BGE 58 II 47
BGE 58 II 47Bge23 août 1923Ouvrir la source →
41;
Obtigationt>nreeht. x
o
8.
monopolise par la demanderesse, attendu qu'il etablit un
rapport entre le produit et le lieu de production et que
l'introduction de ce mot dans la raison d'un commerce de
fromages suisses parait naturelle. (De meme, le Tribunal
federal a juge dans la cause citee Fr01nagerie Le Gastel
contre Fr01nage Alpina que la representation figurative
d'un chalet ou d'une cabane est en rapport trop etroit
avec la fabrication du fromage pour qu'un fabricant ait
le droit de la monopoliser.) Mais, et la Cour cantonale le
reconnait, les parties au proces n'ont employe ni l'une ni
l'autre le nom commun « alpe» ou l'adjectif « alpin )}, qui,
d'ailleurs,
pretent a confusion; elles les ont transformes
en appellations de seini-fantaisie : alpina, alpa. Arrivoo la
derni(re, la defenderesse aurait du se garder d'ajouter au
radical alp la simple lettre a qui est precisement l'eIement
de fantaisie choisi par la demanderesse et qui, au lieu d'etre
en l'espece un signe distinctif, augmente le danger de
confusion par son identiM pour les yeux et l' oreille.
Des lors, contrairement au jugement attaque, il y a lieu
d'admettre les deux premiers chefs de conclusions de la
demande. Er. ce qui concerne le chef III, la publication
du dispositif du present arret dans la Feuille officielle suisse
du commerce suffit. Quant aux conclusions IV et V, elles
ont eM rejetees avec raison par la Cour civile.
Par ces moti/s, le Tribu;nal jederal
admet le recoUl'S et reforme I<: jugement de la Cour civile
vaudoise,
du 3 juillet 1931, dans ce sens qu'il est interdit
a Ia socieM defenderesse de porter la raison sociale « Alpa
S. A.)), que cette raison doit etre'immediawment radiee
au registre du commerce du district de Lausanne, et que
Ja demanderesse est autorisee a requerir, aux frais de la
defenderesse, la publication du dispositü du present arret
dans Ia Feuille officielle suisse du commerce.
Obligationenrecht. No 9. 47
9. Orteil der I. Zivilabteilung vom 2. Xirz 1932
i. S. Buson Bohprodukten-lIandelsgesellschaft m. b. B.
gegen leimS'.
Klagloses Differenzgeschäft. OR Art. 513 Aha. 2.
Ausdrückliche mündliche Vereinbarung, dass Recht und
Pflicht wirklicher Lieferung und Abnahme des Getreides
ausgeschlossen seien. Ein bestärkendes Indiz liegt namentlich
in der gleichzeitigen Spekulation a la hausse und a Ja baisse.
A. -Am 16. April 1930 wurde im Handelsregister
die Getreide-Termin-A.-G. (GETAG) eingetragen, eine
Aktiengesellschaft
mit Sitz in Zürich und einem voll
einbezahlten
Aktienkapital von 50,000 Fr., welche die
Vermittlung von Getreidetermingeschäften an sämtlichen
Börsen
zum Zweck haben sollte.
Anlässlich einer Sitzung der Getreidebörse, die jeden
Dienstag im « Raben» in Luzern stattfindet, trat der
Direktor und einzige Verwaltungsrat der GETAG in
Verbindung mit dem Beklagten, Josef Küng, Bäckermeister
in Emmenbrüce. Am 10. Juli 1930 bestätigte die GETAG
dem Beklagten, durch Vermittlung der Firma Ross T.
Smith & Co. Ltd. Liverpool für ihn an der Börse von
Winnipeg 5000 Bushels Weizen zu $ 100 (Kontrakt
Nr. 94) gekauft zu haben; sie fügte bei: « Lieferung
versteht sich in effektiver Ware)} und verlangte sofortige
Einzahlung von 1300 Fr. zur Margendeckung. Der
Beklagte entrichtete die 1300 Fr. der GETAG am 18. Juli
1930. Am 19. Juli 1930 bestätigte die GETAG dem
Beklagten, für ihn an der gleichen Börse und durch
Vermittlung des gleichen Hauses 5000· Bushels Weizen
gekauft zu haben~ lieferbar zu $ 101 1/
8
(Kontrakt
Nr. 98) im Oktober 1930, « Lieferung versteht sich in
effektiver Ware». Die GETAG verlangte wiederum
eine
Zahlung von 1300 Fr. für die Deckung der Marge,
und der Beklagte leistete die Summe am 26. Juli 1930.
Am 30. Juli 1930.forderte die GETAG Küng auf, seine
48
Obligationenrecht. N0 9.
Decung unverzüglich um 2500 Fr. zu erhöhen; Küng
entnchtete auch diesen Betrag am 6. August 1930. Am
3. September gelangte die GETAG neuerdings an den
Beklagten und verlangte als Margenzahlung weitere
4000 Fr. Als dieser nicht antwortete, wiederholte sie
ihr Begehren am 8. August 1930 und setzte ihm eine
e ging bei Verfall gegen Küng vor und erhielt provi-
sonsche Rechtsöffnung.
Am 17. Oktober 1930 sandte die Klägerin, RUSON.
Rohprodukten Handels-Gesellschaft m. b. H. in Berli~
dem Beklagten unter Nr. 274 und 275 zwei Schluss-
scheine im Doppel, damit er die von ihr nicht unter-
zeichneten Exemplare durch ihn unterzeichnet zurück-
sende. Die für seine Unterschrift bestimmten Doppel
lauteten auf Kauf, wenn das Original der Klägerin auf
Verkauf lautete, und umgekehrt. Durch das Bordereau
Nr. 274 bestätigte die Ruson, yon ihm als Selbstkontra-
hent 5000 Bushels neuen Weizen, lieferbar zu $ 83 in
Chicago im Mai, gekauft zu haben, die Kommission
betrage
$ 50, die Kabelspesen $ 5, massgebend seien die
Börsenbedingungen
von Chicago, mit Ausnahme der
fünf auf der Rückseite des Bordereau-Formulars abge-
druckten Abweichungen. Ausserdem schrieb ihm die
Ruson : « Wir gewähren Ihnen auf die bei uns laufenden
Abscrist bis nachmittags 3 Uhr des folgenden Tages, ansonst
SIe zur sofortigen Liquidation seiner Position schreiten
und unverzügliche DifIerenzauszahlung verlangen werde.
Als
Küng der Aufforderung trotzdem nicht nachkam
einigte sich die GETAG am 15. September 1930 tele
phonisch mit ihm, dass er einen Wechsel per 15. Dezem-
ber an ihre Order auf den Betrag von 5287 Fr. 80 Cts.
ausstelle,
zum Ausgleich ihres Guthabens über die
Kontrakte Nr. 94 und 98, 94 a und 98 a. Die GETAG
indossierte den Wechsel der Zürcher Kantonalbank und
dielüsse einen jederzeit widerruflichen Margenkredit
von msgesat $ 500, jedoch nicht mehr als $ 250 per
Kontrakt, bel dessen Uberschreitung durch Kursschwan-
Obligationenrecht. N<> 9. 49
kungen unter Anrechnung unserer Provision Sie ver-
pflichtet sind, auf Aufforderung einen sofortigen Ein-
schuss in der Höhe des sich ergebenden Debetsaldos zu
leisten. Bei Nichtzahlung innerhalb 24 Stunden nach
erfolgter Aufforderung sind wir berechtigt, Ihre sämt-.
lichen laufenden Abschlüsse sofort oder innerhalb der
nächsten vier Börsentage in unserer Wahl glattzustellen
und abzurechnen, wobei sich zu Ihren Lasten ergebende
Beträge sofort zahlbar sind. Dieser Vertrag ist verbindlich
gültig
mit Schlussehein Nr. 275 ». Durch dieses andere
Bordereau
Nr. 275 bestätigte die Ruson dem Küng,
ihm als Selbstkontrahent 5000 Bushels Weizen, lieferbar
im Mai in Winnipeg, zu $ 77 % (Kommission $ 50, Kabel
$ 5) zu den gleichen Bedingungen wie bei Kontrakt 274
verkauft zu haben. Am 20. November 1930 sandte d.ie
Klägerin dem Beklagten ein neues Bordereau Nr. 437
auf dem gleichen Formular wie 274 und im Doppel über
einen Kauf von ihm von 5000 Bushels Weizen, liefK ')ar
im Mai in Chicago, zu $ 75 %, Kommissic • Imd Kosten
wie vorher, Kredit $ 250. Küng sandte jedoch keines
der Doppel un~rzeichnet zurück, sodass ihm die Klägerin
am 25. November schrieb: {( Auf Grund des Standes
Ihres bei uns laufenden Kontrakts vom 22. ds. Mts. baten
wir Sie, uns einen Einschuss von $ 500 zu leisten und
nehmen an, dass Zahlung inzwischen erfolgt sei. Auf-
stellung Ihres Engagements erlauben wir uns beizu-
legen.»
Diese Aufstellung lautete:
A.ufatellung lautenden
Konkakt/lB.
17. Oktober Kurs c. 22. XI. Debt. Crdt.
Kauf 5000 Maiweben bush. Winnipeg zu 77"/,.. 70 7"/.
17. Oktober
Verkauf 5000 Maiweizen bush. Chicago zu 83. . . 80",.
20. November
Verkauf 5000Maiweizen bush. Chicago zu 75 % 80 "I.
Verlust: 10 't. Punkte S 512.50
4
7
/.
2·,.
Küng antwortete wieder nicht. Die Kurse fuhren zu
fallen fort, während Küng in der Hauptsache a la hausse
spekuliert
hatte. Am 28. November 1930 schrieb ihm
AB 58 TI -1932
ISO
Obligationenrecht. N° 9.
die Klägerin: « Auf Grund des Schlusskurses vom 28. No-
vember stellt sich Ihr Engagement bei uns wie folgt:
17. Oktober
Kauf 5000 Maiweizen bush. Winnipeg .
Verkauf 5000 Maiweizen bush. Chicago
Verkauf 5000 Maiweizen bush. Chlcago
Debet 12 % $ 625.-.
zu Kurs
77 % 64 %
83 79'/.
73
a
,. 79 %
Debt. Credt..
13
1
/.
Wir baten Sie daher telegraphisch, uns bis Montag
den Betrag von $ 625 bei der Schweizerischen· Kredit-
anstalt Zürich zur Verfügung zu llen und nehmen
an, dass dieses geschehen ist.» Küng hatte den Betrag
jedoch nicht einbezahlt; sodass ihm die Klägerin am 3. De-
zember 1930 telegraphierte : « Falls durch GETAG ange-
forderte Dollars siebenhundert bis vierten vorbörslich
nicht eingehen glattstellen Engagement vierten Schluss-
kurs.
» Durch Brief vom gleichen Tag bestätigte sie
das Telegramm und fügte bei: « Diese Massnahme müssen
wir .leider ergreifen, da Sie auf unsere wiederholten Auf-
forderungen
nicht reagierten. Ihr Engagement stellt
sich auf Grund der Schlusskurse vom 2. Dezember 1930
wie
folgt: (Es folgt eine weitere Aufstellung mit einem
Debetsaldo
von 15 % Punkten) $ 775. Wir sehen also
dem umgehenden Eingang der angeforderten $ 700 bis
zum 4. ds. Mts. 12 Uhr entgegen.) Als Koog neuerdings
Stillschweigen bewahrte,
sandte· ihm di Klägerin am
5. Dezember eine Abrechnung 234 mit folgendem
Wortlaut:
«Ihr Kauf:
17.10. 30 5000 Bushels Weizen Mai Winnipeg 77
4
/. 3887.50
4. 12.30 5000 • (neu) Chicago 81 all 40611.75
4.12. 30 5000 • Chicago 80 ',. 4031.2511,987.50
Ihr Verkauf:
4. 12. 30 5000 Bushels Weben Mhi Winnipeg 64 '1. 3243.75
17. 10. 30 5000 (neu) Chicago 83 4150.-
20.11. 30 5000 Chicago 75"!. 3787.50 1l.181.25
Kommission • •. $ 150.-
KabelspeBen ,. I 15.-
Stempelspesen •• 3.75
Zu Ihren Lasten
• 975 a 5.16 Schw. Fr. 5031.-1. v ••
S 806.25
$ 168.75
$ 975.
Obligationenrecht. N0 9.
51
. Gleichzeitig forderte die Klägerin den Beklagten auf,
diese
Summe auf ihre Rechnung bei der Schweizerische
Kreditanstalt in Zürich bis zum 10. Dezember 1930 ein-.
zubezahlen, ansonst sie gegen ihn Klage erheben werde
Ebenfalls am 5. Dezember 1930 sandte sie ihm drei neue.
Bordereaux vom vorhergehenden Tag:
a) ein Bordereau Nr. 552 im Doppel auf dem gleichen
Formular wie Nr. 275, durch welches ein Verkauf « in
Kompensation» von 5000 Bushels Maiweizen (neuer
Kontrakt) in Chicago zu 81 % bestätigt wurde,
b) ein Bordereau Nr. 553 im Doppel über einen Kom-
pensationsverkauf von 5000 Bushels, lieferbar im Mai in
Winnipeg zu 80
6
/
8
(auf dem gleichen Formular wie Nr .. 275),
c) ein Bordereau Nr. 554 im Doppel auf dem gleIChen
Formular wie Nr. 274 und 437, über einen Kompen-
sationskauf von 5000 Bushels, lieferbar im Mai in Win-
nipeg zu 641fs.
Koog sandte auch diese Doppel nicht unterzeichnet
zurück. Ebenso unterliess er die geforderte Einzahlung.
B. -Am 9. Januar lQ31 hat die Ruson, Rohprodukten-
Handelsgesellschaft m. b. H. Berlin gegen Josef Koog
Klage auf Bezahlung von 5031 Fr. nebst 5 % Zins seit
22. Dezember 1930 erhoben.
0 ...
. D. -Auf Appellation der Klägerin hin hat am 4. De-
zember 1931 auch das Obergericht des Kantons Luzem
die Klage abgewiesen.
E. -Gegen diesen Entscheid hat die Klägerin recht-
zeitig und in der vorgeschriebenen Form die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag auf Gut-
heissung der Klage gestellt.
F. -Der Bekla.gta hat in der schriftlichen Berufungs-
beantwortung um Abweisung der Berufung ersucht.
Da8 Bundesgericht zieht in Erwitgung:
l. --(Unzuständigkeitseinrede wegen einer Schieds-
kla1lseI.)
52 Obligationenrecht. No 9. 2. -Von den übrigen Einreden des Beklagten beur- teilt sich jedenfalls die auf Art. 513 OR gestützte Spiel- einrede nach schweizerischem Recht; diese Bestimmung des Bundesrechtes ist 1im der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten willen aufgestellt worden (BGE 31 II S. 60) und deshalb auf den vorliegenden Fall anwendbar, auch wenn das Rechtsverhältnis im übrigen dem aus- ländischen Recht unterstünde (BGE 31 II S. 60; 40 II S. 236). Wäre die Spieleinrede zu schützen, so könnte dann dahingestellt bleiben, nach welchem Recht die andern Einreden des Beklagten zu beurteilen wären. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes, die in einem Entscheid aus jüngster Zeit fortgesetzt wor- den ist (BGE 57 II S. 407 ff.), liegt ein klagloses Differenz- geschäft vor, wenn nach übereinstimmender ausdrück- licher oder stillschweigender Willenseinigung der Par- teien Recht und Pflicht wirklicher Lieferung und Abnahme ausgeschlossen sind, so dass überhaupt bloss die Differenz den Gegenstand des Vertrages bildet. Eine ausdrückliche Vereinbarung in diesem Sinne, abgeschlossen zwischen dem Beklagten und Peterhans, geht aus den Zeugen- aussagen von Helfenstein und Weibel hervor, die ausgesagt haben, Peterhans habe wiederholt erklärt, die Klausel von der effektiven Lieferung sei nur Formsache, in Wirklichkeit handle es sich nicht um ein Effektivgeschäft, sondern um die Kursdifiel'enz. Wenn die Vorinstanz auf diese Depositionen der beiden bei den Verhandlungen im « Raben) zugegen gewesenen Zeugen und nicht auf die anders lautenden Aussagen des Peterhans abgestellt hat, muss es dabei für das Bundesgericht sein Bewenden haben, denn dieses hat sich nicht mit der Beweiswürdigung zu befassen. Freilich sind im Anschluss an die Bespre- chung des Beklagten mit Peterhans im « Raben» nur die beiden Geschäfte Nr. 94 und 98 mit der GETAG abgeschlossen worden, die mit der vorliegenden Klage der Ruson nichts zu tun haben. Diese hat jedoch nicht bestritten, dass die folgenden Kontrakte des Beklagten, Obligationenrecht. N0 9. 53 Nr. 274, 275 und 437 durch Vermittlung der GETAG zu stande gekommen waren, wie denn auch aus der Kor- respondenz und dem Zeugnis Peterhans hervorgeht. Unter diesen Umständen durfte Küng bei diesen folgenden Kontrakten mit der Klägerin davon ausgehen, dass sich in Bezug auf die Pflicht zur effektiven Lieferung und Abnahme, das heisst in Bezug auf deren Ausschluss, nichts geändert habe, umsomehr, als die Bordereaux der Klägerin die Klausel « Lieferung versteht sich in effektiver Ware» nicht mehr enthielten, die in den Scheinen der GETAG zum Schein noch enthalten gewesen waren. Dass die Vorinstanz den beiden Zeugenaussagen nur eine nebensächliche Bedeutung beigemessen habe, kann die Klägerin mit Fug nicht behaupten, da ja das Obergericht in dieser Richtung auf die Ausführungen des Amtsgerichtes verwiesen hat (vgl. S. 11 des angefochtenen Urteils). 3. -Der übereinstimmende Wille der Parteien, Recht und Pflicht der wirklichen Abnahme und Lieferung auszuschliessen, geht überdies auch aus Indizien hervor. Durch den Kontrakt Nr. 274 spekulierte Küng a la baisse; er verkaufte neuen Weizen, den er noch gar nicht hatte, zu 83, lieferbar in Chicago im Mai; wenn der Preis gesunken wäre, hätte er die Differenz gewonnen. Durch den Kontrakt Nr. 275 dagegen spekulierte er a la hausse: er kaufte im ~ai in Winnipeg zu lieferndes Getreide zu 77 3 / 3 , und wenn der Preis gestiegen wäre, hätte er den Unterschied eingeheimst. Wenn statt der durch die Geschäfte Nr. 274 und 437 diskontierten Baisse eine Hausse eingetreten wäre, hätte Küng verloren, und wenn der Verlust $ 250 für jeden Kontrakt überschritten hätte, wäre er zu einer Deckung, d. h. zu einem sofortigen Einschuss in der Höhe des sich ergebenden Debetsaldos gehalten gewesen; bei Nichterfüllung dieser Pflicht hätte die Klägerin das Recht gehabt, alle laufenden Abschlüsse sofort oder innerhalb der nächsten vier Börsentage, nach ihrer Wahl, glattzustellen und abzurechnen, wobei der Saldo sofort zahlbar gewesen wäre. Wenn bei Kontrakt
54 Obligationenrecht. N° 9.
Nr. 275 eine Baisse eingetreten wäre, hätte Küng nach
Überschreitung des Kredites von $ 250 dieselben Rechts-
folgen getroffen. Ohne Zweifel genügt nun der spekulative
Charakter der drei Getreideterlllingeschäfte nicht, um
sie als Spiele im Sinne des Art. 513 zu betrachten (BGE
57 II S. 408). Ebenso liegt kein Indiz darin, dass Küng
zur Deckung der Verlustmarge verpflichtet wurde, denn
auch wenn . effektive Lieferung und Abnahme nicht
ausgeschlossen worden wären, hätte die Klägerin ihre
Gründe haben können, den dem Beklagten gewährten
Kredit zu beschränken. Dagegen liegt ein gewisses Indiz
in der Anwendung des Ausdruckes «Debetsaldo)). durch
die Klägerin: Die Deckung war in der Höhe des sich
ergeben4en Debetsaldos geschuldet. Von einem Debet-
saldo konnte man im .oment vor der Liquidation doch
wohl
nur sprechen, wenn man die Differenz als Gegen-
stand des Geschäftes betrachtete. Damit stimmt überein,
dass die Ruson am 28. November 1930 Deckung der
Summe von $ 625 verlangte, die sie als Schuld, Debet
des Beklagten bezeichnete und zu der si gelangt war,
indem sie die Differenz
zwischen Preis und Schlusskurs
herausgeschrieben hatte, wobei . jeder Punkt Verlust
100 Bushels
darStellte und ein ({ Debet» von 12 % Punkten
gleich $ 625 resultierte. Ebenso enthält das Schreiben
der Klägerin vom 3. Dezember 1930 eine Abrechnung
mit einem Debet aus den Geschäften 275 und 437 und
einem Credit aus dem Geschält 274, wobei auf Grund der
Schlusskurse vom 2. Dezember 1930 ein Debet von 15 %
Punkten oder $ 775 verblieb. In der ganzen Korrespon-
denz
findet sich kein Wort der Parteien über eine wirkliche
Ausführung
der Kaufsgeschäfte (BGE 31 II S. 66).
4. -
Ein weiteres Indiz dafür, dass man es hier mit
Differenzgeschäften zu tun hat,' liegt darin, dass Küng
am 17. Oktober 1930 gleichzeitig a la hausse und a la
. baiSse spekulierte. Dazu ist auf die erschöpfenden Erwä-
gungen des buIidesgerichtlichen Urteils vom· 10. Februar
1905 i. RScheffer & Drascher gegen Konkursmasse
, .
Obligationenrecht .. No 1).
55
Hofer (BGE 31 II S. 66) zu verweisen, die später durch
das Bundesgericht bestätigt worden sind (BGE 44 S. 158) :
({ Dieses Nebeneinanderbestehen von zwei nach verschie-
denen Richtungen gehenden Spekulationen zeigt am Deut-
lichsten das Fehlen jeden Willens auf Güterumsatz und
zwar bei beiden Kontrahenten. Es wurde nicht etwa
das im einen Geschäft gekaufte zur Erfüllung des im andern
verkauften angeschafft, sondern am Liquidationstag wurde
der Einkauf durch den besondern ihm entgegenstehenden
Verkauf, der Verkauf durch den besondern. ihm entge-
genstehenden
Einkauf liquidiert. Die Liquidation bildete
sonach kein wahres Surrogat des Güterumsatzes, sondern
eine blosse
Abrechnung zum jeweiligen Tageskurse.»
Im vorliegenden Falle betraf Kontrakt 274 allerdings
neuen Weizen lieferbar in Chicago, 275 gewöhIilichen
Weizen, lieferbar in Winnipeg; allein die Qualitäts-
differenz
ändert nichts daran, dass sich beide Spekulationen
auf im Mai in Nordamerika zu lieferndes Getreide bezogen
und nach verschiedenen Richtungen zielten; überdies
bezog sich
Kontrakt 437 (Verkauf durch Küng) auf
dieselbe Quantität und Qualität, dieselbe Lieferungszeit
und denselben Lieferungsort wie Kontrakt 274 (Kauf
durch küng), trotzdem hat die Klägerin diese heiden
Geschäfte
nicht durch Verrechnung gegeneinander liqui-
diert, sondern .je
durch einen entsprechenden Gegenkauf
oder -verkauf.
Der Vorwurf, den man gegen die Klägerin
erhebt,
besteht clcht darin, dass sie sich' nicht . effektiv
anderswo
für das ihr durch Küng verkaufte Geteide
eingedeckt habe, beziehungsweise, dass sie das ihr von
Küng abgekaufte Getreide nicht wirklich an einen andern
abgesetzt habe, denn da es sich um eine Ware mit
Börsenpreis handelte war sie befugt, nach Art. 191 Aha. 3
und 215 Abs. 2 OR vorzugehen (FISOH, Verträge mit
Spielcharakter S. 126). Das Indiz besteht vielmehr
darin, dass sie die Liquidation ausserdem in einer FC)J:'IIl .
abgewickelt habe, die auf Ausschluss der realen Liefe~
und Abnahme schliess6U':Jä,sst.
56 Prozessrecht. N0 10.
Da die erwiesene ausdrüokliohe Willensübereinstimmung
und die genannten Indizien zur Annahme des Spieloha-
rakters genügen, brauoht auf die von der Vorinstanz
herangezogenen Indizien
nicht eingetreten zu werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Luzern von 4. Dezember 1931
wird bestätigt.
Irr. PROZESSRECHT
PROCEDURE
10. Auszug aUI dem 'tJ'rteil der I. Zivilabtel1ung
vom 16. lebruar 19Sa i. S. Stephani o. Aluf.
S t r e i t wer t b e r e c h nun g bei Schadenersatzklagen mit
Rektifikationsvorbehalt gemäss Art. 46 Abs. 2 OR.
Das Bundesgerioht hat in seiner Praxis zum alten
Fabrikhaftpfliohtgesetz den Grundsatz aufgestellt, dass
ein Rektifikationsanspruoh bei
der Bemessung des Streit-
wertes nicht Initzuberüoksichtigen sei, wenn der Wert des
bezügliohen Anspruohes -
as auoh hier unterblieb -
nioht
in einer bestimmten Geldsumme bemessen wurde
(vgl.·BGE 27 II S. 654 f; WEIss,Berufung S. 74 a). Dieser
Grundsatz
ist analog auoh auf den in Art. 46 Abs. 2 OR
vorgesehenen Naohforderungsanspruch anzuwenden.
Erfindungsschutz. No 11.
IV. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
57
11. Auszug aus dem Urteil der I. Zivila.bteUung
vom ao. Januar 19Sa i. S. Ir. Sauter A.-G. c. Bratscher & Oie.
P a t e n t ver let z u n g skI a g e.
Die Nichtigkeit eines Patentes mangels Neuheit und Erfindungs-
charakters kann auch einredeweise geltend gemacht w.,rden
(Erw. 1).
In Patentprozessen ist die Einreichung von Privatgutachten im
Berufungsverfahren statthaft, wenn sie allgemeine techni-
sche und Rechtserörterungen enthalten. OG Art. 80 (Erw. 2).
Kom bin a t ion s e r f i n dun g : Temperaturschalter für
Boiler mit Quecksilberschaltröhre. Wesen der Kombination
und Formulierung der Frage nach der Neuheit der Kombi-
nation im konkreten Fall (Erw. 3).
Vergleich
mit frühern Kombinationen hinsichtlich der N euheits-
zerstörung (Erw. 5 und 8).
Bestätigung der Bejahung der Neuheit und des Erfindungscharak-
tars durch den Umstand, dass das deutsche Patent erteilt
worden ist (Erw. 10 und 11 in fine).
Erfindungshöhe einer kleinen, praktisch brauchbaren und billigen
Mechanik ohne g r 0 s s e schöpferische Idee (Erw. ll).
Pat. Ges. Art. l Ziff. 1 und 4.
A. -Die Klägerin, Fr. Sauter A.-G., meldete am
23. August 1923 beim eidgenössischen Amt für geistiges
Eigentum die Erfindung eines automatischen Queck-
silbertemperaturschalters
Init folgendem Patentanspruch
an:
« Temperatursohalter mit Quecksilberkippschalter-
röhre,
dadurch gekennzeichnet, dass zur Übertra-
gung der Dehnung eines durch die Temperatur
beeinflussten Organes auf einen die Quecksilberkipp-
schalterröhre
tragenden Kipphebel mindestens ein
genannte Dehnung in's Grosse übersetzender Zwi-
schenhebel
und zwischen diesem und dem Kipphebel
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.