Art. 25 lit. c PVG; Art. 56 Abs. 2 PO; Begriff der 'vorhandenen Beförderungsmittel' der Post; Zulässigkeit von Taxzuschlägen bei Massensendungen. Unter den vorhandenen Beförderungsmitteln sind die ordentlichen, der Post ständig zur Verfügung stehenden Transportmittel zu verstehen, nicht ausnahmsweise von Dritten requisierte Mittel. Massensendungen eines einzelnen Absenders können als Einheit beurteilt werden; die Post darf sie, wenn ihre ordentlichen Mittel nicht ausreichen, freiwillig befördern und hierfür nach Art. 56 Abs. 2 PO einen Taxzuschlag erheben. Die Frage der Höhe des Zuschlags ist als Ermessensfrage grundsätzlich der bundesgerichtlichen Nachprüfung entzogen (consid. 3-5).
168 Verwaltungs-und Disziplina.rroohtspflege services personnels des organes de la sociere. De meme, il y a lieu de se demander aujourd'hui quelle est la fre- quence des differends entre assureurs et assures. Or le Departement intime explique que les procedures conten- tieuses (avec les frais qu'elles entrament) sont beaucoup plus abondantes que le nombre des amnts rendus par les tribunaux en pareille matiere ne pourrait le faire supposer Pour le demontrer, il rappelle que les proces qui sont pour- suivis jusqu'au jugement sont loin d'etre tous connus par les publications du Bureau federal des assurances ( Arrets de tribunauxcivils suisses dans les litiges de droit prive en matiere d'assurance , vol. I a VI), cette publication ne presentant qu'une selection de decisions judiciaires (cf. vol. V, p. VI et VI, p. V). Le Tribunal federal ne peut que se ranger aces consi- derations de l'autori de surveillance, bien placee pour connaitre, dans leur detail, les relations entre les assures et les compagnies d'assurance. Pour toutes ces raisons, il y a lieu d'admettre que la couverture des frais de proces -teIle que la pratique actuellement la SP A -presente un caractere d'autonomie suffisant pour etre consideree comme une operation d'assurance. 3. - Quant aux autres elements de la notion d'assuran- ce, il n'est pas contesre qu'ils sont realises par la SPA dans la garantie des frais de proces. Par ces motifs, le Tribunal f6Ural prononce : Le recours est rejere. Post, Telegr .. ph und Telephon. o 30. TII. POST, TELEGRAPH UND TELEPHON POSTES, TELEGRAPHES ET TELEPHONES 30. Urteil vom 21. September 1933 i. S. Plozza. gegen Eidg. Post departement.
Art. 1 0 VDG: Stellung des Bundesgerichts bei Ermessens- fra.gen. Erw. 2. Art. 2 5 I i t. c. Pos t ver k ehr s g e set z: Die vor- handenen Beförderungsmittel der Post : die der Postverwal- tung gehörenden Postwagen, unter Ausschluss der Wagen, die sie bei der Bahn requirieren kaun. Massensendungen (eines einzelnen Aufgebers), für die die Postwagen nicht genügen, fallen unter Art. 251it. c P.V.G. Auf solchen Sendungen ka.nn nach 56 Aha. 2 der Postordnung ein Taxzuschlag erhoben werden. Erw. 3 und 4. .A. -Die Rekurrenten versenden im Sommer vom Puschlav aus Heidelbeeren an Schweizer Abnehmer. Da zur Bef'6rderung dieser Sendungen die auf der Empfangs strecke verkehreilden Postwagen nicht genügen und die Miete von Bahnwagen jeweils erhebliche Mehrkosten ver- ursacht, erhebt die Post auf diesen Sendungen einen als Dringlichkeitsgebühr bezeichneten Taxzuschlag. Am 16. Juni 1932 ersuchten die Rekurrenten die Kreis- postdirektion Ohur um Aufhebung dieser Dringlichkeits- gebühr. Das Begehren wurde abgewiesen und der abwei- sende Entscheid am 9. Januar 1933 vom Eidg. Post-und Eisenbahndepartement bestätigt. B. -Gegen diesen Entscheid erhoben die Rekurrenten die verwaltungsgerichtliche Beschwerde ans Bundesgericht, mit dem Antrag: Das Bundesgericht wolle den angefochtenen Ent- scheid aufheben und lanerkennen, dass die Postver- waltung pflichtig sei, Heidelbeersendungen aus dem Puschlavertal nach den übrigen Teilen der Schweiz, die das Gewicht von 5 kg pro Kolli nicht übersteigen,
17U Verwaltungs-und Disziplinarreehtspflege. auf die bisherige Art zu befördern, jedoch zu den gewöhnlichen Taxen, also ohne Erhebung des Zu- schlages von 20 Rp. pro Kolli . O. -Das Eidg. Post-und Eisenbahndepartement schliesst auf Abweisung, soweit es sich nicht um Ermes- sensfragen handle, in der Meinung, dass über diese vom Bundesrat zu entscheiden sei. D. -Die Rekurrenten berichtigen in ihrer Replik ihr Rechtsbegehren dahm, dass es heissen sollte ( .. , bis 15 kg pro Kolli ... I). Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
und 5 2 e. Soweit es sich in den streitigen Punkten um Ermessungsfragen handeln sollte, kann das Bundesgericht den Entscheid freilich nicht nachprüfen ( l. KmOHHOFER: Die Verwaltungsrechtspflege beim Bundesgericht S. 56 f.) oder doch nur daraufhin, ob eine Ermessensüberschreitung vorliege (ebenda A. 49, 53, 60). Hieraus ergäbe eich aber nicht die Inkompetenz des Bundesgerichts, sondern nur eine Beschränkung seiner Kognition. Übrigens werden die nachfolgenden Erwägungen zeigen. dass man es in de Hauptsache nichT; mit Ermessensfragen zu tun hat. : . -Nach Art. 1 1 b PVG fallen u.a. unter das Post- regal verschlossene Sendungen bis 5 kg. Dem Postregal entspricht auch eine Beförderungspflicht der Post (Art. 4), die sich aber auch auf Sendungen erstreckt, die dem Post- regal nicht unterliegen, z.B. Sendungen über 5 kg. Das Gesetz statuiert indessen Ausnahmen von der Beförderungs- pflicht, indem gewisse Sendungen von der Postbeför- derungspflicht direkt ausgeschlossen sind, andere wenig- stens keinen Anspruch auf Beförderung haben. Eine solche Ausnahme kommt hier in Betracht, nämlich die in Art. 25 c vorgesehene. Art. 25 c lautet: ( Von cel Postbeförderung sind ausgeschlossen: c. Sendungen, die sich wegen ihres Umfanges oder ihrer sonstigen Beschaffenheit für aie Postbeförderung richt eignen, oder wofür die vorhandenen Beförderungsmittel der Post nicht ausreichen . Gestützt auf diese Bestimmung verneint die Postverwaltung ihre Pflicht, die Massensendungen von Heidelbeeem aus dem Puschlav zu befördern. Ist die Post nicht verpflichtet, die fraglichen Sendungen zu befördern, so kann sie deren Annahme verweigerl. Sie kann sie aber auch, was ein Minus gegenüber dem Aus- schluss ist, freiwillig befördern gegen einen Taxzuschlag. Diesfalls bestimmt 56 2 PO : Befördert die Post ausnahmsweise und freiwillig Sendungen, die geniäss Art. 25, Abs. 1, Buchst. c, des Gesetzes von der Beförderung ausgeschlossen sind, AB 59 I -1933
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. weil die ordentlichen Beförderungsmittel nicht aus- reichen, so ist sie berechtigt : a. die Beförderung dieser Sendungen auf verschiedene Kurse zu verteilen, ohne dass der Absender einen Anspruch auf Entschädigung wegen Verspätung erhält, oder b. Taxzuschläge zu erheben, um die ihr aus der ausserordentlichen Beförderung erwachsenden Kosten zu decken. Ob die Post in einem solchen Falle einen Tauuschlag erhebt und wie hoch sie event. den Taxzuscblag (im Rah- men der ihr erwachsenden Mehrkosten) festsetzt, das sind freilich typische Ermessensfragen, die sich der Nachprit- fung des Bundesgerichts entziehen. Sie sind aber hier auch gar nicht streitig. -Die Rekurrenten verneinen, dass der erwähnte Tatbestand des Art. 25 c PVG auf ihre Massensendungen von Heidelbeeren aus dem Puschlav zutreffe. Für den Fall aber, dass nach dieser Bestimmung die fraglichen Sendungen von der Beförderung sollten ausgeschlossen werden können, fechten sie die Zuschlags- taxe von 20 Rp. pro Sendung weder an sich, noch der Höhe nach an. 4. -Der Streit dreht sich soriIit in erster Linie darum. ob die Massensendungen der Rekurrenten Anspruch auf Beförderung durch die Post haben, und das hängt von der Auslegung des Art. 25 c PVG .ab. Diese Bestimmung enthält zwei Tatbestände des Aus- schlusses von der Postbeförderung : a) die Sendungen, die sich wegen ihres Umfanges oder ihrer sonstigen Be- schaffenheit für die Postbeförderung nicht eignen, wobei offenbar abgestellt wird auf die Art der ein z ein e n Sendung, und b) die Sendungen, wofür oie vorhandenen Beförderungsmittel der Post nicht ausreichen. Hier kann es im Gegensatz zur Ausnahme a nicht auf die Beschaffen- heit der einzelnen Sendung (im Verhältnis zu derjenigen der in Betracht kommenden Transportmittel) ankommen -sonst hätte die Ausnahme b neben der Ausnahme a Post. Telegra.ph und Telephon: No 30.
keine selbständige Bedeutung -, sondern das Gesetz hat Massensendungen eines Aufgebers im Auge, wie sie hier vorliegen. Und die entscheidende Frage ist die, was urter den vorhandenen Beförderungsmitteln der Post im Sinne des Art. 25 c zu verstehen ist, ob es, was die Post- verwaltung vertritt, die ordentlichen Beförderungsmittel sind, wie sie nach dem normalen Umfang des Postverkehrs notwendig sind, oder ob damit, was die Rekurrenten geltend machen, auch ausserordentliche Mittel gemeint sind, wie sie die Post sich bei ausserordentlichen Verhält- nissen vorübergehend verschaffen kann. Nach der erstem Auffassung ist hier vorhandenes Beförderungsmittel der Post der Bahnpostwagen, der regelmässig auf der Bernina- bahn verkehrt und der in der Lage ist, den ganzen Post- verkehr des Puschlav zu bewältigen mit Ausnahme eben der Massensendungen von Heidelbeeren ; nach der letztem würden auch die Bahnwagen darunter fallen, welche die Post für diese Massensendungen von der Bahn requirieren kann und bisher auch requiriert hat. Diese Frage der Auslegung des Art. 25 c PVG ist Dicht Ermessens-, sondern Rechtsfrage, da es sich darum handelt, die Bedeutung eines gesetzlichen Begriffs festzustellen (KmOHHOFER, a.a.O., S. 48 ff.). Sie ist im Sinne der Postverwaltung zu lösen, wie übrigens auch de1 Bundesrat im Entscheid vom 17. Juni 1921 die analoge Bestimmung des PG vom 5. April 1910 bereits so ausgelegt hat und die PO in Art. 56 2 den Art. 23 c so versteht. Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes erscheinen als die II vorhandenen Beförderungsmittel der Post die Beförderungsmittel, die ihr Eigentum sind oder über die sie doch ständig verfügt, nicht aber Beförderungs- mittel, die bei andern Stellen vorhanden sind und auf welche die Post lediglich im Notfall, ausnahmsweise, greifen kann. Wollte man auch diese letztem Beförde:::ungsmittel als solche der Post nach Art. 25 c ansehen, so hätte diese beschränkende Bestimmung kaum eine praktische Be- deutung mehr, da ja die Post wohl überall in der Lage ist,
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. sich in ausserordentlichen Fällen auch ausserordent.liche Beförderungsmittel zu verschaffen. Der Zweck der Be- stimmung ist aber offenbar der, zu verhindern, dass an die Post Anforderurgen gestellt werden, denen sie mit ihren normalen Beförde ... ungsmitteln nicht gewachsen ist. Dabei wird freilich vorausgesetzt, dass diese normalen Beför- derungsmittel ausleichend bemessen sind und nur ganz ausserordentlichen Verhältnissen nicht genügen, wie sie bel den Massensendungen von Heidelbeeren aus dem Puschlav vorheget , die von einigen wenigen Pelsonen aufgegeben werden. Bei der Interpretation jener Vor- schrift kann auch keine Rolle spielen, ob die Post ein Recht darauf habe, dass eine Bahn ihr ausserOldentliche Beförderungsmittel im Notfal1 zur Verfügung stelle, weil durch einen solchen Anspruch das ausserordentliche Beförderungsmittel der Bahn nicht ein ordentliches und normales der Post wird (die Frage kann daher hier auf sich btruhen bleiben, s. Eisenbahngesetz Art. 19, Neben- bahngesetz Art. 4). Man kann auch bei Massensendungen der vorliegenden Art, bei denen von vornherein klar ist, dass die vorhande- nen Beförderungsmittel der Post bei weitem nicht aus- reichen, auf dem Boden des Art. 25 c PVG und speziell des 56 2 PO nicht wohl unterscheiden zwischen der verhältnismässig geringen Zahl, die noch im Postwagen befördert werden könnte und denjenigen, für wt'lche Bahnwagen requiriert werden müssen. Die Ausführungen der Antwort sind in diesem Punkt überzeugend: die Massensendung erscheint in gewissem Sinne als eine Ein- heit; die Differenzierung wäre praktisch nicht durchzu- führen und würde dem Gedanken der Rechtsgleichheit widersprechen. Übrigens hätte es die PORtverwaltung in der Hand, den Ausfall, den sie auf einzelnen Sendungen durch die Unterlassung des Zuschlages erleiden würde, dadurch gutzumachen, dass sie auf der grossen Masse der andern den Zuschlag entsprechend erhöht. Dass die Post in andern Gegenden der Schweiz analoge Verfahren. 1'71 Massensendungen, die mit den normalen Beförderungs- mitteln nicht transportiert werden können, ohne Zuschlag zulassen würde, ist nicht ersichtlich. Nach den Angaben der Postverwaltung werden Früchtesendungen aus dem Tessin und andern Gegenden nicht in derartigen Massen spediert, dass die vorhandenen Beförderungsmitte1 der Post, das heisst eben die gewöhnlichen Beförderungsmittel nicht ausreichen. . 5. -Nach dem Gesagten kann sich die Postverwaltung für ihren Standpunkt auf Art. 25 c PVG in Verbindung mit 65 2 PO stützen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Zuschläge sich auch rechtfertigen Hessen nach Art. 26 PVG in Verbindung mit 58 c und 61 PO. Demnach erkennt das Burulesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. IV. VERFAHREN PROC:EDURE Vgl. NI'. 30. -Voir N° 30.