BGE 59 I 228
BGE 59 I 228Bge19 oct. 1933Ouvrir la source →
228 Staatsrecht. du 7 janvier 1894, p. 20 et RO 39 I, 623 c. 1), la production de l'acte ou de la citation susdits est absolument indis- pensable, quand il s'agit d'un jugement par defaut, et ne saurait etre remplacee par un autre moyen de preuve. Cela ressort tout d'abord du texte meme de l'art. 4 eh. 3 precite, qui mentionne expressement ces pieces, en plus de l'attestation indiquant le mode et la date de la notifi- cation. D'ailleurs, la lecture de la citatioh ou de l'acte introductif d'instance permet seule de se rendre compte si la partie defaillante a eu l'occasion de se defendre contre les pretentions du demandeur. Or, en l'espece, cet acte ou cette citation n'ont pas ete produits. L'attestation figurant au verso du jugement du tribunal viennois ne peut les remplacer pour les motifs qui viennent d'etre indiques. En repoussant la requete de mainlevee pour absence des conditions de forme aux- quelles la convention austro-suisse subordonne l'execution . des jugements, la Cour de cassation fribomgeoise n'a donc nullement viole cette convention. Par consequent, le present recours doit etre rejete. Par ces motijs, le Tribunal jidAral prononce : Le recours est rejete. 42. Urteil vom 17. November 1933 i. S. ItreishypcthekenCank Lörrach gegen ItaufmaDD. Schweizerisch-deutsches Vollstreckungsabkommen vom 2. No- vember 1929, Art. 2 ZUf. 2 (Gerichtsstandsvereinbarung). - Das Urteil eines deutschen Gerichtes, dessen Zuständigkeit aus einer zu seinen Gunsten lautenden GerichtsstB.ndsverein- barung abgeleitet wird, ist in der Schweiz nicht zu vollziehen, wenn das betreffende Gericht ohne eigene rechtliche Beurtei- lung der Streitsache lediglich die früher ergangene Entschei- dung einer andern deutschen Gerichtsstelle durch Erlass eines Leistungsbefehls ergänzt hat, während es das deutsche Pro- zessrecht gestattet hätte, den Fall direkt der selbständigen Beurteilung des vereinbarten Gerichtes zu unterbreiten. Staatsverträge. N° 42. 229 A. -Am 27. April 1914 verpflichtete sich die Kreis- hypothekenbank Lörrach in einer als « Darlehenszusage » bezeichneten Urkunde, den Eheleuten Freytag in Frei- burg i. B. ein Hypöthekardarlehen von 80,000 M. unter näher umschriebenen Bedingungen zu gewähren. Die Eheleute Freytag unterschrieben am 29. April 1914 eine Erklärung, wodurch sie die Darlehenszusage mit den darin enthaltenen Bedingungen annahmen, sich zur Erfüllung der aus dem Schuldverhältnis entspringenden Verbind- lichkeiten verpflichteten und der Darlehensgeberin gemäss den Darlehensbedingungen eine Briefhypothek von 80,000 M. im zweiten Rang auf der ihnen gehörenden Liegen- schaft Kaiserstrasse 76 in Freiburg i. B. bewilligten. § 13 der Darlehenszusage lautet: « Die Entleiher und Grundstückseigentümer vereinbaren für sich und ihre Rechtsnachfolger die Zuständigkeit des Amtsgerichts Lörrach als erste Instanz für die Entscheidung aller hin- sichtlich der Forderung resp. der Hypothek sich etwa ergebenden Rechtsstreitigkeiten, und des Amtsgerichts Freiburg für die dinglichen Ansprüche der Bank ». In der Folge wurde das Darlehen ausbezahlt und auf der Liegenschaft Kaiserstrasse 76 ein Hypothekenbrief über die Darlehenssumme errichtet. Im Jahre 1920 ging die Liegenschaft Kaiserstrasse 76 durch Verkauf von den Eheleuten Freytag an Arnold Kampe über. Dieser veräusserte sie am 14. März 1922 an Salomon Uffenheimer, der sie kurz nachher, am 30. März 1922, dem Bankdirektor Josef Kaufmann in Basel ver- kaufte. In allen drei Kaufverträgen erklärte jeweilen der Erwerber, « in Anrechnung auf den Kaufpreis die auf dem Grundstück haftenden Hypotheken als persönlicher Schuld- ner zu übernehmen ». Die Kreishypothekenbank Lörrach genehmigte jedoch zunächst, was die ihr zustehende Hypo- thek von 80,000 M. anbetraf, nur die Schuldübernahme Kampes. Im Juni 1922 zahlte Kaufmann der Kreishypotheken- bank Lörrach das Darlehen mit 80,000 Papiermark
230 Staatsrecht. zurück. Die Hypothek wurde in der Folge gelöscht. Im Jahre 1924 veräusserte er die Liegenschaft wieder. B. -In den Jahren 1924 und 1925 trat in Deutschland die Aufwertungsgesetzgebung in Kraft. Die Kreishypo- thekenbank Lörrach hielt sich nun für berechtigt, vorerst einmal von Kampe, dessen Schuldübernahme sie genehmigt hatte, die Aufwertung des Darlehensanspruches von 80,000 M. zu verlangen. Kampe anerkannte in einem schriftlichen Vergleich die Aufwertungspflicht und trat der Bank erfüllungshalber « seinen Anspruch gegen Uffen- heimer gemäss Grundstückkaufvertrag vom 14. März 1922 auf Übernahme der Erfüllung seiner Pflichten gegenüber der Kreishypothekenbank Lörrach» (den sog. Befreiungsanspruch) ab. Eine gleichlautende Verein- barung wurde wenig später zwischen der Bank und Uffen- heimer abgeschlossen, wobei Uffenheimer der Bank seinen Befreiungsanspruch gegenüber Josef Kaufmann überliess. Hierauf ersuchte die Bank das Amt s ger ich t Fr e i- bur g als Auf wer tun g s s tell e, das Darlehen von 80,000 M. zu Lasten des JosefKaufmann aufzuwerten. Als Kaufmann seine Aufwertungspflicht dem Grunde nach bestritt, erhob die Bank beim L an d ger ich t Fr e i- bur g Klage zum Zwecke der Feststellung derselben. In der Klage wurden zugleich « fürsorglich» sowohl die Schuldübernahme Uffenheimers, als diejenige Kaufmanns genehmigt. Kaufmann erho~ die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichtes Freiburg, wurde aber damit durch Zwischenurteil vom 24. Juni 1930 abgewiesen, weil die Darlehensschuld in Lörrach zu erfüllen gewesen sei und daher für das urteilende Gericht der Zuständig- keitsgrund des § 29 der deutschen ZPO (Gerichtsstand des Erfüllungsortes) gegeben sei. Am 9. Dezember 1930 erkannte sodann das Landgericht in der Sache selbst, dass Kaufmann der Klägerin zur Aufwertung der Darlehens- schuld gemäss den Bestimmungen des Aufwertungsgesetzes verpflichtet sei. Das Urteil lässt es dahingestellt, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Einreichung der Klage die Staatsverträge. N0 42. 231 Schuldübernahme Kaufmanns noch wirksam habe geneh- migen können. Wenn das zutreffe, so folge die Aufwer- tungspflicht daraus, dass Kaufmann Darlehensschuldner geworden sei; im andern Fall sei das gleiche Ergebnis durch die Übertragung des Befreiungsanspruches von Uffenheimer an die Bank herbeigeführt worden. Gestützt auf dieses Urteil setzte das Amt s ger ich t F l' e i- burg als Aufwertungsstelle am 8. Juni 1931 die Aufwertungsforderung auf 18,992 RM. nebst Zinsen seit 1925 fest. Als Kaufmann die zunächst allein faIligen Zinsen der Aufwertungsschuld nicht entrichtete, belangte ihn die Kreishypothekenbank Lörrach vor Amt s ger ich t L ö r r ach auf Zahlung des betreffenden Betrages von 5033 RM. 28 nebst 2 % Zinsen über Reichsbankdiskont aus 4796 RM. 72 vom 13. VI. 31 bis 30. IX. 31 und aus 5033 RM. 28 seit 1. X. 31. Kaufmann bestritt die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes Lörrach. Das Gericht hiess die Klage am 8. Januar 1932 gut. Es erklärte, mit dem landgerichtlichen Urteil müsse ange- nommen werden, dass eine spätere Genehmigung der Schuldübernahmen Uffenheimers und Kaufmanns an sich zulässig gewesen sei. Da sie in jenem Prozess ausgespro- chen worden sei, müssten die ursprünglichen Vertrags- bedingungen nun auch für den Beklagten gültig erachtet werden. Darunter sei "aber die Vereinbarung der Zustän- digkeit des Amtsgerichts Lörrach bezüglich der nicht ding- lichen Anspruche. Da es sich um solche hier handle, könne die Einrede des Beklagten keinen Erfolg haben. Materiell sei der Klageanspruch durch die vorgelegte Entscheidung der Aufwertungsstelle genügend belegt. Ein sachlicher Einwand sei nicht erhoben worden. O. -Auf Grund des vom Amtsgericht Lörrach ge- fällten Urteils und des dazu gehörenden Kostenfest- setzungsbeschlusses leitete die Kreishypothekenbank gegen Kaufmann in Weggis, wohin er inzwischen übergesiedelt war, Betreibung ein und verlangte auf erhobenen Rechts-
232 Staatsrecht. vorschlag beim Amtsgerichtspräsidenten Luzern-Land die definitive Rechtsöffnung gestützt auf das schweizeriSch- deutsche Vollstreckungsabkommen vom 2. November 1929. Der Amtsgerichtspräsident wies das Rechtsöffnungs- begehren ab. Ebenso auf einen dagegen von der Kreis- hypothekenbank erhobenen Rekurs die Schuldbetreibungs- und Konkurskommissio~ des luzernischen Obergerichtes durch Entscheid vom 14. Februar 1933. D. -Gegen das Urteil des luzernischen Obergerichtes hat die Kreishypothekenbank Lörrach den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen und beantragt, es sei der Entscheid auf- zuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die V or- instanz zurückzuweisen. E. -Das Obergericht Luzern und der Rekursbeklagte Kaufmann haben die Abweisung des Rekurses beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Voraussetzung der Vollstreckungspflicht für ein deut- sches Urteil über vermögensrechtliche Ansprüche ist nach Art. 1 des schweizerisch-deutschen Vollstreckungsabkom- mens, dass der Richter, der das Urteil erlassen hat, zu dessen Fällung im Sinne von Art. 2 des Abkommens zu- ständig war. Von den verschiedenen in Art. 2 aufgeführten ZuständigkeitsgrÜllden kommt, wie auch die Rekurrentin anerkennt, hier einzig derjenige von Ziff. 2 in Betracht, nämlich dass « der Beklagte sich durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichtes, das die Entscheidung gefällt hat, unterworfen hatte». Dazu würde im vorliegenden Falle gehören, dass die Gerichts- standsklausel des Darlehensvertrages auch auf den Streit über die « Aufwertungspflicht )) für die Hypothekardar- lehensforderung bezogen werden könnte. Ferner. dass anzunehmen wäre, der Rekursbeklagte sei in die Schuldner- pflichten aus dem Darlehensvertrag gegenüber der Re- kurrentin eingetreten und infolgedessen auch an die darin enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung gebunden. Diese Fragen können indessen offen bleiben. Denn selbst Staatsverträge. No 42. 233 wenn sie zu Gunsten der Rekurrentin zu entscheiden wären, würde daraus nur die Zuständigkeit des Amt s ger i c h- t e s L ö r r ach in einem Streite zwischen den Parteien über die Aufwertungspflicht und zur Festsetzung der aus diesem Titel dem Rekursbeklagten obliegenden Leistungen folgen. In dem Urteil, das dem Rechtsöffnungsbegehren zugrundeliegt, hat jedoch das Amtsgericht Lörrach nicht in diesem Sinne selbständig über das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien entschieden, weil sich die Rekur- rentin mit ihrem Anspruche nicht direkt an das genannte Gericht gewandt hatte. Sie hat vielmehr zuerst das Amts- gericht Freibmg als Aufwertungsstelle angegangen, und als darauf Kaufmann das Bestehep der AufwertungspfJicht in seiner Person bestritt, das dortjge Landgericht angeru- fen, um diese Pflicht feststellen zu lassep. Auf Grund des landgerichtlichen Urteils vom 9. Dezember 1930 ist als- dann das Mass der Aufwertung durch den Beschluss des Amtsgerichtes Freiburg als Aufwertungsstelle vom 8. Juni 1931 festgesetzt worden. Erst als Kaufmann die hier bestimmten Zinsen nach Verfall nicht entrichtete, klagte die Rekurrentin beim Amtsgericht Lörrach. Dabei ging sie in der Klageschrift unzweideutig davon aus, dass die Schuldpflicht durch das Urteil des Landgerichtes und den erwähnten Beschluss der Aufwertungsstelle bereits ver- bindlich festgestellt sei und dass es für die Vollstreckung nur noch des Erlasses eines entsprechenden kondemna- torisehen Urteils bedürfe. Nach § 75 des deutschen Auf- wertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 ist in der Tat der (formell) rechtskräftige Beschluss der Aufwertungsstelle für die Gerichte und Verwaltungsbehörden verbindlich. Ebenso kann kein Zweifel bestehen, dass der in der deut- schen ZPO ausgesprochene Grundsatz der materiellen Rechtskraft der zivilgerichtlichen Entscheidungen, der eine spätere neue Beurteilung des nämlichen Rechtsver- hältnisses zwischen den nämlichen Parteien ausschliesst, sich auch auf die infolge einer Feststellungsklage im Sinne von § 256 ZPO ergangenen Urteile, wie dasjenige des
234 Staatsrecht. Landgerichtes Freiburg vom 9. Dezember 1930 bezieht, durch welche das Bestehen eines bestimmten Rechtsver- hältnisses zwischen zwei Parteien festgestellt wird (STEIN- JONAS ZPOzu § 256 V). Trotzdem es im Urteil des Amts- gerichtes Lörrach vom 8. Januar 1932 nur heisst, der Klageanspruch sei durch die Entscheidung der Aufwer- tungsstelle « genügend belegt» (also nicht: « rechtskräftig festgestellt») und sachliche Einwendungen seien gegen ihn nicht erhoben worden, darf also daraus doch nicht geschlossen werden, dass Kaufmann durch die Erhebung eines solchen Einspruches auch die Frage seiner Aufwer- tungspflicht und ihres Masses neuerdings zur Beurteilung hätte bringen können. Unter den « sachlichen Einwen- dungen )), deren Fehlen das Amtsgericht feststellte, konn- ten vielmehr offenbar nur solche verstanden sein, die erst nach jenen frühern Entscheidungen entstanden wären oder die sich auf die Leistungs-(Zahlungs-)pflicht im Gegen- satz zur Schuldpflicht selbst bezogen hätten und daher durch die früheren Urteile nicht berührt wurden (s. STEIN- JONAS, a.a.O.). Nach Art. 2 Ziff. 2 des Vollstreckungsabkommens ge- nügt es aber für die Anerkennung eines deutschen Urteils in der Schweiz' nicht, dass der Beklagte sich durch Verein- barung der Gerichtsbarkeit eines deutschen Gerichts unterworfen hatte. Das zu vollstreckende Urteil muss auch gerade von dem Gericht gefällt worden sein, auf das die Vereinbarung lautete. Nach der Natur der zuständig- keitsbegrÜlldeten Tatsache kann dabei ferner nur an einen richterlichen Akt gedacht sein, der auf eigener rechtlicher Beurteilung der Streitsache beruht, nicht an einen solchen, der lediglich noch einer früher ergangenen Entscheidung einer andern Gerichtsbehörde desselben Landes durch Erlass eines entsprechenden Leistungsbefehls die bisher fehlende Vollstreckbarkeit verschafft. Denn sich der Gerichtsbarkeit eines bestimmten Richters für ein be- stimmtes Rechtsverhältnis unterwerfen, heisst, dass der betreffende Richter erkennen soll, was zwischen den Staatsverträge. No 42. 236 Parteien Rechtens ist, nicht lediglich feststellen, was eine andere durch die Vereinbarung nicht umfasste Behörde zwischen ihnen für Recht erklärt hat. Es könnte sich freilich fragen, ob in der vertraglichen Unterziehung unter ein bestimmtes ausländisches Gericht nicht weitergehend die Unterwerfung unter die dortige Gerichtsbarkeit über- haupt wenigstens für den Fall zu erblicken sei, wo die Entscheidung über die Klage von der Beurteilung gewisser Präjudizialpunkte abhängt, über die nach der internen Zuständigkeitsordnung des betreffenden. Landes giltig nicht der vereinbarte Richter, sondern nur eine andere Stelle befinden kann. Im vorliegenden Fall trifft indessen auch diese Voraussetzung nicht zu. Nach wiederholten Entscheidungen des deutschen Reichsgerichtes (SÖRGEL, Bd. 30 S. 127 No. 3 und 4 ; RGZ Bd. 122 S. 100 ff. mit Zi- taten) ist die Zuständigkeit der Aufwertungsstelle zur Bestimmung der 'Höhe der Aufwertung keine ausschliess- liche in dem Sinne, dass die dabei zu entscheidenden Fragen nicht auch vom ordentlichen Richter im Zusammen- hang mit einer bei ihm erhobenen Leistungsklage verbind- lich beurteilt werden könnten, wenn die Parteien damit einverstanden sind. Und ebenso enthalten die vom Ver- fahren handelnden Bestimmungen des Aufwertungsge- setzes (§§ 67-77) keine Bestimmung, wornach die örtliche Zuständigkeit eines bestimmten Amtsgerichtes als Auf- wertungsstelle für das Mass der Aufwertung (örtlich zu- ständig ist bei Hypotheken einschliesslich der dadurch gesicherten persönlichen Forderungen das Amtsgericht des Grundbuchortes) ohne weiteres auch die Zuständigkeit des Prozessgerichtes des betreffenden Ortes für die Ent- scheidung darnber nach sich ziehen würde, ob der aufzu- wertende Anspruch selbst dem Grunde nach bestehe. Es hätte daher zum mindesten nichts entgegengestanden, die letztere Frage, die den Gegenstand' des Prozesses vor dem Landgericht Freiburg bildete, dem Amtsgericht Lörrach als vertraglich vereinbartem Richter zu unterbreiten, wie denn das Landgericht in seinem Zwischenurteil vom
236 Staatsrecht. 24. Juni 1930 sich selbst für die Begründung seiner Zu- ständigkeit nicht auf seine Eigenschaft als dem Amtsgericht Freiburg übergeordnetes Prozessgericht, sondern auf die allgemeinen Gerichtsstandsregeln der ZPO (§ 29) gestützt hat. (Nach § 38 ZPO ist eine Prorogation nicht nur hin- sichtlich der örtlichen, sondern auch der sachlichen Zu- ständigkeit zulässig, dergestalt, dass für eine an sich vom Landgericht zu beurteilende Sache die Zuständigkeit des Amtsgerichtes vereinbart werden kann und umgekehrt ; STEIN-JONAS zu § 38 I und II 3). Im übrigen wäre es Sache der Rekurrentin gewesen, die ausschliessliche Zu- ständigkeit des Landgerichtes Freiburg für die Feststel- lung jenes präjudiziellen Verhältnisses und des Amtsge- richtes Freiburg für die Höhe der Aufwertung auf Grund der Aufwertungsgesetzgebung und die Unmöglichkeit einer Anrufung des vereinbarten Richters darüber darzulegen, was nicht geschehen ist. In der Beschwerdeschrift an das Bundesgericht begnügt sie sich in dieser Beziehung mit einer biossen allgemeinen Behauptung, ohne den Versuch einet'! Nachweises. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen.' ßunde"re~htliche Abgaben. N° 4:1. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE
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