Versicherungsvertrag. N0 62.
le sue osservazioni. Anche se rumostrata a rigore di prova,
questa circostanza sarebbe irrilevante, perche a tale
provvedimento la convenuta non era tenuta e se essa
ha ecceduto neUa diligenza che le incombeva, ciö non
puö tornarle di documento. DeI reste alla eomunicazione
della
lettera l'attore avrebbe risposto verbalmente alla
eonvenuta ehe considerava la dichiarazione della Karrer
come un pretesto per non pagare i premi : affermazione
questa ehe doveva tanto piu rassicurare Ia convenuta e
distoglierla da ogni sospetto e da ogni ulteriore indagine
in quanta la Karrer era stata al servizio deI Fry e si poteva
quindi presumere ehe questi la eonoscesse.
Se quindi la data deI 3 marzo 1929 non puö essere
ritenuta come punto di partenza deI termine di quattro
settimane di cui aU'art. 6 per decidere della tempestivita
della disdetta deI 5 febbniio 1930, ehiedesi quale sia questo
dies a quo.
Si volesse anehe ammettere quale dies a quo il giorno
21 gennaio 1930, nel qua e la convenuta dovette rieevere
il rapporto 20 gennaio del sig. Dr. Wälchli eontenente la
menzione che la Karrer era morta di Nierentuberkulose ,
la disdetta deI 5 febbraio 1930, avvenuta 15 giorni dopo,
era tempestiva.
E
ci ' essendo, non puö essere questione ehe la conve-
nuta, accettando il pagamento dei premi scaduti prima
deI febbraio 1930 abbia rinunciato al diritto ru recedere
secondo
l'art. 8 eif. 5 della legge, avvegnaceM fino a
-quell'epoea essa ignorava ehe tale diritto possedesse e
potesse
prevalersene.
Da quanta preeede risulta ehe il eontratto d'assieura-
zione in discorso non era vincolativo per la eonvenuta.
.Essa non e quindi tenuta a solvere la somma assicurata.
Il Tribunale ledemle pronuncia :
Il ricorso e ammesso e, annullata la sentenza 12 aprile
193 deI Tribunale d'appello deI
Cantone Tieino, la peti-
zione
30 maggio 1930 e respinta.
Markenschutz. N0 63.
VIII. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
63. Auszug a.us dem Orteil der I. Zivila.bteilung
vom 18. Oktober 1932
i. S. Migroi A.-G. gegen Oal-und Fettwerke Sais .
381i
M a r k e n s c hut z. Die Ähnlichkeit verschiedener Marken
des seI ben Markeninhabers schIiesst deren Rechtsgültigkeit
und Schutzfähigkeit nicht aus.
MSchG Art. 9, 11, 12; Vollz.VO zum MSchG Art. 10, 13. 18, 19.
Die Beklagte behauptet, die klägerische Marke Pal-
mina unterscheide sich nicht genügend von der kläge-
rischen Marke
Palmin , so dass das kaufende Publikum
Gefahr laufe, das reine Kokosfett infolge der Ähnlichkeit
der
beiden Ausdrücke mit dem wertvolleren Fett mit
Buttergehalt zu verwechseln. Die Marke Palmina
entbehre daher des Schutzes. Dieser Einwand ist nicht
schlüssig. Zwar ist richtig, dass Art. 6 MSehG ganz all-
gemein verlangt, dass sich neue Marken
von bereits ein-
getragenen
durch wesentliche Merkmale unterscheiden
müssen, ohne dass hiebei
auf die Person des Inhabers
hingewiesen würde. Aus dem Wesen und der Struktur
des gesamten Markenrechtes geht aber zwingend hervor,
dass unter diesen frühern Eintragungen nur Marken
an der er Inhaber verstanden sein können. Die Marke
will bloss ein Mittel sein, um die Herkunft einer Ware
von einem bestimmten Gewerbetreibenden bezw. einem
bestimmten Geschäftsbetriebe anzukündigen, d. h. es
soll durch deren Gebrauch verhindert werden, dass die
Waren eines bestimmten Gewerbetreibenden bzw. Be-
triebes im Verkehr mit den Waren anderer verwechselt
werden. Dagegen
kann keine Rede davon sein, dass eine
Marke
im Interesse des kaufenden Publikums auch der
386 Markenschutz. N0 63.
Unterscheidung verschiedener Erzeugnisse gleicher Her-
kunft zu dienen habe. Im deutschen Warenzeichenrecht
ergibt sich dies ohne weiteres aus dem Wortlaut des
.
Gesetzes, das in seinem I bestimmt: Wer in seinem
Geschäftsbetriebe
zur Unterscheidung seiner Waren von
den War e n a n der e reines Warenzeichens sich
bedienen
will, kann dieses Zeichen zur Eintragung in die
Zeichenrolle
anmelden (vgl. auch statt vieler PmZGER,
Kommentar zum Deutschen Warenzeichenrecht 1926 zu
I S. 15 f.). Dasselbe gilt aber auch für das österreichische,
französische
und italienische Recht (vgl. ADLER, System
des österreichischen Markenrechtes S. 67 ; ALLARD, Traite
theorique et pratique des marques de fabrique No. 158;
AMAR, Dei nomi, dei marchi e degli altri segni edella
concorrenza nell'industria e nel commercio Nr 27 S. 34 f.).
Angesichts dieser übereinstimmenden Rechtsauffassung
aller umliegender
Staaten hätte daher der schweizerische
Gesetzgeber, wenn
er eine abweichende Regelung von so
fundamentaler Bedeutung, wie sie die Beklagte
behauptet,
hätte treffen wollen, allen Anlass gehabt, dies deutlich
zum Ausdruck zu bringen. Wenn er dies nicht getan, so
geschah dies somit zweifellos deshalb, weil
er auch seiner-
seits
den Marken keine derart . ausgedehnte Wirkung
zuerkennen wollte. Dies
ergibt sich übrigens auch zwin-
gend aus dem Umstande, dass ja der Inhaber einer Marke
nach
dem klaren Wortlaut des Gesetzes diese nicht nur
für ein einzelnes, sondern für-verschiedene Erzeugnisse
verwenden kann.
So spricht Art. 11 und 12 MSchG
ausdrücklich von den Erzeugnissen (Mehrzahl), denen
eine Marke zur Unterscheidung dient, bzw. für die eine
Marke
bestimmt ist. Und die Vollziehungsverordnung
zum MSchG (vom 24. April 1929) enthält eine Reihe von
Vorschriften, die sich
auf die Ausdehnung der Verwen-
dung einer Marke auf verschiedene Erzeugnisse beziehen
(Art.
10, 13, 18, 19 ; vgl. auch Art. 9 Aba. 5 des revidierten
Madrider Abkommens vom
14. April 1891 betr. die inter-
nationale
Eintragung der Fabrik-oder Handelsmarken).
Markenschutz. No 63.
Wenn aber demnach ein Markeninhaber ein und dieselbe
Marke für verschiedene Produkte verwenden kann, so ist
nicht einzusehen, warum er nicht diese Produkte statt
dessen mit verschiedenen, unter sich ähnlichen Marken
sollte versehen dürfen; m. a. W. die Zulassung der gleich-
zeitigen Verwendung einer Marke
für verschiedene Er-
zeugnisse beweist, dass auch nach schweizerischem Rechte
die Funktion einer Marke lediglich darin besteht, eine
Ware als Erzeugnis eines bestimmten Gewerbetreibenden
bzw; Betriebes zu kennzeichnen, dass man damit aber
nicht ein Erkennungszeichen schaffen wollte, das dazu
dienen sollte, eine Ware auch abgesehen von der Frage
ihrer
Herkunft zu individualisieren.
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