BGE 58 I 117
BGE 58 I 117Bge5 janv. 1932Ouvrir la source →
116 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. propres; le spectateur le plus depourvu d'imagination les considere d'emblee et necessairement comme les branches d'une croix federale, en compIetant mentalement les lignes, censees couvertes par l'ecusson, qui manquent au milieu. Contrairement a ce que croit la recourante, l'absence de ces lignes est sans interet, l'interdiction de l'art. 13 bis visant tous les signes pouvant etre confondus avec la eroix federale, sans egard au fait que leur dessin est plus ou moins complet. 11 suffit done que la repro- duction ou l'imitation de la eroix federale soit manifeste. Or tel est bien le eas en l'espece. . 2. -La recourante a en outre fait valoir que le dessin dont il s'agit a plutöt la forme d'une etoile que celle d'une croix federale. L'examen de la marque demontre toutefois que cette allegation est manifestement denuee de tout fondement. 3. - De meme l'affirmation d'apres laquelle la partie essentielle de la marque 29772 serait formee par l'aigle et les mots Condor et Courfaivre, le reste n'ayant qu'une valeur decorative, est sans inMret. L'art. 13 bis interdit en effet l'enregistrement de la croix federale eomme marque de fabrique ou element d'une marque de fabrique dans tous les cas, sans etablir de distinetion selon l'impor- tance plus ou moins grande de cet embleme dans chaque eas particulier. Par ces motifs, le Trib'll:.nal tederal 'P'ononce : Le recours est rejete. Registersachen. N° 18. IS. Auazug &0 dem 't7rteil c1er I. Zivilabteilung vom 10. Ka.i 1932 i. S. liinz gegen AllSSChus8 des Xa.ntcnageriohtea Graubünden. Hand 61 sr eg ist ere in tr ag s p f 1 ich t. 117 Gehört zum Begriff eines H a n deI s gär t n e r e i b e tri e b e s das Halten eines Warenlagers? Es ist nicht Sache des zur Eintragung aufgeforderten Gewerbe- treibenden, den Umfang seines Umsatzes nachzuweisen; vielmehr ist der Sachverhalt, wenn das Vorhandensein der gesetzlichen Mindestanforderung bestritten wird, durch von Amtes wegen anzustellende Erhebungen abzuklären. ... Das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement erachtet die Einrede des Beschwerdeführers, dass der Wert seines Warenlagers den in Art. 13 letztem Absatz HRegV vorgeschriebenen Minimalwert nicht erreiche, deswegen nicht für stichhaltig, weil bei einer Handels- gärtnerei von einem Warenlager gar nicht die Rede sein könne, so dass es daher nur auf den Jahresumsatz ankomme. Diese Auffassung erscheint zum mindesten zweifelhaft. Ein eigentliches Warenlager wird freilich nur bei einem Pflanzen- und Sämereiverkauftsgeschäft in Frage kommen, das diese Artikel entweder von Dritten bezieht oder aus seinen eigenen Anpflanzungen feilhält. Ein Gärtner aber, der direkt ab Produktionsstätte Pflanzen verkauft, hat kein Warenlager im eigentlichen Sinne; doch stellt sein Pflanzenbestand einen Wert dar, der sehr wohl wirt- schaftlich einem Warenlager gleichgestellt werden kann. Diese Frage braucht indessen hier nicht gelöst zu werden, da auch der Jahresumsatz, dessen Umfang für die Beur- teilung der Eintragungspflicht des Beschwerdeführers auf alle Fälle von massgebender Bedeutung ist, das vorgeschriebene Mindestmass von 10,000 Fr. nicht erwie- senermassen erreicht. Wie das Bundesgericht schon früher entschieden hat (vgl. BGE 57 I S. 240 f.), ist es, entgegen der Auffassung der kantonalen Aufsichtsbehörde, nicht
ll8 Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege. Sache des zur Eintragung Aufgeforderten, den Umfang seines Umsatzes nachzuweisen. Vielmehr ist der Sach- verhalt, wenn das Vorhandensein der gesetzlichen Mindest- anforderung bestritten wird, durch von Amtes wegen anzustellende Erhebungen abzuklären. Da dies nicht geschehen ist, anderel"Jeits aber die Angaben des Beschwer- deführers nicht unglaubwürdig erscheinen, darf daher auf letztere abgestellt werden. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hält nun in seiner Vernehm- lassung allerdings dafür, dass selbst auf Grund dieser Angaben der Jahresumsatz auf 10,000 Fr. gewertet wer- den müsse; ...... (Diese Annahme wird als unrichtig bezeichnet, was näher ausgeführt wird) ... Auf alle Fälle lässt sich unter den gegebenen Umständen nicht mit Sicherheit feststellen, dass der Gesamtumsatz des Be- schwerdeführers das vorgeschriebene Mindestmass von 10,000 Franken erreicht. Wo aber Zweifel hierüber bestehen, soll, wie das Bundesgericht schon früher entschieden hat (vgl. BGE 57 I S. 241), von einer zwangsweisen Eintragung Umgang genommen werden, da sich zufolge der seit Erlass der HRegV (1890) eingetretenen Geldentwertung die Eintragungspflicht ohnehin zum Nachteil der Klein- kaufleute und Kleinhandwerker nach unten ausgedehnt hat. 19. Urten der I. ZiyUa.bteUung. vom-~)O. Ma.i 1932 i. S. IIug gegen Justizkommission des Xa.ntons Basel-Stadt. Handelsregisterein tr ag sp fl ich t. Diese entfällt mit der Einstellung des betr. Betriebes. Wann ist ein Betrieb als eingestellt zu erachten 'I Es kommt darauf an, bis zu welchem Zeitpunkte noch Geschäfte abgeschlossen wurden. -Tatsache, dass das Geschäftslokal noch nicht geschlossen, dass der Firmaschild noch nicht entfernt wurde, dass im Lokal noch gearbeitet wird, ist an sich ohne Bedeutung, kann aber allenfalls als Indicium in Frage kommen. . A. -Mit Eingabe vom 2. Dezember 1931 stellte die Firma Maure und AngeIier in Genf beim Handelsregister- Registersachen. N° 19. 119 amt von Basel das Gesuch, es sei Heinrich Hug, Kohlen- händler in Basel, zur Eintragung seiner Firma ins Handels- register anzuhalten, da Hug im vergangenen Jahre für Zehntausende von Franken Waren umgesetzt habe. Laut einer von der Gesuchstellerin auf Verlangen des Handelsregisteramtes am 4. Dezember 1931 zu den Akten gebrachten Aufstellung erreichten allein die Lieferungen dieser Firma an Hug für den Zeitraum vom 15. Januar bis 31. Oktober 1931 total 30,468.80 Fr. Gestützt hierauf forderte das Handelsregisteramt Hein- rich Hug am 5. Dezember 1931 zum Eintrag auf, worauf dieser am 14. Dezember 1931 durch seinen Anwalt mit- teilen liess, dass er sein Geschäft seit Oktober aufgegeben, das Personal entlassen und das Bureau geschlossen habe; auch besitze er kein Warenlager. Eine Eintragungs- pflicht bestehe daher nicht mehr. Das Handelsregisteramt überwies deshalb gemäss Art. 26 Abs. 3 HRegV die Angelegenheit der kantonalen Auf- sichtsbehörde, bemerkte aber hiebei, dass es seinerseits die Eintragungspflicht des Hug nicht als gegeben erachte. Es habe beim Piändungsbeamten Erkundigungen einge- zogen, welch letzterer sich dahin geäussert habe, dass nach seiner Wahrnehmung (bei einer Pfändung Mitte Dezember) schon seit einiger Zeit von Hug kein Geschäfts- betrieb mehr unterhalten wurde, auch sei kein Warenlager vorhanden. B. -Mit Entscheid vom 4. März 1932 verfügte die kantonale Aufsichtsbehörde, die den Standpunkt des Handelsregisteramtes nicht teilte, dass Hug von Amtes wegen ins Handelsregister einzutragen sei. Sie stützte sich hiebei auf folgende Tatsachen: 1) dass die Bureauräume des Hug im Hause der Markthallengenossenschaft erst um den 15. Dezember 1931 herum geschlossen worden seien; 2) dass bis zu diesem Zeitpunkt noch eine Ange- stellte auf dem Bureau tätig gewesen sei ; 3) dass der Geschäftsschild am Hause erst am 14. Dezember 1931 entfernt worden sei; 4) dass Hug noch am 5. Januar 1932
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