Hchnldhetreihungs und KonkU1'Srecht. N0 2.
abgesprochen werden. Dass das Konkursamt Uri etwa im
Auftrage jenes Konkursamtes Rekurs eingelegt habe, ist
in der Rekursbegründung nicht einmal angedeutet. Ja
'es steht überhaupt dahin, ob jenes Konkursamt Kenntnis
vom angefochtenen Entscheide hat, da die Vorinstanz ihn
nur dem Beschwerdeführer Stotzer und dem beschwerde-
beklagten Konkursamt Uri zugestellt hat und nicht auch
den von der Aufhebung der Steigerung unmittelbar be-
troffenen
Beteiligten, nämlich der vom Konkursamte
Mitteland vertretenen Konkursmasse Nidermayr und dem
Meistbieter Walker, deren Veräusserungs-bezw. Erwerbs-
geschäft durch den angefochtenen Entscheid vereitelt wird.
Art. 3
der Beschwerdeführungsverordnung ist aber nach
ständiger Rechtsprechung dahin aufzufassen, dass die
Zustellung
an alle diejenigen Personen zu erfolgen hat, von
denen vorausgesetzt werden muss, dass sie ein legitimes
Interesse an der Weiterziehung haben können (BGE 47
III S. 79 und namentlich für Steigerungen 54 III S. 101).
Ja richtigerweise hätte die Vorinstanz der Konkursver-
waltung und dem Ersteigerer schon Gelegenheit zur Be-
schwerdebeantwortung geben sollen (vgl. BGE 54 III
S. 47/8). Solange die Zustellung des Beschwerdeentschei-
des
an die unmittelbar Betroffenen nicht stattgefunden
haben wird, kann er nicht Rechtskraft beschreiten, weil
sie
ihn später immer noch weiterziehen könnten. Um die-
sem Zustande der Rechtsunsichnrheit ein rasches Ende zu
bereiten, bleibt nichts anderes übrig, als die versäumte
Zustellung so rasch wie möglich nachzuholen.
Demnach erkennt die SchuUbetr.-und Konkurskammer:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Schuldbetreibungs. 1U,d Konkursreeht. N° a.
3. Entscheid vom 19. Januar 1931 i. S. Griliet.
Ansprüche an eine private Pensionska.sse oder die von einer sol.
chen ausbezahlten Versicherungsleistungen sind gemäss Art. 93
SchKG pfändba.r, auch wenn die Statuten der betreffenden
Kasse mit Genelunigung des Bundesrates die Unpfändbarkeit
vorschreiben. Art. 92 Ziff. 9 und 10, Art. 93 SchKG.
Les pretentions eontre une caisse de retraite privee ainsi que les
prestations effectuees par une teIle caisse sont saisissablas,
meme si, avec l'approbation du Conseil federal, las statuts de
la caisse prevoient le eontraire. Art. 92 eh. 9 et 10, art. 93 LP.
Le pretese eontro una cassa. pensioni privata e le prestazioni
aceordate da essa sono pignorahili anche quando gli statuti
delIa ca.ssa, a.pprovati dal Consiglio federa.le, preverlono il
eontrario. Art. 92 eifra 9 e 10, art. 93 LEF.
A. -Der Rekurrent bezieht als ehemaliger Bahnmeister
der Berner' Alpenbahn-Gesellschaft eine Pension von 470
Fr. monatlich. Hievon pfändete das Betreibungsamt Bilten
sm 30. Juni 1930 für eine Forderung des Rekursgegners
von 64 Fr. 20 ets. mangels anderer pfändbarer Aktiven
einen Betrag von 35 Fr. pro Monat, wogegen der Rekurrent
Beschwerde führte mit der Begründung, seine Pension
sei gemäss Art. 92 Ziff. 9 und 10 SchKG und den Statuten
der Pensionskasse unpfändbar.
B. -Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde
abgewiesen,
worauf der Rekurrent an das Bundesgericht
gelangte unter Wiederholung seines Antrages auf Aufhe-
bung der Pfändung.
Die Schnddbetreibungs-und Konkntrskammer zieht
in Erwägung :
l. Zu Unrecht beruft sich der Rekurrent zunächst auf
Art. 92 Ziff. 9 SchKG. Das Bundesgericht hat schon wie-
derholt erklärt, dass diese Bestimmung sich nur auf ein-
malige oder doch nur vorübergehende Unterstützungen,
nicht aber auch auf Renten von Versicherungs-und Alters-
chu! lb()troibullgs. und KOllkursrocht. N° 3.
kassen beziehe (BGE 37 1606 Sep.-Ausg. 14 S.386 und
dortige Zitate). Auch Ziff. 10 von Art. 92 kann nicht zur
Anwendung gelangen, denn der Rekurrent hat selbst nir-
'gends behauptet, dass die in Frage stehende Pension ihm
als Entschädigung für Körperverletzung oder Gesund-
heitsstörung ausbezahlt werde. Es muss daher davon aus-
gegangen werden, dass es sich um eine Alterspensiori im
Sinn von Art. 93 SchKG handelt. Daran ändert die Be-
zeichnung
als Invalidenpension )) (vgl. Art. 24 der Sta-
tuten der Pensions-und Hülfskasse für die Beamten,
Angestellten und Arbeiter der Berner Alpenbahn-Gesell-
schaft)
nichts. Gemäss Art. 93 SchKG ist diese Pension
unter Vorbehalt des Existenzminimums pfändbar.
2. Nun bestimmt allerdings Art. 3 der genannten Sta-
tuten, dass die Ansprüche auf Versicherungsleistungen,
sowie die als VersIcherungsleistungen bezogenen Gelder ...
weder gepfändet, noch mit Arrest belegt, noch in eine
Konkursmasse einbezogen werden dürfen und dass jede
Abtretung oder Verpfändung der Ansprüche auf Versi-
cherungsleistungen ungültig)) sei. Es fragt sich jedoch,
ob diese Bestimmung vor Art. 93 SchKG Geltung bean-
spruchen könne. Die Frage muss verneint werden: .
Zwar hat das Bundesgericht schon wiederholt entschie-
den, dass die Versicherungsleistungen der Pensions-und
Hülfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen absolut
unpfändbar seien, und zwar a Grund der Bestimmung
von Art. 3 der Statuten der SBB-Pensionskasse, welcher
mit dem erwähnten Passus der Statuten der Berner Alpen-
bahn-Pensionskasse
übereinstimmt. Allein diese Bestim-
mung der SBB-Statuten muss, wie in BGE 37 I 604 näher
auseinandergesetzt wurde, als Vorschrift des eidgenössi-
schen öffentlichen
Rechtes betrachtet werden, die, weil
sie
erst nach Inkrafttreten des SchKG erlassen wurde, vor
Art. 93 SchKG zur Anwendung gelangen muss. Anders
verhält es sich dagegen mit den Statuten der Berner
Alpenbahn-Pensionskasse.
Wohl sind die schweizerischen Nebenbahnen von
Sch111dbenreibu!lgs. und Konkursrecht. N0 3.
1I
Bundesrechts wegen (Betriebskonzession, vgl. das Kon-
zessionsschema auf S. 49 f. der Sammlung der Eisenbahn-
gesetzgebung des Bundes, von OETIKER , ferner das Bun-
desgesetz betreffend die Hülfskassen der Eisenbahn-und
Dampfschiffahrtsgesellschaften, vom 8. Juni 1889) ver-
pflichtet, für ihr Personal Pensions-und Hülfskassen zu
schaffen. Damit wurde aber lediglich dafür gesorgt, dass
Pensionsansprüche des Personals zur Entstehung gelangen,
während eine von Art. 93 SchKG abweichende Behand-
lung dieser Anspruche im Betreibungsfa.ll von Bundes-
rechts wegen in diesem Zusammenhang nicht vorge-
schrieben ist. Hätte der Bundesgesetzgeber die Ansprüche
der Funktionäre der Nebenbahnen als absolut unpfändbar
behandelt wissen wollen, so hätte er dies, als er es für
sein eigenes Bahnpersonal vorsah, in allgemeiner, auch
zu Gunsten der Nebenbahnen wirkender Weise anordnen
müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Anderseits kann
30US dem Umstand allein, dass die Schaffung von Pensions-
kassen vom Bund vorgeschrieben wurde, noch nicht ge-
folgert werden,
dass die Statuten dieser Kassen Bestandteil
des Bundesrechtes seien. Bundesrecht kann nur durch die
dazu berufenen Organe des Bundes (bezw. auf dem hier
in Betracht fallenden Gebiet: auch durch die zuständigen
Organe der Kantone, vgl. BGE 56ill 195) geschaffen oder
abgeändert werden. Die Berner Alpenbahn-Gesellschaft
ist jedoch ein privates, von Bund oder Kanton unabhän-
giges Unternehmen. Die Statuten ihrer -nicht ver-
selbständigten, sondern gemäss ihrem eigenen Art. 2 einen
Bestandteil der Unternehmung bildenden -Pensionskasse
haben infolgedessen lediglich privatrechtlichen Charakter
und sind daher auch nicht imstande, Bestimmungen des
eidgenössischen
Betreibungsrechtes ausser Kraft zu setzen.
Daran vermag es nichts zu ändern, dass diese Statuten
vom eidgenössischen Eisenbahndepartement genehmigt
wurden. Diese Genehmigung war kein gesetzgeberischer
Akt, sondern eine reine Verwaltungshandlung (vgl. BGE
42 I 348) und konnte schon aus diesem Grunde jene Sta-
Hchuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 4.
tuten nicht zu einem Bestandteil der Bundesgesetzgebung
erheben.
Das Personal der Berner Alpenbahn-Gesellschaft muss
sich daher wie dasjenige aller andern privaten Unterneh-
mungen mit der relativen Pfändbarkeit seiner Pensionen
gemäss Art. 93 SchKG abfinden. Der Umstand, dass es
sich
hier um das Personal einer grossen Bahnunternehmung
handelt, kann nicht zur Preisgabe des Grundsatzes führen,
dass ein Bundesgesetz nur vom Bundesgesetzgeber oder
mit dessen Ermächtigung abgeändert werden darf.
3.
Die Festsetzung des Existenzminimums ist eine Er-
messensangelegenheit, welche einer Überprüfung durch
das Bundesgericht nicht unterliegt (Art. 19 SchKG). Der
Rekurrent hat übrigens die Bemessung der pfändbaren
Pensions quote auf 35 Fr; pro Monat nicht angefochten.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und KonkuTskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
4. Entsoheid vom 19. Januar 1931
i. S. Eidgenössische Zollverwa.ltung.
Gewahrsam und Parteirollen im Widerspruchsverfahren bezüglich
einer arrestierten Forderung, die von der Ehefrau des Arrest-
schuldners zu Eigentum angesprochen wird (Erw. 1 und 2).
Gerichtsstand für die Klage, wenn der Gewahrsamsinhaber im
Ausland wohnt (Erw. 2 am Ende).
Art. 106 f. SchKG.
Possession. et repartition des röles dans le proces de revendication
concernant une creance sequestree, qui est revendiquee par
l'epouse du debiteur (consid. 1 et 2).
For de l'action, lorsque le possesseur est domicilie a l'etran
ger (consid. 2 in fine).
Art. 106 sq. LP.
Possesso e distribuzione delle parti nella procedura di rivendi-
cazione relativa ad un credito sequestrato, sul quale la moglie
del debitore fa valere UD diritto di proprieta (consid. 1 e 2).
Schuldbetreibungs. und KonIrursrecht. N0 4.
Foro dell'azione allorchi il possessore ahita all'estero (consid. 2
in fine).
Art. 106 e seg. LEF.
.A. -Die Rekurrentin erwirkte gegen ihren Schuldner
Albert Mutter in Lörrach bei der für Riehen zuständigen
Behörde einen Arrest No. 105. Arrestiert wurde eine For-
derung von 6000 Fr., die nach der Behauptung der Re-
kurrentin dem Schuldner gegen Paul Lüthy in Riehen
zustehen sollte. Dem Betreibungsamt wurde jedoch in der
Folge ein schriftlicher Vertrag vom 19. März 1930 vorge-
legt,
den die Ehefrau des Schuldners Mutter mit Lüthy
abgeschlossen hatte und gemäss welchem die arrestierte
Forderung der Ehefrau Mutter zustand. Infolgedessen
setzte das Betreibungsam t der ReJmrrentin Frist zur Klage
auf Aberkennung des Eigentumsanspruches der Frau
Mutter an.
B. -Hiegegen führte die Rekurrentin Beschwerde mit
der Begründung, die arrestierte Forderung sei mit Rück-
sicht auf den Auslandswohnsitz des Gläubigers (Arrest-
schuldners) allerdings als
am Wohnsitz des Drittschuld-
ners Liithy gelegen zu betrachten ; allein Lüthy sei kein
Dritter im Sinn von Art. 109 SchKG, der Eigentum oder
Pfandrecht beanspruche, so dass gemäss Art. 107 vorzu-
gehen sei. Die
Fristansetzung gemäss Art. 109 hätte
überdies die unhaltbare Folge, dass die Rekurrentin im
Ausland Klage führen müsste.
Mit Entscheid vom 20. November 1930 hat die kanto-
nale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen mit der
Begründung: Da nicht behauptet werde, dass der Vertrag
zwischen Frau Mutter und Liithy simuliert sei, müsse
davon ausgegangen werden, dass Frau Mutter wirklich
den Gewahrsam an der arrestierten Forderung habe, also
Dritte im Sinn von Art. 109 SchKG sei. Deswegen brauche
die Rekurrentin doch nicht im. Ausland Klage zu führen;
die Klage könne auch beim Gericht des Betreibungsortes
angehoben werden.
C. -Diesen Entscheid zog die Rekurrentin rechtzeitig