88, 97, 115 LP.
Lorsqu'un ereancier designe un bien eomme appartenant au
debiteur, l'offiee doit proceder a la saisie de ce bien. Art. 91 LP.
Se l.m pignoramento e insufficiente, il creditore puo domandare
ognora un pignoramento complementare sempre ehe non sia
decorso il termine previsto dall'art. 88 LEF per chiedere i1
pignoramento. Art. 88, 97, 115 LEF.
L'ufficio e tenuto di pignorare un oggetto ehe il creditore gli ha
indieato come appartenente al debitore. Art. 91 LEF.
A. -In einer Betreibung des Rekurrenten gegen
Heinrich Kühler nahm das Betreibungsamt Erlenbach
(Zürich) am 9. Dezember 1932 die Pfändung vor und
stellte die Pfändungsurkunde mangels genügender Dek-
kung als provisorischen Verlustschein aus. Nicht gepfän-
det wurden eine Anzahl Gegenstände, die in einer frühem
Betreibung gegen Kühler versteigert, dem Schuldner aber
von den Erwerbem angeblich mietweise zur weitem
Benützung überlassen worden waren.
B. -Am 30. Dezember erhob der Rekurrent Beschwerde
mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei auch zur Pfau-
dung der seinerzeit versteigerten und noch beim Schuldner
befindlichen Gegenstände anzuhalten.