Sehuldbetreilmll!!" unr! Konkursreeht. So 3.
pour recueillir des informations et se former une opinion.
En l'espece, le droit dont la cession etait offerte etait
indique d'une maniere suffisamment precise dans la
circulaire envoyee par le prepose. Elle comprenait toutes
les actions revocatoires juridiquement concevables contre
rune et l'autre des parties recourantes. Pour ce qui etait
du fondement de l'action, les creanciers n'avaient qu'il
se renseigner, et il va de soi qu'il leur etait loisible de
prendre connaissance a l' office de la documentation
qu'avaient pu fournir les intimees.
3. Auszug aus dem Entscheid vom 10. Februar 19sa
i. S. Fiers.
Voraussetzungen, unter welchen die Weiterführung eines Gewerbes
als Massnahme zur Verwaltung einer verpfän-
d e t e n L i e gen s c h a f t betrachtet und ein allenfalls
aus diesem Gewerbebetrieb sich ergebender Ausgabenüber-
schuss als Verwaltungskosten aus dem Pfanderlös vorweg
gedeckt werden darf:
Art. 262 SchKG, Art. 39 KV.
Conditions dans lesquelles la continuation d'une entreprise peut
constituer une mesure d'administration relative a l'immeuble
hypotheque et permettre de prelever, a titre de frais, sur le
produit de la realisation du gage le deficit de cette exploitation.
Art. 26 LP, 39 ord. faill.
Condizioni alle quali la continuazione d'uns azienda puö costi
tuire un prOVt,edimento di amministrazione di uno stabile
ipotecato
e permettere di prelevare, quale spesa, il deficit
d'esercizio sul ricavo dalla vendita deI pegno. Art. 262 LEF;
39 reg. sm. fall.
Tatbestand (gekürzt) :
In dem beim Konkursamt Untertasna anhängigen Kon-
kurs über Frau Huber-Koch bestand das einzige Aktivum
der Masse in einer mit Grundpfandrechten belasteten
Liegenschaft, in welcher die Kridarin eine Pension betrie-
ben hatte. Das Konkursamt hat den Pensionsbetrieb bis
,I
Schuldbetreilmngs-und Konkursrecht. So 3.
zur (freihändigen) Veräusserung der Liegenschaft auf-
rechterhalten. Seine Betriebsrechnung schloss mit einem
Ausgabenüberschuss ab, zu dessen Deckung das Amt
den Erlös aus der Liegenschaft in Anspruch nehmen
wollte. Eine von einem Grundpfandgläubiger dagegen
erhobene Beschwerde wurde von der kantonalen Auf-
sichtsbehörde abgewiesen mit der Begründung, die Weiter-
führung des Pensionsbetriebes sei als Verwaltung der
Liegenschaft anzusprechen, sodass der Betriebsausfall als
eine Masseschuld betrachtet werden müsse, der aus dem
Pfanderlös zu decken sei.
Das Bundesgericht hat dagegen die Beschwerde grund-
sätzlich gutgeheissen aus folgenden
Erwägungen:
- -(Prozessuales.)
- -Für den Entscheid über den ersten Antrag ist
Art. 262 SchKG massgebend, wonach der Erlös aus
Pfandgegenständen vorgängig der Deckung der pfand-
gesicherten Forderungen nur zur Begleichung der Kosten
von Verwaltung und Verwertung des Pfandes verwendet
werden darf, ohne Rücksicht darauf, ob noch anderes
unbelastetes Vermögen vorhanden ist oder nicht (vgl.
BGE 42 UI 50, 46 III 9, Art. 39 KV). Es fragt sich daher
einzig, ob die Weiterführung des Pensionsbetriebes als
Verwaltung der zur Masse gehörigen Liegenschaft be-
trachtet werden kann. Diese Frage lässt sich jedenfalls
nicht schlechtweg bejahen, wie die Vorinstanz dies getan
hat:
Unter Verwaltung des Pfandes versteht das Gesetz
in der Regel nur die auf die Erhaltung der Substanz
gerichteten Massnahmen (ordnungsgemässer Unterhalt,
Vornahme von Reparaturen, event. Bewachung der Lie-
genschaft und Zugehör und dergl.). Die Weiterführung
eines Gewerbes bringt jedoch in der Hauptsache einen
über diesen Rahmen weit hinausgehenden Verkehr an
Einnahmen und Ausgaben mit sich und ist regelmässig
8 Snhuldbet.reibungs. und Konkursrecht. So 3.
auf Erzielung eines Betriebsgewinnes gerichtet. So wenig,
in einem solchen Fall die Pfandgläubiger Anspruch auf
einen Einnahmenüberschuss erheben können, ebensowenig
brauchen sie sich eine Belastung mit einem Ausgaben-
überschuss gefallen zu lassen. Der Gewerbebetrieb geht
vielmehr auf Rechnung der Kurrentmasse. Das hat auch
dann zu gelten, wenn die Pfandgläubiger bei Schliessung
des Betriebes mit einer Minderung des Wertes ihres
Unterpfandes rechnen mussten und mit der Fortsetzung
des Betriebes ausdrücklich einverstanden waren. Nur
dann, wenn die Weiterführung des Gewerbes auf eigene
Rechnung von der Masse' abgelehnt und darauf von den
Pfandgläubigern ausdrücklich im eigenen Interesse ver-
langt wurde, können sich die Pfandgläubiger der Über-
nahme eines allfälligen Ausgabenüberschusses nicht ent-
ziehen. So liegt aber hier der Fall nicht. In seinem Be-
richt an die 1. Gläubigerversammlung führte der Beamte
aus, er habe den Betrieb bisher im Interesse aller Gläu-
biger aufrechterhalten ; . die Kurrentgläubiger haben,
angesichts der Situation, nichts mehr zu verlieren, sondern
nur zu gewinnen, weil durch eine gute Führung die Pension
zu einem bessern Namen gelangt, d. h. im Wert steigt .
-Dass die Rekurrentin eine 'Garantie für einen even-
tuellen Ausfall übernommen habe, trifft, wie die Vor-
instanz feststellt, nicht zu. -Grundsätzlich muss daher
die Betriebsrechnung der Kurrentmasse überbunden wer-
den. Ein Vorbehalt ist dabei nur für diejenigen Posten
anzubringen, welche die eigentliche Verwaltung des Unter-
pfandes im oben beschriebenen Sinne betreffen. Soweit
in der Betriebsrechnung Ausgaben enthalten sind, welche
auch ohne Fortführung des Betriebes zur Erhaltung der
Substanz des Unterpfandes hätten gemacht werden müs-
sen, darf sich die Rekurrentin gemäss Art. 262 SchKG der
Inanspruchnahme des Erlöses nicht widersetzen.
Schuldbetreihungs. u11el KonklU'.recbt. Xo 4.
4. Entscheid vom 11. Februar 1932 i. S. Brunner.
Li e gen s c h a f t " s t e i ger U 11 g.
Ungültigkeit des auf das A n g e bot ein e s Ver t r e t e r s
erteilten Zuschlages, wenn weder der Vertreter zum Angebot
bevollmächtigt war noch das Angebot vom Vertretenen nach-
träglich genehmigt wurde (Erw. 2).
Der Vertretene kann die Ungültigkeit des Zuschlages j e der z e i t
durch Beschwerde geltend machen (Erw. 1).
Art. 58 Abs. 2 VZG, Art. 38 OR.
Encheres d'immeubles.
Si Ie representant ne possedait pas de pouvoirs pour miser, et si
l'offre n'a pas et6 ratifiee ult6rieurement par le represente,
l'adjudication prononcee sur Z'oflre du representant est nulle
(consid. 2).
Le represente est recevable en taut temps a. faire prononcer par
voie de plainte la nullit6 de l'adjudication (consid. 1).
Art. 58 aI. 2 ORI. Art. 38 CO.
Vendita aU' incanto d'immobili,
Se il rappresentante non aveva mandato per fare un'offerta alPin-
canto e se non e stata ratificata dal preteso mandante,
l'aggiudicazione e nulla (consid. 2) e puo essere dichiarata
tale in ogni tempo dietro ricorso del rappresentato (consid.1).
Art. 58 cap. 2 RRF ; art. 38 CO.
A. -Am 3. Oktober 1931 schlug das Betreibungsamt
Dübendorf an der 2. Steigerung in der Grundpfandverwer-
tungsbetreibung gegen Josef Müller die Liegenschaft zum
Preis von 43,000 Fr. der Frau Magdalena. Brunner, ver-
treten durch ihren Ehemann Gottfried Brunner zu,
nachdem Gottfried Brunner dem Gantleiter ein Sparheft
auf die Zürcher Kantonalbank im Wert von 3023 Fr.
50 Cts. übergeben und ihn ermächtigt hatte, hievon
1000 Fr. als Anzahlung abzuheben. Am 5. Oktober ging
sodann beim Betreibungsamt ein mit dem Namen der
Hekurrentin Frau Magdalena Brunner unterzeichnetes
Schreiben ein, des Inhaltes, die Rekurrentin sei mit dem
Kauf nur einig, wenn mir die Bank Neumünster den
Betrag von 42,000 Fr. stehen lässt bis das Haus fertig ist
und die Hypotheken von einer andern Bank übernommen
sind. Mein Mann besitzt nur eine Vollmacht zum Verkauf