BGE 59 II 155
BGE 59 II 155Bge10 mai 1933Ouvrir la source →
l5-1 Obligationenreeht. :\0 25. fOrIlmlees par Me Dicker a l'adresse de l'agent d'affaires FeIler avaient ete dementies d'avance, un instant aupa- ravant, par le representant du :Ministere public. Le cor- respondant du « Travail», present a l'audience, ne pouvait des lors admettre, purement et simplement, que ces accu- sations etaient conformes a la verite. En les reprodmsant, sans faire la moindre allusion aux declarations du subs- titut du Procureur general, ce correspondant a donc rapporte des propos diffamatoires qu'il savait etre pour le moins tendancieux. Ainsi il a manque de toute objec- tivite, et cette attitude ne peut s'expliquer que par l'in- tention de porter prejudice a FeIler et, par lui, au corps professionnel. des agents d'affaires dans son ensemble. Cette intention s'est affirmee quand, a la reclamation du lese, Sieur Leon Nicole, redacteur en chef du « Travail», a oppose une fin de rion-recevoir qui indiquait la volonw bien arretee de ne pas faire entendre aux lecteurs de ce journal un autre « son de cloche», et de les laisser sciem- ment sous l'impression des accusations sans fondement rapportees dans le numero du 21 aout 1930. En "d'autres termes -loin d'etre imputable a une negligence ou imprudence minimes, comme la Cour genevoise parait tout au plus .l'admettre, l'acte illicite a eM commis volontairement. Conformement a l'art. 41 CO, la demande de FeIler est donc justifiee dans son principe sans qu'il y ait lieu d'examiner si -et dans quelle mesure -les chroniqueurs judiciaires attaches a la redaction des quotidiens sont en faute, lorsque, cl seuZes tins de 1'enseigneT leurs lecteuTs, ils reproduisent, sans les contröler, des affirmations plus ou moins suspectes formulees a la barre. 3. -Le Tribunal de premiere instance a evalue le dommage subi par FeIler a 100 fr. Si l'on tient compte de la grande publicite donnee aux accusations injustifiees portees contre le demandeur et au prix que tout homme de loi attache a sa reputation professionnelle, cette somme parait trop minime, et il est justifie de l'augmenter a Obligationenrecht. No 26. 155 500 fr., sans qu'il y ait lieu de distinguer entre les dom- mages-interets proprement dits et la reparation morale. :Mais il n'est pas possible d'aller au dela, a defaut de tout indice d'un prejudice plus considerable. Quant a la publication du present arret (dispositif), elle est pleinement justifiee. Il suffira cependant qu'elle soit faite dans « Le Travail ). 4. -L'acte illicite a ew commis, en premiere ligne, par le correspondant judiciaire du « Travail ». Or celui-ci est inconnu et, d'ailleurs, il n'a pas ete. assigne par le demandeur. Mais le redacteur en chef est aussi respon- sable en l'espece, et cela non pas seulement en vertu de l'art. 55 CO, ou peut-etre a raison de la responsabiliM generale incombant a l'editeur d'un journal, mais parce qu'il a lm-meme participe a cet acte, et que l'intention de nuire a FeIler etait sa propre intention, ainsi que cela a eM demontre sous chiffre 2 ci-dessus ... Par ces moti/s, le Tribunal /erUral prononce: Le recours est admis. L'arret attaque est reforme et les conclusions de la demande sont partiellement admises en ce sens que: a) « Le Travail», soit, pour lui, son redacteur en chef, :M. Leon Nicole, estcondamne a payer au demandeur, avec inwrets legaux des le 13 novembre 1930, la somme de 500 fr. a titre de dommages-inMrHs. b} Le present arret sera publie dans le journal « Le Travail», aux frais de la partie defenderesse ... 26. 'Orteil der I. Zivilabteilung vom 7. Mä.rz 1933 i. S. Migros A.-G. gegen 'rextil-Migros-Gesellschaft. Grundsätze für die Beurteilung der hinreichenden 1; n t e I' - S ehe i d bar k e i t zweier Firmen gemäss Art. 873 OR (Erw. 1-4). -Natürliche Geschäftsbezeichnungen sind in der Regel sprachliches Gemeingut, können aber u. r. zufoJge geschickter Reklame zum individuellen Sehlagwort für einen bestimmten Geschäftsbetrieb werden (M i g I' 0 s) (Erw. 2). AB 59 II -U33 11
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Obligationenrecbt. No 26.
A. -Die klägerische Aktiengesellschaft wurde im
Jahre 1925 gegründet und (am 15. August 1925) unter
der Firma « Migros A.-G.» mit Sitz in Zürich in das Han-
delsregister eingetragen. Ihr Zweck ist laut dem Ein-
trage: « Handel mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegen-
ständen und Beteiligung an ähnlichen Unternehmungen. II
Am 4. November 1931 hinterlegte die Klägerin das
Wortzeichen « MigrOS» auch als Marke beim eidgenössi-
schen
Amte für geistiges Eigentum für « Sämtliche
Nahrungs-und Genussmittel, sowie Wasch-und Putz-
mittel, und Gebrauchsgegenstände )l. Der Eintrag erfolgte
am 3. Dezember 1931 unter No. 76243. Die Klägerin
verkauft ihre Produkte in eigenen Läden und insbesondre
an ihren Autos, die bestimmte Routen nach einem fest-
gelegten Fahrplan innehalten. Eine weitere Besonderheit
ihres
Verkaufssystems besteht darin, dass sie nur gegen
bar verkauft und dass se ihre Lebens-, Wasch-und
Putzmittel nicht in den bisher üblichen runden Mengen
nach Gewicht oder Rauminhalt vertreibt, sondern ver-
packt in Mengen, die runden Preisbeträgen entsprechen.
Die Klägerin
hat sich zufolge ihrer intensiven und origi-
nellen
Reklame, wie auch durch die Zweckmässigkeit
ihrer Vertriebsorganisation, die Qualität und die verhält-
nismässig niedrigen Preise ihrer Waren eine grosse Volks-
tümlichkeit erworben und einen ausgedehnten Kunden-
kreis geschaffen.
Die beklagte Genossenschaft wurde im März 1932 unter
der Firma « Textil-Migros-Gesellschaft» mit Sitz in Bern
gegründet und am 31. März 1932 in das Handelsregister
eingetragen.
Ihr Zweck besteht laut dem Eintrag im
« Verkauf von Textilwaren aller Art zu Migrospreisen ».
B. -Die Klägerin erblickt im Gebrauch des Wortes
« Migros» durch die Beklagte eine Verletzung ihres Fir-
men-, Marken-und Namenrechtes sowie unlauteren
Wettbewerb. Sie reichte deshalb beim Handelsgericht
des Kantons Bern Klage gegen die Beklagte ein mit den
Rechtsbegehren : « 1. Das Gericht möge erkennen, dass
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die beklagte Firma nicht berechtigt sei, sich in ihrer Firma,
in ihren Reklamen, Publikationen, auf ihren Geschäfts-
papieren und auf ihren Verpackungen des Firmenbestand-
teiles und der Bezeichnung « MigrOS» zu bedienen und
diese Bezeichnung in Verkehr zu bringen. 2. Das Gericht
möge infolgedessen die Löschung dieses
Firmenbestand-
teiles aus der im Handelsregister des Amtsbezirkes Bern
am 31. März 1932 vorgenommenen Firmen -Eintragung
der Beklagten anordnen. 3. Das Gericht möge der Be-
klagten und ihren Organen die Weiterführung des erwähn-
ten Firmenbestandteils und der erwähnten Bezeichnung
(i Migros» unter Androhung der in Art. 403 ZPO vor-
gesehenen
Strafen: Busse von 5000 Fr., Gefängnis bis zu
60 Tagen oder ·Korrektionshaus bis zu einem Jahre,
ausdrücklich untersagen, sowohl in der Firmenbezeichnung,
Geschäftspapieren
und auf ihren Verpackungen. 4. Die
Klägerin sei zu ermächtigen, das Urteil auf Kosten der
Beklagten zu veröffentlichen und zwar im « Schweizerischen
Handelsamtsblatt », im « Bund)l und in der « Neuen
Zürcher Zeitung». 5. Alle Begehren unter Kostenfolge. »
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.
O. -Mit Urteil vom 13. Oktober 1932 hat das Handels-
gericht des Kantons Bern die Klage abgewiesen und die
rechtlichen
und ausserrechtlichen Kosten der Klägerin
auferlegt.
D. -Hiegegen hat die Klägerin am 13. November 1932
die
Berufung an das Bundesgericht erklärt, indem sie
erneut um Schutz ihrer Klagebegehren ersuchte.
Die
Beklagte hat die Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Entscheides beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
158 Obligationenreeht. Xo 26. Abs. 1 OR aufgestellte Grundsatz der Ausschliesslichkeit der Firma ohne örtliche Beschränkung gilt, soweit nicht der firmenmässige Gebrauch des bürgerlichen Namens in Betracht kommt und die Spezialbestimmung des Art. 868 OR anzuwenden ist, hatte die beklagtische Genossenschaft bei der Wahl ihrer Firma und Prüfung der hinreichenden Unterscheidbarkeit auf sämtliche in der Schweiz einge- tragenen Firmen und somit auch auf die in Zürich domi- zilierte Klägerin Rücksicht zu nehmen (vgl. BGE 24 II S. 896 ; 36 II S. 38 ; 43 II S. 43 ; SIEGMUND, Kommentar zu Art. 873 Note 4 S. 526; A. MÜLLER, Die Lehre von der Geschäftsfirma S. 17 ; R. GSELL, Das schweizerische Fir- menrecht und seine Revision, Zürcher Dissertation 1919 S. 66 ff.). Deutlich unterscheidbar voneinander sind zwei Firmen dann, wenn der Unterschied bei Anwendung der im Verkehr üblichen· Sorgfalt und nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles erkennbar ist. Für diese Prüfung ist auf die Bevölkerungskreise abzustellen, die mit den betreffenden Unternehmen regelmässig in Verkehr treten, und zwar sind hiebei die zu vergleichenden Firmen zunächst als Ganzes ins Auge zu fassen, so dass eine genügende Unterscheidung unter Umständen auch dann möglich ist, wenn einzelne Bestandteile zwar übereinstim- men, der Gesamteindruck aber verschieden ist ; doch ist das entscheidende Gewicht auf diejenigen Teile der Firma zu legen, die von den beteiligten Verkehrskreisen als charakteristisch empfunden'werden (vgl. BGE 17 S. 649 ff. ; 21 S. 229 ; 36 II S. 70 ; 37 II S. 539 ; 38 II S. 644 ; 40 II S. 124; 43 II S. 45 ff. ; 53 II S. 34; die ungedruckten Entscheide vom 3. Mai 1932 in Sachen Sanitasverlag A.-G. c. Sanitas A.-G. und vom 1. November 1932 in Sachen Epa Einheitspreis-Aktiengesellschaft c. Sepa A.-G.). 2. -Die Klägerin ist nun der Auffassung, das charak- teristische Kennzeichen in den bei den hier streitigen Firmen sei das Wort « Migros » ; dessen Verwendung durch die Beklagte bewirke, dass das Publikum die beiden Firmen miteinander verwechsle oder doch zum mindesten in ObJigationenrecht. No 26. 159 Beziehung bringe; die Klägerin habe daher einen Anspruch, dass der Beklagten die Führung dieser Firma verboten respektive dass diese im Handelsregister gelöscht werde. Dem hält die Beklagte in erster Linie entgegen, der Aus- druck (( Migros» stelle eine jedem Kaufmann längst bekannte Geschäftsbezeichnung dar; es stehe daher der Klägerin kein ausschliessliches Individualrecht daran zu, vielmehr dürfe diese von jedermann verwendet werden. Es ist richtig, dass, wie das Bundesgericht schon mehr- fach entschieden hat, natürliche Geschäftsbezeichnungen als sprachliches Gemeingut, nach Analogie der Freizeichen im . Markenrecht, grundsätzlich allen Inhabern von Ge- schäften der fraglichen Art zustehen. Es kann daher das dem Firmenberechtigten in Art. 876 OR verliehene Recht auf den « ausschliesslichen» Firmengebrauch mit Bezug auf solche Bezeichnungen als Firmenbestandteile nur die Befugnis verleihen zu verlangen, dass dieselbe Bezeich- nung in einer später eingetragenen Firma eines gleich- artigen Geschäftes in anderem Zusammenhange, insbe- sondere mit einem unterscheidenden Zusatze verwendet werde, um dadurch Verwechslungen der beiden Betriebe möglichst zu vermeiden (vgl. statt vieler BGE 37 II S. 538 und die daselbst angeführten frühem Entscheide; 54 II S. 128 Erw.3 c). Nun kann aber nicht anerkannt werden, dass das Wort « Migros» ein sprachliches Gemeingut darstelle. Zwar handelt es sich hiebei in der Tat nicht um eine reine Phantasiebezeichnung. Unter « l\figros », einer Abkürzung des französischen Wortes « demi gros I), wird in der Handelssprache eine bestimmte Art des Handels verstanden, ein Handel, der in Bezug auf die Grösse der im Einzelfalle umgesetzten Warenmenge zwi- schen Gross-bezw. Engroshandel und Klein-bezw. Detailhandel liegt (vgl. auch Art. 13 Ziff. 1 lit. a HRegV). Einen derartigen Handel betreibt jedoch die Klägerin nicht, sie verkauft ihre Waren im Detail. Wenn sie den- noch für ihre Firma das Wort « l\figros ) gewählt hat, so wollte sie damit zum Ausdruck bringen, dass sie ein
160 Obligationonrecht. Xo 26. Geschäft sei, da-s zufolge besonderer Rationalisierung des Betriebes, insbesondere durch Vermeidung zu hoher Pro- duktions-und Zwischengewinne, die Waren auch im Detail zu Preisen, wie sie im l\Hgroshandel verlangt werden (welche im allgemeinen niedriger als die Detail- preise sind), abzugeben vermöge. Angesicht dieser vom gewöhnlichen Sprachgebrauch abweichenden, nur im über- tragenen Sinne zu verstehenden Bedeutung des Ausdruckes « l\Iigros l) kann daher hiebei von einer natürlichen Ge- schäftsbezeichnung (wenn darunter überhaupt auch die Angabe bestimmter Handelsbetriebsarten zu verstehen ist) wohl nicht die Rede sein. (Nur so ist auch zu verstehen, dass das Handelsregisteramt seinerzeit den Eintrag der klägerischen Firma nicht wegen Wahrheitswidrigkeit ver- weigert hat.) Das braucht indessen nicht näher untersucht zu werden. Das Bundesgericht hat schon mehrfach den auch im deutschen Warenzeichenrecht anerkannten Grundsatz aus- gesprochen, dass aus einer Sachbezeichnung bestehende Wortmarken sich im Verkehr durch dauernden und umfangreichen Gebrauch oder weitverbreitete und ge- schickte Reklame unter Umständen als Kennzeichen von Waren eines bestimmten Produzenten oder Händlers durchsetzen und damit Schutzfähigkeit erlangen können (vgl. BGE 55 I S. 273 ; 59 Ir S. 82 ; PINZGER und HEINE- MANN, Kommentar zum deutschen Warenzeichengesetz S. 81, 244 und Zitate). Das hat in analoger Weise auch für das Firmenrecht zu gelten. Wenn der Inhaber einer aus einer natürlichen Geschäftsbezeichnung bestehenden Firma es verstanden hat, sein Geschäft unter dieser Bezeichnung in den in Frage kommenden Verkehrskreisen derart allgemein bekannt zu machen, dass jedermann sie mit seinem Geschäfte identifiziert, dann muss diese, unbekümmert um ihre ursprüngliche Gemeingültigkeit, als für den betreffenden Inhaber charakteristisches Kenn- zeichen gewertet und gewürdigt werden. Ein solcher Fall liegt aber hier gerade vor. Die Vorinstanz hat festgestellt, Obligationenrecht. K9 26. 161 und es ist auch dem Bundesgericht bekannt, dass unter dem Worte ({ Migros ll, wenn es als Eigenwort gebraucht wird, in der breiten Masse des Volkes -und aus dieser rekrutieren sich die Kunden beider Parteien -allgemein das Geschäft der Klägerin verstanden wird. Die Klägerin hat durch intensive und geschickte Reklame sowie auch durch die Originalität und Volkstümlichkeit ihrer Ge- schäftsprinzipien zu bewirken vermocht, dass das Wort « Migros II innert relativ kurzer Zeit zum Schlagwort für ihren Geschäftsbetrieb wurde. 3. -Bei dieser Sachlage geht es aber nicht an, dass andere Handelsgesellschaften den Ausdruck « Migros» ebenfalls als kennzeichnenden Bestandteil in ihren Firmen verwenden, und zwar auch dann nicht, wenn dies in Verbindung mit andern Bezeichnungen geschieht; denn angesichts der schlagwort-ähnlichen Bedeutung, die dem Worte « Migros » als Name für den klägerischen Geschäfts- betrieb zukommt, wird auch eine blosse Kombination mit diesem Worte immer zum mindesten den Eindruck erwek- ken, dass diese Firmen zu derjenigen der Klägerin in Beziehung stehen. Schon das braucht sich aber ein Firmainhaber nicht gefallen zu lassen (vgl. auch den ungedruckten Entscheid des Bundesgerichtes vom 18. Okto- ber 1932 in Sachen Migros A.-G. gegen Oel-und Fettwerke Sais und Zitat ; BGE 53 II S. 34 f.), und zwar selbst dann nicht, wenn es sich hiebei um Geschäftsbetriebe anderer Branchen handelt; denn das Firmenrecht gewährt als eine Abart des Namenrechtes dem Inhaber der ältern Firma einen Schutz schlechthin und nicht nur in Bezug auf ein bestimmtes Gewerbe. Der Firmainhaber soll nicht nur wegen der Gefahr der Schmälerung seines Kunden- kreises vor Verwechslungen gesichert sein, sondern auch wegen seiner Geheimsphäre, wegen seines geschäftlichen und privaten Rufes, wegen der mit Verwechslungen ver- bundenen Umtriebe etc. (vgl. BGE 38 II S. 645; 54 II S. 127 Erw. 3 a; die ungedruckten Entscheide vom 3. Mai 1932 in Sachen Sanitasverlag A.-G. gegen Sanitas A.-G.
162 Obligation('Ill'{>(-ht. Ne 26. und vom 1. November 1932 in Sachen Epa Einheitspreis- Aktiengesellschaft gegen Sepa A.-G.; ÜLSHAUSEN, Das Verhältnis des Namenrechtes zum Firmenrecht S. 106 ff.). Es kommt daher dem Umstande, dass die Beklagte den Textilhandel betreibt, d. h. in einer andern Branche als die Klägerin tätig ist und dass sie in ihrer Firma das Wort « Migros » in Verbindung mit ce Textil» verwendet, keine Bedeutung zu. \Venn auch demzufolge direkt eine Verwechslung der beiden Firmen normalerweise nicht vorkommen wird (die Klägerin war freilich in der Lage, einige bezügliche Fälle nachzuweisen), so besteht doch jedenfalls die Gefahr, dass das Publikum einen Zu- sammenhang zwischen den bei den Firmen vermuten wird. Insbesondere liegt es nahe, dass die Beklagte für eine Gründung der Klägerin gehalten werde ; denn es ist heute allgemein bekannt, dass oft Gesellschaften, die sich einen neuen Produktions-oder Handelszweig angliedern wollen, dies nicht in eigener Person tun, sondern dafür eine Tochtergesellschaft ins Leben rufen, bei der sie sich einen massgebenden Einfluss sichern und deren Namen in der Regel an den der Gründerin anklingt. Schon darin liegt aber, wie bereits ausgeführt worden ist, eine Ver- letzung der klägerischen Rechte. Es kann der Klägerin, die sich, zumal infolge ihrer originellen Geschäftsprinzi- pien, einen Ruf geschaffen hat, nicht gleichgültig sein, wenn andere Firmen, die vielleicht nicht nach diesen Prinzipien handeln, und auf deren Betrieb sie keinerlei Einfluss hat, zu ihr in Beziehung gebracht werden. Zudem besteht für sie die Gefahr, dass, wenn noch eine Reihe anderer Firmen gegründet werden, in denen ebenfalls das Wort ce Migros » enthalten ist, dieser Ausdruck, auch wenn es sich hiebei nicht um Konkurrenten der Klägerin han- delt, den Charakter eines Individualzeichens der Klägerin überhaupt verliert oder doch jedenfalls an seiner bis- herigen Schlagkraft einbüsst (vgl. auch ALEXANDER-KATz, Moderne Fälle unlauteren Wettbewerbes, 2. Aufl. S. 39 f. und Zitate). Ohligationelll'echt.. Xo 21}. 163 All diese Momente hat die Vorinstallz bei Beurteilung der genügenden Unterscheidbarkeit der beiden streitigen Firmen nicht beachtet. Ihr genügte es, dass angesichts der bestehenden Branchenverschiedenheit sowie im Hin- blick auf die Voranstellung des Wortes c( Textil » das hier in Frage kommende Publikum bei Anwendung der üblichen Sorgfalt den Unterschied bemerken müsse. Sie übersah, dass eine genügende Unterscheidbarkeit schon dann fehlt, wenn zwei Firmen derart aneinander anklingen, dass das Bestehen rechtlicher oder wirtschaftlicher Beziehungen unter ihnen vermutet wird. Die Vorinstanz hat allerdings noch geltend gemacht, die Aufmerksamkeit des Publikums sei dadurch geschärft worden, dass seit der Gründung der Migros A.-G. Zürich viele Konkurrenzgeschäfte dieses Unternehmens in Ankündigungen, Plakaten und derglei- chen den Ausdruck « Migros-Preise » zu verwenden pflegen. Auch dieses Argument ist nicht schlüssig. Sofern solche Angaben nicht auf realen Tatsachen beruhen, sondern lediglich gewählt wurden, um damit auf den klägerischen Geschäftsbetrieb anzuspielen und dadurch aus deren Volkstümlichkeit Nutzen zu ziehen, wird sich die Klägerin auch hiegegen, sei es auf Grund des Firmenrechtes oder, falls die Bezeichnung nicht in einer Firma verwendet wird, wegen unlauteren Wettbewerbes zur \Vehre setzen kön- nen. Derartige Missbräuche, die vielleicht schon mit dem Bekanntwerden des vorliegenden Urteiles verschwinden werden - und um solche Missbräuche handelt es sich zweifellos in vielen Fällen -können daher nicht zum Nachweis einer erhöhten Aufmerksamkeit des Publikums bei der Prüfung einer den Ausdruck « lIigros » enthalten- den Firma ins Feld geführt werden. Auch wenn aber aus dem von der Vorinstanz angeführten Grunde ein ver- schärftes Unterscheidungsvermögen der in Frage kom- menden Bevölkerungskreise angenommen werden müsste, so würde dies jedenfalls nicht ausschliessen, dass eine Beziehung mit der Klägerin vermutet wird, wenn, wie dies hier der Fall war, das "Vort « Migros » als charakte-
164 Obligstionenrecht. No 26. ristischer Hauptbestandteil in eine Firma aufgenommen wurde. Letzteres trifft aber in gleicher Weise zu, ob das Wort « Migros » der Bezeichnung « Textil » unmittelbar vorangesetzt oder angehängt wurde. 4. -Bei dieser Sachlage ist der Beklagten, ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz, der Gebrauch des Wortes « Migros » in ihrer Firma zu verbieten, und sie ist daher zu verhalten, ihre Firma im Handelsregister löschen zu lassen. Es braucht infolgedessen auf die weitem von der Klägerin auf Grund von Art. 28 ZGB und Art. 48 OR geltend gemachten Klagegründe nicht eingetreten zu werden. Doch sei noch bemerkt, dass der Beklagten, wenn sie wirklich Migroshandel betreiben sollte, nicht verwehrt werden kann, auf diese Tatsache in einem entsprechenden Zusatze zu ihrer Firma -der jedoch nicht als charakte- ristischer Bestandteil in Erscheinung treten darf -hin- zuweisen. Dies hat aber in rein deskriptiver, dem gewöhn- lichen Sprachgebrauch entsprechender Weise zu geschehen, unter Vermeidung jeglicher Anspielung auf den abgelei- teten Sinn, wie er dem von der Klägerin verwendeten (als Eigenwort gebrauchten) Ausdruck « l\IIigros ) zukommt. 5. -Die von der Klägerin in Ziffer 3 ihres Klagebegeh - rens aufgeworfene Frage der. Folgen einer allfälligen Widerhandlung gegen das vorerwähnte Verbot bezw. einer Unterlassung der Löschung beurteilt sich nach dem kanto- nalen Recht, sodass das Bundesgericht hierüber nicht zu entscheiden vermag. Doch braucht die Angelegenheit deswegen nicht an die V orinstanz zurückgewiesen zu wer- den, da die Vollzugsbehörde bezügliche Anordnungen treffen kann. 6. -l\IIit Klagebegehren Ziffer 4 verlangt die Klägerin die Ermächtigung, das Urteil auf Kosten der Beklagten im Schweizerischen Handelsamtsblatt, sowie in zwei Tageszeitungen zu veröffentlichen. Diese Massnahme erscheint nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass ihr dadurch, dass die Beklagte die streitige Firma führte, bis anhin irgendwelcher Schaden entstanden Obligstionenrecht. N0 27. 161i sei. Zudem wird ja die von der Beklagten vorzunehmende Firmaänderung ohnehin im Schweizerischen Handelsamts- blatt veröffentlicht werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird teilweise begründet erklärt; der Beklagten wird in Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides des Handelsgerichtes des Kantons Bern vom 13. Oktober 1932 im Sinne der Motive der weitere Ge- brauch der Firma ({ Textil-l\IIigros-Gesellschaft » verboten, und sie wird verhalten, diese Firma im Handelsregister löschen zu lassen; im übrigen wird die Klage, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen. 27. Auszug a.us dem Urteil der I. ZivUabteilung vom 10. Mai 1933. i. S. Meli gegen 'rrefzer. Voraussetzungen für die Zusprache eines Gen u g t u u n g s - ans p r u c he s gemäss Art. 47 OR bei Verletzung eines Menschen (Zusammenstoss eines Automobils mit einem Velo- fahrer). Würdigung des Verschuldens des Verletzers und des Verletzten. Die Vorinstanz hat die Genugtuungsforderung im Betrage von 1000 Fr. gutgeheissen, während die Beklagte eine solche in vollem Umfange als unbegründet erachtet, da sie, die Beklagte, kein schweres Verschulden treffe. Dieses Argument ist nicht schlüssig ; denn die in Art. 47 OR geregelte Genugtuungsberechtigung im Falle von Körperverletzung besteht, entgegen der allgemeinen Vor- schrift des Art. 49 OR, nicht nur bei besonderer Schwere des Verschuldens (vgl. BGE 53 TI S. 429). Auch schliesst einl\lIitverschulden auf Seiten des Geschädigten einen solchen Anspruch nicht ohne weiteres aus (vgl. BGE 54 TI S. 17, S. 468 Erw. 6). Allein, wenn das schuldhafte Ver- halten des Verunfallten, wie dies hier der Fall war, geradezu als die Hauptursache des Unfalles bezeichnet werden
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