IU, Sachenrecht. No 18.
IV. SACHENRECHT
DROITS REELS
18. Urteil der II. Zivilabtell1mS Tom 22. Kir! 1932
i. S. Prau Volt! gegen WerDli.
Gegenüber dem (nicht bösgläubigen) Erwerber des Sc h u 1 d-
br i e fes kami die Schuldnerin nicht die Ein red e
erheben, sie sei die Schuld ohne Zustimmung der Vormund-
schaftsbehörde zugunsten ihres Ehemannes eingegangen.
ZGB Art. 872, 177 Abs. 3.
A. -Mit der vorliegenden Klage fordern die Kläger
zwei Inhaberschuldbriefe .von je 3000 Fr. nebst 5 % Zins
seit 4. Dezember 1925 ein, welche die Beklagte (mit Zu-
stimmung ihres Ehemannes) am 3. Dezember 1925 aus-
gestellt hat. Die Beklagte hatte diese Schuldbriefe damals
dem L. Levy übergeben und zwar, wie sie behauptet, zur
Tilgung von Wechsel-, ursprünglich Warenschulden ihres
Ehemannes, ohne dass die Vormundschaftsbehörde zuge-
stimmt hätte. Von Levy gelangten die Schuldbriefe an
die von ihm geleitete Vinica Compagnie S. A., und von
dieser im Juni 1928 an die Kläger, von denen die Beklagte
behauptet, sie haben dies alles gewusst, seien nur Stroh-
männer Levys und haben für !ie Schuldbriefe nichts aus-
gelegt.
B. -Das Appella.tionsgericht des Kant.ons Basel-Stadt
hat am 16. Dezember 1931 die Klage zugesprochen.
O. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abwei-
sung
der Klage.
Das Bundesgerwht zieht in Erwägung :
Gemäss Art. 872 ZGB kann der Schuldbriefschuldner
nur solche Einreden geltend machen, die sich entweder
achenrecht. N° 18. 115
auf den Grundbucheintrag oder auf den Pfandtitel be-
ziehen oder
ihm persönlich gegen den ihn belangenden
Gläubiger zustehen, ähnlich wie
nach Art. 811 OR der
Wechselschuldner sich nur solcher Einreden bedienen kann,
welche
aus dem Wechselrecht selbst hervorgehen oder ihm
unmittelbar gegen. den jedesmaligen Kläger zustehen.
Zu den Einreden ersterer Art ist freilich diejenige des
Fehlens
der Handlungsfähigkeit (Wechselfähigkeit ) zu
rechnen. .Allein wie die Vorinstanz zutreffend ausge-
sprochen hat, erleidet die Frau durch die Verheiratung
keine Beschränkung in der Fähigkeit zur Eingehung von
Schuldbriefschulden, ebensowenig wie von Wechselschul-
den.
Vielmehr kann die verheiratete Frau Schuldbriefe
wie Wechselverpflichtungen
nur dann nicht mehr frei ein-
gehen, wenn es
zu Gunsten des Ehemannes geschieht.
Daher kann die Einrede des Fehlens der Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde nur gegenüber einem Schuld-
briefgläubiger oder Wechselgläubiger erhoben werden,
der
wusste oder wissen musste, dass die Schuldnerindie
Schuldbriefschuld bezw. Wechselschuld zu Gunsten ihres
Ehemannes eingegangen sei, wenn wie hier
dem Pfandtitel
oder Grundbucheintrag (bezw. dem Wechsel) selbst keine
Anhaltspunkte
dafür entnommen werden können, dass
deshalb jene Zustimmung erforderlich
war (vgl. BGE 54
II S. 34). Im vorliegenden Falle beruht die Verneinung
einer solchen Kenntnis und eines ihr gleichzustellenden
Kennen-Müssens bei
den Klägern durch die Vormstanz
auf einer vom Bundesgericht nicht nachprüfbaren Beweis-
würdigung (vgl.
Art: 81 OG). Die Klage erweist sich somit
als begründet, gleichgültig, ob davon auszugehen sei, die
Beklagte sei die Schuldbriefschulden
gegenüberLevy zu
Gunsten ihres Ehemannes eingegangen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichtes des
Kantons Basel-Stadt vom 16. De-
zember1931 bestätigt.