BGE 58 II 219
BGE 58 II 219Bge5 nov. 1931Ouvrir la source →
218 Obligationenrecht. N0 38. d'utiles sources de revenus, au dela de l'age de la retraite. Meme en faisant abstraction de la pension que Hegelbach touchera, a ce moment, de la caisse des fonctionnaires neuchatelois, il est donc permis de douter que, dans le cours normal des choses, les demandeurs eussent vraiment ete un jour dans la necessite de requerir l'aide financiere du defunt. Et, dans ces conditions, on ne pourrait admettre q ue celui-ci leur eut quand meme accorde son assistance que si, au moment de Ba mort, i1 avait ete sur le point de gagner sa vie -ce qui n'est nullement le cas chez un enfant de dix ans -ou s'il avait manifeste des ce jeune. age des dons et une capacite de travail exceptionnels, ce qui n'a meme pas ete alIegue. . C'est pourquoi il y a lieu de refuser aux recourants - bien que ce soit par d'autres motifs que ceux du premier juge -l'indemnite qu'ils reclament pour une pretendue perte de soutien. 5. En ce qui concerne le tort moral, en revanche, leur reclamation est partiellement justifiee. Sur ce point, les considerants du jugement attaque sont justes, mais ils sont incomplets. En effet, iIs ne faut pas seulement tenir compte, en l'espece, de la douleur des parents Hegelbach, cruellement frappes dans leur tendre affection pour 1 'enfant decede, mais aussi de tous les reves qu'ils pouvaient caresser pour son avenir. Si, objectivement, on ne peut admettre qu'ils aient perdu en lui un soutien futur (voir consid. 4 ci-dessus), en revanche on doit tenir compte, subjectivement, du sentiment naturel qui porte les deman- deurs a considerer qu'ils ont perdu le bienfaiteur de leurs vieux jours. Ce sentiment, cette impression d'avoir eM depouilIe emte presque toujours en pareiI cas. Mais il est plus ou moins compense, pour les parents auxquels le juge ac corde une indemniM pour perte de soutien. Dans les cas OU, au contraire, cette compensation leur est refusee, elle doit leur etre accordee sous une autre forme, c'est-a-dire que la reparation morale doit etre calculee assez largement pour en tenir compte. En l'espece, iI est donc indique Obligationenrecht. N0 39. 219 d'augmenter l'indemnite due de ce chef de 4000 a 6000 fr. Ün ne saurait toutefois aller au dela, etant donne que la faute du defendeur n'est pas des plus graves. Par ces motifs, le Tribunal j6Ural prononce : I. Le recours des demandeurs est partiellement admis, en ce sens que l'indemnite totale qui leur est due par le defendeur est portOO de 4550 a 6550 fr., avec interet a 5 % des le 9 juillet 1931. 39. Urteil der I. Zivilabteilung vom G. Juli 1939 i. S. Verba.nd Schweizerischer Seidendruckereien gegen Textil-Aerographie A.-G. Boy kot t i €I run g eines Aussenseiters durch einen Verband _ daduroh, dass letzterer die Erzeugnisse des erstern seinem Sc hut z - S k 0 n t 0 unterstellt. Deren Unzulässigkeit, weil keine gewichtigen Interessen des Verbandes bezw. seiner Mitglieder ein solches Vorgehen erheischen. A. -Der Verband Schweizerischer Seidendruckereien, der heutige Beklagte, ist eine im Handelsregister ein- getragene Genossenschaft zum Zwecke; der Föoo.erung und Wahrung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen der Schweiz. Seidendruckereien, der Festsetzung angemes- sener Preise und Bedingungen und des Abschlusses von Gegenseitigkeitsverträgen mit gleichartigen Firmen oder Organisationen des In-und Auslandes. Nach den all- gemeinen Verbandsbedingungen wird denjenigen Kunden ein sog. Schutz-Skonto gewährt, die ihre sämtlichen Aufträge in hestimmten Arbeiten den dem Verband ange- hörigen Firmen oder den diesem angeschlossenen gleich- artigen Verbänden (folgt eine Aufstellung dieser Verbände) erteilen. Dieser Skonto beträgt beim Verband schweize- rischer Stückfärbereien und Appreturen ganz-und halb- seidener Gewebe 50 %, bei allen übrigen Verbänden 15 %.
220 übligationenrecht. N° 39. Hiebei besteht bei den fünf genannten Verbänden eine Vereinbarung, wünach ein Kunde, dem der Schutz-Sküntü vün einem Verband entzügen wurde, auch des Schutz- Sküntüs bei den übrigen vier Verbänden verlustig geht. Die Textil-Aerügraphie A.-G., die heutige Klägerin, die nicht dem Beklagten Verbande und den ihm angeschlos- senen Verbänden angehört, befasst sich mit (( Aerographie von Geweben aller Art, Fabrikation und Aerographie von Wandstoffen ll. Sie wendet für das Bedrucken baum- wollener und seidener Stoffe den sog. Schablonendruck an, den sie Albisdruck nennt. Dieses Verfahren war in andern Ländern schon früher bekannt, doch benützt die Klägerin Schablonen, die sie selber nach einem durch das schweizerische Hauptpatent No.. 131.418 geschützten Ver- fahren herstellt. Am 31. Mai 1929 schrieb der Beklagte der Klägerin, die Mehrzahl seiner Mitglieder habe sich entschlossen, ihren Handdruckereien eine Abteilung für Schablonendruck anzugliedern. Infolgedessen habe der beklagte Verband beschlossen, diesen -sog. Schablo.nen-Druck zu tarifieren und unter Schutz-Skonto. zu stellen. Dabei sei in Aussicht geno.mmen, die Verrechnung dieses Schabloncndruckes bis auf weiteres zu den gleichen Preisen und Bedingungen vorzunehmen, wie den Handdruck. Die Klägerin werde ersucht, dem Beklagten mitzuteilen, üb sie bereit sei, sich in dieser Beziehung den gleichen Pflichten zu unterstellen wie seine Mitglieder. In einem weitem Schreiben vom -gleichen Tage wünschte der Beklagte von der Klägerin Njheres über ihre Metho.de für die Herstellung der Schablo- nen zu vernehmen. In der Folge, nachdem die Klägerin sich zu Verhandlungen geneigt zeigte, tönte der Beklagte den allfälligen Erwerb einer Lizenz an. Die Klägerin antwortete ihm jedoch, sie beabsichtige nicht, die Lizenz für die Schweiz zu vergeben. Sodann schlug sie vor, die Preise für den Albisdruck so. festzusetzen, dass sie zwischen die Preise für Rouleaudruck und Modelldruck zu liegen kommen. übligationenrecht. N0 39. 221 Die Angelegenheit wurde daraufhin in der Verbands- sitzung des Beklagten vom 21. Juni 1929 beraten, worüber folgendes Protokoll aufgenommen wurde: ({ Ad. Traktan- dum III. Betr. Diskussion über die mit der Aufnahme des Schablonendruckes (Filmdruckes) zusammenhängen- den Fragen. Nach Kenntnisnahme des Antwo.rtschreibens der Firma Textil-Aerographie A.-G. Albisrieden, aus dem hervorgeh~, dass 1. Herr Ewald die Lizenz für die paten- tierte verbesserte Herstellungsmethode der Schablonen für die Schweiz nicht abgibt, 2. wonach er darauf beharrt, dass er für den Schablonendruck niedrigere Preise als die zur Zeit gültigen Handdruckpreise angesetzt sehen möchte, wird folgender Beschluss gefasst: Beschluss 104/29:
222
Obligationenrecht. N0 39.
den sog. Schablonendruck, nach amerikan. Gepflogenheit
auch Filmdruck und in der Schweiz auch Albisdruck
genannt », unter Schutz-Skonto stelle. Die Verbands-
mitgliederund die durch Vertrag angeschlossenen Firmen
seien gerne bereit, « auch diesen Schablonendruck (auch
Filmdruck oder Albisdruck genannt) zu den Preisen und
Bedingungen, die für die Handdruck-Arbeiten festgesetzt
sind, auszuführen ». SchlieEslich wurde noch speziell
darauf hingewiesen, daEs nur diejenigen Auftraggeber, die
sämtliche
Aufträge in allen unter Schutz-Skonto gestellten
Arbeiten ausschliesslich den Verbandsmitgliedern und den
durch Vertrag angeschlossenen Firmen, sowie den Mit-
gliedern
der Druckerei-Vereinigung Krefeld übergeben,
den Schutz-Skonto geniessen.Am 1. Juli 1929 schrieb
der Bekiagte der Klägerin : « Aus der Ausdauer, mit der
Sie diesen Vorschlag aufrecht erhalten, trotzdem Ihnen
bekannt ist, dass die Mig]ieder unseres Verbandes diesem
Vorschlag
ihre Zustimmung versagen müssen (siehe unser
Schreiben vom 31. Mai 1929), kann man schIiessen, dass
Sie zur Zeit noch nicht geneigt sind, sich dn Beschlüssen,
die
unsere Verbandsmitglieder in dieser Angelegenheit
fassen, anzuschliessen. Diese
Tatsache und Ihre Mit-
teilung, dass Sie die Lizenz für das von Ihnen patentierte,
verbesserte Verfahren zur Herstellung der Schablonen für
die Schweiz nicht zu vergeben gedenken, hat uns gezwun-
gen, diese Frage ohne Ihre Mitwirkung einer Erledigung
entgegenzuführen. -Aus dem Ihnen vergangenen Samstag
gleichzeitig mit der Kundschaft zugestellten Zirkulare
haben Sie ersehen, dass unser Verband die Ausführung
dieser Schablonen-Druckarbeiten seinen Schutz-Skonto
Bestimmungen unterstellt hat. -Im Falle Sie jetzt oder
erst in einem spätem Zeitpunkt geneigt sind, Ihren Vor-
schlag betre1tend Preisfestsetzung des Schablonen-Druckes
zu ändern im Sinne einer Anpassung an die von unserem
Verband festgesetzten Schablonen-Druckpreise, sind wir
gerne bereit, mit Ihnen von neuem in Verhandlungen
wegen des Anschlusses Ihrer geschätzten Firma an die
Obligationenrecht. No 39.
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Gruppe der Schablonen-Drucker unseres Verbandes ein-
zutreten. »
Die Klägerin erliess dann am 15. November 1929 eben-
falls ein Zirkular an die Kundschaft, worin sie gegen das
Vorgehen des Beklagten protestierte und sich rechtliche
Schritte vorbehielt. Sie erblickt in der Unterstellung des
Albisdruckverfahrel1s
unter die Schutz-Skonto-Bestim-
mungen einen widerrechtlichen Boykott. Infolgedessen
. liess sie dem Beklagten durch ihren Anwalt eine Frist zu
dessen Aufhebung ansetzen. Und als der Beklagte dieser
Aufforderung
nicht nachkam, reichte sie Klage auf Be-
zahlung einer Schadenersatzsumme von 50,000 Fr. nebst
5 % Zins seit 10. Dezember 1929 ein.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.
B. -Mit Urteil VOIn 9. November 1931-den Parteien
zugestellt am 22. Dezember 1931 -hat das Handels-
gericht des Kantons ZÜIich die Klage im reduzierten
Betrage von 10,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 10. Dezember
1929 gutgeheissen.
O. -Hiegegen hat der Beklagte am 9. Januar 1932
die Berufung an das Bundesgericht erklärt, indem er
erneut um volle Abweisung der Klage ersuchte.
Die KIägerin beantragt die Abweisung der Berufung
und verlangt im Wege einer am 25. Januar 1932 erhobenen
Anschlussberufung die Gutheissung der Klage im Betrage
von 20,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 10. Dezember 1929.
D. -Gleichzeitig mit der Berufung hat der Beklagte
gegen das Urteil des Handelsgericbtes auch die kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kan-
tons Zürich erhoben, welche jedoch von diesem mit
Urteil vöm 7. Mai 1932 abgewiesen worden ist.
Das Bundesgericht zieht in E1'Wägung :
224
Obligationenrecht. N° 39.
Kreise, die als Kunden der Klägerin hauptsächlich in
Betracht gekommen wären, veranlasst, keinen Geschäft
verkehr mit ihr zu pflegen, da diese Kunden durch die
Aufgabe
von Bestellungen bei deI' Kl<igeri des Schutz:
Skontos verJustig gingen und zwar auch. fur andere, bl
Verbandsrnitgliedern aufgegebene Druckaufträge, was SIe
nicht auf sich nehmen köimten. Diesen Erfolg habe der
Beklagte angestrebt; er habe bezweckt, die Kläg.erin
durch den ihr hiedurch entstehenden Schaden semen
Wünschen gefügig zu machen, d. h. er habe sie hiedm;ch
zwingen wollen, an Stelle der für den Begt:n anebhch
ruinösen Preise die ihm genehmen Prelsaneatze fur den
Albisdruck zu akzeptieren, eventuell auch die Verbands-
mitglieder durch Erteilung einer Lizenz an dem Vortil
ihres patentierten Verfahrens zur Herstellung der AI?ls-
Schablonen teilnehmen zu lassen. Demgegenüber bestreItet
der Beklagte nach wie vor das Vorliegen eines Boyk?tte ;
eine
Verrufserklärung sei nie erfolgt; er habe rue em
Verbot erlassen, wonach seine Kunden bei der Klägerin
keine Bestellungen machen dürften. Die. Unterstellun
des fraglichen Verfahrens unter den Schutz-Sk?nt? seI
lediglich deshalb erfolgt, weil die Mehrzahl
der Mitglieder
des
beklagten Verbandes den Schablonendruck ebenfalls
ausführe; an eine Schädigung· der. Klägerin habe der
Beklagte nicht gedacht. Diese Einwendunen sin nicht
zu hören. Zwar ist richtig, dass in dem fraglichen ZIrkular
keine ausdrückliche Verrufserklälung bezw. ein bezüg-
liches Verbot enthalten war. Aus den für das Bundes-
gericht verbindlichen Feststellunge~ der Vornstnz ergibt
sich aber, dass angesichts der WIrkung, dIe die Unter-
stellung des Schablonendruckverfahrens unter den Schutz-
Skonto erzeugt, diese Massnahme faktisch einer Boykot-
tierung gleichkam, da den in Frage kommenden Kunden
hiedurch praktisch verunmöglicht wurde, Init der Klägerin
geschäftlich zu verkehren. Der Beklagte hat allerdings
zur Entkräftigung der vorinstanzliöhen FeststellurIg zu
behaupten versucht, von seinen Kunden beanspruchten
Obligationenrecht. No 39.
221>
. nur 247 den Schutz-Skonto, während 190 darauf verzich-
teten. Die Vorinstanz ist jedoch auf. diesen Einwand
aus prozessualen Gründen (weil es an einer genügenden
Substanzüerung mangle) nicht eingetreten, so dass er
auch vom Berufungsrichter nicht berücksichtigt werden
kaM. Zu Unrecht behauptet sodann der Beklagte, dass
die streitige Massnahme nicht gegen die Klägerin gerichtet
gewesen sei. Er hat im Verfahren vor der Vorinstanz
wiederholt die Klägerin der Preisschleuderei bezw. des
Unterbietens bezichtigt und darauf hingewiesen, dass
hiedurch die Existenz beider Parteien gefährdet werde.
Damit hatte er implicite den wahren Grund, warum er
die streitige Massnahme ergriff, zu erkennen gegeben.
Wenn daher die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
ausführte: « Nun behauptet aber der Beklagte, der Albis-
druck sei deswegen den Schutz-Skonto-Bestimmungen
unterstellt worden, weil die von der Klägerin angesetzten
Preise für sie selber ruinös seien und die Verbandsmitglieder
zu einer Preisschleuderei gezwungen hätten, bei der sich
beide
Parteien zu Grunde richten würden», so entsprach
dies dem Sinne nach durchaus der Stellung, die der
Beklagte vor der Vorinstanz eingenommen hat, wenn er
sich auch nicht in dieser positiven Weise ausgedrückt haben
mag. Von einer Aktenwidrigkeit, wie sie der Beklagte
behaupten will, ist daher keine Rede. Dass der Beklagte
durch sein Vorgehen die Klägerin treffen wollte, geht
übrigens aus dein Protokoll über die beklagtische Ver-
bandssitzung vom 21. Juni 1929 hervor, aus dem sich
deutlich ergibt, dass der Beschluss, den Schablonendruck
unter Schutz-Skonto zu stellen, ausschliesslich im Hinblick
auf die erwähnte Stellungnahme der Klägerin gefasst
worden war.
2. -Es fragt sich nun, ob in diesem Verhalten des
Beklagten eine unerlaubte Handlung zu erblichen sei.
Das Bundesgericht hat in seiner neuern RechtsprechurIg
stets die Auffassung vertreten, dass der Boykott an sich
kein unerlaubtes wirtschaftliches Kampfmittel sei. Nur
226
Obligationenrecht. N° 39.
unter bestimmten Voraussetzungen ist er unzulässig,
nämlich dann, wenn er in einer gegen die guten Sitten
verstossenden Weise erfolgt. Eine Unsittlichkeit kann
in den angewandten Mitteln odar im verfolgten Zwecke,
oder aber in einem offensichtlichenMissverhältnis zwischen
dem angerichteten Schaden und dem erstrebten Vor-
teil liegen (vgl. BGE 51 II S. 529 f.). Dass das hier
vom Beklagten angewandte Mittel nicht unsittlich war,
hat die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben;' denn in
der Gewährung eines derartigen Schutz-Skontos kann an
sich, sofern damit kein anstössiger Zweck verfolgt wird.
keine moralwidrige, gegen die Regeln eines anständigen
Geschäftsgebarens verstossenda Massnahme erblickt wer-
den,
da jeder Geschäftsmann grundsätzlich frei darüber
bestimmen kann, mit wem er geschäftlich verkehren will
und unter welchen Bedingungen. Dieses Recht verliert
er auch dann nicht, wenn er sich mit Andern zu einem
Verbande zusammenschliesst. Indessen hat die Vor-
instanz mit Recht den vorliegend zu beurteilenden Boykott
im Hinblick auf den vom Beklagten angetrebten Zweck
als
unsittlich und deshalb unerlaubt erachtet. Sie hat
auf Grund eines von ihr eingeholten Expertengutachtens,
sowie insbesondere an Hand eingehender eigener. Unter-
suchungen festgestellt, d'1sS d'1s Albisdruckverfahren
gegenüber dem Handdruckverfahren wesentlich billiger
zu stehen komme, dass hiebei aber auch weniger gute
Resultate erzielt würden; immerhin sei die nach dem
Albisdruckverfahren bedruckte Ware im regulären Handel
verkäuflich, sofern dafür billigere Preise angesetzt würden.
Demgegenüber wendet der Beklagte ein, dem Gerichte und
dem von ihm bestellten Experten habe die nötige Sach-
kunde zur Beurteilung dieser Verhältnisse gemangelt;
das Albisdruckverfahren sei gänzlich unzulänglich, so dass
die auf diese Weise bedruckten Stoffe nur als Ramsch
verkauft werden könnten; Beklagter habe dies an Hand
z:weier Privatgutachten nachgewiesen, die die Vorinstanz
in aktenwidriger Weise unberücksichtigt gelassen habe.
Obligationenrecht. No 39.
227
Diese Einwendungen sind nicht zu hören. Das Bundes-
gericht ist als Berufungsinstanz nicht in der Lage zu
prüfen, ob die Vorinstanz über die zur Beurteilung der
vorliegend streitigen Tatsachen notwendige Sachkenntnis
verfügt habe oder nicht. Darüber hatte das kantonale
Kassationsgericht zu entscheiden, und dieses hat die
Bemängelung des Beklagten ausdrücklich als unbegründet
bezeichnet. Dasselbe trifft auch zu mit Bezug auf die
angeblich
mangelnde Fachkenntnis des Experten. Dass
aber unter diesen Umständen in der Nichtberücksichti-
gung der vom Beklagten eingelegten, widersprechenden
Privatgutachten keine Aktenwidrigkeit liegt, bedarf keiner
weitern Erörterung. Die erwähnten Feststellungen der
Vorinstanz sind daher, da sie tatsächliche Verhältnisse
beschlagen
und eine Aktenwidrigkeit nicht nachgewiesen
werden konnte, für das Bundesgericht verbindlich. Dar-
nach steht aber fest, dass, wenn die Klägerin für nach
dem Albisdruckverfahren ausgeführte Arbeiten grund-
sätzlich billigere Preise verlangen will, als der Beklagte
sie für den Druck nach dem Handdruckverfahren ver-
langt, von Preisschleuderei keine Rede sein kann. Die
niedrigeren Verfahrenskosten
erlauben ihr auch die An-
setzung billigerer Preise, und die minderwertigere Qualität
dieses Druckes zwingt sie sogar direkt hiezu, da niemand
die schlechter Ausführung in den Kauf nehmen würde,
wenn nicht gleichzeitig ein billigerer Preis bezahlt werden
müsste.
Wenn daher der Beklv,gte der Klägerin zumuten
will, ihre Preise für den Albisdruck trotzdem gleich hoch
zu bemessen wie diejenigen für den Handdruck, so kann
er damit nur die Absicht verfolgen, der Klägerin die
Anwendung dieses Verfahrens überhaupt zu verunmög-
lichen.
Darin liegt aber, auch wenn die Klägerin hiedurch
nicht direkt in ihrer wirtschaftlichen Existenz betroffen
werden sollte, ein derart schwerer Eingriff in ihre Inter-
essen, dass dieses Verhalten des Beklagten, vom Stand-
punkt eines anständigen Geschäftsgebahrens aus gewertet,
nur dann gebilligt werden könnte, wenn die Wahrung
228 Obligationenrecht. N° 39.
gewichtiger eigener Interessen des Beklagten ein derartiges
Vorgehen erheischen würden.
Denn es darf nicht ausser
Acht gelassen werden, dass der Boykott keine Massnahme
ist, die sich als
natürlicher Ausfluss der freien Konkurrenz
darstellt, sondern dass es sich hiebei vielmehr um ein
künstliches Zwangsmittel handelt, das den Zweck ver-
folgt, einen unbequemen Konkurrenten mit Gewalt gefügig
zu machen. Die schrankenlose Zulassung solcher Mass-
nahmen würde daher dem Rechtsmissbrauch Tür und
Tor öffnen. Nun hat aber der Beklagte kein derartiges
eigenes
Interesse nachzuweisen vermocht, das sein Ver-
halten der Klägerin gegenüber rechtzufertigen vermöchte.
Seine nach dieser Richtung aufgestellten Behauptungen
sind unklar und widersprechend. Er wirft ihr Preis-
schleuderei
vor und behauptet gleichzeitig, die mit dem
Albisdruckverfahren bearbeiteten Waren seien nur als
«( Ramsch )) verkäuflich. Diese beiden Tatsachen schliessen
sich gegenseitig aus.
Sowohl die eine wie die andere
würden freilich, wenn sie zuträfen, die. Handlungsweise
des Beklagten rechtfertigen, da in diesem .Falle das Ver-
halten der Klägerin selber als verpönt und für den Be-
klagten bezw. dessen Mitglieder schädlich zu erachten
wäre und es deshalb dem letztem: nicht verwehrt ·werden
könnte, sich, selbst unter Anwendung des Zwangsmittels
des Boykottes, zur Wehre zu setzen. Wie vorgehend auf
Grund der verbindlichen Fei!tstellungen der Vorinstanz
dargetan worden ist, treffen jedoch beide Behauptungen
nicht zu. Die von der Klägerin in Aussicht genommenen
l} igeren Preisansätze sind sowohl im Hinblick auf die
geringeren Verfahrenskosten, wie
auch zufolge der gerin-
geren Qualität des Druckausfalles gerechtfertigt. Dabei
handelt es sich aber doch um im regulären Handel ver-
käufliche Waren, so dass hier nicht von einer derart
minderwertigen Produktion die Rede sein kann, dass darin
eine Gefährdung des Ansehens des gesamten Industrie-
zweiges .erblickt werden müsste. Das ergibt sich übrigens
auch aus dem eigenen Verhalten des Beklagten; dieser
Obligationenrecht. N0 39. 229
ätte sih sicherlich nicht für das Verfahren der Klägerin
mtereSSIert und sogar den Erwerb einer Lizenz angestrebt,
wenn damit so minderwertige, unzulängliche Resultate
erzielt würden, wie er heute geltend machen will. Endlich
stellt er sich auch nicht etwa auf den Standpunkt, dass
durch die Einführung des klägerischen Druckverfahrens
seine Verbandsmitglieder, die noch nach anderen Ver-
fahren arbeiten, in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefähr-
det würden; denn er hat in seiner schriftlichen Klage-
antwort an die Vorinstanz ausdrücklich erklärt, der
Schablonendruck sei nicht geeignet, den Hand-oder
Rouleaudruck zu verdrängen. Ob, wie die Vorinstanz
annimmt, ein Boykott überhaupt grundsätzlich immer als
unsittlich bezeichnet werden muss, wenn er den Zweck
ve2 f,.gt, « Neuerungen, die eine Verbilligung der Produk-
tion zur Folge haben, nicht aufkommen zu lassen, damit
dem bereits Bekannten kein Abbruch geschehe », braucht
daher nach dem Gesagten hier nicht untersucht zu werden.
3. -Muss darnach der vorliegend zu beurteilende
Boykott ·als unerlaubt bezeichnet werden, so ist die
Schadenersatzpflicht des
Beklagten gemäss Art. 41 Abs. 2
OR grundsätzlich ohne weiteres zu bejahen; denn dass
der Beklagte die Absicht hatte, der Klägerin hiedurch
Schaden zuzufügen, ist selbstverständlich·. Dadurch sollte
ja gerade -w~hin jeder derartige Boykott abzielt -die
Klägerin dem Willen des Beklagten gefügig gemacht
werden. Auch ist kein Zweifel, dass die Klägerin tatsäch-
lich geschädigt worden ist. Der Beklagte bestreitet dies,
indem er behauptet, dass die Klägerin zufoIge der von
ihr betriebenen Preisschleuderei sowie wegen der Mangel-
haftigkeit des Druckausfalles mit ihrem Verfahren gar
nichts hätte verdienen können. Aus den vorgehenden
Ausführungen ergibt sich ohne weiteres die Haltlosigkeit
dieses Einwandes.
Eine genaue ziffermässige Bewertung
des Schadens ist hier der Natur der Sache nach nicht
möglich. Die Vorinstanz hat ihn daher zutreffend gemäss
Art. 42 Aba. 2 OR nach freiem Ermessen festgesetzt,
230 Obliga.tionenrecht. N° 40.
wobei sie sich, soweit die Anwendung von Bundesrecht in
Frage steht, von richtigen rechtlichen Grundsätzen hat
leiten lassen. Es kann demnach in diesem Punkte auf
ihre Ausführungen verwiesen werden. Ob es -was die
Klägerin bestreitet -richtig war, nur den der Klägerin
in der Wintersaison 1929/30 entstandenen . Schaden zu
bemessen, weil sie im Prozess nur diesen geltend gemacht
habe, entzieht sich der Beurteilung des Bundesgerichtes,
da diese Feststellung auf dem kantonalen Prozessrecht
fusst.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Haupt-und die Anschlussberufung werden abge-
wiesen,
und es wird das Urteil des Handelsgerichtes des
Kantons·Zürich vom 9. November 1931 bestätigt.
40. Auszug aus dEm Urteil der I. Zivilabteilung vom G. Julil932
i. S, Reinzelmann gegen Ma.rie und Itene Ga.ndoni.
Ein t, r i t t der S U V A in die Rechte des Geshädigten gegen-
über dem haftbaren Dritten im Umfange ihrer Leistungen.
Der Sub rogation unterlegen nur die identischen Schadens-
posten und nur soweit sie versichert sind. KUVG Art. 100.
.
(Änderung der Rechtsprechung.) (Erw. 4.)
Berechnung des Versorgerschadens für einen Minderjährigen bei
Tod des Vaters. OR Art. 45 Abs. 3 (Erw. 5).
Der bei einem Zusammenstoss seines Fahrrades mit
einem Lastautomobil in Basel am 18. Oktober 1929 tötlich
verunglückte Paolo Gandoni war bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt
in Luzern obligatorisch ver-
sichert.
Durch Rentenbescheid vom 20. November 1929
wurde der Witwe, Frau Marie Gandoni-Schlosser, eine
jährliche
Rente von 897 Fr. 75 Cts., dem einzigen Kinde,
Rene Gandoni, geboren am 16. Juni 1925, eine solche
von 448 Fr. 85 Cts. gewährt. Die Anstalt ging von einem
Jahreseinkommen des Getöteten von 3990 Fr. aus, berech-
nete gemäss Art. 84 KUVG 30 % oder Il97 Fr. für die
Obligationenrecht. N° 40.
231
Witwe und zog davon gemäss Art. 90 Abs. 2 KUVG einen
Viertel mit Rücksicht auf die ausländische Staatsangehö-
rigkeit der Familie Gandoni ab; Rene Ange Gandoni
erhält nach Art. 85 KUVG 15 % des Jahresverdienstes
von 3990 Fr. oder 598 Fr. 50 Cts., abzüglich 25 % wegen
der ausländischen Nationalität, also eine Rente von
jährlich 448 Fr. 85 bis zum 16. Altersjahr. Ausserdem
behielt sich die
Anstalt im Rentenbescheid vor, gemäss
Art. 98 Abs. 3 darauf zurückzukommen, sofern die amt-
liche Untersuchung eine grobe Fahrlässigkeit des Ver-
sicherten bei der Entstehung des Unfalles nachweisen
sollte.
B. -Am 12. November 1930 haben Frau Marie Gandoni
und der Knabe Rene Auge Gandoni gegen Kar! Heinzel-
mann Klage erhoben und das Rechtsbegehren gestellt, der
Beklagte habe der Klägerin No. I 5068 Fr. als Schaden-
ersatz und 5000 Fr. als Genugtuung, dem Kläger No. 2
2575
als Schadenersatz und 5000 Fr. als Genugtuung zu
bezahlen.
Zur Begründung der Klage haben sie sich auf aus-
schliessliches
Verschulden des Beklagten berufen, der zu
rasch und in der unrichtigen Zone gefahren sei, und sie
haben folgende Schadensberechnung angestellt : Der von
der SUV AL gemachte Abzug wegen der fremden Staats-
angehörigkeit ~etrage für die Klägerin jährlich 299 Fr .
25 Cts.
oder kapitalisiert 5068 Fr. 05 ets., für den Knaben
149 Fr. 60 ets.· oder kapitalisiert 1578 ]'1'. ; ausserdem
komme die SUV AL nur für den Schaden des hinterblie-
benen Kindes bis zum 16. Jahr auf, während der getötete
Vater bis zum 18. Altersjahr für den Sohn gesorgt hätte,
sodass noch zwei Jahresrenten von je 598 Fr .. 50 ets.
gleich 1I97 Fr. zugunsten des Klägers No. 2 hinzukämen.
D. -Durch Urteil vom 5. November 1931 hat das
Bezirksgericht Liestal der Klägerin 1267 Fr., dem Kläger
643 Fr. 75 Cts. zugesprochen; es ist von der Schadens-
berechnung der Kläger ausgegangen, .hat aber einen
Abzug von % wegen erheblichen Mitverschuldens des
AB 68 II -1932
16
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.