BGE 59 III 74
BGE 59 III 74Bge27 févr. 1933Ouvrir la source →
Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 17. posterieure a l'annotation de la restrietion prevue a l'art. 97 ORI n'est pas pertinent. Ce fait aurait pu sans doute permettre aux creanciers de contester le droit d'usufruit lui-meme et de demander que l'immeuble fUt vendu sans qu'il fUt tenu compte de cette charge, mais du moment qu'ils se contentaient de demander la double mise a prix, l'office n'avait plus qu'a prendre acte de cette renonciation. 11 ressort de ce qui precede que c'est a bon droit que l'autorite de surveillance a invite l'office a completer l'etat des charges par l'indication du rang priviIegie des hypotheques par rapport a l'usufruit. La Ohambre des Poursuites et des Faillites du Tribunal f6Ural suisse prononce: Le recours est rejete. 17. Entscheid vom 18. Erz 1933 i. S. Fenz. Art. 74 Abs. 2 SchKG: Ungültigkeit des Rechtsvorschlages {( für den Betrag, um den die Rechnung durch die zuständige Behörde eventuell reduziert werden sollte ». Art. 74, al. 2, LP. InvalidiM de l'opposition formee « pour le montant de la reduction qui sera eventuellement operee par l'autoriM competente sur la somme indiquee dans la note ». Art. 74 cap. 2 LEF: Invalidita dell'opposizione inoltrata per I'ammontare della riduzione'« che sara eventualmente fatta dall'autorita competente sulla somma indicata nel conto ». In einem vom Rekurrenten durch Advokat Dr. Ott gegen den Rekursgegner angestrengten Prozess war letz- terer zur Tragung der « ordentlichen und ausserordent- lichen Kosten des Prozesses » verurteilt worden. Als der Rekurrent für 914 Fr. « ordentliche und ausserordentliche Prozesskosten laut Rechnung laut Urteil... » Betreibung anhob, schrieb der Rekursgegner an das Betreibungsamt : «Gegen Zahlungsbefehl ... erhebe ich hiermit Rechts- vorschlag und zwar für den Betrag, um den die Rechnung 8~huldbetreibungs. und KOllkursreeht. No 17. 75 des Dr. Ott ... durch die zuständige M:oderationskommis- sion event. reduziert werden sollte. Ein entsprechendes Gesuch ist eingereicht ». Das Betreibungsamt antwortete, es könne von diesem Rechtsvorschlag keine Vormerkung machen, da derselbe den gesetzlichen Erfordernissen nicht entspreche. Dagegen hat auf Beschwerde des Rekurs- gegners hin die kantonale Aufsichtsbehörde am 27. Februar 1933 das Betreibungsamt angewiesen, die Betreibung als bestritten zu betrachten. :Mit dem vorliegenden Rekurs trägt der Rekurrent auf Feststellung der Ungültigkeit des Rechtsvorschlages an. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Der Rechtsvorschlag ist gemäss Art. 74 Abs. 2 SchKG als nicht erfolgt zu betrachten, wenn der Betriebene die Forderung nur teilweise bestreitet, dabei jedoch den bestrittenen Betrag nicht genau angibt. Letzteres trifft hier zu, weil, wie die Vorinstanz sagt, vor dem Entscheid der M:oderationskommission der Betrag noch unbestimmt ist und die Betreibung vorläufig auch nicht für einen Franken fortgesetzt werden könnte, obwohl der Rekurrent nicht die ganze Forderung bestreiten will. Indessen meint die Vorinstanz, der Rechtsvorschlag müsse vernünftiger- weise so aufgefasst werden, dass er der Betreibung über- haupt völlig Halt gebieten wolle, jedoch nur bis zum definitiven Entscheid der Moderationskommission, was darauf hinauslaufe, dass der Zahlungsbefehl als voll bestritten betrachtet werden müsse, weil, auch wenn der Beschwerdeführer den Betrag, den der M:oderationsaus- schuss ihm auferlegt, anerkenne, das Betreibungsamt nicht wisse, für welchen Betrag die Betreibung fortgesetzt werden könne. Hiefür kann sich die Vorinstanz nicht auf « ähn- liche Beispiele» aus der Rechtsprechung des Bundes- gerichtes berufen, die bei JAEGER, Note 11 zu SchKG 74, abgedruckt wären; denn die dort in erster Linie ver- zeichneten Präjudizien betreffen Fälle, wo die voraus-
76 SchuldbC"tl'eibullgB-und Konkursrecht. N0 17_ gegangene integrale Rechtsvorschlagserklärung nur durch die angehängte (unbeachtliche) Begründung einigermassen eingeschränkt wird, sodass zur Vergleichung höchstens BGE 25 I S. 360 = Sep.-Ausg. 2 S. 140 tauglich ist, wo eine genauere Ausrechnung verlangt wurde (ähnlich aus- serdem BGE 41 III S. 37, wo Spezifikation verlangt wurde). Danach ist integraler Rechtsvorschlag schon dann anzunehmen, wenn der Schuldner die Liquidität der gesamten Forderung und damit das Recht des Gläu- bigers, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, dagegen bloss partieller (ohne genaue Bezifferung oder genügenden Ersatz einer solchen [vgl. BGE 40 III S. 353] ungültiger) Rechtsvorschlag, wenn aus der Erklärung des Schuldners deutlich folgt, dass er den Forderungsbetrag, wenn auch nur teilweise, als liquid und im Wege des Rechtstriebes realisierbar anerkennt. Im vorliegenden Falle will nun der Rekursgegner nur einen gewissen Teil der Forderung, den er jedoch nicht bestim- men kann, bestreiten, und zwar nur eventuell ; dagegen will er keinesfalls, auch nicht eventuell, schlechterdings jede Zahlungspflicht bestreiten, also auch für irgend- welchen Minderbetrag. Wo wie hier die gen aue Bezifferung oder deren genügender Ersatz dem Schuldner vor dem Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist noch nicht möglich ist, lässt ihm das Gesetz aber keine andere Wahl, als entweder die Forderung gänzlich zu bestreiten oder gänzlich anzu- erkennen, wobei er letzterenfalles auf die betreibungsrecht- liche Rückforderungsklage angewiesen bleibt. Nichts anderes als gänzliche Anerkennung, m. a. W. Unter- lassung jeglichen Rechtsvorschlages würde dem Rekurs- gegner übrig geblieben sein, wenn schon aus der unbeziffer- ten gerichtlichen Verurteilung in Verbindung mit der Rechnungsstellung des Gegenanwaltes trotz dem Vor- behalt der Moderation Rechtsöffnung verlangt werden könnte, was anzuordnen dem baselstädtischen Recht unbenommen wäre. Sachgemässer erschiene es freilich, wenn die Vollstreckung bis zum Spruche der Moderations- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 18. 77 kommission eingestellt bleiben müsste, vorausgesetzt natürlich, dass die hiefür erforderlichen Schritte unver- züglich, spätestens bis zur Erhebung des Rechtsvorschlages, getan würden; alsdann würde der Schuldner ohne Risiko vorderhand für die ganze Forderung Rechtsvorschlag erheben können, den er jedoch auf den Spruch der Mode- rationskommission sofort entsprechend zurückziehen müsste. Loyaler wäre es freilich, wenn der Schuldner von vorneherein den Rechtsvorschlag auf den Mehrbetrag über das hinaus beschränken würde, was er glaubt, auf alle Fälle allermindestens schuldig zu sein. Allein der Rekursgegner hat den Rekurrenten nicht derart instand setzen wollen, die Betreibung mindestens für einen Teil sofort fortzusetzen, weshalb gar nicht ersichtlich ist, wieso die V orinstanz meint, seine Loyalität dürfe ihm nicht zur Last fallen. Inwiefern seine nach eigener Ansicht der Vorinstanz betreibungsrechtlich unbeachtliche und daher unverbindliche Erklärung, er werde sich dem Spruch der Moderationskommission unterwerfen, eine Loyalitätsprämie verdienen soUte, ist nicht erfindlich. Zur Einräumung einer Nachfrist nach Versäumung des Rechtsvorschlages sind die Betreibungsbehörden nicht zuständig. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskamme1' : Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt vom 27. Februar 1933 aufgehoben und die Beschwerde des Rekursgegners abgewiesen. 18. EntBchgid vom !37. März 1933 i. S. Irehser. Führt das Betreibungsamt im Las t e n ver z e ich n i s Ge- genstände, deren Eigenschaft als Z 11 geh ö r zu Zweifeln Anlass geben könnte, einzeln auf, so ist bei Bestreitung durch den Schuldner regelmässig ihm F r ist zur K lag e auf Aberkeunung der Zugehöreigenschaft zu setzen (VZG 11, 34 litt. a, 102; Anleihmg dazu 19) (Erw. 1).
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.