BGE 59 III 167
BGE 59 III 167Bge24 mai 1933Ouvrir la source →
168 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 39. Trattandosi della. vendita a.ll 'asta di hern compresi in uns. SUCOO8- sione in fallimento, l'ufficio puö esigere da! deliberatario un pagamento in contanti alla scopo di pa.gare 1e spese fa.tte durante ü termine di ripudio peJ1' la manutenzWne degli 8tabili (art. 46 RFF). I debiti della massa devono essere pagati prima delle tasse ma dopo 1e spese. .A. -In dem am 27. September 1932 eröffneten Kon- kurs über die Erbschaft des am 30. Juni 1932 verstorbenen Emil Seliner, Eigentümers der Liegenschaft Melonen- strasse 8 in St. Gallen, gab die Firma Gschwend & Kolp zwei kurz vor der Konkurseröffnung der Witwe zugestellte Rechnungen für im Juni 1932 und den folgenden Monaten ausgeführte Bauarbeiten auf der genannten Liegenschaft ein mit dem Beifügen, sie habe diese dringenden, teils von der Nachbarschaft J;8klamierten Arbeiten im Auftrage von Frau Seliner ausgeführt und mache daher ihre Forderung von zusammen 777 Fr. 45 Cts. in vollem Umfange geltend. Als das Konkursamt die Forderungen einfach in der fünften Klasse des am 26. November 1932 aufgelegten Kollokationsplans zuliess mit dem Beifügen, sie werden nicht als Masseschuld behandelt, führte die Firma Gschwend & Kolp am 5. Dezember Beschwerde, mit der sie darauf abzielte, dass das Konkursamt zur vollen Zahlung der 777 Fr. 45 Cts. als Masseschuld ange- wiesen werde. Diese Beschwerde wurde von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 13. Dezember 1932 abgewiesen. jedoch auf Ende Dezember eingelegten Rekurs hin von der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer des Bundes- gerichtes am 8. Februar 1933 begründet erklärt (BGE 59 m S. 19). Inzwischen hatte das Konkursamt am 7. Dezen;tber für das Amtsblatt vom 9. Dezember Auftrag zur Ausschreibung der Liegenschaftssteigerung auf den 14. Januar 1933 erteilt, und die Steigerungsbedingungen vom 22. bis 31. Dezember 1932 aufgelegt. Nach Empfang des bundesgerichtlichen Entscheides schrieb die Konkurs- verwaltung an Gschwend & Kolp, die freien Konkurs- masseaktiven betragen nur 742 Fr. 45 Cts., neben denen Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. 1("0 39. 169 als nicht liquide Masseaktiven nur noch Anfechtungsan- sprüche von einigen Hundert Franken vorhanden seien. « Für alle Fälle anerkennen wir Ihren Masseanspruch nur in dem Sinn und mit der Einschränkung, dass aus der Konkursmasse sämtliche Kosten des Konkursverfahrens vorwegzubefriedigen sind und wir nur einen allfällig übrigbleibenden restlichen Massebestand an Ihre Masse- forderung zuweisen werden». Hierauf führte die Firma Gschwend & Kolp neuerdings Beschwerde mit dem Antrag, das Konkursamt sei anzu- weisen, ihr die 777 Fr. 45 Cts. voll, eventuell wenigstens zum weitaus grössten Teil sofort bar auszuzahlen. . B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 11. Mai 1933 die Beschwerde dahin begründet erklärt, dass das Konkursamt angewiesen wurde, die liquidierten 742 Fr. 45 ets. sofort der Beschwerdeführerin auszubezahlen. C. -Diesen Entscheid hat die Konkursverwaltung an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Hauptantrag auf Aufhebung und dem Eventualantrag, es sei ihr das Recht zuzuerkennen, mindestens die erlaufenen Baraus- lagen vom freien Gesamterlös der Verlassenschaftsliquida- tion in Abzug zu bringen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Aus der Qualifizierung der Forderung von Gschwend & Kolp als Masseverbindlichkeit durch den frühern Entscheid des Bundesgerichtes folgt nach der von der Vorinstanz angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtes unver- meidlicherweise, dass die (noch nicht bezogenen) Gebühren des Konkursamtes (auch als KonkursverwaHung) nicht bezogen werden dürfen, bevor jene Forderung gedeckt worden ist. Jener Entscheid ist aber rechtskräftig und daher endgültig, und die vom Rekurrenten sowie vom Justizdepartement des Kantons St. Gallen an der damit inaugurierten Rechtsprechung geübte Kritik kann daher
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Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 39.
unmöglich mehr für den vorliegenden Fall berücksichtigt
werden.
Sie verdient aber auch in Zukunft unbeachtet zu
bleiben, weil sie jegliche gegenseitige Abwägung
der
Interessen einerseits des Fiskus, anderseits der an der
Erbschaftsliquidation beteiligten Personen vermissen lässt.
Gegenüber
den Aussetzungen des Konkursamtes an dem
vom Bundesgericht eingeschlagenen Verfahren ist einfach
auf Art. 196 bis Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Orga-
nisation der Bundesrechtspflege hinzuweisen, wonach der
Schuldbetreibungs-und Konkurskammer die Einholung
von Vernehmlassungen im Rekursverfahren freigesellt
ist, und beizufügen, dass noch nie ein Betreibungs-oder
Konkursbeamter und kaum je ein Parteivertreter oder eine
private Partei selbst derart jedes Augenmass verloren hat,
um zu behaupten, der gegnerische Rekurs sei nur deshalb
von Erfolg begleitet gewesen, weil der Rekurrent zweimal
(in
der Beschwerde und im Rekurs), der Rekursgegner aber
nur einmal (in seiner Beschwerdebeantwortung) zum Wort
gkommen sei. Übrigens hätte das Konkursamt alle
V~ranlassung gehabt, schon gegenüber der ersten Be-
schwerde
von Gschwend & Kolp, und nicht allfällig erst
gegenüber deren Rekurs im ersten Beschwerdeverfahren,
all
das vorzubringen, was es im gegenwärtigen Verfahren
vorbringt. Allein
es hat sich eben über jene Beschwerde
einfach hinwegsetzen
zu dürfen geglaubt, wie daraus zu
schliessen ist, dass es zur Anordnung der Liegenschafts-
steigerung geschritten ist,
bevor die Beschwerde auch nur
von der kantonalen Aufsichtsbehörde erledigt wurde. Da-
mit hat sich das Konkursamt selbst in die Unmöglichkeit
versetzt, in den Steigerungsbedingungen vom Ersteigerer
Barbezahlung
zu verlangen für die Rechnungen von
Gschwend & Kolp, die, sobald sie als Masseverbindlich-
keiten
anerkannt wurden, folgerichtig auch als Liegen-
schaftsverwaltungskosten
im Sinne des Art. 46 VZG
hätten anerkannt werden müssen, ungeachtet des Um-
standes, dass sie einer Verwaltungshandlung der Prä-
sumtiverben und nicht des Konkursamtes zuzuschreiben
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. Xo 39.
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sind. }fit diesem Hinweis dürfte auch allen fiskalischen
Bedenken Rechnung getragen sein.
Nach der Rechnungsweise des Konkursamtes St. Gallen
scheinen
während der Dauer des Konkursverfahrens noch
keine Gebühren bezogen
zu werden, weshalb nicht auf die
Frage nach allfälliger Rückerstattungspflicht eingetreten
zu werden braucht.
Anders als bezüglich der Gebühren hat die bisherige
Rechtsprechung ausnahmslos die
Deckung der für die
Durchführung des Konkursverfahrens gemachten und noch
zu machenden Barauslagen vor der Deckung sonstiger
Masseverbindlichkeiten zugelassen.
Hieran ist festzu-
halten,
zumal auch im vorliegenden Fall, wo schon ganz
erhebliche
Barauslagen erlaufen sein werden, bevor das
Konkursamt mit der streitigen Masseverbindlichkeit rech-
nen musste. In diesem Punkt ist daher dem Rekurs Folge
zu geben.' Immerhin mag noch präzisiert werden, dass
diejenigen Barauslagen, welche als Liegenschaftsverwer-
tungskosten
dem Ersteigerer der Liegenschaft haben
überbunden werden können, keinesfalls noch einmal aus
der freien Masse erhoben werden dürfen. Für die übrigen
erlaufenen
und noch zu erwartenden Barauslagen darf
das Konkursamt den liquiden Kassebestand in Anspruch
nehmen, ohne Rücksicht auf das Vorhandensein von
illiquiden Anfechtungsansprnchen, die selbst geltend zu
machen es ja keine Mittel besitzt. Fragen könnte sich
höchstens,
ob diese Anfechtungsansprüche gemäss Art. 260
SchKG unter Ausschluss (oder mindestens Hintansetzung)
der Konkursgläubiger an die teilweise ungedeckt bleibenden
Massegläubiger Gschwend
& Kolp abzutreten seien, sofern
sie es verlangen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird teilweise dahin begründet erklärt, dass
in
Abänderung des angefochtenen Entscheides nur der naoh
Deckung der aus der Durchführung des Konkursverfahrens
(ausschliesslich Liegenschaftsverwertung) erlaufenen
und
17:! Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 400. noch zu machenden Barauslagen des Konkursamtes (auch als Konkursverwaltung) verbleibende Rest des Massever- mögens den Rekursgegnern überlassen werden muss. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen. 40. Entscheid vom 9. Juni 1933 i. S. Büche-Mägerle. Darin, dass die Ehefrau in der Betreibung eines Dritten gegen den Ehemann einen Gegenstand aus ihrem Vermögen zur Pfändung hingibt, liegt keine I n t erz e s s ion im Sinne von Art. 177 Ahs. 3 ZGB. Ne constitue pas une intervention, salon I 'art. 177, 3 e sI., ce, le fait pour la femme de soumettre un objet de son patri- moine a la saisie dans une poursuite dirig6e par un tiers contra 1e mari. Non costituisce un intervento a sensi delI'art. 177 cp. 3 Cc l'atto con cui la moglie da una cosa dol suo patrimonio affinche sie. pignorata in una esecuzione diretta da terzi contro il marito. A. -Frau Pauline Büche-Mägerle in Zürich 8 hatte Gegenstände, die in einer Reihe von Betreibungen gegen ihren Ehemann, Carl Büche, gepfändet worden waren, zu Eigentum angesprochen. Unter den betreibenden Gläubigern figuriert u. a. die Gewerbebank Zürich A.-G. mit der Betreibungsnummer 9709. Am 7. April 1932 schrieb Fr.!Lu Büche dem Betreibungs- amt, dass sie in der Betreibung Nr. 9709 auf die Eigen- tumsansprachen verzichte. B. -Am 1. November 1932 teilte das Betreibungsamt dem Schuldner das von der Gewerbebank gestellte Ver- wertungsbegehren mit. Hierüber beschwerten sich der Schuldner und seine Ehefrau mit dem Antrag, die Mittei- lung sei aufzuheben und das Betreibungsamt zur noch- maligen Einleitung des Widerspruchsverfahrens anzu- halten. Zur Begründung machten sie geltend, die Ehefrau habe sich bei der Verzichtserklärung vom 7. April 1932 in einem Irrtum befunden, und ausserdem bedürfte ein Schuldbetreihungs. und Konkursrecht. No 40. 173 solcher Verzicht nach Art. 177 Abs. 3 ZGB der Zustimmung der Vorm~dschaftsbehörde, die nicht vorliege. Die Beschwerde wurde von der kantonalen Aufsichts- behörde durch Urteil vom 24. Mai 1933 in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides abgewiesen. a. -Hiegegen rekurrierten die Beschwerdeführer rechtzeitig an das Bundesgericht. Sie wiederholen den vor den kantonalen Instanzen gestellten Antrag, berufen sich aber zur Begründung nicht mehr auf den Irrtum der Ehefrau, sondern nur noch auf Art. 177 Aba. 3 ZGB. D1,:e Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Gemäss Art. 177 Abs. 3 ZGB bedürfen Verpflichtungen, die von der Ehefrau gegenüber Dritten zu Gunsten des Ehemannes eingegangen werden, zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde. Verpflichtun- gen im Sinne dieser Vorschrift sind jedoch nach der bundesgerichtlichen Praxis nur Rechtsgeschäfte obliga- torischer Natur, dagegen nicht dingliche oder andere direkte Verfügungen über einen Vermögensgegenstand (BGE 49 II 43 Erw. 4 ;51 II 30 Erw. 3 ; 57 II 11 Erw. 2). Eine direkte Verfügung liegt nun unzweifelhaft auch in der Hingabe eines Gegenstandes zur Pfändung, indem durch die Pfändung ein unmittelbares Beschlagsrecht am Gegenstand· begründet wird. Es verhält sich in dieser Hinsicht nicht anders als bei der vertraglichen Verpfän- dung. Dass bewegliche Sachen nur durch übertragung des Besitzes verpfändet werden können, während bei der Pfändung die Wegnahme des Gegenstandes in der Regel noch nicht erfolgt, stellt keinen nach Art. 177 Abs. 3 ZGB relevanten Unterschied dar; denn der amtliche Pfändungsakt ist kaum weniger geeignet, die Ehefrau auf die Tragweite ihrer Handlung aufmerksam zu machen als die sofortige Besitzesentäusserung, und sicherlich sogar noch geeigneter als die einfache Schriftlichkeit bei der Abtretung eines Guthabens, welches Rechtsgeschäft eben-
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