- Urteil der I. Zivilabtellung vom 1 . Juli 1933
i. S. der Politischen Gemeinde Wädenswil u. Kona.
gegen die Schweizerische üdostbahn.
Anfechtnng einer durch die Mehrheit der Generalversammlnng
einer Eis e n b ahn 0. k t i eng e seIls c h a f t beschlos-
senen StatutenänderlUlg, durch die das Ver t r e tun g s-
re c h t dreier Gemeinden in Verwaltnngsrat nnd Direktions-
ausschuss beseitigt werden sollte. OR Art. 627 Abs. l.
Durch Konzession oder Vertrag kann einer Gemeinde im Ver-
waltnngsrat nnd in einem Ausschuss desselben ein die Befug-
nisse der Generalversammlnng der Eisenbahnaktiengesell-
schaft einschränkendes Vertretnngsrecht eingeräumt 'werden,
auch wenn die Betriebslänge der Bahn weniger als 100 km
ausmacht. OR Art. 644 Abs. 3 Ziff. 1, Stimmrechtsgesetz
Art. 6.
Bejahung eines wohlerworbenen vertraglichen nnd 'statutarischen
Rechtes der klagenden ,Gemeinden im konkreten Fall. Erw.
4 u. 5.
Festlegnng des Inhaltes des Vertretnngsrechtes durch Auslegnng
der vertraglichen nnd statutarischen Bestimmnngen nnd in
Aniehnnng an langjährige Übnng : Echtes, nicht nur prae-
karistisches Vertretungsrecht im Sinne eines verbindlichen
Vorschlagsrechtes. Erw. 6 u. 7.
Verzicht der Gemeinden? F.rw. 8.
Ablehnnng der Anwendung der Clausula rebus sie stantibus;
Erw.9.
A. -Im Jahre 1889 wurde mit Sitz in Wädenswil die
Aktiengesellschaft Schweizerische
Südostbahn gegründet.
Durch Vereinbarung vom 12. August 1889 mit Nachtrag
'vom 20. Oktober 1889 schlossen sich zum Zweck dieser
Gründung die Eisenbahngesellschaft Wädenswil-Einsie-
deIn)), die Eisenbahngesellschaft
Zürichsee-Gotthard-
bahn , das Initiativkomite für die Biberbrücke-Gotthard-
bahn und das lnitiativkomite für den Bau und Betrieb
einer Eisenbahn von Pfäffikon nach Goldau, als Anschluss
an die Gotthardbahn zusammen. In Art. 1 der Verein-
barung wurde als Zweck der neuen Gesellschaft genannt:
Der käufliche Erwerb der Eisenbahn Wädenswil-Einsie-
deIn,
der käufliche Erwerb der Zürichsee-Gotthardbahn,
Obligationenrecht. No 43. 26;;
wnrnnter die Bahnstrecke Rapperswil-llfäffikon im gegen-
wartigen Bestande verstanden war, der sofortige Bau der
projektierten, sub 23. Dezember 1881 von der h. Bundes-
versammlung und sub 2. Juli 1886 auch für die Ein-
mündung auf Station Goldau konzedierten Linie Biber-
brocke bis zum Anschluss an die Gotthardbahn der
gleichzeitige Bau der sub 2. Juli 1886 von der h. Bundes
versammlung konzedierten Linie Pfäffikon-Samstagern
oder Schindellegi, und der künftige Betrieb dieser vier
Linien auf Grundlage der in Art. 9 und 10 der Verein-
barung aufgestellten Bedingungen. Der Kapitalbedarf
wurde auf 10.5 Millionen Fr .. veranschlagt, und es wurde
vorgesehen, dass davoh 5 Millionen Fr. durch Ausgabe
von Stammaktien zu 500 Fr. und 5.5 Millionen Fr. durch
eine Obligationenanleihe aufgebracht werden sollten. Die
übernahmesumme der Wädenswil-EinsiedeIn Bahn wurde
auf 4,234,580 Fr., diejenige der Linie Rapperswil-Pfäffikon
auf 832,000 Fr. festgesetzt.
Auf Grund dieser Vereinbarung wurden die Statuten der
zu grünnenden Aktiengesellschaft ausgearbeitet, und es
wurde die Gesellschaft konstituiert. Diese schloss dann
am 5. November 1889 die nötigen Verträge über die
käufliche Abtretung der Eisenbahnlinien Wädenswil-Ein-
siedeIn
und Rapperswil-Pfäffikon und der Konzession für
den Bau der Linie Biberbrocke-Sattel-Goldau ab.
B. -Der Plan einer Bahnverbindung zwischen Wädens-
wil und der Talschaft EinsiedeIn war schon im Jahre 1869
gefasst
und sofort an die Hand genommen worden. Mit
Vertrag vom 8. Mai 1871 hatte die englische Gesellschaft
Kuchen Napier den Bau der Bahn und die Beschaffung
des BetrIebsmaterials
übernommen. Die mutmasslichen
Baukosten hatten 3 Millionen Fr. betragen; für das Obli-
gationenkapital von 1 Million Fr. hatten die Gemeinde
Wädenswil
und der Bezirk Einsiedeln Garantie zu leisten.
überdies hatten diese beiden Gemeinwesen vom Aktien-
kanital 500,000 Fr. und 250,000 Fr. aufzubringen. Zur
LeItung der Geschäfte war eine Direktion bestellt worden
,
AS 59 TI -1933
Obligat.iononrceht. N° 43.
die aus je einem von Wädenswil und Einsiedeln ernannten
Mitglied bestand. Im Jahre 1872 war Napier jedoch in
Konkurs geraten und flüchtig geworden, und nachdem
auch die Mittel Kuchens erschöpft waren, war der Vertrag
dann am 23. Mai 1873 aufgelöst worden. Damals war der
Unterbau erst etwa zur Hälfte ausgeführt und es waren
einzelne Brücken schon gebaut worden, dagegen hatten
Oberbau und Stationshäuser noch vollständig gefehlt. Nun
ruhte der Bau während zwei Jahren, bis durch Vertrag
vom 25. Januar 1875 die Nordostbahn die Fortsetzung
übernahm und zwar für ausschliessliche Rechnung der
Wädenswil-Einsiedeln-Bahn und unter Solidarhaft der bei-
den Gemeinwesen Wädenswil und Einsiedeln für die Ver-
pflichtungen der Wädenswil-Einsiedeln-Bahn. Die beiden
Gemeinwesen hatten auch weitere Barmittel für die W.E.B.
zu beschaffen, Aktien zu übernehmen und für emen Teil
des Obligationenkapitals Garantie zu leisten, weshalb das
Gelingen der Bahnbaute ihnen grosse Sorge bereitete.
Nachdem sich dann bei einer Probefahrt ein schweres
Unglück ereignet hatte, trat die Nordostbahn vom Ver-
trage zurück, und die W. E. B. hatte nunmehr eine fer-
tige Linie,
aber kein Betriebsmaterial, und da es ihr auch
an Geld und Kredit gebrach, mussten die beiden Gemein-
wesen neuerdings in die Lücke treten. Sie kauften Roll-
material und überliessen es leihweise der Gesellschaft.
Sie garantierten ferner ein Hypothekaranleihen II. Ranges
im Betrage von 1.3 Millionen'Fr. Am L Mai 1877 endlich
konnte die Strecke dem Betriebe übergeben werden.
C. -Die Zürichsee-Gotthardbahn war bei ihrem
Übergang an die Südostbahn mit einer Obligationenschuld
von 778,000 Fr. belastet, woran Rapperswil mit 378,000 Fr.
partizipierte. Eine Verzinsung der Schuld war nie möglich
gewesen,
und bei Fälligkeit des Anleihens im Jahre 1882
hatte das Kapital nicht zurückbezahlt werden können.
Die politische und die Ortsbürgergemeinde Rapperswil
hatten ausserdem je 50,000 Fr. in Aktien besessen, die
seit 878 nie Dividenden abgeworfen hatten. Laut Grün-
unngsvertrag der Südostbahn betrug die Übernahme-
summe der Zürichsee-Gotthardbahn wie gesagt 832,000 Fr.,
wovon die Gemeinde Rapperswil 302,400 Fr. oder 80 %
ihres Obligationenguthabens in Aktien der Südostbahn
erhielt.
Beim Ausbau der Südostbahn durch Erstellung der
Linie Pfäffikon-Goldau bezw. Biberbrücke-Goldau wurde
der Kostenvoranschlag von 2 Millionen Fr. weit über-
schritten, sodass schon im Jahre 1892 eine finanzielle
Reorganisation
der Gesellschaft notwendig war. Das
Stammaktienkapital wurde von 5 Millionen Fr. auf
3.5 Millionen Fr. herabgesetzt, indem 3000 Aktien zurück-
gekauft wurden und indem Prioritätsaktien im Betrage
von 3.5 Millionen Fr. ausgegeben wurden. Die Gemeinde
WädenswiI
musste bei diesem Anlass 83 Prioritätsaktien
zu 500 Fr. übernehmen, also 41,500 Fr. auslegen.
Die Stammaktionäre erhielten nie eine Dividende. An
die Prioritätsaktionäre wurden erst 19052 %, 1906-1908
je 2 % % und 1911-1913 2 % ausgeschüttet; in den
andern Jahren bis zur Gegenwart gingen auch sie leer aus.
Gemäss Beschluss
der Generalversammlung vom 4. Juni
1920 wurden die Stammaktien von 500 Fr. auf 50 Fr.,
die Prioritätsaktien von 500 Fr. auf 350 Fr. reduziert.
Die politische Gemeinde WädenswiI, die politische
Gemeinde
Rapperswil und der Bezirk Einsiedeln entledig-
ten sich im Laufe der Zeit ihres Aktienbesitzes. Heute
ist Wädenswil noch EigentÜIDerin von 83 alten Prioritäts-
aktien, während Einsiedeln und Rappers"wil 40 und 297
Stammaktien besitzen.
D. -Die Statuten der WädenswiI-Einsiedeln-Bahn vom
27. Juni 1871 hatten in 19 folgende Bestimmung enthal-
ten:
Die Leitung der Verwaltung steht einem Verwaltungs-
rate von 13-15 Mitgliedern zu. Mindestens 5 Mitglieder
miissen
der Gemeinde WädenswiI und mindestens 3 der
Gemeinde Einsiedeln als Bürger oder Niedergelassene ange-
hören.
Die Generalversammlung wählt in geheimer Abstimmung
mit absoluter Stimmenmehrheit 13 Mitglieder auf 4 Jahm.
Dieselben unterliegen alle zwei J ahl'e zur Hälfte in umge-
kehrter Ordnung der getroffenen Wahlen der Erneuerung.
Die kleinem Hälfte fällt zuerst in Erneuerung. Die aus-
tmtenden Mitglieder sind wieder wählbar. Die Regierun-
gen von Zürich und Schwyz sind berechtigt, je ein Mitglied
in den Verwaltungsrat zu wählen.
Nach 20 derselben Satzungen hatte der Verwaltungs-
rat bis zur ordentlichen Generalversammlung des Jahms
1877 zu bestehen :
a) aus den der Gemeinde Wädenswil angehörenden
7 Mitgliedern des Grundungskomites,
b) aus sieben der Gemeinde Einsiedeln angehörenden
l fitgliedern des besagten Komites, welche das dortige
LokalkomiM zu ernennen hatte,
c) aus drei von den Unternehmern Kuchen und Napier
zu ernennenden Mitgliedern.
Ferner wurde den Regierungen der Kantone Zürich
und Schwyz die Abordnung je eines Mitgliedes vorbe-
halten.
Im Falle der Notwendigkeit von Neuwahlen infolge
Todes
oder Rücktrittes sollten. die neuen Mitglieder aus
derjenigen Gemeinde gewählt werden, welcher die Vor-
gänger angehört hatten. Diese Wahlen wurden von den
betreffenden Gemeinden selbst getroffen.
In der Generalversammlung der W. E. B. vom 13. Mai
1875 wurde
19 folgendermassen geändert :
Die Leitung der Gesellschaft wird dem Verwaltungsrat
übertragen. Derselbe besteht:
a) aus sieben von der Generalversammlung gewählten
Mitgliedern, wovon wenigstens
je 3 Mitglieder den Gemein-
den Wädenswil und Einsiedeln angehören sollen,
b) aus je einem von den Regierungen der Kantone
Zürich und Schwyz und
c) aus je zwei vom Gemeinderat Wädenswil und
Bezirksrat Einsiedeln gewählten Mitgliedern.
Endlich ist die NOB-Gesellschaft bemchtigt, wähmnd
des Baues und Betriebes durch dieselbe einen Vertreter
in den Verwaltungsrat abzuordnen.
Die
von der Generalversammlung zu wählenden Mitglie-
der werden in geheimer Abstimmung auf die Dauer von
4 Jahren gewählt. Jedes derselben hat sich über den
Besitz von mindestens 5 Aktien auszuweisen.
Am 30. Juli 1877 wurde 19 abermals abgeändert, und
zwar in dem Sinne, dass die Zahl der laut Lit. c) durch
den Gemeinderat von Wädenswil und den Bezirksrat von
Einsiedeln zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates
auf je vier erhöht wurde.
Am 1. Januar 1885 wurden die Satzungen der W.E.B.
totaliter revidiert, und es kam über die Wahl des Ver-
waltungsrates folgender 16 zustande :
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden mit
Wiederwählbarkeit auf die Dauer von dl'ei Jahren gewählt,
wie folgt :
a) 15 von der Generalversammlung, wovon wenigstens
je 4 Mitglieder den Gemeinden Wädenswil und Einsiedeln
angehören sollen,
b) je eines von den Regierungen der Kantone Zürich
und Schwyz.
Die Bestimmung steht im Zusammenhang mit folgender
Veminbarung zwischen der WEB und den bei den Gemein-
wesen Wädenswil
und Einsiedeln, vom 20. Juni 1885 :
In Anbetracht der Opfer, welche die Gemeinden von
Anfang an bis heute für das Unternehmen gebracht haben,
und da auch der gegenwärtige Vertrag den Gemein-
den neuerdings einen Verzicht auf rückständige Zinsen
der Obligationen der II. Hypothek im Betrage von
169,140 Fr. 30 Cts. auferlegt, verpflichtet sich die Eisen-
bahngesellschaft ein-
für allemal dazu, dass von den durch
die Generalversammlung zu wählenden Mitgliedern des
Verwaltungsrates
je 4 Mitglieder den Gemeinden Wädens-
wil
und Einsiedeln und ferner von den 3 Mitgliedern und
den zwei Ersatzmännern der Dimktion wenigstens 1 Mit-
glied und 1 Ersatzmann der Gemeinde Wädenswil, ebenso
1 Mitglied und 1 Ersatzmann der Gemeinde Einsiedeln
angehören sollen. ))
In 9 des Gründungsvertrages der Südostbahn (Nach-
trag) wurde über die Zusammensetzung des Verwaltungs-
rates und der Direktionskommission bestimmt :
Der Verwaltungsrat voll aus 18 Mitgliedern bestehen,
wovon wenigstens 4
dem Bezirke Einsiedeln, wenigstens
der Gemeinde Wädenswil und zwei der Gemeinde
Rapperswil angehören sollen.
Die
Leitung des Betriebes ist einer Direktionskommission
unterstellt, welche aus der Mitte des Verwaltungsrates
gewählt wird und aus 5 Mitgliedern besteht, wovon 2 Mit-
glieder
der Gemeinde Wädenswil, ein Mitglied dem Bezirke
Einsiedeln
und ein Mitglied der . Gemeinde Rapperswil
angehören sollen.
Im Kaufvertrage der Südostbahngesellschaft mit der
W. E. B. vom 5. November 1885, 7, wird auf das verein-
barte Vertretungsverhältnis der Gemeinwesen im Ver-
waltungsrat und in der Direktionskommission ausdrück-
lich hingewiesen.
Überdies liessen sich die Gemeinde
Wädenswil und der Bezirk Einsiedeln die Rechte der
W. E. B. und des Initiativkomites für die Biberbriicke-
Gotthardbahn gegenüber der Beklagten abtreten. In
gleicher Weise wurden die Rechte der Gemeinwesen in
dem besondern Kaufvertrage zwischen der Südostbahn-
gesellschaft und der Züriohsee-Gotthardbahri und im
Vertrage der Südostbahngesellschaft mit dem Initiativ-
komite Pfäffikon-Goldau über die Abtretung der Konzes-
sion
gewahrt.
E. -Die Satzungen der Schweizerischen Südostbahn
vom 5. November 1889 enthalten über die Bestellung des
Verwaltungsrates und des Direktionsausschusses folgende
Vorschriften :
25. Die oberste Leitung der Gesellschaft wird
einem Verwaltungsrat, bestehend aus 21 Mitgliedern, über-
tragen. Die Mitglieder werden gewählt wie folgt :
Obligationenrccht. No 43.
a) 18 Mitglieder werden von der Generalversammlung
ernannt, wovon je 4 Mitglieder der Gemeinde Wädenswil
und dem Bezirk Einsiedeln, ferner 2 Mitglieder der Ge-
meinde Rapperswil angehören sollen.
b) Je ein Mitglied ist von den Regierungen der Kantone
Zürich, Schwyz und St. Gallen zu ernennen.
Während einer Amtsdauer neu gewählte Mitglieder
treten in die Amtsdauer ihrer Vorgänger ein.
Die gewöhnliche
Amtsdauer ist drei Jahre, wobei
unter einem Jahre je die Zeit von einer ordentlichen
Generalversammlung bis zur andern zu verstehen ist.
Alljährlich scheiden 1/3 der Mitglieder nach der Reihen-
folge
ihres Eintrittes aus ; sie sind jedoch wieder wähl-
bar.
Später wurde die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder
auf 23 erhöht, indem noch zwei durch den Schweizerischen
Bundesrat gewählte Mitglieder hinzukamen.
29. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, einen Teil
seiner Befugnisse einem
'Ausschuss von 5 Mitgliedern
(Direktionskommission)
und einem Betriebsdirektor zu
übertragen. Der Ausschuss und der Betriebsdirektor
werden, letzterer auf Vorschlag des erstern, vom Ver-
waltungsrat gewählt.
Von dem Ausschuss sollen wenigstens 2 Mitglieder der
Gemeinde Wädenswil, ein Mirglied dem Bezirk Einsiedeln
und ein Mitglied der Gemeinde Rapperswil angehören.
F. -Am 16. November 1914 verlangte Rechtsanwalt
Dr. Guggenheim namens einer Aktionärgruppe vom
Verwaltungsrat die Einberufung einer ausserordentlichen
Generalversammlung,
damit die 20, 23 und 27 der
Statuten abgeändert werden könnten. Die Mitgliedel' der
Direktionskommission und der Betriebsdirektor sollten
inskünftig
durch die Generalversammlung gewählt werden.
23 sollte
in Absatz 3 und 4 neu gefasst werden :
( Die gewöhnliche Amtsdauer ist zwei Jahre, wobei
unter einem Jahr je der Zeitraum von einer ordentlichen
Generalversammlung bis
zur andern zu verstehen ist.
Alljährlich scheidet die Hälfte der Mitglieder nach der
Reihenfolge ihres
Eintrittes aus (erstmals durch Los auf
die nächste ordentliche Generalversammlung hin gemäss
24). Sie sind jedoch wieder wählbar.
27 sollte neu folgendermassen lauten :
Er (der Verwaltungsrat) ist berechtigt, einen Teil
seiner Befugnisse einem Ausschuss
von 5-9 Mitgliedern
(Betriebskommission)
und einem Betriebsdirektor zu über-
tragen.
Gestützt auf ein Rechtsgutachten von Advokat Dr.
Janggen in St. Gallen beantragte der Verwaltungsrat der
Generalversammlung
Ablehnung der Vorschläge Guggen-
heims. Infolge des Krieges
kamen sie jedoch gar nicht zur
Behandlung.
Dagegen beschloss dann die Generalversammlung der
Südostbahngesellschaft
am 28. Juni 1916 auf Grund einer
Motion Helbling,
der eine Aktionärgruppe vertrat, die
Statuten insofern zu ändern, als Direktionskommission
und Betriebsdirektor fortan direkt durch die General-
versammlung zu wählen seien. Der Gemeinderat von
Wädenswil protestierte jedoch beim Bundesrat gegen die
geplante Statutenänderung und ersuchte ihn, die Revision
nicht zu genehmigen. Auch der Verwaltungsrat der
Südostbahn, der schon an der Generalversammlung selbst
die
Ablehnung der Anträge begehrt hatte, legte dem
Bundesrat in einem eingehenden Schreiben den ablehnen-
den Standpunkt dar. Am' 22. August verweigerte das
Schweizerische
Eisenbahndepartement die Genehmigung
der abgeänderten Statuten.
In der Sitzung des Verwaltungsrates vom 11. Juni 1928
wurde folgende Motion auf Abänderung des 27 Abs. 3
der Statuten (handelnd von den Befugnissen des Verwal-
tungsrates) gestellt:
Der Verwaltungsrat ist berechtigt, einen Teil seiner
Befugnisse einem Ausschuss
von 5-7 Mitgliedern (Direk-
tionskommission)
und einem Betriebsdirektor zu über-
tragen. Der Ausschuss und der Betriebsdirektor werden,
.l
:l73
letzterer auf Vorschlag des ersteren, vom Verwaltungsrat
gewählt.
Diese Motion wurde den Gemeinderäten von WädenswiI
und Rapperswil und dem Bezirksrat von Einsiedeln zur
Stellungnahme übermittelt. Rapperswil erklärte seine
Zustimmung, Wädenswil
und Einsiedeln lehnten ab. Der
Antrag gelangte dann nicht an die Generalversammlung.
G. -An der Generalversammlung der Südostbahn vom
27. Juni 1930 wurde im Anschluss an eine Motion von
Rechtsanwalt Dr. Henggeler eine Totalrevision der Sta-
tuten vorgenommen, wobei hinsichtlich der Wahl des
Verwaltungsrates
und der Direktionskommission folgende
neue Bestimmungen aufgestellt wurden:
C( 14. Die oberste Leitung der Gesellschaft wird einem
Verwaltungsrat,
bestehend aUf; mindestens II Mitgliedern,
übertragen.
Die Mitglieder
werden gewählt wie folgt :
a) zwei Mitglieder durch den hohen Bundesrat,
b) je ein Mitglied durch die Regierungen der Kantone
Zürich, Schwyz und St. Gallen,
c) die übrigen Mitglieder durch die Generalversammlung.
Während einer Amtsdauer neu gewählte Mitglieder
treten in die Amtsdauer ihrer Vorgänger ein.
Die gewöhnliche
Amtsdauer ist 3 Jahre, wobei unter
einem Jahr je die Zeit von einer ordentlichen General-
versammlung bis zur andern zu verstehen ist.
Alljährlich scheidet ein
Drittel der Mitglieder nach der
Reihenfolge ihres Eintrittes aus, sie sind jedoch wieder
wählbar.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat Aktien im
Nominalbetrag von 5000 Fr. samt den Coupons bei der
Gesellschaft zu deponieren.
16. Der Verwaltungsrat wählt den Präsidenten und
Vizepräsidenten auf die Dauer von einem Jahr, mit steter
Wiederwählbarkeit.
Der Verwaltungsrat leitet und besorgt die Geschäfte der
Gesellschaft und besitzt alle nicht andern Organen über-
ObligationelU'ooht. No 43.
tragenen Kompetenzen. Er bestimmt die Unterschriften-
führung.
Der Verwaltungsrat ist berechtigt, die Geschäftsführoog
oder einzelne Zweige derselben an eines oder mehrere
seiner Mitglieder
oder an Dritte zu übertragen und für
die Geschäftsfülu'ung Reglemente zu erlassen. J)
Der Verwaltungsrat der Südostbahn hatte vorher am
13. Juni 1930 mit 9 gegen 5 Stimmen die Ablehnung dieser
Statutenänderung beschlossen. Ferner hatten die Gemein-
deräte von Wädenswil und Rapperswil und der Bezirksrat
von Einsiedeln in Eingaben an die Direktionskommission
Verwahrung gegen die beabsichtigte Statutenänderung und
Entziehung ihrer Vertretungsrechte erhoben und die An-
fechtung allfälliger, in dieser Richtung gehender General-
versammlungsbeschlüsse
angedroht. Trotzdem wurde in
der Generalversammlung die Motion Dr. Henggeler mit
44,343 gegen 2384 Stimmen bei 66 Enthaltungen zunl
Beschluss erhoben
und die entsprechenden Bestimmungen
in die Statuten aufgenommen. Sofort nach Verkündung
des Abstimmungsergebnisses liessen die drei Gemeinwesen
erklären, dass sie sich die Anfechtung
der Beschlüsse vor-
behalten. An derselben Generalversammlung vom 27. Juni
1930 wurden für die vier in Auss.tand gekommenen Herren
August Meyer-Brändli, Emil Hauser-Hottinger, beide in
Wädenswil, Dr. J. Bluntschy und Karl Eberle-Birchler,
beide
in Einsiedeln, gewählt Eduard Brun und Wilhelm
Furrer in Wädenswil und Dr. Peter Hüsser und Hans
Thorner in Einsiedeln. Im Anschluss an diese Wahl gab
Gemeindepräsident Ernst Felbel', Wädenswil, folgende
Erklärung ab :
Ohne in persönlicher Hinsicht gegen die als Vertreter
der Gemeinde Wädenswil gewählten Herren irgendwie
Stellung
nehmen zu wollen, muss ich mir die Anerkennung
der bezüglichen Wallien namens der Gemeinde vorbehalten.
Ich möchte ausserdem die Gelegenheit benutzen, den bis-
herigen
anerkannten Vertretern der Gemeinde im Ver-
waltungsrat rind in der Direktionskommission für ihre
24'5
langjährigen, uneigennützigen Dienste den herzlichsten
Dank der Gemeinde auszusprechen, und ich stelle aus-
drücklich fest, dass
deren Tätigkeit nie und in keiner Weise
von irgendwelcher Seite beanstandet worden ist.
An der Generalversammlung vom 27. Juni 1931 wurde
dann an Stelle von Gemeindepräsident Felber, Wädens-
wH, noch Adolf Lang daselbst in den Verwaltungsrat
ernannt.
H. -Schon am 20. November 1930 haben die Politische
Gemeinde Wädenswil,
der Bezirk Einsiedein und die
Politische Gemeinde
Rapperswil beim Bundesgericht gegen
die Schweizerische
Südostbahn Klage eingereicht und
folgende Rechtsbegehren gestellt :
- Es sei gerichtlich festzustellen, dass den Klägerinnen
ein verbindliches Vorschlagsrecht
für die Wahl von Mit-
gliedern des
Verwaltungsrates der Beklagten durch deren
Generalversammlung
zusteht, und zwar
- der Gemeinde Wädenswil für 4,
- dem Bezirk Einsiedeln für 4,
- der Gemeinde Rapperswil für 2
. bei einem Total von 18 von der Generalversammlung zu
wählenden Mitgliedern;
e v e n tue 11, dass von den von der Generalversamm-
lung zu wählenden Mitgliedern des Verwaltungsrates
a) 2/9 in der Gemeinde Wädenswil,
b) 2/9 im Bezirk Einsiedeln,
c) 1/9 in der Gemeinde Rapperswil
wohnhaft und dem Gemeinderat ihrer Gemeinde, bezw.
dem Bezirksrat ihres Bezirkes genehm sein müssen.
- Es sei gerichtlich festzustellen, dass den Klägerinnen
ein verbindliches V Ol'Schlagsrecht für die vom Verwaltungs-
rat zu wählenden mit einem Teil seiner Befugnisse beauf-
tragten Mitglieder (bisher Ausschuss, Direktionskommis-
sion
genannt) zusteht, und zwar
- der Gemeinde Wädenswil für 2,
- dem Bezirk Einsiedeln für 1.
- der Gemeinde Rapperswil für 1
Ohligationenrecht. Xo 13.
bei total 5 solchen mit einem Teil der Befugnisse des Ver-
waltungsrates beauftragten Mitgliedern;
e v e n tue 11, dass von den vom Verwaltungsrat zu
wählenden, mit einem Teil seiner Befugnisse beauftragten
Mitgliedern des Verwaltungsrates (bisher Ausschuss, Di-
rektionsausschuss
genannt)
- 2/5 in der Gemeinde WädenswiL
- 1/5 im Bezirk Einsiedeln,
- 1/5 in der Gemeinde Rapperswil
wohnhaft und dem Gemeinderat ihrer Gemeinde, bezw.
dem
Bezirksrat ihres Bezirks genehm sein müssen.
3.
Die von der Generalversammlung der Aktionäre der
Beklagten vom 27. Juni 1930 beschlossene Statutenän-
derung sei hinsichtlich der 14 und 16 ungültig zu erklären
und aufzuheben, soweit dadurch die bisherigen Vertre-
tungsrechte der Klägerinnen im Verwaltungsrat und in
der Direktionskommission
der Beklagten beseitigt wurden.
4. Die
Beklagte sei verpflichtet, in ihre Statuten wieder
eine
Bestimmung aufzunehmen, die die Vertretungsrechte
der Klägerinnen im Verwaltungsrat der Beklagten in
ihrem bisherigen Umfang gewährleistet, sei es in der
Fassung des 23 der Statuten vom 25. August 1920, sei
es
in anderer Form, bei der jedoch das bisherige zahlen-
mässige
Verhältnis der Gemeindevertreter zur Gesamtheit
der von der Generalversammlung zu wählenden Verwal-
tungsratsmitglieder
a) von 2/9 für die Gemeinden Wädenswil,
b) von 2/9 für den Bezirk Einsiedeln,
c) von 1/9 für die Gemeinde Rapperswil
beibehalten werden muss.
5.
Die Beklagte sei verpflichtet, in ihre Statuten wieder
eine
Bestimmung aufzunehmen, die die Vertretungsrechte
der Klägerinnen bei den mit einem Teil der Befugnisse
des Verwaltungsrates
beauftragten Mitgliedern (bisher
Ausschuss, Direktionsausschuss
genannt) in ihrem bis-
herigen
Umfang gewährleistet, sei es in der Fassung des
27 der Statuten vom 25. August 1920, sei es in anderer
Obligationenrecbt. Ko 43.
Form, bei der jedoch das bisherige zahlenmässige Verhält-
nis der Gemeindevertreter zur Gesamtheit solcher mit einem
Teil der Befugnisse des Verwaltungsrates
ausgestatteten
Mitglieder
a von 2/5 für die Gemeinde Wädenswil,
- von 1/5 für den Bezirk Einsiedeln,
- von 1/5 für die Gemeinde Rapperswil
beibehalten werden muss.
6.
Die von der Generalversammlung der Aktionäre der
Beklagten am 27. Juni 1930 getroffene Wahl folgender
Personen
zu Verwaltungsratsmitgliedern sei ungültig zn
erklären:
Eduard Brun, Fabrikant, Wädenswil,
Wilhelm
Furrer, pensionierter Banhnbeamter, Wädens-
wiI,
Dr. Peter HüstleI', Einsiedeln,
Hans Thorner, Einsiedeln.
7. Die
Beklagte sei verpflichtet, sofort nach Rechts-
kraft des gerichtlichen Entscheides eine ausserordentliche
Generalversammlung
innerhalb der statutengernässen Frist
zur Abänderung der Statuten im Sinne des Entscheides
und zur Vornahme der Wahl neuer Verwaltungsratsmit-
glieder an Stelle der gemäss Rechtsbegehren 6 in Wegfall
kommenden einzuberufen, alles unter Kosten-und Ent-
schädigungsfolgen .
Zur Beg I' Ü n dun g der K lag e ist im wesent-
lichen
vorgebracht worden:
Durch die neuen Bestimmungen der Statuten würden
die bisherigen Rechte der KlägeriIinen, wie sie sich aus
dem GrÜlldungsvertrag der Südostbahn vom 12. August
1889 mit Nachtrag und der seither gepflogenen Praxis
und Übernahme der Bestimmungen ergeben, verletzt.
Die Klägerinnen
fechten sowohl die Beschlüsse über die
genalmten Statutenänderungen, als auch die neuen Wahlen
an. Die Rechte, die sich die Klägerinnen im Gründungs-
vertrag vom 12. August/20. Oktober 1889, in den Kauf-
verträgen der WEB nndder Zürichsee-Gotthardbahn und
78
in den KOllZe..'Isiollsabtretungsverträgen der beiden Initia-
tivkomitees und gestützt hierauf in den Statuten der
Beklagten vom 5. November l889 habe zusichern und in
den Abtretungsscheinen vom 16. Februar l890 Imd
:H. Februar 189l noch habe besonders abtreten lassen,
seien echte Vertretungsrechte der Gemeinden und des
Bezirks. Diese
hätten dadurch bei der Verwaltlmg der
Südostb,-thn eine --und zwar die massgebende -Ver-
tretung erhalten und damit wie vorher die Interessen der
Landesgegelld wahren können, welche ihrerseits die
Grundlagen des Unternehmens geschaffen hatte. Während
vier Jahrzehnten seien über den Sinn der einschlägigen
vertragliehen und statutarischen Bestimmungen keine
Zweifel
entstanden. Erst die Generalversammlung vom
27. Juni 1930 habe durch Mehrheitsbeschluss den drei
Gemeinwesen
ihr Vertretungsrecht grundsätzlich abge-
sprochen
und eventuell, durch Vornahme der damaligen
Wahlen, die
statutarische Bestimmung in einem Sinne
ausgelegt, welcher praktisch das Vertretungsrecht negiere.
Diese Auslegung widerspreche
dem Begriff des Gemeinde-
vertreters, der eben in einem Verantwortlichkeitsverhält-
nis zu seiner Gemeinde stehen milsse. Wenn auch die
Frage der Berechtigung der ägerinnen ausschliesslich
auf Grund der Verträge und Statuten und des Gesetzes
entscheiden werden müsse, also
nur durch förmlichen
Verzicht untergegangen sein
könnte, so beweise doch
gerade die
unterbrochene' Ausübung des Vertretungs-
rechtes, dass es in dem Sinne zu verstehen gewesen sei,
wie sie, die Klägerinnen,
dartun. Stets seien Persönlich-
keiten ernannt worden, die entweder von den Gemeinden
direkt vorgeschlagen worden seien, oder die ihnen doch
genehm gewesen seien. Meistens
habe es sich um Mitglieder
der Gemeindebehörde gehandelt. Allerdings habe die
Ausübung des Vertretungsrechtes durchaus formlos er-
folgen können, solange
darüber kein Streit entstanden sei.
Veranlassung
für die Beobachtung besonderer Formvor-
schriften habe nicht hestanden. Es habe genügt, dass die
Ohligatiollcm-eeht. XO !3. 27!)
Behörden der Klägerinnen mit den jeweiligen von der
Generalversammlung getroffenen Wahlen einig gegangen
!'leien.
J. -Die Beklagte hat in der K lag e b e a n t-
w 0 r tun g Abweisung der Klage verlangt und ausserdem
eine
Reihe von Eventualhegehren gestellt.
Die Beklagte hat zunächst anband der historischen Ent-
wicklung des Unternehmens darzutun versucht, dass die
an der Generalversammlung vom 27. Juni 1930 beseitigten
Gemeindevertretungsrechte
einst ihren guten Sinn gehabt
hätten, als die Gemeinden Wädenswil und Einsiedeln die
damals bestehende Linie Wädenswil-Einsiedeln sozusagen
als vereinigtes
Gemeindeunternehmen hatten betreiben
müssen. Heute seien die Gemeinwesen aber infolge Ver-
kaufes
der Aktien und Befreiung von der früher schwer
auf ihnen lastenden Interzession zugunsten der Bahn von
jedem Risiko entbunden, und dieses treffe heute teilweise
die
Aktionäre, teilweise die Obligationäre. Die frühere
Grundlage
der Gemeinderechte sei dahingefallen. Die
drei
Klägerinnen besässen heute vom Gesamtaktienkapital
von 3.4 Millionen Franken nur einen kleinen Bruchteil
von 45,000 Fr., gleich 1 % %. In der entscheidenden
Generalversammlung hätten sie von 68,000 Aktien nur
2384 Stück aufzubringen vermocht, obwohl sie voll-
ständig und rechtzeitig über die beabsichtigten Schritte
der Mehrheit aufgeklärt worden seien; vom Gesamt-
aktienkapital 'von 3.4 Millionen Fr. hätten also nur
119,200 Fr. oder 3 % % mit der Minderheit gestimmt,
wobei noch zu beachten sei, dass auch eine Anzahl freier
Aktionäre für die Anträge der Gemeinden eingetreten sei.
Seit der Gründmlg der Gesellschaft seien sämtliche Wah-
len in den Verwaltungsrat immer in der Weise vorgenom-
men worden, dass die Aktionäre alle Mitglieder gewählt
hätten, ausser den Bundes-und Kantonsvertretern. Ein
verbindliches Vorschlagsrecht der Gemeinwesen sei nie
ausgeübt worden. In keinem Protokolle der General-
versammlungen sei je von der Wahl eines Vertreters einer
Obligatioll6lll'echt. No 43.
Gemeinde die Rede. Die gegenteilige Darstellung der
Klägerinnen sei unzutreffend. In der Generalversammlung
vom 27. Juni 1922 sei vom Bezirksrat Einsiedeln Herr
Bezirksammann A. Kälin als sein Vertreter vorgeschlagen
worden. Die Generalversammlung
habe aber mit 38,590
Stimmen Herrn Oberstleutnant Karl Gyr in Einsiedeln
Gewählt; auf Kälin seien nur 87 Stimmen gefallen.
Weder der Bezirk Einsiedeln, noch eine der andern Kläge-
rinnen habe gegen diese Wahl protestiert. Wiederholt sei
es
auch vorgekommen, dass Verwaltungsratsmitglieder
wegen Wegzuges
aus der Gemeinde, für die sie gewählt
worden waren, zurückgetreten seien. Die beklagte Gesell-
schaft habe ausserdem stets zwischen der Stellung von
Vertretern öffentlicher Korporationen (Bund und Kan-
tone) und der Stellung der von der Generalversammlung
gewählten Gemeindeangehörigen strenge unterschieden.
Die Gemeinderäte
von Wädenswil und Rapperswil und
der Bezirksrat von Einsiedeln hätten nie eigentliche
Beschlüsse
über die Ausübung des Vertretungsrechtes
gefasst. Die verkehrstechnische und verkehrswirtschaft-
liche
Bedeutung der Gemeinden Wädenswil und Rappers-
wil und des Bezirks Einsiedeln im Rahmen des gesamten
auf der Südostbahn abgewickelten Verkehrs spreche
sodann ebenfalls nicht für Sonderrechte; die Bedeutung
der Stationen Pfäffikon, Samstagern, Wollerau und Arth-
Goldau insgesamt sei grösser als die Bedeutung der Sta-
tionen der Klägerinnen zusammen.
Rechtlich stelle sich die Beklagte auf den Standpunkt,
dass es sich um eine privatrechtliche Streitigkeit zwischen
den Gemeinden und der Bahngesellschaft handle, auf
welche speziell das Aktienrecht anzuwenden sei. Dabei
müsse von dem Selbstbestimmungsrecht der Aktiengesell-
schaft und der Souveränität der Generalversammlung, der
obersten Trägerin dieses Selbstbestimmungsrechtes und
des Gesellschaftswillens, ausgegangen werden. Art. 644
Abs. 2 Ziff. 1
OR stelle die Wahl des Verwaltungsrates in
die ausschliessliche Befugnis
der Generalversammlung.
Obligationenrecht. No 43. 281
Jede Einschränkung der Befugnisse der Generalversamm-
lung müsse restriktiy ausgelegt werden. Nun bringe schon
der Wortlaut des 23 der alten Statuten zum Ausdruck
dass die Generalversammlung auch das Wahlorgan für di
Gemeindevertreter sei. Dabei sei die Wahlsouveränität
der Generalversammlung lediglich in dem Sinne einge-
schränkt, dass eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern den
klagenden Gemeinwesen angehören )) sollte. Dieser Ein-
schränkung habe die Beklagte Genüge geleistet, wenn sie
die Mitglieder
aus Angehörigen der Gemeinden, d. h.
aus Niedergelassenen oder Heimatberechtigten, gewählt
habe. Die gleichen Grundsätze seien massgebend für die
Bestellung des Direktionsausschusses.
Der von len Kläge-
rinnen angerufene Entscheid i. S. der Einwohnergemeinde
Bolligen gegen
die Worblenthalbahn A.-G. vom 22. Sep-
tember 1925 sei unerheblich, weil dort das Bundesgericht
über einen andern Tatbestand geurteilt habe. Es werde
auch bestritten, dass den Klägerinnen wohlerworbene
Rechte im Sinne des Art. 627 OR zustünden. Keine der
Klägerinnen sei Gründeraktionärin der Beklagten gewesen.
Aktienrechtliche Sonderrechte seien im übrigen nach
Art. 643 OR für die Wahl der Verwaltungsräte oder ein-
zelner
Posten ausgeschlossen. Eine solche Begünstigung
wäre übrigens nach ihrer Entstehung als Gründervorteil
anzusehen, wobei ein besonderes Genehmigungsverfahren
hätte durchgeführt werden müssen, was aber in casu
unterlassen worden sei. : Auch ein vertragliches Recht liege
nicht vor, da es an einem privatrechtlichen Vertrag fehle
und Art. 6 Abs. 4 des Stimmrechtsgesetzes einen fehlenden
oder ungültigen Vertrag nicht schaffen oder gültig machen
könne. Selbst wenn aber ein vertragliches Recht der
Klägerinnen bestehen würde, müsste dieses unter Anwen-
dung der clausula rebus sic stantibus aufgehoben oder auf
ein vernünftiges Mass beschränkt werden, ZGB Art. 53,
28, und 2.
K. -In der R e pli k haben die Klägerinnen ihre
Rechtsbegehren dahin ergänzt, dass auch Aufhebung der
AB 61 II -1933
in der Generalversammlung der Aktionäre vom 14. März
1931 getroffenen
Wahl des Adolf Lang zum Mitglied des
Verwaltungsrates und Einberufung einer ausserordent-
lichen Generalversammlung auch zum Zwecke der Ersatz-
wahl für diesen Adolf Lang verlangt werde ...
L. -In der Du pli k hat die Beklagte unter Hin-
weis
auf Art. 89 BZP die Zulässigkeit der von den Klä-
gerinnen in der Replik vorgenommenen Ergänzung der
Rechtsbegehren inbezug auf die Kassation der später vor-
genommenen
Wahl des Adolf Lang als unzulässig bestritten
und eventuell Abweisung verlangt ...
M. -In der heutigen Verhandlung haben beide Par-
teien auf ihre schriftlich gestellten Anträge verwiesen und
unter Würdigung der Beweisergebnisse gemäss Art. la BZP die Streitsache in ihrem ganzen Zusammenhang
rechtlich erörtert. Auf ihre Darlegungen wird in den
Erwägungen zurückzukommen sein.
Da8 Bunde8gericht zieht in Erwägung:
- .. (Zuständigkeit).
- .. (Zulässigkeit der Ergänzung des Rechtsbegehrens).
-
Nach Art. 644 Abs. 3 Ziff. 1 OR fällt es in die
ausschliessliche Befugnis
der, Generalversammlung der
Aktiengesellschaft, die Verwaltung zu wählen. Es ist der
Beklagten zuzugeben, dass diese Bestimmung zwingenden
Charakter hat. Das freie Wahlrecht der Generalversamm-
lung kann durch die Statuten nicht beschränkt werden.
Die
Wahl kann deshalb wederandern Organen oder
dritten Personen übertragen, noch mit einem verbind-
lichen Vorschlagsrecht anderer Organe oder Personen
verbunden werden. Gegenteilige Bestimmungen der
Satzungen sind ungültig. Das Bundesgericht hat schon
in dem zitierten Urteil i. S. der Einwohnergemeinde
Bolligen gegen
die Worblenthalbahn A.-G. (BGE 51 II
S. 333 ff.) erkannt, dass eine andere Auslegung des Art. 644
OR zu unhaltbaren Ergebnissen führen würde. Könnten
die Wahl der Verwaltung und die übrigen in Art. 644
Obligationenreeht. N° 43.
genannten Befugnisse, namentlich die Aufstellung und
Änderung der Statuten, der Generalversammlung entzogen
werden, so
würde diese eben dadurch die ihr durch das
Gesetz eingeräumte Stellung als oberstes Organ der Aktien-
gesellschaft (OR Art. 643) verlieren und ausserdem, könnte
das Kapital der Gesellschaft fremden Interessen dienstbar
gemacht werden (vgl. auch WIELAND, Handelsrecht II
S. 98). Art. 696 Abs. 2 des bundesrätlichen Entwurfes
für die Revision der Titel XXIV bis XXXIII des Obliga-
tionenrechtes stellt den zwingenden Charakter der aus-
schliesslichen Befugnisse
der Generalversammlung übri-
gens klar, indem er bestimmt, dass diese Befugnisse ihr
von Gesetzes wegen zustehen.
Auch bei Aktiengesellschaften, an denen das Gemein-
wesen (Bund,
Kantone, Bezirke, Gemeinden) ein öffent-
liches
Interesse besitzt, erleidet die Souveränität der
Generalversammlung im allgemeinen keinen Einbruch.
Die Bestimmungen der beiden ersten Entwürfe für die
Revision des Obligationenrechtes
über die Beteiligung des
Gemeinwesens
an der Verwaltung von Unternehmungen,
an denen es ein öffentliches Interesse hat (Art. 686 der
Vorlage vom Dezember 1919 und Art. 775 der Vorlage
vom Dezember 1923) sind jedenfalls noch nicht geltendes
Recht geworden. Allein wenn nun auch die Beklagte als
in die Form der Aktiengesellschaft gekleidete Unterneh-
mung im allgemeinen den Vorschriften des Obligationen-
rechtes über diese Gesellschaft untersteht, so ist sie trotz-
dem kein rein privatrechtliches Unternehmen, sondern als
Eisenbahngesellschaft
wird sie daneben auch von den auf
Grund des Art. 26 BV erlassenen öffentlichrechtlichen
Normen beherrscht und zwar in der Weise, dass die Vor-
schriften des Obligationenrechtes, auch wenn sie gegen-
über den Statuten zwingender Natur sind, jedenfalls vor
dem Eisenbahnrecht des Bundes zurückzutreten haben;
wieweit sogar kantonales Recht diesen Vorrang hat, kann
hier übergangen werden. Allerdings bedarf es für die
Gültigkeit einer solchen, von Art. 644 OR abweichenden
284 Obligationenreeht. N0 43.
konzessionsmässigen, vertraglichen oder statutarischen
Bestimmung eines ausdrücklichen Rechtssatzes des öffent-
lichen
Eisenbahnrechtes des Bundes; die bundesrätliche
Genehmigung der Satzungen einer Eisenbahnaktiengesell-
schaft gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über den Bau
und Betrieb der Eisenbahnen vermag einen solchen
Rechtssatz nicht zu ersetzen und auch den Richter nicht
zu binden, wie das Bundesgericht schon im Falle der
Worblenthalbahn mit Erwägungen entschieden hat, auf die
verwiesen werden
kann.
Das Bundesgesetz betreffend das Stimmrecht der Aktio-
näre von Eisenbahngesellschaften und die Beteiligung des
Staates bei deren Verwaltung vom 28. Juni 1895 lässt
nun schon durch seinen Namen, aber auch ganz besonders
durch Art. 8 erkennen, dass die Stellung der Generalver-
sammlung als oberstes Organ bei Eisenbahnaktiengesell-
schaften im öffentlichen Interesse einen bedeutenden Ein-
bruch erleidet. Nach Art. 8 steht nämlich dem Bundesrat
allgemein das Recht zu, Beschlüsse der Generalversamm-
lung,
durch welche bedeutende Landesinteressen ernstlich
gefährdet oder verletzt werden, wieder aufzuheben. Für
die Wahl der Verwaltung gilt Art. 6 dieses Gesetzes,
wonach
der Bund und jeder K,anton, auf dessen Gebiet
das Bahnnetz sich erstreckt, je 1-4 Mitglieder in die
Verwaltung
abordnen können (Abs. 1) und wonach die
konzessionsmässigen
oder vertraglichen Bestimmungen, die
dem Bunde, Kantonen oder Gemeinden eine grössere Ver-
tretung einräumen, vorbehalten bleiben (Abs. 4). Aus
Abs. 2 des Artikels
geht übrigens hervor, dass die öffent-
lichen
Vertreter des Bundes und der Kantone abgesehen
von den vorbehaltenen weitem Rechten gemäss Konzession
oder Vertrag in der Verwaltung schon eine bedeutende Min-
derheit bilden können. Nach Art. 1 unterliegen dem
Stimmrechtsgesetz allerdings nur Aktiengesellschaften,.
welche eine Betriebslänge
von mindestens 100 Kilometern
haben' die dem Bundesrat vorbehaltene Unterstellung
auch derer Gesellschaften (Art. 1 Abs. 2) kommt im
vorliegenden Fall nicht in Frage. Allein das Bundesgericht
hat schon im Falle der Worblenthalbahn ausgeführt, dass
Abs. 4 des
Art. 6 mit seinem Vorbehalt zugunsten der
konzessionsmässigen oder vertraglichen Rechte des Bun-
des, der Gemeinden oder der Kantone über den eigent-
lichen Geltungsbereich des
Gesetzes hinausreiche. Damit
erledigt sich die Einwendung der Beklagten. Das Gesetz
geht in Art. 6 Abs. 4 geradezu davon aus, dass Vertre-
tungsrechte des ::Gemeinwesens im Verwaltungsrat trotz
Nichtübereinstimmung mit dem Obligationenrecht und
ohne Rücksicht auf die Betriebslänge der Bahn gültig
seien.
Es hätte keinen Sinn, in dieser letztem Richtung
einen Unterschied zu machen, zumal Art. 6 Abs. 4 ja
nur einen Vorbehalt enthält. Das Bundesgericht hat in
dem erwähnten Erkenntnis auch schon darauf hingewiesen,
dass es gerade die kleinen, lokalen Bedürfnissen dienenden
Eisenbahnen sind, die für ihr Zustandekommen auf die
finanzielle Beteiligung
von Gemeinden angewiesen sind
und bei denen für die Gemeinde von Belang ist, dass in
der Verwaltung der Gesellschaft im Rahmen der Gesamt-
interessen
ihre Bedürfnisse gebührend berücksichtigt wer-
den.
Steht somit fest, dass nach dem eidgenössischen Eisen-
bahnrecht trotz Art. 644 Abs. 3 Ziff. 1 OR einer Gemeinde
in gültiger Weise durch Konzession oder Vertrag eine
Vertretung in der Verwaltung eingeräumt werden kann,
so ist noch zu untersuchen, ob die Gemeinde die Vertreter
auch selbst oder ob sie allenfalls nur vorschlagen darf.
Auch diese Frage ist durch das Bundesgericht in dem
genannten Urteil schon entschieden worden. E-s muss
als
statthaft gelten, dass die Gemeinde die Wahl selbst
vornimmt. Hiefür spricht der Zusammenhang zwischen
Abs. 4
und Abs. 1 des Art. 6 des Stimmrechtsgesetzes ; in
Abs. I wird Bund und Kantonen ausdrücklich die Wahl
ihrer Vertreter zugebilligt. Dass der Zweck des Vertre-
tungsrechtes des Gemeinwesens vereitelt wird, wenn es
darauf beschränkt ist, dass die Generalversammlung Leute
286 Obligationenreeht. N° 43.
in die Verwaltung zu wählen hat, die auf dem Gebiet der
betreffenden Gemeinde wohnen, wird in anderem Zusam-
menhang noch zu erörten sein, hier steht nur der Unter-
schied zwischen Wahlrecht und verbindlichem Vor-
schlagsrecht zur Diskussion Dieser Unterschied ist
jedoch ohne praktische Bedeutung, wie das Bundesgericht
ebenfalls schon gefunden hat (BGE 51 II S. 339) ; wenn
die Generalversammlung die Person zu wählen hat, welche
ihr von der Gemeinde vorgeschlagen worden ist, so ist
das Wahlergebnis. dasselbe, wie wenn die Gemeinde ohne
Begrussung
der Generalversammlung selbst gewählt hätte
und die Wahl durch die Generalversammlung sinkt zu
einer leeren Formalität herab. Ein praktischer Unter-
schied würde nur dann bestehen, wenn die Gemeinde das
Recht und die Pflicht hätte, für eine einzige Vakanz
mehrere Vorschläge zu machen und die Generalversamm-
lung nur einen der Vorgeschlagenen ernennen dürfte,
unter diesen aber die Wahl hätte ; doch ist diese Frage
hier ohne Bedeutung.
Der Statutenentwurf der Wädenswil-Einsiedeln-Bahn
von 1884 hatte allerdings in Litt. b von Art. 16 ein solches
direktes Wahlrecht der Gemeinden vorgesehen gehabt,
doch war der Bestimmung die bundesrätliche Genehmigung
versagt worden. Nach einer. Notiz des Schweizerischen
Eisenbahndepartementes vom 22. November 1884 hatte
dieses der Wädenswil-Einsiedeln-Bahn am 17. Februar
1885 geantwortet: Littera'b von Art. 16, wodurch den
Gemeinden ein Wahlrecht für 8 Mitglieder des Wahl-
rechtes zuerkannt werden will, könnte nicht zur Geneh-
migung empfohlen werden. Das Recht einer ausnahms-
weisen Mitwirkung in der Verwaltung von Eisenbahngesell-
schaften kann laut Art. 6 des Rechnungsgesetzes vom
21. Dezember 1883 nur vom Bund oder von den Kantonen
in Anspruch genommen werden (Akt. 186). Damit
stimmt überein folgender Passus im Protokoll des Ver-
waltungsrates der W.E.B. vom 22. April 1885, welche
Sitzung der Behandlung der Übereinkunft zwischen der
W.E.B. und den Gemeinden Wädenswil und Einsiedeln
gßwidmet war (Akt. 153 Seite 165): Nachdem die in
der Generalversammlung am 6. Dezember 1884 angenom-
menen neuen Statuten lt. Zuschrift des schweiz. Post-
und Eisenbahndepartementes unterm 17. Februar die
bundesrätliche Genehmigung erhalten haben, unter Aus-
schlusS
aber der Bestimmung in Art. 16 Litt. b, dass den
Gemeinden Wädenswil und Einsiedeln das Recht der Wahl
von je 4 Mitgliedern des Verwaltungsrates zustehe ...
sind durch die heute im Entwurf angenommene Überein-
kunftmit den Gemeinden Wädenswil und Einsiedeln
einige weitere
Abänderungen in den Statuten notwendig
geworden,
und es legt die Direktion einen demgemäss
revidierten Statutenentwurf vor . Im Anschluss an diese
Vorgänge
war dann die Wendung in die Statuten der
W.E.B. gekommen, dass je vier Mitglieder den beiden
Gemeinden angehören sollen , deren Sinn nachher zu
erniitteln sein wird. Das Eisenbahndepartement hatte im
Jahre 1884/85 ein direktes aktives Wahlrecht von Gemein-
den also als unzulässig erachtet, und sein Hinweis auf die
Bestimmung des Rechnungsgesetzes lässt erkennen, dass
es auch ein verbindliches Vorschlagsrecht damals nicht
zugelassen, den endgültigen Statuten der W.E.B. also auch
nachher die Genehmigung versagt hätte, sofern die Worte
angehören sollen im Sinne eines solchen Vorschlags-
rechtes hätten ausgelegt werden müssen und es auf seiner
anfänglichen Auffassung
beharrt hätte. Allein seine
Auffassung erweist sich
nach dem Gesagten als rechtsirr-
tümlich, und zwar auch für das damalige Recht. Ja selbst
wenn es ein verbindliches Vorschlagsrecht im Gegensatz
zum direkten Wahlrecht der Gemeinden zugelassen hätte,
müsste seine Ablehnung des Wahlrechtes nach den Er-
wägungen des bundesgerichtlichen Urteils im Falle der
Worblenthalbahn, an denen festzuhalten ist, als unrichtig
bezeichnet werden.
Man muss es freilich in Kauf nehmen, dass auf diese
Weise eine
Kategorie von Mitgliedern der Verwaltung
288 Obligationenrecht. No 43.
geschaffen werden kann, die möglicherweise -die Frage
ist hier nicht zu untersuchen -in Bezug auf die Verant-
wortlichkeit (OR Art. 673) und jedenfalls in Bezug auf
die Abberufung dUrch die Generalversammlung (Art. 647)
eine Sonderstellung einnimmt. Das Bundesgericht hat
jedoch schon im Urteil i. S. der Worblenthalbahn einge-
räumt, dass die Gesellschaft beim Vorliegen wichtiger
Gründe von der betreffenden Gemeinde die Abberufung
verlangen könne; im übrigen mag, namentlich hinsichtlich
der Verantwortlichkeit, noch auf die zitierten Artikel
der beiden ersten Revisionsentwürfe des Obligationen-
rechtes verwiesen werden, die freilich im bundesrätlichen
Entwurf vom 21. Februar 1928 nicht übernommen worden
sind.
4. -Nach Art. 627 Abs. I OR können wohlerworbene
Rechte den Aktionären nicht durch Mehrheitsbeschlüsse
der Generalversammlung entzogen werden. Wohlerwor-
bene Rechte sind, wie der bundesrätliche Entwurf für die
Revision der Titel XXIV bis XXXIII des Obligationen-
rechtes definiert, Ansprüche, die nach Vorschrift des
Gesetzes oder der Statuten von den Beschlüssen der
Generalversammlung und der Verwaltung unabhängig
sind oder sich als Voraussetzung der Beteiligung an der
Generalversammlung darstellen. Man muss sich aber
klar sein, dass damit keine Realdefinition gegeben ist,
denn im einzelnen Fall wird sich gerade fragen, welche
Rechte der Richter als von den Beschlüssen der General-
versammlung unabhängig erklären soll. Das lässt sich
nicht zum Vornherein entscheiden (vgl. die Aufzählung bei
BACHMANN, Kommentar, Ziff. 2 zu Art. 627 OR, ferner
STAUB, Kommentar zum HGB, Bd. 2, 12. und 13. Auflage,
N 10 zu 250).
Im vorliegenden Falle leiten die Klägerinnen das be-
hauptete, unentziehbare Recht auf Vertretung im Ver-
waltungsrat und in der Direktionskommission nicht aus
der Eisenbahnkonzession oder der Mehrzahl der Kon-
zessionen der Südostbahn ab. Es ist also unbestritten,
Oblig!ltionenreeht. No 43. 289
dass ein konzessionsmässiges Gemeindevertretungsrecht
im Sinne des Art. 6 Abs. 4 des Stimmrechtsgesetzes in
casu nicht in Betracht fällt. Die Klägerinnen berufen sich
vielmehr auf ein vertragliches und sodann auf ein statu-
tarisches Recht.
Art. 9 des Gründungsvertrages der Südostbahn vom
12. August 1889 bestimmt:
Der Verwaltungsrat soll ausser den drei Vertretern
der Kantone Zürich, Schwyz und St. Gallen aus 15 Mit-
gliedern bestehen, welche durch die Generalversammlung
gewählt werden und wovon wenigstens 4 dem Bezirke
Einsiedeln, wenigstens 4 der Gemeinde Wädenswil und 2
der Gemeinde Rapperswil angehören sollen.
Die Leitung des Betriebes ist einer und derselben
Direktion unterstellt, welche aus der Mitte des Verwal-
tungsrates gewählt wird und aus fünf Mitgliedern besteht,
wovon der Präsident und ein weiteres Mitglied der Ge-
meinde Wädenswil, ein Mitglied dem Bezirk Einsiedeln
und ein Mitglied der Gemeinde Rapperswil angehören
sollen. .
Diese vertragliche Bestimmung ist wörtlich in die Sta-
tuten der Beklagten vom 5. November 1889 aufgenommen
worden. Bei den spätem Totalrevisionen der Statuten
hat man sie beibehalten, bis die Generalversammlung
vom 27. Juni 1930 eine Abschaffung verantworten zu
können glaubte. Die Statuten vom 25. August 1920,
durch das Eisenbahndepartement genehmigt am 18. Ja-
nuar 1921, sehen allerdings vor, dassausser den drei
von den Kantonen gewählten Mitgliedern der Verwaltung
und zwei hinzukommenden Vertretern des Bundesrates
noch 18 Mitglieder durch die Generalversammlung zu
wählen seien ; doch tut diese Änderung nichts zur Sache;
da sie zu Ungunsten der Klägerinnen ausfiel und diese
heute nicht mehr verlangen, als ihnen eben durch diese
Statuten von 1920 gewährt war. Die vertragliche Bestim-
mung ist aber auch in die Erklärung über die Abtretung
der Konzession Biberbrücke-Sattel-Goldau an die Schwei-
290 Obligationenrecht. N° 43.
zerische Südostbahn aufgenommen worden, wobei freilich
die Gemeinde Rapperswil
nicht in Betracht fiel. Sodann
ist die Bestimmung weiter enthalten im Vertrag betreffend
die käufliche
Abtretung der Eisenbahn Wädenswil-Ein-
siedeln
an die Schweizerische Südostbahngesellschaft, eben-
falls vom 5. November 1889, aber Init der Abweichung,
dass
hier schon, ausser den Kantonsvertretern, von
weitern 18 Mitgliedern des Verwaltungsrates die Rede ist.
Endlich kam die Bestimmung in den Vertrag betreffend
käufliche
Abtretung der Eisenbahnlinie Rapperswil-Pfäffi-
kon an die Südostbahn vom 5. November 1889. Ausserdem
sind die schon erwähnten Abtretungen in Erinnerung zu
rufen, und am 5. November 1889 sandte der Bezirksrat
von Einsiedeln an die Generalversammlung der Aktionäre
der Wädenswil-Einsiedeln Bahngesellschaft auch noch eine
Erklärung, da er die im Grülldungsvertrag der SOB
enthaltenen Vertretungsrechte als wohlerworbene Rechte
der Gemeinwesen betrachte.
Die Beklagte hat nun zunächst den Standpunkt ein-
genommen, dass sie an allfällige vertragliche Verpflich-
tungen nicht gehalten sei, da eine Aktiengesellschaft
Persönlichkeit
erst durch die Eintragung in das Handels-
register erlange (Art. 623 Abs. 10R), die von der Kläger-
schaft angerufenen Verträge aber vor dieser Eintragung
abgeschlossen worden seien. Allein es kann kein Zweifel
bestehen, dass die
Verpflichtungen im Namen der zu
bildenden Aktiengesellschaft eingegangen wurden und
dass sie daher gemäss Art. 623 0 durch die Beklagte
übernommen werden konnten. An der übernahme selbst
ist auch nicht zu zweifeln. Was insbesondere die in den
Kaufverträgen enthaltenen Verpflichtungen betrifft, müsste
ja angenommen werden, dass die Beklagte heute noch nicht
Eigentümerin der EisenbalInlinien und der Konzessionen
geworden wäre,
wenn sie die Rechte und Pflichten aus
den Verträgen nicht übernommen hätte.
Die Beklagte hat weiter geltend gemacht, die Klä-
gerinnen seien nicht Kontrahenten des Gründungsver-
Obligationenrecht. N° 43. 291
trages und der Kaufverträge gewesen und könnten aus
diesem Grunde heute nicht als berechtigt angesehen
werden. Allein die
Verträge konnten auch zu ihren
Gunsten abgeschlossen werden, und das ist geschehen. Der
Dritte, zu dessen Gunsten ein Vertrag abgeschlossen
worden ist, kann nach Art. 112 Abs. 2 OR selbständig
die
Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der
beiden andern war oder wenn es der übung entspricht.
Es kann nun nicht dem geringsten Zweifel unterliegen,
dass
nach der Wi1lensmeinung der Vertragschliessenden
die Gemeinwesen selbst
befugt sem. sollten, Erfüllung zu
verlangen, besonders wenn man bedenkt, dass die Initiativ-
komitees ja aufgelöst wurden. Die Beklagte, die die
Verträge übernommen hat, hat dies auch dadurch bekun-
det, dass sie die Bestimmung in die Satzungen aufnahm.
Endlich ist darauf hinzuweisen, dass für die Erfüllung
der Verpflichtung durch die Beklagte eine Mitwirkung der
Klägerinnen -durch Einreichung von Vorschlägen oder
Vornahme der Wahlen -nötig war, dass die eigene
Berechtigung
der Klägerinnen also schon in der Natur
des Rechtes lag.
Ausserdem liegen, wenigstens teilweise, gültige
Abtre-
tungen vor. Hinsichtlich der Gemeinde Wädenswil ist
dies unbestritten; das InitiativkoIniteeder Biberbrücke-
Gotthardbahn z. B. hat der Gemeinde Wädenswil am
17. Januar 1890 folgende Abtretungserklärungausgestellt :
Nun hat sich das Komitee teils durch die bekannte
Vereinbarung vom 12. August Init Nachtrag vom 20. Ok-
tober 1889, teils durch eine Erklärung seitens der Südost-
bahngesellschaft bei Abtretung der Konzession vom
5. November 1889 eine Reihe von Rechten betr. Bau und
Betrieb der Südostbahn, Sitz der Gesellschaft und Ver-
tretung der Gemeinde in den Verwaltungsbehörden er-
worben, welche für die Gemeinde Wädenswil von Wert
sind. Wir verweisen auf Art. 8, 9 und 10 der Vereinbarung
resp.
Art. -bis 4 der Erklärung der Südostbahn (durch
welche die
Übernahme der Verpflichtung seitens der
Beklagten also .noch erwiesen wird). Damit aber diese
unter Umständen wichtigen Rechte mit der Auflösung
des
Initiativkomitees nicht untergehen, ist dasselbe ge-
neigt, solche
in aller Form auf die Gemeinde Wädenswil
übertragen zu lassen. Die Frage, ob eine gültige Abtre-
tung auch an den Bezirk Einsiedelm vorliege, kann nach
dem Gesagten offen gelassen werden; sie ist an Hand der
Akten allerdings nicht mit derselben Klarheit zu lösen,
wie
bei Wädenswil. Hinsichtlich der Klägerin Nr. 3
wiederum steht ausser Zweifel, dass eine Abtretung nicht
vorhanden ist. Doch mag in Bezug auf Einsiedeln noch
darauf verwiesen werden, dass ja sowohl Wädenswil, als
Einsiedeln,
im Jahre 1885 direkt mit der W.E.B.einen
Vertrag eingegangen waren, durch den ihnen die Vertre-
tungsrechte zugesichert worden waren, und dass Ziff. 7
des Vertrages zwischen der W.E.B. und den andern Grün-
dern der S.O.B. über die käufliche Abtretung der W.E.B.
an die S.O.B. vom 5. November 1889 somit offenbar nur
die alte, direkt zugunsten der beiden Gemeinwesen be-
gründete Berehtigung erneuerte.
Unhaltbar ist die Einwendung der Beklagten, das Recht
sei eventuell nicht zugunsten des klagenden Bezirkes,
sondern zugunsten der Gemeinde Einsiedeln begründet
worden. Im GrÜßdungsvertrag ist ausdrücklich vom
Bezirk die Rede, Art. 9. Wenn übrigens in den andern
Verträgen gelegentlich von der Gemeinde die Rede ist,
so
beruht das auf einem ungenauen Sprachgebrauch, der
der Klägerschaft nicht schaden kann, denn offenbar war
überall der Bezirk gemeint. Einsiedeln besitzt keinen
Gemeinde-, sondern nur einen Bezirksrat,und die Unter-
scheidung zwischen Bezirk und Gemeinde hat im Kanton
Schwyz bekanntlich nicht die Bedeutung, wie in andern
Kantonen. Daher ist davon auszugehen, dass der Bezirk
Einsiedeln auch aus der vorhandenen, auf die Gemeinde
lautenden Abtretung Rechte ableiten kann.
Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die Einräumung
solcher Sonderrechte auf Bestellung eines Teiles der Ver-
Obligatiorientecht. No 43.
waltung zugunsten von Aktionären oder andern bei der
Gründung beteiligten Personen, wenn sie überhaupt
zulässig wäre bei Aktiengesellschaften, die keine Eisen-
bahngesellschaften sind,
die Einräumung eines Gründer-
vorteiles im Sinne des Art. 619 Abs. 1 Satz 2 OR darstellen
würde. Dagegen
steht im Gegensatz zur Ansicht der
Beklagten ausser Zweifel, dass bei Eisenbahnaktiengesell-
schaften von einem Gründervorteil im Sinne der erwähnten
Bestimmung nicht gesprochen werden kann. Erstens
enthält das Stimmrechtsgesetz keine Vorschrift, dass
Art. 619 beobachtet werden müsse, wiewohl ein solcher
Vorbehalt
nahe gelegen hätte. Zweitens sind die Er-
schwerungen des Art. 619 ihrer Natur nach nicht berechnet
für derartige Sicherungen des öffentlichen Interesses. Von
Vorteilen im Sinne des Art. 619 kann überhaupt nicht
die Rede sein. Ferner soll die Einräumung des Sonder-
rechtes gar nicht erschwert werden, wenn es sich, was aus
dem Gesetz hervorgeht, einmal als grundsätzlich gerecht-
fertigt erwiesen hat. Es ist nicht einzusehen, warum sich
das Gemeinwesen bei der Begründung des Sonderrechtes
doch wieder
dem qualifizierten Willensentscheid der
Aktionäre unterwerfen soll, wenn im Übrigen das Sonder-
recht gerade darauf gerichtet ist, das öffentliche Interesse
in der Verwaltung von der Aktienmehrheit unabhängig
zu achen .. Überhaupt werden Missbräuche, selbst wenn
sie auf Seiten der Gemeinden vorkommen sollten, den
Missbräuchen nicht gleichzustellen sein, denen Art. 619
vorbeugen will.
Eventuell müsste mit den Klägerinnen angenommen
werden, dass die Beklagte den behaupteten Gründervor-
teil gemäss Art. 619 in aller Form genehmigt hätte.
Das Vertretungsrecht der Klägerinnen war schon in den
ersten Statuten der Beklagten enthalten. Die 6 und 7
dieser Satzungen waren ausdrücklich und gesondert
genehmigt worden. Darnach sollten die Eisenbahnen
Wädenswil-Einsiedeln und Rapperswil-Pfäffikon käuflich
übernommen werden, und dem Verwaltungsrat wurde
Obligationemecht. No 4,3.
Vollmacht für den Abschluss der notwendigen Verträge
erteilt. In Ziff. 5 und 6 des Protokolls (Akt. 63) ist dabei
ausdrücklich von der Generalversammlung der SOB die
Rede, nicht erst von der sich konstituierenden Gesell-
schaft. Die Beschlüsse sind auch erst nach Konstituierung
und Wahl des Verwaltungsrates und der K )ntrollstelle
ergangen; man hatte die Vorschriften des Art. 619 also
innegehalten.
Die Einberufung einer besondern, weitem
Generalversammlung war nicht erforderlich.
5. -
Mit Recht haben sich die Klägerinnen aber auch
darauf berufen, dass ihnen das behauptete unentziehbare
Recht auf Vertretung im Verwaltungsrat und in der
Direktionskommission auch auf Grund der Statuten der
Beklagten zustehe. Das Bundesgericht hat im Falle der
Worblenthalbahn erkannt, dass im Sinne des Vorbehaltes
des
Art. 6 Abs. 4 des Siimmrechtsgesetzes der konzessions-
mässigen
und vertraglichen Begründung des Vertretungs-
rechtes der Gemeinwesen der Fall gleichzustellen sei, wo
es
in den Statuten gewährt werde. Die Gründe, auf denen
der in jenem Vorbehalt zum Ausdruck kommende Rechts-
satz des Eisenbahnrechtes beruht, und der nach dem
Gesagten dem Art. 644 Abs. 3 Ziff. I OR derogiert, treffen
für alle Fälle zu, in denen einem. Gemeinwesen einer Bahn-
gesellschaft eine Vertretung in der Verwaltung als festes,
vom Willen der Gesellschaft Unabhängiges Recht einge-
räumt ist : Die Berücksichtigung der besondern Stellung
des Gemeinwesens gegenübet dem sein Gebiet berühren-
den und regelmässig unter seiner finanziellen Mitwirkung
zu stande gekommenen öffentlichen Bahnunternehmen,
wobei ein Bedürfnis dafür anerkannt wird, dass die Inte-
ressen des Gemeinwesens im Rahmen der Gesamtinteressen
des Unternehmens in der Verwaltung amtlich vertreten
sind. Wenn auch das Gesetz nur von der konzessions-
mässigen
oder vertraglichen Begründung des Vertretungs-
rechtes spricht, so kann doch nicht die Form der Begrün-
dung wesentlich sein. Der Gesetzgeber hat lediglich über-
sehen. dass solche Vertretungsrechte auch durch die
I
Obligationenrecht. N° 43. 295
Statuten begründet werden können. übrigens könnte man
sehr wohl in der statutarischen Begründung eines unent-
ziehbaren Rechtes auf Vertretung eine vertragliche Be-
gründung erblicken, besonders wenn man bedenkt, dass
Art. 6 des Stimmrechtsgesetzes der vertraglichen Begrün-
dung ja die konzessionsmässige, also öffentlichrechtliche,
gegenüberstellt.
Das Obligationenrecht selbst nennt in
Art. 615 die Statuten der Aktiengesellschaft Gesellschafts-
vertrag.
6. -Es ist nunmehr der Inhalt der Vertretungsrechte
der Klägerinnen festzustellen. Sowohl die Bestimmung der
Verträge und der Statuten über den Verwaltungsrat, als
diejenigen
über die Direktionskommission ordnen an, dass
die Organe
aus so und so vielen Mitgliedern bestehen sollen,
die
den Klägerinnen angehören I).
Geht man vom Wortlaut der Bestimmungen aus, so
könnte man zunächst versucht sein, unter der Gemeinde-
angehörigkeit die
Heimatberechtigung zu verstehen. Allein
bei einer solchen Auslegung
würde der Zweck der Bestim-
mung offenbar vereitelt, zumal wenn man bedenkt, dass
bei
der heutigen Bevölkerungsvermischung die Heimat-
berechtigung für viele Schweizer nur noch eine lose Bin-
dung darstellt und so für die Beklagte lediglich ein Vor-
wand geschaffen würde, ihr genehme Leute in den Verwal-
tungsrat und in die Direktionskommission zu ernennen.
Einen bessern Sinn erhält die Bestimmung, wenn man
den Wortlaut so auffasst, dass man dem Worte angehö-
ren das Wort (( wohnen gleichsetzt und also auf den
Wohnsitz in der Gemeinde abstellt. Es ist der Beklagten
sogar zuzugeben, dass bei einer ersten und oberflächlichen
Beurteilung des Wortlautes diese Deutung näher liegt, als
diejenige
der Klägerinnen, indem man kaum behaupten
kann, dass einer Gemeinde nur angehört, wer einem ihrer
Organe angehört oder von ihr einen bestimmten Auftrag
erhalten hat. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass in
derselben Bestimmung auch von den Vertretern der
drei Kantone die Rede ist ; vertreten aber bedeutet mehr
als nur wohnen, und vertreten kann man nur eine Person
oder öffentlichrechtliche Korporation, nicht eine bloss
geographische
Einheit. Es käme also darauf an, ob man
in Anbetracht des Umstandes, dass in der Bestimmung
bald von Vertretung, bald von Angehörigkeit die Rede ist,
die Auslegungsmethode per analogiam oder e contrario
anwenden will. Indessen führt die blosse Betrachtung des
Wortlautes überhaupt nicht und vor allem nicht zu einem
befriedigenden Ziel.
Zieht man die Entstehungsgeschichte der Bestimmung
heran, so ist an ihre eigentliche Grundlage, die Überein-
kunft zwischen der Gemeinde Wädenswil und dem Bezirk
Einsiedeln und der WEB vom 20. Juli 1886 zu erinnern.
In Anbetracht der frühem und der neuen Opfer der Ge-
meinden für das Unternehmen wurde ihnen ein-für alle-
mal zugestanden, dass die Mehrheit der Verwaltungsräte
ihnen angehören sollte. Angesichts der Motivierung dieses
Sonderrechts und der ganz bedeutenden wirtschaftlichen
Interessen der dabei beteiligten Dorfschaften, vorab von
Einsiedeln, konnte man unter Angehörigen der Gemeinden
nur Persönlichkeiten verstehen, die in einem eigentlichen
Vertretungsverhältnis zu ihnen standen, nicht aber solche,
die bloss den Wohnsitz auf ihrem Gebiet hatten oder gar
solche, die nur ihr Bürgerrecht besassen. Nur ein solches
Vertretung3recht konnte vernünftigerweise das Aequi-
valent bilden für die grossen Opfer, welche auch die WEB
anerkannte. Nach der Auslegung der Beklagten hätte die
Klägerschaft den moralischen Anspruch, den sie auf
Grund dieser Opfer besass, um ein Linsengericht verkauft,
denn sie hätte bei dieser Auslegung nicht die geringste
Garantie dafür behalten, dass die Mitglieder der Verwal-
tung und des Direktionsausschusses, die dem Namen nach
als ihre Vertreter galten, ihre Interessen auch wirklich
wahrgenommen hätten.
Nach Art. 18 OR, der auch hier anwendbar ist, soll bei
der Vertragsauslegung überhaupt auf den übereinstimmen-
den, wirklichen Willen
abgestellt werden. Dieser Willens-
inhalt ist aber mit dem Sinn identisch, der oben aus der
Entstehungsgeschichte abgeleitet worden ist. Selbst wenn
sich übrigens der Sinn, den die Kontrahenten den Worten
angehören sollen damals beimassen, unmittelbar nicht
mehr ermitteln Hesse, stünde doch das Ziel fest, das die
Gemeinwesen
anstrebten und das von der Beklagten auch
durchaus anerkannt werden musste und anerkannt wurde :
Leute im Verwaltungsrat und im Direktionsausschuss der
Beklagten zu haben, die willens und imstande waren,
ihre Interessen zu vertreten. Es geht nun nicht an, mit
der Beklagten aus formellen Gründen eine restriktive
Auslegungsmethode zu wählen, die der Sache nicht gerecht
wird, sondern es muss der Bestimmung der Sinn beigelegt
werden,
der mit dem gekennzeichneten Ziel der Gemein-
wesen
am besten harmoniert, denn vernünftiges Handeln
der Parteien bei der Wahl ihrer Mittel darf immer vor-
ausgesetzt werden. Im übrigen sei wiederholt, dass in der
gleichen Bestimmung von Vertretern der Kantone die
Rede ist, dass eine Unterscheidung zwischen Kantons-
und Gemeindevertretern abgesehen von der Wahlinstanz
nicht daraus ersichtlich ist und dass Vertreter einer Ge-
meinde hier nur eine Person sein kann, welche von der
Gemeinde hiezu bestellt ist und in einem öffentlichrecht-
lichen Dienst-
oder Auftragsverhältnis zu ihr steht, wie
das Bundesgericht schon im Falle der Worblenthalbahn
erkannt hat (BGE 51 II S. 339).
Für diesen Sinn spricht aber auch die langjährige
Übung bei der Beklagten. Allerdings ist es selten vorge-
kommen, dass die drei Gemeinwesen förmliche Vorsohläge
eingereicht
haben; dooh erklärt sich dies einigermassen
daraus, dass die Wahlvorschläge jeweilen in den den
Generalversammlungen vorangehenden Verwaltungsrats-
sitzungen, wo die Klägerinnen ja eben vertreten waren,
besprochen
und mit den andern Verwaltungsräten in
Minne aufgestellt wurden. In drei Fällen sind duroh den
Bezirksrat Einsiedeln immerhin förmliche Vorsohläge
gemacht worden. Die Zeugeneinvernahme hat ergeben,
AS 59 II -1933
dass ein solcher Vorschlag einmal, im Falle A. Kälin,
durch die Generalversammlung übergangen wurde. Dem
Umstande, dass der Vorschlag von dem Bezirksrat nur als
Wunsch bezeichnet worden sein soll, kann kein Gewicht
beigemessen werden.
Ebenso ist ohne Bedeutung, dass
der Bezirksrat gegen die Wahl des Oberstlt. Gyr nicht
protestierte, denn diese Tatsache liesse sich mit den
Klägerinnen auch dahin erklären, dass der Bezirksrat auch
mit dieser Nomination einverstanden gewesen sei. Ent-
scheidend fällt ins Gewicht, dass der Bezirksrat seinen
Vorschlag
im nächsten Jahr wiederholte und damit deut-
lich bekundete, dass er ein Vertretungsrecht für den
Bezirk in Anspruch nahm. Die Einwendungen der Beklag-
ten betreffen überhaupt nur die Art und Weise, in der
jeweilen bei den Ernennungen vorgegangen wurde und die
allerdings etwas formlos
und nachlässig war, sie betreffen
aber nicht den Umstand, dass die Gemeinden die betreffen-
den Mitglieder, wenn es darauf ankam, dann aber doch
als ihre Vertreter in Anspruch nahmen. Sodann fallen die
Versuche
von 1914 (Motion Guggenheim) und 1916 (Motion
Helbling)
auf Abschaffung oder Beschränkung der Vertre-
tungsrechte in Betracht, die durchaus für die Auslegung
der Klägerinnen sprechen, da sie sowohl den Widerstand
des Verwaltungsrates, als denjenigen der Klägerinnen
selbst heraufbeschworen.
Am 17. August 1916 hat der
Verwaltungsrat der Beklagten an das schweizerische
Eisenbahndepartement folgendes Schreiben gerichtet :
Wir müssen zu diesem Zwecke (d. h. um den Standpunkt
des Verwaltungsrates zu begründen) auf die Zeit der
Gründung der Schweizerischen Südostbahn im Jahre 1889
zurückgehen.
Damals bestanden neben der Wädenswil-
Einsiedeln-Bahn
und der Zürichsee-Gotthardbahn ein
Initiativkomite für eine Eisenbahn von Biberbrücke nach
der Gotthardbahn in Wädenswil und ein zweites Initiativ-
komite für eine solche von Pfäffikon nach Goldau in Arth.
Herr J. H. Bühler-Honegger betrieb die Initiative zur
Vereinigung dieser vier Interessenten zum Zwecke der
J
Bildung einer einheitlichen Eisenbahngesellschaft: der
schweizerischen Südostbahn. Seine Absicht stiess aber
insofern auf Schwierigkeiten, als die Gemeinden Wädens-
wil
und Einsiedeln, sowie die Kantone Zürich und Schwyz
auf ihre bei der Wädenswil-Einsiedeln-Bahn durch ganz
erhebliche finanzielle Leistungen wohlerworbenen
Rechte
der Vertretung im Verwaltungsrat nicht preisgeben woll-
ten. .. Es sei hier noch beigefügt, dass auch Rapperswil
in Verbindung mit dem Kanton St. Gallen sehr grosse
Opfer für die Seedammlinie gebracht hatte. Unterm
12. August 1889 schlossen die genannten vier Interessenten
eine Vereinbarung ab, die am 20. Oktober 1889 durch
einen Nachtrag ergänzt wurde und welche die Bedingun-
gen enthielt,
unter denen die vier Beteiligten sich bereit
erklärten, ihre Bahnanlagen und Konzessionen an die zu
gründende Südostbahn abzutreten. Mitte1st des erwähn-
ten Nachtrages vom 20. Oktober 1889 zur Vereinbarung
vom 12. August 1889 wurde versucht, die Vertretungs-
rechte der Kantone Zürich, Schwyz und St. Gallen zu
schmälern. Auf die energische Einsprache der Kantons-
regierungen von Zürich und Schwyz musste dann aber
durch das Finanzsyndikat in der Generalversammlung der
WEB vom 5. November 1889 den Kantonen Zürich und
Schwyz je eine Vertretung wie bisher zugestanden und
dem Kanton St. Gallen eine solche freigestellt werden,
worauf die mehrgenannte Vereinbarmig mit Nachtrag als
Grundlage
der neuen Gesellschaft die Genehmigung erhielt.
Schon
in den Vorverhandlungen wurde auch seitens des
InitiativkomiMs in Wädenswil eifrig darüber gewacht,
dass
an den Gemeindevertretungen und an dem direkten
Einfluss. der Gemeinden in der Betriebsleitung der neuen
Gesellschaft festgehalten werde, sodass Herr Präsident
Bühler-Honegger in der Sitzung des InitiativkomiMs vom
17. Oktober 1889 die Erklärung abzugeben sich genötigt
sah, dass jede Revision der Statuten, finde sie statt,
wann sie wolle, nichts der Vereinbarung vom 12. August
1889 Gegenteiliges enthalten dürfe. Es sind dies vertrag-
liche Rechte, welche die Südostbahn den vier Beteiligten
zugestehen musste,
ansonst die Südostbahn nicht zustande
gekommen wäre. )
Wenn der Verwaltungsrat der Beklagten selbst im Jahre
1916 in Übereinstimmung mit den Vorgängen von 1889
von Gemeindevertretungen und vom direkten Einfluss
der Gemeinden in der Betriebsleitung sprach, bekundete
er mit aller wünschenswerten Deutlichkeit, dass die
ursprüngliche Auffassung
der Vertretung als echte Ge-
meindevertretung
nicht verloren gegangen war. Laut
den Protokollen wurde übrigens sowohl in der General-
versammlung, als
im Verwaltungsrat wiederholt von
Gemeindevertretern gesprochen ; eine Vertretung ist aber
eben mehr als bloss geographische Zugehörigkeit oder
Niederlassung. Im Protokoll der Generalversammlung
vom 27. Juni 1930 selbst, an welcher ja die streitigen
Beschlüsse gefasst wurden, heisst es : H. Generalrevision
der Statuten. Die von Herrn Dr. J. Henggeler namens
einiger Grossaktionäre gestellte Motion
betr. General-
revision
der GeselIschaftsstatuten bezweckt u. a. eine
Neuordnung der Zusammensetzung des Verwaltungs-
rates,
indem der statutengemässe Anspruch der Gemeinden
Wädenswil
und Rapperswil und des Bezirkes Einsiedeln
auf eine bestimmte Vertretung im Verwaltungsrate auf-
gehoben werden soll.
Der Vorsitzende gibt Kenntnis von'
drei Schreiben, in aenen die betroffenen drei Gemein-
wesen gegen
den Entzug ihrer Vertretungsrechte prote-
stieren.
Sodann teilt er mit, dass der Verwaltungsrat am
13. Juni 1930 Stellung zu der vorgeschlagenen Statuten-
revision genommen und mit Mehrheit beschlossen habe,
der Generalversammlung deren Ablehnung zu beantragen. ))
Auch daraus geht hervor, dass man Gemeindevertretungs-
rechte beseitigen wollte ; der Schluss ist erlaubt, dass die
im La.ufe der Zeit erfolgten Vorstösse der Grossaktionäre
gegen die Vertretungsrechte
der Klägerinnen nicht erfolgt
wären, wenn sie lediglich
den Sinn gehabt hätten, den
ihnen die Beklagte heute beimisst. Auch in den Ver-
waltungsratsprotokollen ist bei verschiedenen Sitzungen
von den Vertretern der Gemeinden die Rede. Die Klä-
gerinnen haben etwa dreissig ProtokollsteIlen für diese
Behauptung namhaft machen können. Desgleichen hat
die Einvernahme der Zeugen a. Bundesrat Dr. Robert
Haab, Ernst Felber, Dr. Blunschy, Kar! Eberle-Birchler
und Xaver Helbling ergeben, dass sich die betreffenden
Personen jeweilen als echte Vertreter der Gemeinden und
nicht einfach als Einwohner derselben betrachteten.
Dr. Robert Haab z. B. vertrat die Gemeinde Wädenswil
als
echter Vertreter noch etwa 11 Jahre lang im Verwal-
tungsrat, nachdem er aus dem Gemeindegebiet wegge-
zogen war. Dass keine nennenswerte
Konflikte entstanden,
bei denen die Gemeindevertreter speziell die Interessen
der Gemeinden zu wahren hatten, kann den Klägerinnen
nicht zum Schaden gereichen. Auch die Art und Weise,
wie die
Pflichtaktien hinterlegt wurden, bestätigt die
Auffassung
der Klägerinnen. Der Zeuge Eberle hat
ausgesagt, dass die Pflichtaktien nur so lange durch den
Bezirk Einsiedeln für ihn hinterlegt worden seien, als er
im Verwaltungsrat Bezirksvertreter gewesen sei ; er sei
jetzt immer noch Mitglied des Verwaltungsrates, aber
nicht mehr Bezirksvertreter, weshalb ihm für die Hinter-
legung Pflichtaktien durch Herrn von Orelli zur Verfügung
gestellt worden seien.
Auch die andern Zeugen haben
bestätigt, dass die Pflichtaktien durch die Gemeinden
für ihre Vertreter hinterlegt worden seien. Im Schirm-
lagerbuch
der Beklagten wird bei den betreffenden Hin-
terlegungen stets bemerkt : Deponiert vom Gemeinderat
Wädenswil , Deponiert vom Gemeinderat Rapperswil ,
Eigentum des Bezirkes Einsiedeln usw. Die Bemerkung
der Duplik, die Beklagte habe keinen Grund gehabt,
nähere Untersuchungen anzustellen, da es sich um Inhaber-
aktien gehandelt habe, ist daher unzutreffend. Aus dem
Schirmlagerbuch ergibt sich aber ausserdern, dass dieselben
Aktien hinterlegt blieben, wenn ein Gemeindevertreter
derselben Gemeinde
durch einen andern ersetzt wurde.
Aus den Statuten der Beklagten von 1920 sowohl als
aus den frühem Statuten ist sodann ersichtlich, dass das
den Klägerinnen zustehende echte Vertretungsrecht in
dem Sinne aufzufassen ist, dass die Gemeinden die Wahl
der Vertreter im Verwaltungsrat zwar nicht selbst vor-
nehmen, dass sie
aber verbindliche Vorschläge an die
Generalversammlung
machen durften und dürfen. Es
heisst darin ausdrücklich, dass die Generalversammlung
zu wählen, d. h. die Wahl zu vollziehen habe. Die Klä-
gerinnen verlangen mit ihrer heutigen Klage auch gar
nicht mehr, als ein solches verbindliches Vorschlagsrecht.
Die Beklagte umgekehrt kann sich nicht darauf berufen,
dass
das Eisenbahndepartement seinerzeit bei der WEB
ein solches verbindliches Vorschlagsrecht ebenfalls abge-
lehnt hätte, denn die Auffassung des Departementes hat
sich nach dem Gesagten als rechtsirrtümllch herausge-
stellt,
und sie ist für das Bundesgericht nicht verbindlich
(BGE
51 II S. 336 ff.). Die Statuten der WEB sind übrigens
gleich auszulegen, wie die
Statuten der Beklagten, denn
es ist anzunehmen, dass die WEB nach Verweigerung der
Genehmigung für den ursprünglichen Text immerhin
diejenige Fassung annehmen wollte, die für die beiden
Gemeinden noch
am Günstigsnn war.
7. -Steht der Inhalt der Vertretungsrechte fest, so
ist nun noch ihre rechtliche Natur und Kraft zu bestimmen.
Als vertragliche Rechte konnten sie zweifellos nicht bloss
in praekaristischem Sinne gemeint sein ; die Entstehungs-
geschichte weist mit aller Deutlichkeit darauf hin, dass sie
ein-für allemal gewährt werden sollten, nicht bloss auf
Zusehen hin, bis zur nächsten Statutenänderung. Aber
auch als statutarischen Rechten kommt ihnen dieselbe
Bedeutung zu. Es kann hier auch auf die Erwägungen
des Bundesgerichtsurteils im Falle der Worblenthalbahn
verwiesen werden: ( Es ist eine Frage der Auslegung
der Statuten der Beklagten, ob sie den Gemeinden eine
bloss praekaristisohe,
im Wege der Statutenänderung
jederzeit widerrufliche Befugnis... einräumen wollten,
oder aber ein wohlerworbenes Recht dieses Inhaltes im
angegebenen Sinn. Im ersteren Fall könnte nach dem
Gesagten die Bestimmung gegenüber Art. 644 Abs. 3
Ziff. 1
OR kaum als geschützt gelten durch den aus Art. 6
Abs. 4
Stimmrechts G folgenden Satz des Eisenbahn-
rechtes des
Bundes, wohl aber im letzteren Fall. Schon
hierin liegt
ein starkes Argument für die Annahme eines
wohlerworbenen Rechtes,
da man doch gewiss eine recht-
lich gültige Vorschrift aufstellen wollte ...
Dazu kommt die
Erwägung, dass das Vertretungsrecht eine Art Gegen-
leistung
dafür ist, dass die Gemeinden als Subvention
Aktien in grösseren Beträgen zeichneten und dass es
gewährt wurde in Anerkennung der dauernden Interessen
der Gemeinden am Unternehmen. Diese Erwägungen
treffen auch hier zu. Die Annahme, dass das Recht durch
eine Statutenänderung jederzeit, schon verhältnismässig
bald,
hätte beseitigt werden können, ist sogar derart
abwegig, dass sich weitere Ausführungen erübrigen; es
lag schon in seinem Wesen begründet, dass es vor Statuten-
änderungen gesichert sein sollte.
8. -
Dass die Klägerinnen auf ihre Rechte verzichtet
hätten, ist durch die Beklagte nicht bewiesen worden.
Wenn der Erlass auch formlos hätte erfolgen können
(VON TuHR OR Il S. 568), so ist doch die gelegentliche
Nichtausübung dem Erlass nicht gleichzustellen. Vor
allen Dingen ist daran zu erinnern, dass die Klägerinnen
im Gegenteil wiederholt bekundet haben, dass sie nicht
gesonnen seien, auf ihre Rechte zu verzichten.
9. -
Die Beklagte hat schllesslich eingewendet, dass
eine
vollstänruge Verschiebung und Aufhebung der tat-
sächlichen Grundlagen der seinerzeitigen Rechtsgeschäfte
eingetreten sei. Diesen Änderungen sei heute Rechnung
zu tragen und es seien die Vertretungsrechte eventuell
unter Anwendung der Clausula rebus sic stantibus aufzu-
heben,
oder doch auf ein vernünftiges Mass zu be-
schränken.
Die Veränderungen sollen darin bestehen,
dass die Klägerinnen
heute nur noch an einem geringen
304 Obligationenrecht. N° 43.
Bruchteil des Aktienkapitals beteiligt seien und dass sie
verkehrswirlschaftlich nicht die den Rechten entsprechende
Bedeutung hätten. Allein die Rechte waren ihnen damals
keineswegs als Gegenwert für Aktienzeichnungen gewährt
worden. Die verkehrswirtschaftliche Bedeutung dürfte
heute im Vergleich zu den andern Stationen noch dieselbe
sein, wie
damals. Allein auch abgesehen davon, kann die
Clausula rebus sic stantibus nicht angewendet werden.
Die Kontrahenten übernehmen grundsätzlich die Risiken
der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (BGE 45 II
S. 397 ff. ; 48 II S. 247). Sie haben keinen Anspruch
darauf, dass die Vertragserfüllung sich für sie lohnend
gestalte und dass der Vertrag aufgehoben oder geändert
werde, wenn dies nicht mehr zutrifft (BGE 47 II S. 457).
Die Clausula kann vielmehr nur dann angewendet werden,
wenn die Leistung unter den neuen Verhältnissen als eine
wirtschaftlich ganz andere erscheint und für die Pflich-
tigen ruinös geworden ist (BGE 45 II S. 398 ; 47 II S. 4 1,
458; 48 II S. 247). Alle diese Voraussetzungen treffen hier
nicht zu, und überdies haben die Klägerinnen heute noch
ein bedeutendes Interesse am Fortbestand ihrer Rechte.
Die Klägerinnen haben jedoch kein Recht darauf, dass
die Gesamtzahl der Mitglieder Jes Verwaltungsrates und
der Direktionskommission stets dieselbe bleibe. Es bleibt
der Generalversammlung unbenommen, diese Zahl herauf-
oder herabzusetzen. Die Klägerinnen verlangen auch gar
nicht dass sie fest bleibe. AIrein sie haben anderseits einen
Anspnch darauf, dass ihre Vertretung die gleiche Rnlation
behalte wie unter den bisherigen Statuten. Ihr Einfluss
darf nicht geschmälert werden.
10. -
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird in vollem Umfang, d. h. in den Haupt-
begehren Ziff. 1 und 2 UIid den Begehren Ziff. 3 bis 7
gutgeheissen.
Obligationenl'ccht. XOH .
44. Auszug aus dem l1rteil der 1. Zivilabteilung
vom 13. September 1933
3M
i. S. Gebar A.-G. gegen Guss-13a.ustein-rabrik Zürich A.-G.
S u k z e s s i vIi e f e run g s kau f auf A h ruf. Unter-
lassung des Abrufes durch den Käufer und Unterlassung
einer Mahnung, abzurufen, durch den Verkäufer. Annahme-
und Schuldnerverzug des Käufers. Stillschweigende Ver-
tragsauflösung ? OR Art. 91, 211 Ahs. 1 ; OR Art. 97, 108
Ziff. 1.
A. -Die Beklagte, Geba A.-G., Baugeschäft in Zürich,
erstellte in den Jahren 1931 und 1932 in Zürich eine An-
zahl Neubauten. Anfangs Februar 1931 übertrug sie der
Klägerin, Guss-Baustein-Fabrik Zürich A.-G., die Lieferung
von Schlackensteinen für eine erste Serie von Häusern,
die im Jahre 1931 ausgeführt werden mussten ... Am
10. Februar 1931 bestätigte sie das abgeschlossene Ge-
schäft : (( Wir... übertragen Ihnen hiermit die Lieferung
für den Gesamtbedarf an obigen Baumaterialien auf die
in obigem Schreiben erwähnten diversen und eventuell
in diesem Jahr neu hinzukommenden Neubauten gemäss
Ihrer Offerte. Bei Bedarf wird das benötigte Quantum
jeweilen telephonisch abgerufen. Am 2. April 1932
übertrug sie der Klägerin ausserdem die Lieferung
sämtlicher Schlackenplatten für die Neubauten: 3 Hä.user
Giesshübelstrasse, und Wohn-und Geschäftshaus Albis-
riederstrasse in Albisrieden, zu den nachfolgenden Preisen :
6er-Platten 3 Fr. 25 Cts. pro m
,
Ser-Platten 4 Fr. pro
m
,
franko Bauplatz geliefert. Im Jahre 1931 rief sie
aber für die damals zur Ausführung gelangten Bauten
nur 949 m
an Schlackensteinen ab. Auf Grund des zweiten
Vertrages von 1932 unterliess sie überhaupt jeden Abruf.
Der Nichtbezug beträgt unbestrittenermassen 5392 m
B. -Am 30. Dezember 1932 hat die Guss-Baustein-
Fabrik Zürich A.-G. gegen die Geba A.-G. Klage auf
Bezahlung von 4043 Fr. 60 Ct . nebst 5% Zins seit
- September 1932 erhoben.