BGE 58 II 12
BGE 58 II 12Bge7 nov. 1931Ouvrir la source →
12 Familienrecht. N° 4.
que les factures etaient libellees au nom des deux epoux.
Ils ajoutent que dans tous les cas, c'6tait a elle a prouver
qu'elle ll'avait pas d'interet dans le commerce et que cette
preuve n'a pas ete rapport6e. Cela revient a invoquer
I'exception de dol. Or cette exception n'est pas fondee ;
rien n'autorise a suspecter la bonne foi de la defenderesse.
A la verite, on ne saurait en dire autant des demanaeurs.
Si I'on tient compte que I'acte du 14 septembre 1926 a
6te presente a la signature des epoux deja tout redige;
qu'en realite rien ne permettait alors de dire ni meme de
supposer qu'il y aurait quoi que ce soit de change dans
les conditions de l'exploitation du commerce ; qu'enfin la
rature du mot « actuellement », sur l'original de la piece,
n'a 6te l'reuvre ni de la defenderesse, ni de son mari et ne
pouvait voir d'autre but que de faire croire que les epoux
avaient reconnu avoir exploite le commerce en commun
des avant le 14 septembre 1926, on ne peut, en effet,
s'empecher de penser avec le Tribunal de premiere instance
que Ja combinaison imaginee par les demandeurs n'etait
qu'un artifice destine a eluder la loi.
TI reste donc que, meme pour les fournitures effectuees
apres le 14 septembre 1926, I'engagement pris par la defen-
deresse n'etait ni plus ni moins qu'une obligation assumee
dans l'interet du mari et tombait ainsi sous le coup de
l'art. 177 al. 3 Ce.
Le Tribunal jedbal prononce :
Le recoUrs est rejete et l'auet attaque est confirme.
4. Urten der II. Zivilabteilung vom II i'ebruar 1982
i. S. GiSLer gegen Gemeindera.t Scha.haft Gestellten -ist in der Waisenlade Schattdorf zu depo-
nieren
und vom Beistand zu verwalten, worüber Letzterer
alle zwei Jahre Rechnung abzulegen hat. Als Beistand
wird bezeichnet: Herr Obergerichtsvizepräsident Johann
Zgraggen zum Sternen in Schattdorf », der Ehemann einer
Schwester.
B. -Hiegegen legten Josef Maria Gialer und seine
Geschwister
beim Regierungsrat Rekurs ein.
Der Gemeinderat Schattdorf Iiess sich u. a. wie folgt
vernehmen: Ein Beweis, dass J osef Maria Gisler im
Stande sei, seine Interessen selbst zu wahren und zu ver-td.orf.
Inwiefern vermag S c h wer hör i g k e i t die Anordnung einer
Verwaltungsbeistandschaft oder Beira t·
sc h af t zu rechtfertigen (Erw. 1), sei es auch auf eigenes
BegehreIi ? (Erw. 2).
ZGB Art. 393 Ziff. 2; 394, 395 Abs. 2.
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..4. -Nach dem Tode der Witwe Anna Gisler in Schatt-
dorf ordnete der dortige Gemeinderat zunächst die Auf-
nahme des Erbschaftsinventars an mit Rücksicht darauf,
dass eines ihrer 12 Kinder, der 1884 geborene Josef Maria
. Gialer, « zufolge des ihm anhaftenden Gebrechens als
Taubstummer, der sich nur schwer äussern und verständ-
lich machen kann, unstreitig nicht in der Lage sein wird,
seine
Interessen bei der Regelung des Nachlasses seiner
Eltern selbständig und hinlänglich wahren zu können ... »
Damit « das titl. Waisenamt Schattdorf weitern Pflichten
gegenüber unserem Bruder enthoben sein dürfte », erklärten
sich die Geschwister nach Rücksprache mit einem Mitglied
des Gemeinderates bereit,
« für unseren Bruder Josef Maria
für alle Zeiten zu sorgen und den ihm aus der Erbschaft
unserer lieben Eltern seI. zufallenden Erbteil in jeder
Hinsicht zu sichern und richtig zu verwalten. Für diese
Verwaltung mögen
Sie einen Beistand aus der Familie
bestimmen» (Schreiben vom 6. und 10. August). Darauf-
hin entsprach der Gemeinderat einem gleichzeitig gestellten
Wiedererwägungsgesuch, beschloss
jedoch nunmehr:.
« Für Herrn Josef Maria Gisler, Zimmermann, geb. 1884,
wird auf eigenes Verlangen und von Amtes wegen· eine
Beistanäschaft bestellt. Der Beistand hat bei der Regelung
der Erbschaftsangelegenheit mitzuwirken und hierüber
der Vormundschaftsbehörde ein Erbvertrag oder ein Teil-
akt zu unterbiten. Das Vermögen des unter Beistand-
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treten, sei nicht geleistet worden. Vielmehr müsse das
eher bezweifelt werden. Übrigens zweifelten die Geschwi-
ster ebenfalls daran, dass ihr Bruder seine Vermögens-
angelegenheiten selbst besorgen könne, sonst
hätten sie
nicht selber gewünscht, es möchte ihm ein Beistand be-,
zeichnet werden.
Der Regierungsrat des Kantons Uri hat am 7. November
1931
den Rekurs abgewiesen, wesentlich aus folgenden
Gründen : Gisler könne
« infolge eines Gehör-und Sprach-
fehlers nur mit Mühe sich äussern und verständlich ma-
chen».
In jungen Jahren i er eine zeitlag in der Taub-
stummenanstalt Hohenrain gewesen. Seine Geschwister
haben gegen die Bestellung einer Beistandschaft für Josef
Maria nichts eingewendet, sie sogar selbst gewünscht und
die Notwendigkeit dieer Massnahme auch eingesehen.
Die
Praxis der Ernennung eines. privaten Beistandes von
Gesetzes wegen sei hierorts unbekannt, sonst hätte man
den Gemeinderat gar nicht behelligen müssen, weil ein
solcher
Beistand zum Vorneherein von der Verwandtschaft
selbst hätte bezeichnet werden können.
G. -Gegen diesen Entscheid hat Josf Maria Gisler
zivilrechtliche Beschwerde geführt mit dem Antrag auf
. Aufhebung des Verbeiständungsbeschlusses. .
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
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Anfang des Verfahrens an immer und immer wieder darauf
hinweisen können, dass er sich als tüchtiger Zimmermann
durchs Leben geschlagen, ja sogar sich zum Treppenbauer
spezialisiert
habe -ohne dass Gemeinderat und Regie-
rungsrat hiegegen etwas zu erwidern gewusst hätten.
Damit ist widerlegt, dass der Beschwerdeführer infolge
seines .Gebrechens allgemein zurückgeblieben sei.
Unter
diesen Umständen hätte dargetan werden müssen, dass im
besonderen die geistige Entwicklung des Beschwerdeführers
gelitten habe. Beim
Fehlen näherer Anhaltspunkte hiefür
darf nicht ohne weiteres angenommen werden, der Be-
schwerdeführer sei nicht einmal fähig, einen Vertreter für
die Vermögensverwaltung zu bestellen und zu überwachen,
wenn er sich wirklich nicht persönlich damit abgeben
könnte .. Insbesondere. ist es auch für das Erbteilungs-
verfahren keineswegs unerlässlich,
dass jeder Erbe per-
sönlich mitrede,
anstatt, wenn er Mühe hat, den Verhand-
lungen zu folgen und sich daran zu beteiligen, sich ver:-_
treten zu lassen. Ganz unbehelflich ist endlich der Hinweis
auf das Zugeständnis des Schutzbedürfes durch die
eigenen Geschwister des Beschwerdeführers.
Nicht sie
haben den Gemeinderat behelligt, wie der Regierungsrat
sagt,
sondern als sie vom Gemeinderat wegen der Inventar-
aufnahme behelligt wurden, haben sie einfach alles getan,
von dem sie glauben mochten, dass es geeignet sei, die
behördliche Einmischung
in ihre Angelegenheiten zu besei-
tigen, wie es
ihnen das Mitglied des Gemeinderates, mit
dem sie sich vorerst besprachen, angeregt haben dürfte.
2. -Insoweit die Beistandschaft
auf ein angebliches
eigenes Begehren
hin angeordnet wurde, so durfte dies
nach Art. 394 und 372 ZGB nur geschehen, wenn vom
Beschwerdeführer
dargetan wurde, dass er infolge seiner
Gebrechen oder
von Unerfahrenheit seine Angelegenheiten·
nicht gehörig zu besorgen vermöge. Aus dem bereits
Ausgeführten
ergibt sich aber ohne weiteres,. dass es an
diesem materiellen Erfordernis fehlt. Sollte der Beschwer-
deführer auch
nicht fähig sein, sich persönlich am Erb-
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teilungsverfahren zu beteiligen und nach der Auseinander-
setzung allfällig notwendigen
Bankverkehr persönlich zu
pflegen, so könnte deswegen noch nicht gesagt werden,
er vermöge seine Angelegenhein nicht gehörig zu besor-
gen, solange
er nicht unfähig ist, für die nötige Vertretung
zu sorgen, ja allfällig die ganze Vermögensverwaltung einem
Dritten zu übertragen und diesen einigermassen zu über-
wachen (BGE 55
II S. 14 ; 51 II S. 103). In diesem Zu-
sammenhang
mag daran erinnert werden, dass nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht eiwnal Blind-
heit unter allen Umständen die Bevormundung und Ver-
beiständung auf eigenes Begehren hin rechtfertigt (vgl.
BGE 40 II S. 180). Hievon abgesehen kann das vom
Beschwerdeführer mitunterzeichnete Schreiben vom 10
August schlechterdings nicht as Verbeiständungsbegehren
ausgelegt werden,
da es nach dem vorausgegangenen vom
6. August gerade zum Zweck hatte, die Vormundschafts-
behörde
« weiteren Pflichten zu entheben I). Vielmehr
kann es nur dahin aufgefasst werden, dass die Geschwister
des Beschwerdeführers sich
nicht von vorneherein auf die
Bezeichnung desjenigen
unter ihnen versteifen wollten,
welches
dem Beschwerdeführer bei der Teilung und spätern
Verwaltung an die Hand gehen sollte, sondern die Auswahl
dem Gemeinderat anheimstellten -worauf dieser
nach
seinem Gutfinden eingehen konnte oder nicht, aber nicht
eine Umdeutung in ein Begehren um amtliche Verbeistän-
dung vornehmen durfte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird begründet erklärt und die Anord-
nung der Beistandschaft über den Beschwerdeführer auf-
gehoben.
AS 58 II -1932
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