welcher Vorschriften des öffentlichen Rechts hinderte.
Vielmehr muss das kantonale öffentliche Recht, das Be-
ziehungen berührt, die vom Bundeszivilrecht geregelt
sind, sich diesem
Recht anpassen ; es darf mit dessen Sinn
und Geist nicht in Widerspruch geraten (BURCKHARDT
a.a.O. S. 587 f.). Wie das Bundesgericht beim Entscheid
i. S. Salamin et consorts gegen Prefet du district de Sierre
vom 19. Oktober 1916 (BGE 42 I S. 349 ff.) hervorge-
hoben hat, dient die Ordnung des Bundeszivilrechtes
keineswegs
aUsSchliesslich dem Zweck des rechtlichen
Schutzes
von Privatinteressen ; sondern es wird dabei in
erheblichem Masse auch den öffentlichen Interessen des
Gemeinwesens
Rechnung getragen, so dass das Bundes-
zivilrecht insofern öffentliches
Recht enthält, das allerdings
infolge
der ihm im Rechtssystem angewiesenen Stellung
wegen seines Zusammenhanges
mit dem reinen Privatrecht
in der Regel wie solches behandelt wird (vgl. auch BURcK-
HARDT a.a.O. S. 586 ff.; LANG, Komm. z. Dienstvertrag
2. Auf I. S. 8). Die Kantone können daher vom Gesichts-
punkt des öffentlichen Interesses aus die Rechtsbenehun
gen zwischen den Parteien, die einen privatrechtlichen
Vertrag, speziell einen Dienstvertrag mit einander abge-
schlossen haben,
nur soweit ordnen, als das eidgenössische
Zivilrecht
mit seinen Normen nicht selbst bestimmt, ob
und inwieweit die öffentlichen Interessen des Gemein-
wesens Rechtsschutz verdienep.
Das Obligationenrecht
enthält aber keinen genügenden Anhaltspunkt für die
Annahme, dass eine
Anordnung wie die vorliegend streitige
durch die Zivilrechtsordnung ausgeschlossen werde. Das
ist, wenigstens für die Regel, schon deshalb nicht anzu-
nehmen, weil die zivilrechtliche
Ordnung auf lange Dauer
erfolgt, während das Gewerbepolizeirecht sich Bedürf-
nissen
anpassen muss, die leicht wechseln oder neu auf-
treten und auch an den einzelnen Orten im Herrschafts-
gebiet des Zivilrechts verschieden sein können.
So hat
man denn auch von jeher im allgemeinen angenommen,
dass
das eidgenössische Obligationenrecht gewerbepoli-
Nulla poena sine lege. No 3.
zeilichen Vorschriften der Kantone nicht im Wege stehe,
auch wenn dadurch die Freiheit des Dienstvertrages einge-
schränkt wird (vgl. HAFNER a.a.O.). Eine Ausnahme
in dem Sinne, dass das Obligationenrecht eine im Interesse
der öffentlichen Ordnung und Gesundheit aufgestellte
Vorschrift
über die Gewährung von Ferien mit Lohnzahlung
im Dienstvertragsverhältnis ausschlösse, könnte nur dann
angenommen werden, wenn die Vorschriften des Obliga-
tionenrechtes ganz unzweideutige Anhaltspunkte hiefür
enthielten. Solche lassen sich
aber in den von den Rekur-
renten angerufenen Art. 335, 336 und 341 nicht finden.
Der Kanton Basel-Stadt hat daher mit den Bestimmungen
seines Feriengesetzes, soweit sie
von den Rekurrenten
angefochten worden sind, nicht auf das dem Bunde vorbe-
haltene Gebiet des Zivilrechtes übergegriffen. Damit ist
nicht gesagt, dass der Kanton Basel-Stadt ohne Verletzung
des Grundsatzes
der derogatorischen Kraft des Bundes-
rechtes beliebig lange Ferien
mit Lohnzahlung vorschreiben
könnte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IV. NULLA POENA SINE LEGE.
3. Urteil vom 5. Februar 1932 i. S. Walter
gegen ODergericht des Eta, Aargau.
Es bildet eine Verletzung des Grundsatzes Nulla poena. sine
lege und Rechtsverweigerung, wenn mehrere Beischläfer,
die sich gegenüber einem unehelichen Kinde mit Rücksicht
auf die Möglichkeit der Schwängerung der Mutter durch
ihren Beischlaf zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet haben
und diese Pflicht nicht erfüllen, als Eltern, welche ihre
FamiIienpflichten beharrlich ... vernachlässigen und ihre Ange-
hörigen dadurch in Notstand versetzen , bestraft werden.
AS 58 I -11132 3
A. -Durch Alimentenverpflichtung vom 7. Mai
hat der Rekurrent sich verpflichtet, in der Vater-
schaftssache W. zu bezahlen : an die Mutter für
Entbindungs-und Unterhaltskosten 100 Fr. und an
das Kind Klara einen Unterhaltsbeitrag von monatlich
20 Fr. Eine gleichlautende Verpflichtung hatte ein Karl
Rüedin eingegangen. Am 8. Oktober 1920 hat der Gemein-
derat vonOftringen die beiden Alimentationsverpflichtun-
gen genehmigt und beschlossen, von einer Schadener-
satzklage gegen einen weitern Beteiligten (der seine
Beteiligung in Abrede stelle und dem nur auf dem Wege
einer Strafklage beizukommen wäre,
von der Vater W.
abzusehen bitte) Umgang
zu nehmen.
Der Rekurrent hat in der Folge durch Aberkennungs-
klage seine Alimentationsverpflichtung angefochten
und
zwar wegen Willensmängeln. Die Klage wurde vom
Kantonsgericht von Obwalden am 5. Mai 1925 abgewiesen.
Der I Amtsvormund von Zofingen als Vertreter der
beklagten Partei hatte u. a. geltend gemacht: die W.
sei geistig nicht normal; der Geschlechtsverkehr mit
einer solchen Person sei nach aarg. Strafrecht ein D"alikt ;
von einer Strafklage sei mit Rücksicht auf religiöse
Bedenken des Vaters W. Umgang genommen wor-
den; dagegen sei eine Schadenersatzklage gegen die
verschiedenen Beischläfer möglich gewesen; es sei
dann
zu einer Verständigung gekommen; der Rekurrent habe
gewusst, dass auch Rüedin zu Alimentationsleistungen
herangezogen
werde; es bestehe keine Sicherheit, dass der
Rekurrent nicht der Vater des Kindes sei ; die Forderung
sei übrigens nicht eine solche aus Familienrecht, sondern
aus Delikt.
Der Rekurrent war säumig in der Erfüllung seiner
AIimentationspflicht gegenüber
dem Kinde W. Er
wurde deshalb vom Bezirksgericht von Zofingen am
19. Dezember 1927 und am 12. Mai 1930 bestraft, das
erste Mal mit vier Wochen Gefängnis, das zweite Mal
mit 6 Wochen korrektionellem Zuchthaus. Die Ver-
Nulls poena. sine lege. o 3.
urteilungen stützten sich auf den 2 des (ersten) Er-
gänzungsgesetzes betreffend die Strafrechtspflege vom
7. Juli 1886, der, soweit hier in Betracht kommend, lautet:
Zuchtpolizeilich werden bestraft:
III. Eltern, welche ihre Familienpflichten beharrlich
und trotz vorausgegangener Warnung durch den Ge-
meinderat
vernachlässigen und ihre Angehörigen
dadurch in Notstand versetzen. J)
Im Laufe des ersten Verfahrens war am 24. Oktober
1927 ein Vergleich abgeschlossen worden, insbesondere
über die Nachzahlung der verfallenen Alimentations-
beiträge.
Eine neue Anzeige gegen den Rekurrenten wegen
Nichterfüllung seiner Alimentationspflicht
führte zu einer
dritten Verurleilung durch das Bezirksgericht von Zofin-
gen (am 16. Juni 1931) zu einer Zuchthausstrafe von
zwei Monaten. Die Beschwerde des Rekurrenten gegen
dieses Urteil
wurde vom Obergericht des Kantons Aargau
am 6. November 1931 mit folgender Begründung abge-
wiesen: Der Beschwerdeführer will aus dem Wortlaut
des 2 III ErgO I und dem Vorwort des Regierungsrates
zu diesem Gesetz herleiten, dass der Gesetzgeber mit
dieser Strafdrohung nur Ehemänner und Ehefrauen habe
treffen wollen, dass sich also diese Vorschrift nicht auf
die Verletzung
der Alimentationspflicht gegenüber aus-
serehelichen
Kindern beziehe, da diese nicht zum Familien-
band gehören. Diese Auffassung ist unzutreffend. Aller-
dings sind zu dieser
Frage weder in den Grossratsver-
handlungen
vom 31. März und 7. Juli 1886, noch in den
Begleitbotschaften des Regierungsrates vom 17. Februar
und 21. Mai 1886 Wegleitungen gegeben worden. Allein
nach dem Urteil des Obergerichtes vom 3. Dezember 1903,
das ausdrücklich auf eine ständige Praxis verweist,
ist der strafrechtliche Schutz der zitierten Vorschriften
den ausserehelichen Kindern in gleichem Masse zu gewäh-
ren wie den ehelichen, da die Alimentationspflicht fami-
lienrechtlicher
Natur ist, auch wenn ein Zuspruch unter
Stnht.
Stannesfolge ninht stattgefUnden hat (VJS 04 75 No. 48).
An dieser PraXIS hat das Obergericht seither festgehalten
. und insbesondere auch nach dem Inkrafttreten des ZGB
nichts geändert (00 v. 4. November 1927 L S. E. R).
Auch ch dem GB ist die Vaterschaftsklage, auch
wenn. SIe nur auf Geldleistung geht, keine obligationen-
rechtliche, sondern eine familienrechtliche Leistungsklage
(BGE
9 II 501, EGGER, Art. 307, I b und 319, 3). Es
fragt SICh nur, ob die Sachlage eine andere sei wenn die
Alimentationsverpflichtung
nicht in einem V terschafts
prozess festgestellt, sondern freiwillig übernommen wurde
wie dies im vorliegenden Fall seitens des Beklagten geschah:
Das B.undesgericht at festgestellt, dass die Verpflichtung
zu Alimenten an em aussereheliches Kind auch ausser-
gerichtlich
und formlos in 'verbindlicher Weise übernommen
werden könne, gleichwie die Parteien in einem Prozesse
sich über die Alimentations-und sonstigen Geldanspruche
aussergerichtlich vergleichen können, so
kann auch der
als präsumtiver Vater in Anspruch genommene den ihm
gegenüber geltend gemachten Geldanspruch anerkennen.
Der Rechtsanspruch ist dann nicht die Vaterschaft
sondern die Anerkennung eines Geldanspruches (VJS
20 H5 No. 33 und BGE 44 II 5). Anderer Ansicht ist
EGGER Art. 302 Ziffer 3 und Art. 319 Ziff. 7 und 8. Fest-
gestellt ist ferner, dass auch mehrere Beischläfer sich
freiwillig zu Unterhaltsbeiträgen verpflichten können
( GE 48 II 194). Wenn nun auch nach dem Gesagten
die vom Beklagten eingegangene Alimentenverpflichtung
vom 7. Mai 1920, sowie der Vergleich vom 24. Oktober
1927 als obligationenrechtliche Verpflichtungen zu bezeich-
nnn sind, so ist dies für die Bestrafung des Beklagten
rocht von Bedeutung. Der strafrechtliche Elternbegriff
ist für sich auszulegen an Hand des strafrechtlichen
Zweckes. Zweck des
2III des ErgG. ist, zu verhüten,
dass Kinder durch Pflichtvernachlässigung der zu ihrem
Unterhalt verpflichteten Personen in Notstand versetzt
werden. Die Pflicht zur Sorge für das Kind ist also unter
Nulla poena sine lege. No 3.
Strafschutz gestellt und Voraussetzung für die Bestrafung
ist lediglich, dass der Beklagte wirklich, dh. rechtlich
zum Unterhalt desjenigen, dessen Vernachlässigung gegen
ihn geltend gemacht wird, verpflichtet sei (VJS 2278).
Im vorliegenden Fall trifft dies zu. Es ist für die An-
wendung des
2 III ErgG I irrelevant, ob der zu
Unterhaltsbeiträgen Verpflichtete der eheliche oder der
durch Statusklage festgestellte aussereheliche Vater ist,
ob er durch Vaterschaftsprozess zu Alimenten verpflichtet
wurde, oder ob er die Alimentationspflicht freiwillig
übernommen hat. Alle diese Personen fallen unter den
Begriff der Eltern des 2 III ErgG I. Eine andere
Auslegung
würde dem Sinn und Zweck dieser Gesetzes-
bestimmung widersprechen und zu Unbilligkeiten führen
gegenüber denen) die aus irgend welchen Gründen einen
Prozess vermeiden wollen.
Auch diesen Personen soll
zur wirksameren Durchführung der eingegangenen Ver-
pflichtung im Interesse des Kindes und. mit Rücksicht
auf die natürliche Verwandtschaft mit diesem der straf-
rechtliche
Schutz gewährt werden. Auf einem ähnlichen
Standpunkt steht auch die Gerichtspraxis anderer Kantone
(SJZ 16. Jahrgang 106 No. 64 und 25. Jahrgang 69 No. 13),
sowie
auch der Entwurf zu einem schweiz. Strafgesetz-
buch (Art. 184).
B. -Gegen dieses Urteil hat Walter den staatsrecht-
lichen Rekurs ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung.
Angerufen
werden Art. 19 KV (nulla poena sine lege),
Art. 4 und 59 Abs. 3 BV. In der Begründung wird aus-
geführt, dass
2 III des I. Ergänzungsgesetzes auch
bei weitestgehender Auslegung auf den Fall des Rekurren-
ten nicht zutreffe, da dieser nicht unter den Begriff
II Eltern gebracht werden könne, das Kind W.
ihm gegenüber nicht Angehöriger sei und von einer fami-
lienrechtlichen
Pflicht nicht die Rede sein könne. Es
möge allenfalls noch angehen, dass der ohne Standesfolge
zu Alimenten verurteilte natürliche Vater unter den 2 III
subsumiert werde; das gleiche könne aber nicht für den-
38 Staatsrecht.
jenigen gelten, der aussergerichtlich eine Unterhaltspflicht
für das uneheliche Kind übernehme; hier fehle es an
. jeder rechtswirksamen Feststellung der Vaterschaft und
handle es sich nur um eine obligationenrechtliche Ver-
pflichtung. Insbesondere treffe dies zu für eine vertrag-
liche Verpflichtung mehrerer Beischläfer. Das Strafrecht
könne keinen besondern Eltern-und Vaterbegriff haben.
In Betracht kommen könne nur der zivilrechtliche oder
der physiologische Vater. Vollends unhaltbar sei die
Auffassung des Obergerichtes,
2 III 1. c. habe die
Sicherstellung jeder
Art Unterhaltspflicht gegenüber einem
Kinde im Auge. Bisher sei das Obergericht nie so weit
gegangen wie gegenüber
dem Rekurrenten.
C. -Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des
Kantons Aargau haben die Abweisung des Rekurses
beantragt.
Das B ('1ulesgerwht zieht in Erwägung:
- -Die aarg. KV stellt in Art. 19 den Grundsatz
nulla poena sine lege auf ( Niemand soll anders als in
den durch das Gesetz bezeichneten Fällen... gerichtlich
verfolgt ... werden.
). Dieser Grundsatz ist verletztl
nicht nur, wenn ein Strafurteil sich auf keine Strafnorm
stützt, sondern auch, wenn es auf der Anwendung einer
Strafnorm beruht, welche die Grenzen der zulässigen
Auslegung von Strafnormen überschreitet. Das Bundes-
gericht
ist häufig in die Lage gekommen, die Bedeutung
des Satzes nulla poena sine lege zu bestimmen in Hinsicht
auf den ganz unbestimmten Tatbestand des 1 des
aarg. Zuchtpolizeigesetzes
( Vergehen gegen die öffent-
liche
Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit werden
zuchtpolizeilich
bestraft , sofern sie nicht der kriminellen
Bestrafung unterliegen).
Hier wurde daraus gefolgert,
dass keine
Handlung gestützt auf die Bestimmung bestraft
werden darf, die darunter auch bei weitestgehender Aus-
legung
na c hall g e me i n e n s t r a fr e c h t li ehe n
G
run d sät z e 11 nicht subsumiert werden kann (BGE
Nul.1a poena sine lege. N° 3.
Sil
27 I S. 339; 35 I S. 760), wobei neben der Beziehung
auf die offentliche Ordnung usw. auch die allgemeine
Strafwürdigkeit
der Handlung eine Rolle spielt. DeI'
Rekurrent ist aber nicht verurteilt worden nach der
allgemeinen Norm des 1 des Zuchtpolizeigesetzes,
sondern
gestützt auf einen speziellen Rechtssatz, der
die böswillige Verletzung von Familienpflichten seitens
der Eltern unter Strafe stellt. Bei einer Bestimmung
dieser
Art ist entscheidendes Kriterium einer zulässigen
Verurteilung vom StandpUIlkt jenes Verfassungsgrund
satzes aus ob man eSnoch zu tun-hat lnit einer blossen:
wenn auch sehr wei:f;gehenden, Interpretationl snSe. , "
oder aber mit der Schaffung eines neuen Straf tatbestandes
im Wege der Analogie. Das erstereverstösst nicht gegen
den Satz Ilulla poe:lia siile lege ,wohl aber dM letztere
'(BGE-44
i s. 213; 46 I S. 215 f. ; s. auch HAFTER, Schweiz.
Strafrecht 10 ff.). In der Missachtung des Grundsatzes
nulla poena sine lege liegt dann auch zugleich enYe !et
z "! , t.4 V eine mäierieI1e!lechtBverweigerung.
Dagegen kann eine Verletzung von Art. 59 Abs. 3 BV
hier nicht in Betracht kommen, da es sich bei der Verur-
teilung des Rekurrenten um eine Strafe, nicht um ein
Exekutionsmittel, handelt.
- -Nach 2 III des I. aarg. Ergänzungsgesetzes
betreffend die Strafrechtspflege sind zuchtpolizeilich straf-
bar: Eltern, welche ihre Familienpflichten beharrlich
und trotz vorausgegangener Warnung durch den Gemein-
derat vernachlässigen. und ihre Angehörigen dadurch
in Notstand versetzen. Der Rekurrent soll sich dieses
Deliktes
chuldig gemacht haben, indem er die vertraglich
geschuldeten
Unterstützuugsbeiträge für das Kind W.
nicht bezahlt hat. Die Bestimmung stellt nicht die
böswillige Verletzung
von Familien-oder Alimentations-
pflichten allgemein
oder wenigstens Kindern gegenüber
unter Strafe, sondern nur diejenige seitens der Eltern ,
d. h. seitens Vater oder Mutter. Der Rekurrent muss
daher,
um nach 2 III 1. c.bestraft werden zu können,
40 . Staats?eeb .
unter den Begrift des Vaters im Sinne des Gesetzes gebracht
werden können. Ist es nicht der Fan, so kann dann auch
von Verletzung von Familienpflichten gegenüber einem
Angehörigen nicht die Rede sein.
Das Gesetz denkt in erster Linie an die ehelichen
Eltern. Es ist aber eine durchaus zulässige und gegebene
Auslegung, wenn es auch auf Adoptiv-und Pflegeeltern
angewendet wird
und ferner auch auf den unehelichen
Vater. Das letztere zunächst dann, wenn der Vater das
Kind nach Art 303 ZGB anerkannt hat oder wenn es
ihm mit Standesfolge richterlich zugesprochen worden
ist (Art. 323). Ist der Beklagte nur zu einem Unterhalts-
geld an das Kind verurteilt worden (Art. 319), so ist
zwar Gegenstand der Verurteilung nicht die Feststellung
der Vaterschaft, sondern eine blosse Vermögensleistung
(BGE
39 II S. 501 ff.); aber die Tatsache der ausser-
ehelichen
Vaterschaft wird doch immerhin in deli Motiven
des
Urteils festgestellt, und das wird genügen, um die
Person als Vater im Sinne des 2 UI1. c. erscheinen zu
lassen. Diesem Fall wird man auch noch denjenigen
gleichstellen dürfen, wo die aussereheliche
Vaterschaft
sich nioht aus einem Urteil, sondern aus einem gewöhn-
lichen, formlosen Vergleich ergibt, sei es dass sie darin
ausdrücklich anerkannt ist, sei es, dass sie als Motiv des
Vergleiches angenommen werden kann. Wenn hierin
auch wiederum keine familienrechtlich irgendwie mass-
gebende
Feststellung der Vaterschaft liegt (BGE 44 II
No. 2), so ist doch nicht ausgeschlossen, dass eine solche
aussergerichtliche
tatsächliche Feststellung der Vater-
schaft auf dem Boden des 2 UI1. c. beachtet wird. Das
geht über die Grenzen einer blossen ausdehnenden Aus-
legung nicht hinaus.
Der Rekurrent ist aber auch nicht Vater in diesem
Sinn. Er hat sich zwar zu Unterhaltsbeiträgen an das
Kind W. vertraglich verpflichtet; doch kann der
Gedanke einer Anerkennung der Vaterschaft mit diesem
Akt nicht verbunden werden. Es kamen ja drei Personen
Nulla poem!. sine lege. No 3.
als Schwängerer in Frage, von denen zwei gleichzeitig
veranlasst werden konnten, Unterhaltsbeiträge vertraglich
zu übernehmen. Welche der drei Personen Vater des
Kindes ist, war und ist unsicher und nicht feststellbar.
Aus
der Alimentationsverpflichtung des Rekurrenten
kann daher nicht mehr als die Möglichkeit gefolgert wer-
den, dass
er der Vater des Kindes sein kömlte, wobei
eine gleich grosse Möglichkeit
für die beiden andern
Beischläfer besteht. Es handelt sich bei dieser Sachlage
im Hinblick auch auf Art. 314 Abs. 2 ZGB überhaupt
ni ;ht um eine familienrechtliche Unterstützungspflicht,
auch nicht im weitesten Sinne, sondern um eine rein
obligationenrechtliche, wie
denn der Amtsvormund im
Zivilprozess betreffend die Gültigkeit der Verpflichtung
erklärt hat, es sei eine solche aus Delikt (Beischlaf mit
einer geistig nicht normalen Frauensperson) (vgl. BGE
48 II S. 194 ff.).
Es ist umnöglich, den Begriff der Eltern oder des Vaters
auf dieses Verhältnis anzuwenden. Wenn auch der Eltern-
begriff des 2 III 1. c. als solcher des Strafrechtes weiter
verstanden werden mag, als derjenige des Zivilrechtes,
so
geht es doch nicht an, etwas darunter zu fassen, was
schon
nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht dar-
unter fallen und auch nach der massgebenden Zivilrechts-
ordnung nicht als ein elternähnliches familienrechtliches
Verhältnis
gelten kann. Damit sind die Schranken zuläs-
siger Auslegung
überschritten und ist das Gebiet der
Analogie betreten. Nicht weil er irgendwie als Vater
aufgefasst werden könnte, wird der Rekurrent bestraft,
sondern weil der Richter findet, 2 III 1. c. beruhe auf
dem allgemeinen Prinzip der Strafwürdigkeit der bös-
willigen Verletzung
einer Unterhaltspflicht, speziell gege
über einem Kinde, und treffe daher auch auf eine Person
zu, die sich zu Alimenten verpflichtet hat, ohne dass
ihre Vatereigenschaft festgestellt oder feststellbar wäre,
und die rechtlich daher Nichtvater ist. Das ist aber gerade
der im Strafrecht unzulässige Analogieschluss aus dem
Staa.t"recht.
dem Gesetz zu Grunde liegenden Gedanken. Das Gesetz
hat diesem allgemeinen Gedanken nur Ausdruck gegeben
in einer Strafnorm, welche die Eltern angeht; der Richter
erstreckt sie auf einen andern weitem Personenkreis
und schafft damit, neben dem 2 III, einen neuen, weitem
Atraftatbestand.
Das Obergericht
beruft sich auf seine Gerichtspra
und nimmt auch Bezug auf diejenige anderer Kantone
in der Anwendung ähnlioher Strafnormen. Auoh im
Wege der Gerichtspraxis und des Gewohnheitsreohtes
kann indessen ein neuer, im Gesetz nicht enthaltener
Straf tatbestand nicht wohl aufgestellt werden (abgesehen
vom Falle, wo mangels Kodifikation das Strafrecht eines
Kantons überhaupt ganz oder teilweise auf Gewohnheits-
recht beruht, BGE 39 I S. 42; 46 I S. 206). Die zitierten
aargauischen Entscheide
-gehen übrigens auoh nioht so
weit wie
das angefoohtene Urteil: der eine betrifft eine
Person, deren aussereheliche Vaterqualität feststand (VJR
1904 No. 48), der andere den geschiedenen Ehegatten
und Vater (VJR 1922 No. 28 b). Auch die angeführten
ausserkantonalen
Urteile haben einen andern Sinn. 148
des züroh. StGB bedroht EItern und Pflegeeltern mit
Strafe, die ihre Familienpflichten gegenüber Kindern
gröblich verletzen. Diese Bestimmung wird auch ange-
wendet
auf den unehelichen Vater, der, wenn auoh ohne
öffentliche Beurkundung,
die Vatersohaft anerkannt hat
(SJZ 16 S. 106). Ähnlich verhiilt es sich mit der st. galli-
schen Bestimmung
(StGB Art. 191 Eltern und Pflege-
eltern ... ) und der st. galliSchen PraxIs (das Urteil SJZ
25 S. 69 bezieht sich auf einen im Sinne von Art. 319
ZGB zu Alimenten verurteilten ausserehelichen Vater).
. Richtig ist, dass der Entwurf eines schweiz. StGB in
Art. 184 eine weitergehende Bestimmung enthält, die
jeden,
der aus Arbeitsscheu oder Liederlichkeit eine auf
Gesetz, Vertrag, Richterspruch oder administrativer Ver-
fügung beruhende
Unterhalts-oder Unterstützungs-
pflicht nicht erfüllt, nicht nur die Eltern, mit Strafe
Interkantonales A:nnenunrerstützungsrecbt. No 4. 43
bedroht. Eine solche umfassendere Norm mag ihre Be-
reohtigung
de lege ferenda haben. De lege lata besteht
aber im Kanton Aargau nur der engere Rechtssatz, der
sioh an die EItern richtet und der, wie ausgeführt, nach dem
Grundsatz nulla poena sille lege nicht auf Personen
erstreckt werden kann, die, ohne als Eltern gelten zu
können, eine Unterstützungspflioht haben.
Demnach e:rkennt das Bundesge:rickt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil
des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 6. November
1931 aufgehoben.
V.
INTERKANTONALES
ARMENUNTERSTÜTZUNGSREOHT
ASSISTANOE INTEROANTONALE DES INDIGENTS
4. AllSZUg aus dem Urteil vom 2S. Januar 19S2
i. S. Zürich gegen Schwyz.
Interkantonales Armenrecht: Voraussetzungen des Rückgriffs-
rechtes des unterstützenden Kantons gegen den Heimatkanton.
Am 7. Mai 1931 wurde der minderjährige Sohn der in
Schwyz (Vorderthal) heimatberechtigten und in Ausser-
Rhoden (Herisau) ansässigen Eheleute S. in das Zürcher
Kantonsspital verbracht, wo er bis zum 13. August 1931
verblieb. Der Kanton Zürich belangte darauf den Kanton
Schwyz (die Gemeinde Vorderthai) auf Ersatz der Spital-
verpflegungskosten. Das Bundesgericht wies im staats-
rechtlichen Verfahren nach Art. 175 Ziff. 2 OG die Klage
ab, mit der