Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 17.
auf die Differenz zwischen dem Existenzminimum der
Familie einerseits und anderseits dem eigenen Lohn de8
Ehemannes vermehrt um denjenigen Betrag des Arbeits
erwerbes der Ehefrau, welchen zur Bezahlung der in
Betreibung gesetzten Schuld heranzuziehen der Ehemann
berechtigt ist (während jedoch von einer Pfändung des
Lohnes
der Ehefrau in der gegen den Ehemann geführten
Betreibung natürlich keine Rede sein kann). Freilich
beruht diese Entscheidung auf der Lösung einer Präjudi-
zialfrage, die nicht betreibungsrechtlicher Natur ist.
Allein die Betreibungsbehörden müssen sie
für sich in
Anspruch nehmen, wenn vermieden werden soll, dass
einerseits
der Arbeitserwerb der Ehefrau wegen Unver-
mögens des Ehemannes steuerfrei bleibe, anderseits der
Ehemann mit Verlustscheinen belastet werde wegen
Schulden, die
sich aus dem Sondergut der Ehefrau ergeben.
Indessen bleibt, wenn die den Arbeitserwerb der Ehefrau
treffende Steuer nicht separat berechnet wird, nichts
anderes übrig, als dass für die Eintreibung der einheit-
lichen Steuerforderung angenommen wird, der Ehemann
sei zur Heranziehung des Arbeitserwerbes der Ehefrau
im ganzen Umfange der Steuer berechtigt, es wäre denn,
dass dies zu offenbarer Unbilligkeit führen würde, was
jedoch vorliegend angesichts des
nicht hohen Steuer-
betrages nicht der Fall ist. Bedenken könnte es eher
erwecken, dass der Rekursgegner nicht zur Frage gehört
worden ist, ob die in Betreibung gesetzte Steuerforderung
wirklich nicht nur seinen eigenen Arbeitserwerb, sondern
auch denjenigen seiner Ehefrau besohlage, weil ihm gemäss
der Gepflogenheit der Vorinstanz keine Gelegenheit zur
Vernehmlassung auf die Beschwerde gegeben worden ist.
Aus dem Verstreichenlassen der Rechtsvorschlagsfrist
kann nämlich kein Schluss auf seine daherige Stellung-
nahme gezogen werden, weil sich erst bei der Fortsetzung
der Betreibung herausgestellt hat (und herausstellen
konnte), dass
der Rekurrent auch den Arbeitserwerb der
Ehefrau indirekt herangezogen wissen wolle, als sich
Selnldhc!l'.ihllngs. und Konkllr,recht. :';0 18. i3
nämlich das pfändbare Vermögen des Rekursgegners als
ungenügend erwies. Allein in dieser Beziehung liegt
vorderhand, unter Vorbehalt der Weiterziehung des Ent-
scheitles der Vorinstanz durch den Rekursgegner binnen
zehn Tagen seit Kenntniserhalt, eine für das Bundesgericht
verbindliche
tatsächliche Feststellung der Vorinstanz vor,
nach deren Ansicht (I kein Grund besteht, die Angabe des
Beschwerdeführers
in Zweifel zu ziehen, dass vorliegend
der Schuldner sowohl für sein eigenes Einkommen wie für
dasjenige seiner Ehefrau eingeschätzt worden ist . Bei
dieser Sachlage braucht nicht Stellung genommen zu
werden zur Frage, ob im Streitfall auch über diesen Punkt
von den Betreibungsbehörden zu befinden oder auf welche
andere Weise allfällig darüber eine Entscheidung herbei-
zuführen sei.
Demnach erkennt die 8ch-uldbetr.-u. Konku1"skamrner :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt.
18. Entscheid vom 27. April19S2 i. S. Vogt.
Die Rechtsprechung, welche die in den Statuten der P e n s ion s -
und H i I f k ass e der S. B. B. für die Kassenleistungen
aufgestellte Unp f ä nd bar k ei t s vor s c h r if t als gül-
tig anerkannt hat, wird bestätigt,.
Confirmation de la jurisprudence qui reconnait la validite de la
disposition par laquelle les statuts de la Oaisse de pensions et
de SecOUTS des OFF instituent l'insaiBissabiliU des prestations
de ladite eaisse.
Conferma della giurisprudenza ehe ammette l'inoppignorabilitB.
delle prestazioni della Cassa pensioni e soccorsi della SFF.
A. -In einer Betreibung gegen den Rekurrenten
pfändete das Betreibungsamt Wangen (Kanton Schwyz)
von der Pension, welche dieser als ehemaliger Zugführer
von der Pensions-und Hilfskasse der Schweizerischen
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 18.
Bundesbahnen bezieht, einen Betrag von 15 Fr. pro Monat.
Die
Pfändung wurde von der kantonalen Aufsichts-
behörde
durch Beschwerdeentscheid vom 30. März 1932
geschützt. Die Aufsichtsbehörde anerkannte, dass die
Pension
in den vom Verwaltungsrat der Bundesbahnen
aufgestellten Statuten als unpfändbar bezeichnet sei,
bestritt aber dem Verwaltungsrat die Kompetenz, eine
solche Vorschrift
zu erlassen; letztere sei daher ungültig,
was noch umso
mehr gelten müsse, als sie zum mindesten
gegenüber
den nicht öffentlichen Beamten und Angestellten
eine Rechtsungleichheit bedeuten würde.
B. -Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorlie-
gende, rechtzeitig eingereichte Rekurs,
mit welchem der
Schuldner den Antrag auf Aufhebung der Pfändung wieder-
holt.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieM
in Erwägung :
Die Unpfändbarkeit der von der Pensions-und Hilfskasse
der Schweizerischen Bundesbahnen auszurichtenden Lei-
stungen ist in Art. 18 Abs. 1 der Statuten vom 31. August
1921 ausgesprochen. Zur Aufstellung der Statuten war
der Verwaltungsrat durch ArL 17 Ziff. 18 des Bundes-
gesetzes betreffend die
Erwerbung und den Betrieb von
Eisenbahnen
für Rechnung des Bundes und die Organi-
sation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen
vom 15. Oktober 1897 (Rückkaufsgesetz) ermächtigt, mit
dem in Art. 13 lit. B Ziff. 5 desselben Gesetzes gemachten
Vorbehalt
der Genehmigung durch den Bundesrat, welche
dieser
den geltenden Statuten am 22. November 1921
erteilt hat. Als Verordnung, deren Erlass durch Gesetz
delegiert wurde,
können die Statuten demnach innert
den Schranken dieser Delegation auch allgemein verbind-
liche Vorschriften
enthalten. Dabei sind die Behörden,
welche sie anzuwenden haben, befugt
zu überprüfen, ob
die Vorschriften
nicht über jene Schranken hinausgehen,
da sie insoweit unverbindlich wären (Art. 113 Abs. 3 BV).
Schilldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 18.
Das Bundesgericht hat in den bi:lherigen Entschei-
dungen, welche sich
mit dieser Frage befassten, als evident
vorausgesetzt, dass die Unpfändbarkeitsbestimmung durch
das Rückkaufsgesetz gedeckt sei (siehe BGE 46 III S. 59
und dortige Verweisungen). Von der Vorinstanz wird
das
nun verneint; jedoch zu Unrecht. Die Pensions-
und Hilfskasse der Bundesbahnen . ist eine Fürsorgeein -
richtung
für das PersonaL Zur Ausgestaltung der Fürsorge
gehörte, dass
nicht nur das interne Verhältnis, die Lei-
stungspflicht der Kasse gegenüber
den Versicherten gere-
gelt wurde, sondern auch die Art und Weise, wie die
Leistungen dem Zugriff
Dritter ausgesetzt sein sollen.
Auch
das macht einen Teil ihrer Beschaffenheit aus.
Wenn das Rückkaufsgesetz dem Verwaltungs rat die Auf-
stellung
der Statuten übertrug, so war demnach darin
auch die Ermächtigung enthalten, die Leistungen der
Kasse als unpfändbar zu erk1ären. Könnten darüber
noch Zweifel bestehen, so würden sie durch das Bundes-
gesetz
über die Versicherungskasse für die eidgenössischen
Beamten, Angestellten
und Arbeiter vom 30. September
1919 beseitigt, wo in Art. 8 ebenfalls eine solche Un-
pfändbarkeitsvorschrift aufgestellt ist. Daraus ergibt sich
in zwingender Weise, dass im Rückkaufsgesetz eine
Ermächtigung im gleichen Sinne ausgesprochen werden
wollte.
Der Frage, ob die Unpfändbarkeitsbestimmung
eine Ungleichheit gegenüber
andern Bevölkerungskreisen
bedeute,
kommt unter diesen Umständen keine Bedeutung
zu.
Die
Praxis des Bundesgerichtes, welche die Vorschrift
als gültig
anerkannt hat, ist also zu bestätigen. Das führt
zur Gutheissung des vorliegenden Rekurses, ohne dass
die Anwendbarkeit
von Art. 93 SchKG geprüft werden
müsste.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Pfändung auf-
gehoben.