BGE 58 II 151
BGE 58 II 151Bge31 mars 1931Ouvrir la source →
160 Obligationenreoht. No 25. NelI'odierna diseussione della causa il rappresentante dei convenuti ha sostenuto ehe quella petizione non era atta ad interrompere la prescrizione poiche era eaduta in perenzione in virtu dell'art. 140 POT. Il fatto e vero, ma inaeeettabile la deduzione. La perenzione dell'istanza avvenuta in virtu delI'art. 140 POT, se essa era di ostaeolo a ehe la causa potesse essere eontinuata in base alla petizione deI 2 aprile 1927, non metteva pero nel nulla il fatto ehe eon quella petizione la preserizione era stata interrotta. La soluzione di questa questione potrebbe forse essere diversa nel easo in eui « l'istanza» in parola (cfr. il tenore dell'art. 140 POT) dovesse ritenersi nulla e come non avvenuta per vizio iniziale ed insanabile. Ma ein non e : la decadenza avvenne, non' per' difetto originale della petizione, ma per inazione della parte instante durante un determinato termine. 6. -Da quanto precede risulta ehe la causa dev'essere rinviata all'stanza cantonale perehe assumi le prove proposte dal ricorrente onde dimostrare, ch'egli sarebhe stato tratto deliheratamente in inganno ,dai convenuti Rusconi e Sala celandogli intenzionalmente i difetti dell' opera e perehe pronunci nuovo giudizio sulla base ehe dal complemento d'istruzione sarft per risultare. Il Tribunale jederale pronuncia: Il ricorso e ammesso eie sentenze querelate 20 maggio e 1° dieembre 1931 annullat~nel senso, ehe la causa e rinviata per nuovo giudizio all'istanza cantonale previa amministrazione delle prove a mente deI considerando 6 di questo giudizio. Obligationenrecht. N° 26. 151 26. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. Mai 1932 i. S. Eheleute Wi1li gegen IIeinemann. Abt r e tun g von Rechtsansprüchen im Konkurs. Abwei- sung der Einrede des Beklagten, dass nicht alle Abtretungs- gläubiger den Anspruch eingeklagt hätten. SchKG Art. 260 (Erw. 1). S i m u I t a n g r ü n dun g der Aktiengesellschaft. Befreiung vom Prospektzwang und von der Bezugnahme der Aktien- zeichnung auf den Prospekt. OR Art. 617 Abs. 5 (Erw. 2). L i b e r i e run g s p f 1 ich t der Aktionäre. Zulässigkeit der Verrechnung der Liberierungsschuld mit einer Kaufpreis- forderung an die Gesellschaft. OR Art. 619. (Erw. 5). A. -Am 31. l<Iai 1923 wurde in Zürich die konsti- tuierende Generalversammlung der Amak A.-G. (Aktien- gesellschaft Amateur-Kino-Kamera) abgehalten, an wel- cher der Bücherrevisor O. E. Dunz, Dr. O. Schneider und Dr. F. Heinemann teilnahmen. Das Aktienkapital wurde auf 100,000 Fr., eingeteilt in 100 Namenaktien zu 1000 Fr. festgesetzt, wovon Dunz 70, Schneider 15 und Heine- mann auch 15 Stück zeichnete. Aus diesen drei Gesell- schaftern wurde auch der Verwaltungsrat bestellt. Die Versaminlung stellte ferner fest, dass das Kapital in vollem Umfang gezeichnet und dass 20 % davon ein- bezahlt seien. Grund dieser zweiten Feststellung war ein Schreiben der' American. Express Oompany in Zürich vom 16. Mai 1923, wonach bei der genannten B.:tnk auf Rechnung der zu gründenden Aktiengesellschaft Amak 20,000 Fr. als Einzahlung von 20 % von 100 Aktien durch Scheck geleistet und gutgeschrieben worden seien ... ln der Folge geriet die Amak A.-G. in Konkurs. Das Konkursamt kollozierte u. a. eine Forderung der Ehe- leute Dr. Hans und Frau Lucie Willi von 69,270 Fr. 20 Ots. in der 5. Klasse. Gemäss Art. 260 SchKg wurde der Rechtsanspruch gegen den Beklagten Heinemann auf Ein- zahlung des gezeichneten Aktienkapitals von 15,000 Fr. diesen heiden Gläubigern, sowie Rechtsanwalt Köpfli in
162 Obligationenrecht. N0 26. Zürich abgetreten, nachdem die Gläubigerversammlung auf die Geltendmacllung verzichtet hatte. B. -Am 3]. August 1928 haben die Eheleute Willi allein Köpfli verzichtete auf eine Klage -gegen Dr. Franz Heinemann 15,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 17. April 1928 eingeklagt. C ... D. -Am 13. Januar 1932 hat das Obergericht des Kantons Luzern die Klage auf Appellation der Kläger hin abgewiesen . E. -Gegen dieses Erkenntnis hat die Klägerschaft die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und Gut- heissung der Klage beantragt. F ... Das Bundgericht zieht in Erwägung :
-Nach Art. 617 Abs. 5 OR (Revision durch Bun-
desratsbeschluss vom 8. Juli 1919 A. S. n. F. 35 S. 527)
bedürfen Aktienzeichnungen zu
ihrer Gültigkeit einer
schriftlichen, auf den Statutenentwurf und den Prospekt
Bezug nehmenden Erklärung. Aus dieser Bestimmung
leitet der Beklagte ab, dass seine Aktienzeichnung un-
gültig sei ; der durch Art. 617 OR geforderte Prospekt
sei seinerzeit bei der Gründung der Amak A.G. nicht
ausgegeben worden, und der Zeichnungsschein nehme
denn auch nicht Bezug auf einen solchen.
Alle die Vorschriften über den Prospektzwang lassen
sich
auf die Simultan-oder EinheitsgrÜDdung der Aktien-
gesellschaft
nicht anwenden. Es ist zunächst nicht richtig,
dass das geltende Obligationenrecht
nur ein e Art
der Gründung kenne und dass daher alle seine Gründungs·
vorschriften auf alle Gründungen anwendbar seien. Zu-
treffend ist vielmehr die Ausführung des Bundesrates
in seiner Botschaft vom 21. Februar 1928 über die Revision
der Titel XXIV bis XXXIII des Obligationenrechtes
(BBl 1928 I S. 228/29), wonach die
Form der Simul-
tangründung im geltenden Recht gar nicht geregelt ist,
sondern nur die Sukzessiv-oder Stufengründung, und
wonach sich jene lediglich in der Praxis in weitem Umfang
durchgesetzt hat. Sodann ist der Prospekt seiner Natur
nach und auch wie er in OR Art. 617 geregelt ist, ein
. Mittel der Werbung von Drittpersonen für die Aktien-
154 Obligationenreeht. N0 26. zeichnung. Bei Simultangründungen, wo die Gründer alle Aktien übernehmen und keine öffentliche Zeichnung erfolgt, ist er überflüssig, und es bedarf dort auch keines Schutzes der Drittpersonen durch Prospektzwang und durch gesetzliche Anforderungen an den Prospektinha,lt. Diese haben nur einen Sinn bei Stufengründungen, wie denn auch alle Gesetzgebungen, die den Prospektzwang kennen, ihn nur für die SukzessivgrÜlldung mit öffentlicher Zeichnung vorschreiben (vgI. SILBERNAGEL, Die Gründung der Aktiengesellschaft S. 150 ff.; K. LEHMANN, Das Recht der Aktiengesellschaften S. 331 ff.; derselbe, Lehrbuch des Handelsrechtes, 3. Auf I. S. 328 und unter Anwendung auf die Gründung nach schweizerischem Recht:. CURTI, Aktiengesellschaft und Holdinggesell- schaft in der Schweiz. S. 665) und der bundesrätliche Entwurf laut Botschaft (RBl 1928 I S. 228/229) die Simultangründung ausdrücklich vom Prospektzwa,ng be- freit. Nach dem frühem Art. 615 Abs. 2 OR, der durch den erwähnten Bundesratsbeschluss vom 8. Juli 1919 aufge- hoben worden ist, bedurften Aktienzeichnungen einer schriftlichen, auf die Statuten Bezug nehmenden Erklä- rung, wenn sie gültig sein sollten. Das Bundesgericht hatte jedoch erkannt, dass die Zeichnung nicht etwa schlechthin nichtig sei, wenn der Hinweis auf die Sat- zungen fehlte, sondern dass der Ma,ngel dann als geheilt zu gelten hatte, wenn der Aktienzeichner durch konklu- dentes Verhalten zeigte, dass er auf die Geltendmachung der Formfehlers verzichte (BGE 41 II S. 585 ff.). Derselbe Grundsatz muss heute hinsichtlich der Formvorschriften des Art. 617 OR gelten. Das Obergericht hat also mit Fug bemerkt, dass von einer Ungültigkeit der Aktien- zeichnung des Beklagten selbst dann nicht die Rede sein könnte, wenn der Prospektzwang und die Notwendigkeit der Bezugnahme auf den Prospekt in der Zeichnungs- erklärung auch für die Simultangründung gelten würden, denn es ist klar, dass der Beklagte den Fehler allenfalls ObJigationenrecht. No. 26. 155 genehmigt hätte, indem er sich in den Verwaltungsrat wählen liess und zwei Jahre lang darin verblieb. 3 ..... . 4. -(Einzahlung von 20 % vor der Gründungsver- sammlung.) 5. -Die restlichen 80,000 Fr. sollen nach der Dar- stellung des Beklagten durch Dunz in der Weise auf Rechnung aller Zeichner geleistet worden sein, dass er der Gesellschaft gleich nach der Gründung Patente um 125,000 Fr. verkauft und die Schuld von 80,000 Fr. mit dem Kaufpreisguthaben von 125,000 Fr. verrechnet habe. Die Vorinstanz ha,t immerhin gefunden, da,ss die Amak Patente zum Preise von 25,000 Fr. unmittelbar vom Grafen Cauda erworben habe, sodass die Forderung Dunz' nicht höher als 100,000 Fr. gewesen sei. Dass Dunz aber einen Anspruch aus Patentverkäufen in diesem Betrage gehabt habe, womit er verrechnen kOllilte, ist wiederum _ eine Frage der Beweiswürdigung, die nicht in die Kompetenz des Bundesgerichtes fällt; dieses muss vielmehr im Folgenden davon ausgehen, cla,ss Dunz i1l der Tat eine &ufpreisforderung in dieser Höhe besass, und es 'kann auch nicht, so wenig wie das Obergericht, nachprüfen, ob die Gesellschaft Dunz für seine Sach- leistungen einen zu hohen Preis einräumte, denn der Verkauf hat aJs gültig zu gelten, und oh die daIrtaligen Mitglieder des Verwaltungsra,tes durch Gewährung dieses Preises ihre Pflicht verletzt und sich vera,ntwortlich ge- macht haben, fällt überhaupt nicht in den Ra,hmen des Prozesses. Dagegen erhebt sich nun die Frage, ob eine solohe Kompensation überha,upt zulässig sei. Es ist klar, dass die Verrechnung mit einer solchen Kaufpreisforderung im Ergebnis auf die Umgehung der Vorschriften des Art. 619 OR über die qualifizierte Gründung hinausläuft. Allein da der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, diese sogenannten Nachgründungen den Vorschriften über die
156 Obligationenrecht. N° 26. App:)rtgrnndung ZU unterwerfen, kann nicht der Richter dazu schreiten, und es würde diesem auch jeder Anhalts- punkt fehlen, zu entscheiden, von welchem Zeitpunkt an die Verrechnung mit der Liberierungspflicht zugelassen sein sollte. In der Literatur wird denn auch ausdrücklich bemerkt, dass sich beim Fehlen von Vorschriften über die Nachgründungen die Kautelen der meisten Gesetze neuern Datums für Sacheinlagen als ein Schlag in's Wasser erwiesen hätten (WIELAND, Handelsrecht II S. 69 Note 15), womit auch angedeutet ist, dass es in erster Linie Sache des Gesetzgebers wäre, hier Vorsorge zu treffen, ähnlich wie es das deutsche Handelsgesetzbuch in § 207 und 208 getan hat und wie der Entwurf zur Revsion des Obligationenrechtes, Art. 637 (vgl. Botschaft, BBI 1928 I S. 229) für diesen Fall bei der Simultangründung zwei Sperrjahre vorsieht. Dass im vorliegenden Fall nun der Kaufvertrag mit Dunz noch vor der Eintragung der Gesellschaft abgeschlossen wurde, macht entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (BACHMANN, Kommentar S. 118, vgl. aber auch die dort zitierte Praxis) nichts auS, nachdem feststeht, dass jedenfalls die Grün- dungsversammlung mit der Konstatierung der Zeichnung und Einzahlung vorangegangen ist. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Verrechnung auch wirklich erfolgt sei, ist durch die Kläger als akten widrig angefochten worden. Allein auch nach dieser Richtung vermochte die Klagepartei keine Widersprüche mit bestimmten Aktenstücken nachzuweisen, sondern nur eine Frage der Würdigung der Buchexpertise aufzuwerfen, auf welche des Bundesgericht nicht einzutreten hat. Dass die Ver- rechnung, welche nach Annahme des Obergerichtes wirk- lich vorgenommen wurde, auf Rechnung aller Zeichner erfolgte, kann sodann keinem Zweifel unterliegen, denn es wäre nicht einzusehen, wieso Dunz gerade mit den noch ausstehenden 80,000 Fr. verrechnet hätte, wenn er nur seine eigene Liberierungspflicht im Auge gehabt hätte ; überdies liegt auch in diesem Punkte wieder eine ver- bindliche Feststellung der kantonalen Instanz vor. Obligationenrecht. N0 27. 157 Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil de~ Obergerichtes des Kantons Luzern vom 13. Januar 1932 wird bestätigt. 27. Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. Mai 1932 i. S, Modern Cinema 'l'heater A.-G. gegen Leu & Oie. A. G. W e c h sei r e c h t, K 0 11 e k t i v voll mac h t. Einrede des Wechselschuldners, dass sein Akzept nur von einem kollektiv Zeichnungsberechtigten unterschrieben worden sei. Erfüllung aller wesentlichen Erfordernisse des gezogenen Wechsels. Beurteilung der Frage der Vollmacht und ob der unterzeichnende Kollektivvertreter als falsus procurator Wech. selschuldner geworden sei nach den Regeln über die Stellver. tretung. Gesamtvertreter brauchen weder gemeinsam, noch gleichzeitig zu handeln. Vorgängige Zustimmung des andern Kollektivoovollmächtigten durch Zustimmung zu dem Ver. trag, in dem der Wechselschuldner sich zur Ausstellung des Akzeptes verpflichtet hat. OR Art. 722, 811, 821, 32 ff., 33 Abs. 3. A. -Die Beklagte, Modern Cinema Theater A.-G., ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Laut Eintragung im Handelsregister sind zur Kollektivzeich- nung je zu zweien befugt der Präsident des Verwaltungs- rates, Othmar. Gerster , der Vizepräsident und Protokoll- führer Edwin Scotoni und das Verwaltungsratsmitglied Ralph Scotoni. . Durch Vertrag vom 12. Mai 1930 vermietete die Emelka FiImgesellschaft in Zürich der Beklagten drei Filme. Der Mietpreis wurde auf 35 % der Bruttoeinnanhmen der Aufführungen festgesetzt, doch garantierte die Beklagte für 10,000 Fr. für jeden Film und verpflichtete sich, für diese Garantiesummen Akzepte zu übergeben ... In Ausführung dieses Rechtsgeschäftes wurde der Emelka Filmgesellschaft am 22. Oktober 1930 ein Wechsel auf 30,000 Fr., fällig am 31. März 1931 übergeben, der mit folgendem Akzept versehen ist: « Akzeptiert Modern
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