48 Verwaltungs und Disziplinarrechtspfiege.
11. REGISTERSACHEN
REGISTRES
6. tttaU d.er I. ZivilabteUung vom 9. Februa.r 1939
i. S. Optiker-Union gegen Eidg. A.mt für d.as lla.ndelsL egister.
Voraussetzungen für die Erleilung der Bewilligung zur Führung
einer na ti 0 n ale n F i r m a b e z e ich nun g ( schwei-
zerische ) an einen nicht eintragspflichtigen Verein.
Art. 5 rev. VO n vom 16. Dezember 1918 bet. Ergänzung
die Rag. VO.
A. -Seit 11. Mai 1930 besteht unter dem Namen
Schweizerische Optiker-Union eine Vereinigung von
Optikern und interessensverwandten Geschäften oder
Betrieben, die gemäss 3
ihrer Statuten bezweckt:
- Den Stand der Optiker zu heben und zu schützen
durch tatkräftige Förderung und energische Vertretung
seiner wirtschaftlichen und beruflichen Lebensinteressen.
- Förderung der beruflichen Ausbildung. 3. Eventuel-
len Anschluss an interessensverwandte Verbände, auch
ausländische. 4. Ein Verbandsorgan herauszugeben, sofern
es
die Finanzen der Union erlauben. Gemäss einem
Nachtrag zu 16 der Statuten sind in den Vorstand nur
Schweizerbürger wählbar.
Am 22. September 1931 zählte dieser Verband 82 Mit-
glieder, die sich
über sämtliche Kantone der Schweiz mit
Ausnahme der Kantone Glarus, Baselstadt und Appenzell
A.
Rh. verteilten.
B. -Am 8. Oktober 1931 stellte Dr. Max Brosi namens
der erwähnten Vereinigung beim eidgenössischen Handels-
registeramt das Gesuch, es sei dieser zwecks Eintra-
gung in das Handelsregister die Bewilligung zu erteilen,
Regi"tersachen. No 6.
die Bezeichnung Schweizerische Optiker-Union zu
führen.
C. -Das eidgenössische Handelsregisteramt lud den
Vorort des Schweiz. Handels-und Industrie-Vereins
zur Vernehmlassung ein, welcher sich in der Folge dahin
äusserte, in Anbetracht der lückenhaften Ausbreitung
des gesuchstellenden Verbandes, der in Bern, Genf,
Neuchatei, St. Gallen, Schaffhausen und Winterthur
überhaupt nicht, in Aarau, Basel und Zürich aber nur
durch 1-2 Mitglieder vertreten sei, erscheine die Ver-
wendung
der nationalen Bezeichnung schweizerisch
nicht gerechtfertigt.
Gestützt auf diese Erwägung wies das eidgenössische
Handelsregisteramt das Gesuch der Schweizerischen Opti-
ker-Union
mit Verfügung vom 10. November 1931 ab.
wobei es am Schlusse noch die Bemerkung beifügte: Im
übrigen kann man sich fragen, ob auch die Bezeichnung
Optiker-Union gerechtfertigt ist. Denn nach den
Ausführungen der zuständigen Vertretung für Handel
und Industrie setzen sich die Mitglieder dieser Vereini-
gung nur zum kleinstep T.eil aus Optikern zusammen.
Grösstenteils
handle es sich um Uhrmacher, die sich neben-
bei mit dem Verkauf von optischen Artikeln befassen.
Ihnen komme die Berufsbezeichnung Optiker nicht zu.
D. -Gegen diese Verfügung hat die Gesuchstellerin
am 9. Dezember 1931 die verwaltungsgerichtliche Be-
schwerde
an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag,
es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung das
eidgenössische Handelsregisteramt zu verhalten, der Be-
schwerdeführerin die Bewilligung zur Führung des Vereins-
namens Schweizerische Optiker-Union zwecks Eintra-
gung in das Handelsregister zu erteilen, eventuell sei
diese Bewilligung
der Beschwerdeführerin direkt zu
erteilen. Sodann sei der Beschwerdeführerin eine ange-
messene Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das eidgenössische Handelsregisteramt beantragt die
Abweisung
der Beschwerde.
A8 58 1-1932
Verwaltung . und Disziplinarrechtspflege.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die angefochtene Verfügung des eidgenössischen
. Handelsregisteramtes
enthält einen förmlichen Entscheid
nur mit Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdeführe-
lin berechtigt sei, sich die Nationalitätsbezeichnung
Ce schweizerische beizulegen. Ob aber die Bezeichnung
"Optiker-Union zulässig sei, wurde vom eidgenössischen
Handelsregisteramt daselbst
nur beiläufig erörtert, ohne
dass es hiezu endgültig Stellung genommen
hätte. Es
kann daher im vorliegenden Verfahren nur die erstere
Frage untersucht und entschieden werden.
- Nach Art. 5 der revidierten Verordnung II vom
- Dezember 1918 betreffend Ergänzung der Verordnung
über das Handelsregister und das Handelsamtsblatt
vom 6. März 1890 dürfen grundsätzlich nationale und
territoriale Bezeichnungen in einer Firma nicht enthalten
sein. Indessen kann die Führung einer derartigen Bezeich-
nung ausnahmsweise bewilligt werden, wenn besondere
Gründe
deren Zulassung rechtfertigen. Diese Vorschrift
ist gemäss Art. 17 der revidierten Verordnung auch auf
eingetragene Vereine c' sinngemäss anwendbar. Dieser
Ausdruck C( sinngemäss deutet daraufhin, dass bei An-
wendung der vorerwähnten Bestimmung der besondern
Natur, die derartige Körperschaften von gewerblichen
Unternehmungen unterscheidet, Rechnung getragen wer-
den kann und soll. Das erwähnte in Art. 5 aufgestellte
Verbot richtet sich offensichtlich vorwiegend gegen Unter-
nehmungen der letztgenannten Art, denen in der Regel
weder hinsichtlich ihres Wirkungskreises, noch hinsichtlich
des
von ihnen verfolgten Zweckes eine den Hinweis auf
eine bestimmte Nationalität oder ein bestimmtes Terri-
torium rechtfertigende Bedeutung zukommt. Solchen
Unternehmungen ist es bei der Verwendung einer terri-
torialen oder nationalen Bezeichnung meist nur darum
zu tun, sich nach aussen einen repräsentativen C'harakter
beizulegen
und den Erfolg ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit
H".gistersaehcn. 2 0 6.
dadurch zu fördern. Ein solches V orgehen stellt sich
aber als Missbrauch dar, dem durch Art. 5 ein Riegel
gestossen werden wollte. Anders
verhält es sich jedoch
bei Verbänden, die sich ohne
Erwerbsabsicht zur Errei-
chung bestimmter wirtschaftlicher, idealer oder gemischter
Ziele bilden.
An diese sind für die Bewilligung der Führung
derartiger Bezeichnungen weniger strenge Anforderungen
zu stellen,
und es soll ihnen eine solche in der Regel nicht
verwehrt werden, wenn diese gewählt wurde, um dadurch
das Territorium, auf dem ihre Mitglieder wohnen, und
deren Wirkungsgebiet zu umschreiben, sofel'n das gewählte
Attribut den tatsächlichen Verhältnissen entspricht (vgl.
BGE 55 I S. 253 f.; den Geschäftsbericht des Bundes-
rates 1919 S. 262). Es ist daher nicht einzusehen, warum
einem derartigen Berufsverbande, dessen Vorstand aus-
schliesslich
aus Schweizerbürgern besteht und dessen
Mitglieder
in ihrer überwiegenden Mehrheit ebenfalls
schweizerischer
Nationalität und beinahe über sämtliche
Kantone der Schweiz verbr.eitet sind, die Beilegung der
Nationalitäts-und Territorialitätsbezeichnung (e schwei-
zerisch nicht gestattet. werden sollte. Dem vom eidge-
nössischen Handelsregisteramt
angeführten Umstande,
dass der beschwerdeführende Verband an einer Reihe
der wichtigsten schweizerischen Verkehrsplätze nicht
oder nur durch ein bis zwei Mitglieder vertreten sei,
kann keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen
werden. Diese
Tatsache scheint darauf zurückzuführen
zu sein, dass die Optiker dieser Orte in ihrer Mehrzal dem
bereits bestehenden Schweizerischen Optiker-Verband an-
gehören. Nun mag ja zutreffen, dass der letzterwähnte
Verband, wenigstens zur Zeit noch, eine grössere Bedeutung
besitzt, als die Beschwerdeführerin. Allein das Bundes-
gericht hat schon früher entschieden (vgl. BGE 551 S. 255),
dass bei nichteintragungspflichtigen Vereinen, die sich
das Attribut schweizerisch beilegen wollen, nicht ver-
langt werden dürfe, dass ihnen eine überragende, führende
Bedeutung auf dem Gebiet der Schweiz zukomme. Bei
Verwaltungs-und DiszipHnarrecbtspfiege.
dieser Sachlage würde es aber -zumal angesichts des
Umstandes, dass
dem Optiker-Verband die Fühnmg der
Bezeichnung ( schweizerisch nicht untersagt wurde -
. eine
durch nichts gerechtfertigte Benachteiligung der
Beschwerdeführerin bedeuten, wenn man ihr, obwohl
sie sich festgestelltermassen
über das ganze Gebiet der
Schweiz erstreckt, verbieten wollte, auch ihrerseits diese
Bezeichnung
zu führen, nur weil ihre Mitglieder vor-
wiegend
in kleineren Städten und auf dem Lande nieder-
gelassen sind.
Es kann auch für die Frage der Zulässig-
keit diesel' Nationalitäts-bezw. Territorialitätsbezeich-
nung keine Rolle spielen, dass ein Teil der Mitglieder
des beschwerdeführenden Verbandes
nur im Nebenberufe
Optiker sind. Dieser Umstand wird, wenn ihm überhaupt
eine Bedeutung zukommt, bei der Prüfung der Frage, ob
die Beschwerdeführerin Sich ( Optiker-Union nennen
dürfe, zu würdigen sein. Darüber ist aber im vorliegenden
Verfahren
nicht zu befinden. Auch kann hier nicht unter-
sucht werden, ob die Benennung der Beschwerdeführerin
in der einen oder andern Landessprache möglicherweise
Verwechslungen
mit dem Schweizerischen Optiker-Ver-
band herbeiführen könnte, da derartige Streitigkeiten
der richterlichen Entscheidung im Zivilprozessverfahren
unterliegen (vgl. Art.
30 der VO über das Handelsregister
vom 6. Mai 1890). -
Das eidgenössische Handelsregisteramt hat in seiner
Vernehmlassung noch
darauf' hingewiesen, es sei eine
Ermessensfrage,
ob die Führung einer derartigen grund-
sätzlich untersagten Bezeichnung ausnahmsweise zu bewil
ligen sei. In solchen Fällen bestehe aber für das Ver-
waltungsgericht
nur dann eine Veranlassung, den Entscheid
der Verwaltungsbehörde aufzuheben, wenn zwingende
Gründe gegeben seien. Diese Auffassung ist an sich
richtig. Allein
das eidgenössiche Handelsregisteramt hat
vorliegend, wie sich aus dem Gesagten ergibt, die fragliche
Bewilligung
aus Gründen versagt, die mit dem Sinn und
Zweck der streitigen Verordnungsvorschrift nicht vereinbar
Sozialversicherung. No 7.
sind. Es hat daher den Rahmen des ihm von der Verord-
nung eingeräumten freien Ermessens überschritten.
Infolgedessen muss seine Verfügllng aufgehoben
und der
Beschwerdeführerin die Führung des Attributes schwei-
zerisch
gestattet werden, sofern, worüber noch zu
entscheiden sein wird, die Bezeichnung
Optiker-Union
den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
3.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die angefochtene Verfügung des eidgenössischen Han-
deIsregisteramtes vom 10. November 1931 wird aufgehoben
und die Beschwerde im Sinne der Motive gutgeheissen.
IU. SOZIALVERSICHERUNG
ASSURANCES SOCIALES
7. Urteil vom aso Januar 1932 i. S. Güdel
gegen Bundesamt für Sozialversioherung.
Die für landwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Befreiung von
der. obligatorischen Unfallversicherung erstreckt sich nicht
auf Sägereien, die von Inhabern landwü,t.schaftlicher Betriebe
als besondere Gewerbe neben der J,andwirtschaft betrieben
werden.
A. -Ernst und Otto Güdel in Madiswil betreiben
unter der Firma Gebr. Güdel eine Sägerei und Holz-
handlung. Ausserdem bewirtschaften sie das landwirt-
schaftliche Heimwesen ihrer
Mutter auf Grund eines
Pachtverhältnisses,
über das, freilich erst im bundes-
gerichtlichen Beschwerdeverfahren, ein Vertrag vorgelegt
worden ist.
Nach den Angaben der Unternehmer wurde der Sägerei-
betrieb
im Januar oder Februar 1929 begonnen; seit