Noise immissions from dancing restaurants near a hotel

BGE 59 II 132Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume II25 oct. 1932Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The owner of Hotel Müller Hoheneck in Engelberg sought to restrain neighboring tea-rooms, dancing venues, and restaurants from producing music noise and claimed damages. The Federal Court held that the music immissions were in principle unlawful under neighbor law, because no general local custom justified unrestricted noise and the hotel's street exposure did not deprive it of protection. It ordered all feasible expert-recommended mitigation measures not involving disproportionate cost, including additional glazing and a fabric screen. The damages claim failed because no damage had been proven, although the plaintiff had standing as a tenant.

Regeste Omnilex

Art. 684 ZGB; immissions from music operations near a resort hotel may be unlawful where no local usage justifies them and the nature of the locality does not require their acceptance. Even in a tourist place, hotels retain a legitimate claim to reasonable rest. The proprietor of the emitting property must adopt all technically suitable and economically tolerable measures to reduce disturbances; the court may not limit itself to only part of the feasible mitigation measures (consid. 1-2). Under Art. 679 ZGB, standing to claim damages for excessive exercise of ownership rights is not limited to the owner of the neighboring parcel but extends to any person harmed in a real or obligatory capacity, including tenants and lessees; however, damages must still be proven (consid. 3).

Texte intégral

Übertrag Fr. 10,209.47 Fr. 22,971. 30 die verfügbare Quote 7,657.11 ) 17,866.58 Gesamtnachlass . . . Fr. 40,837.88 während die Verteilung, wenn die lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte ausseI' Betracht gelassen würden, wie folgt aussähe : Anteil der Beklagten (Eigentumsviertel) Fr. 5,959.47 des Klägers (Rest) ..... Fr. 17,878.41 Aktivenüberschuss Fr. 23,837.88; der Pflichtteil des Klägers ist durch jene Zuwendungen somit um 5092 Fr. 89 Cts. verkürzt worden. Um diesen Betrag sind daher die 17,000 Fr. herabzusetzen, sodass der Beklagten unter diesem Titel noch bleiben 11,907 Fr. 11 Cts., welche zusaminen mit dem Eigentumsviertel von 5959 Fr. 47 Cts. wieder das weiter oben ausgerechnete Betreffnis der Beklagten von 17,866 Fr. 58 Cts. ergeben. Irr. SACHENRECHT DROITS REELS 22. Auszug a.us dem Orteil der 1I. ZivUabteUung vom 24. Februar 1933 i. S. Amstad gegen Matter u. Xonsorten. N ach bar r e c h t, Immissionen; Art. 684 ZGB. Dancings und Restaurants mit Musikbetrieb in der Nähe eines Kurhotels an einem Fremdenort. Unzulässige Störungen des Hotelbetriebs durch Musiklärm. Erw. 1. Abhilfemassnahmen. Erw. 2. S c ha den e r s atz wegen Überschreitung des Eigentums- rechtes ; Art. 679 ZGB. Legitimation zum Schadenersatz anspruch. Erw. 3. Auszug aus dem Tatbestand : A. -Die Klägerin ist Eigentümerin des Hotels Müller Hoheneck in Engelberg. Das Hotel hat ca. a Betten und liegt am obern Ende der Dorfstrasse, an der sog. Gant. In den Jahren 1926-1930 hatte die Klägerin noch

die unweit des Hotels und ebenfalls unmittelbar an der Dorfstrasse gelegene Villa Maria, mit ca. 30 Betten, gemietet und als Dependance betrieben. In der nächsten Umgebung, teils neben, teils gegenüber diesen Liegenschaften befinden sich die Etablissemente der Beklagten, nämlich die bei den Konditoreien Matter und Nirwana, der Gasthof Alpenklub und das Hotel und Restaurant Viktoria. Im Jahre 1926 baute der Beklagte Matter seine Kondi- torei zu einem modernen Tea-room mit Dancing aus, wo während der Saison regelmässig konzertiert sowie des Nachmittags und Abends getanzt wird. Ebenso wurde im Jahre 1928 in der Konditorei Nirwana, die schon vorher Konzertmusik gehabt hatte, ein Dancing einge- richtet. Im Restaurant Alpenklub spielte während ca. 14 Tagen des Monats August 1928 eine Tanzmusik. Im Früh- jahr 1929 wurde dann ein grosses Grammophon mit Laut- sprecher angeschafft, das seither im Betrieb ist. Im Restau- rant Viktoria werden die Gäste teils durch ein Orchester, teils durch ein Grammophon mit Lautsprecher unterhalten; eine Zeit lang war auch ein elektrisches Klavier da. B. -Mit vorliegenden Klagen wurde verlangt:

  1. es dürfe in den Lokalen der Beklagten zwischen

und 4 Uhr nachmittags und abends nach 10 Uhr keine Konzert-und Tanzmusik gemacht werden; 2. es seien zweckmässige Vorkehren zu treffen, um die Immissionen überhaupt auf ein Minimum zu reduzieren; 3. die Beklagten haben der Klägerin insgesamt 45,000 Fr. Schadenersatz zu bezahlen. Zur Begründung machte die Klägerin geltend, dass der von den Lokalen der Beklagten ausgehende Musiklärm die Ruhe der Hotelgäste in unerträglicher Weise störe und damit den Betrieb des Hot-els schwer beeinträchtige. Das Kantonsgericht wies die . Klage im wesentlichen als unbegründet ab. Das Obergericht ordnete eine Expertise an. Die Ex- perten stellten zunächst fest, dass bereits verschiedene

134 Sachenrecht .. N° 22. Vorkehren getroffen worden seien, um die Störungen zu mildern. Sie selber schlugen dann noch eine Reihe wei- terer Massnahmen vor, so das Verglasen der Vorhallen in der Konditorei Nirwana und im Gasthof Alpenklub, das Aufstellen eines Stoffparavents neben dem Musik- podium in der Konditorei Matter, das Schliessen der Fenster während der Musikveranstaltungen, das Verlegen der Musikkapellen und Grammophone auf diejenige Seite der Lokale, wo die Schallwirkung gegen das Hotel der Klägerin zu am geringsten sei, u. a. m. In seinem Urteil vom 8./9. August und 25. Oktober 1932 ordnete das Obergericht einen Teil der von den Experten vorgeschlagenen Abhilfemassnahmen an und wies die Klagen im übrigen ab. O. -Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerin recht- zeitig die Berufung an das Bundesgericht. Sie beantragt, es seien alle in der Expertise vorgeschlagenen Abhilfe- massnahmen anzuordnen und die Schadenersatzansprüche seien gutzuheissen. Die Beklagten schlossen sich der Berufung an mit dem Antrag, die Klagen seien gänzlich abzuweisen. A U8 den Erwägungen:

  1. -Die Vorinstanz hat anlässlich ihres Augenscheins die Musikveranstaltungen in den Lokalen der Beklagten für das Hotel der Klägerin nicht als wirklich störend empfunden. Sie anerkennt aber, dass nicht allein' auf diese Wahrnehmung abgestellt werden könne und dass die Einwirkungen bei unkontrolliertem Betrieb und zur Nachtzeit wahrscheinlich lästiger seien. Nach den Fest- stellungen des Kant;onsgerichtes, auf welche die Vor- instanz im übrigen verweist, sind krasse Fälle von stö- renden Einwirkungen vorgekommen und zahlreiche Rekla- mationen erhoben worden. Es ist tatsächlich auch gar nicht anders möglich, als dass der Kurhotelbetrieb der Klägerin durch den Musiklärm, welcher von den darum herum gelegenen Etablissementen der Beklagten ausgeht,

gestört werden muss. Schon allein der gros se Musik- apparat mit Lautsprecher in dem unmittelbar gegenüber liegenden Gasthof Alpenklub wäre bei offenen Fenstern geeignet, die Ruhe aufs empfindlichste zu beeinträchtigen; kommen dann noch die Tee-und Tanzkapellen in den beiden Konditoreien sowie das Orchesterkonzert oder die gleichfalls durch einen Lautsprecher verstärkte Grammo- phonmusik im Restaurant Viktoria hinzu, so mag dieser Lärm von den Hotelgästen, besonders zur Ruhezeit, tatsächlich als unerträglich empfunden werden. Fraglich ist aber, ob die Einwirkungen nach Art. 684 ZGB auf Grund des Ortsgebrauchs oder der Lage und Beschaffenheit der Grundstücke hingenommen werden müssen. Ein derartiger allgemeiner Ortsgebrauch liegt auf jeden Fall nicht vor. Obwohl Dancings und Restau- rants mit Musikbetrieb den Bedürfnissen eines modernen Kur-und Tooostenortes wie Engelberg entsprechen, so machen sie doch nicht wesentlich den Charakter der Ortschaft aus, wie etwa Fabriken denjenigen eines Indu- strieortes. Vielmehr gehören auch zu einem modernen Fremdenort in erster Linie immer noch die Hotels und Pensionen, wo den Gästen Quartier geboten wird und wo sie Anspruch auf angemessene Ruhe haben. Auf dieses Ruhebedürfnis muss jeder Fremdenort in seinem eigenen Interesse Rücksicht nehmen, sodass ein schrankenloser Musikbetrieb auch nicht mit der Konkurrenz anderer Orte begründet werden kann. Die Beklagten verweisen jedoch noch mit Nachdruck auf die besondere Lage des der Klägerin gehörenden Hotels hart an der verkehrsreichsten Strasse des Dorfes. Allein wenn das Hotel stark dem Strassenlärm ausgesetzt ist, so folgt daraus nicht, dass die Nachbarn diesen Lärm noch um jeden beliebigen andern vermehren dürfen. Die Klagen sind daher grundsätzlich berechtigt. 2. - Nicht zuzumuten wäre den Beklagten, dass sie auf die heute von den Gästen lebhaft geforderten Unter- haltungsmittel verzichteten und damit ihre eigene Exi-

13t: achenrct'ht. o :!2. r,-t,ellZ gefährdeten. Die Klägerin verlangt das auch nicht. Sie hat ferner das Begehren, es dürfte zwischen 2 und ' PhI' nachmittags sowie nach 10 Uhr abends keine Konzert-und Tanzmusik gemacht werden, vor Bundes- gericht fallen gelassen. Im Streite liegen nur noch die im Gutaehten aufgeführten lIassnahmen zur :Milderung der stärenden Immissionen. Diese lIassnahmen sind dun:haus am Platze. Die Klägerin hat ein Recht darauf, dass aUe technischen 1Iittel angewendet werden, welche, ohne unverhältnis- mässig grosse Kosten zu verursachen, geeignet sind, die Störungen abzuschwächen. Das hat die Vorinstanz übersehen, indem sie nur einen Teil der im Gut- achten angeführten Vorkehren anordnete. Nicht vor- geschrieben hat sie das Verglasen der Vorhallen in der Konditorei Nirwana imd im Restaurant Alpenklub sowie das Aufstellen eines Stoffparavents neben dem lVlusik- podium in der Konditorei Matter. Es besteht kein Zweifel, dass diese l Iassnahmen geeignet sind, die Störungen noch weitergehend zu mildern; dann müssen sie aber, da daraus für die Beklagten keine untragbaren Kosten entstehen, auch ausgeführt werden. Die Anschlussberufung, welche sich gegen die von der Vorinstanz angeordneten Vorkehren richtet, ist demnach abzuweisen und die Berufung, soweit damit die Durch- führung auch der übrigen im Gutachten erwähnten l lassnahmen verlangt wird, gutzuheissen. Dass die l.fassnahmen beizubehalten sind, welche die Beklagten schon von sich aus getroffen haben und welche die Vorinstanz in ihrem Urteil festhält, versteht sich unter diesen Umständen von selbst. Die Beklagten haben sich übrigens auch gar nicht dagegen verwahrt. 3. -Für den Schaden, welcher der Klägerin durch die von den Beklagten betriebenen Veranstaltungen entstan- den sein soll, verlangt sie Ersatz gemäss Art. 679 ZGB. Hiezu ist die Klägerin, entgegen der Ansicht der Beklagten, auch als seinerzeitige Mieterin der Villa Maria

legitimiert. Die Ansprüche gegen den Grundeigentümer, der sein Eigentumsrecht überschreitet, stehen jedermann zu, der dadurch geschädigt wird, also nic-ht bloss dem Eigentümer des Nachbargrundstückes, sondern auch son- stigen dinglich oder obligatorisch Berechtigten, z. B. dem Mieter oder Pächter. In der Sache selber erklärt aber die Vorinstanz, dass die Klägerin einen Schaden gar nicht nachzuweisen ver- mocht habe. Dabei stützt sie sich auf die Aufstellungen der ersten Instanz und fügt bei, dass in diesem Punkte von der Einholung einer Expertise umso eher abgesehen werden könne, als die Aufstellungen im Appellationsver.:. fahren nicht angefochten worden seien. Die Klägerin rügt diese Bemerkung unter Hinweis auf ihre Appellations- erklärung als aktenwidrig. Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben; denn die Vorinstanz stützt sich im wesentlichen nicht darum auf die erwähnten Auf- stellungen, weil diese nicht angefochten worden seien, sondern unabhängig von der Stellungnahme der Klägerin schon deswegen, weil sie dieselben als richtig und schlüssig betrachtet. Die Feststellung, es sei kein Schaden nach- gewiesen, ist deshalb für das Bundesgericht verbindlich, ohne dass für die Anordnung einer Expert.ise noch Rallm bliebe (Art. 81 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass ausseI' den von der Vorinstanz vorgeschriebenen Abhilfemass- nahmen auch noch das Verglasen der Vorhallen in der Konditorei Nirwana und im Restaurant Alpenklub sowie das Aufstellen eines Stoffparavents neben dem lIusik- podium in der Konditorei :Matter angeordnet wird; im übrigen wird die Berufung und ebenso die Anschluss- berufung abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Unterwaiden ob dem " iVald vom 8./9. August und 25. Oktober 1932 bestätigt.

Mots-clés

neighbor lawimmissionsnoise nuisanceresort hoteldamagesstandingmitigation measuresmusic noise

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether music immissions from nearby dancing restaurants were unlawful under neighbor law.

Solution extraite

The immissions were in principle unlawful and had to be tolerated only insofar as justified by local usage or the location and nature of the properties; here that was not the case.

Motifs extraits

A resort town still requires hotels and rest, and there was no general local custom allowing unrestricted music operations. The hotel's street exposure did not entitle neighbors to add any further noise.

Question juridique clé

Which remedial measures had to be ordered to reduce the immissions.

Solution extraite

All technical measures proposed by the experts that could be carried out without disproportionate cost had to be ordered, including glazing the vestibules and installing a fabric partition.

Motifs extraits

The plaintiff was entitled to all suitable technical means capable of reducing the disturbance without imposing unbearable costs on the defendants; the appellate court had omitted some feasible measures.

Question juridique clé

Whether the plaintiff could claim damages for exceeding ownership rights.

Solution extraite

The plaintiff had standing as a former tenant of Villa Maria, but no damage was proven.

Motifs extraits

An action under Art. 679 ZGB belongs to anyone harmed by the excess of ownership rights, including tenants and other obligors. However, the finding of no proven damage was binding.

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