BGE 57 III 88
BGE 57 III 88Bge19 janv. 1931Ouvrir la source →
88 i:lchuldbe.treibungs. und Konkursrecht. N° 26. puissent s'opposer a l'expertise elle-meme. On ne saurait denier aux autorites de surveillance la faeulte de faire appel a des experts, pour des constatations de fait, toutes les fois qu'elles le jugent utile, notamment lorsqu'il s'agit de constatations necessitant de longues reeherches dans des pieces eomptables, eomme e'est le cas en l'espOOe. Le droit fooeral ne restreint nullement leur liberte a cet egard. TI suit de la que l'expertise doit avoir lieu, puisque l'Autorite eantonale l'a ordonnee, mais que les frais devront en etre supportes par l'Etat (cf. RO 55 III No. 6). Par ces motifs, la Ooombre des Pour8Uite8 et des Faillites du Tribunal f&Ural prononce : Le recours est partiellement admis dans le sens des motifs du present arret. 26. Entsoheid vom 4. Juli 1931 i. S. JteUenberger & Ba.uer. Ver t eil u n g i m K 0 n kur s. Voraussetzungen und zulässiger Inhalt einer provisorischen Verteilungsliste (Erw. 6). Unzulässig, einem Retentionsgläubiger den dem seinerzeitigen Schätzungswert seiner Retentionsobjekte entsprechenden Be- trag zuzuteilen ohne Rücksicht auf die (geringere) Höhe des Erlöses aus jenen Objekt~n und ohne Abzug der Verwertungs- kosten (Erw. 1). Unerheblich der Umstand, dass die Konkursverwaltung schon bei Erstellung des Kollokationsp1a.nes (lediglich) die den Schätzungswert der Retentionsobjekte übersteigende Quote '. der retentionsgesicherten Forderung in 5. Klasse kolloziert . hat (Erw. 2) und dass die Retentionsgläubiger bei Herausgabe der Retentionsobjekte (Halbfabrikate) zur Fertigstellung der _ Auffassung waren, keine Fertigstellungskosten tragen zu müssen (Erw. 4). War die Fertigstellung der retinierten Halbfabrikate erforderlich, um· einen möglichst günstigen Erlös zu erzielen, so sind die daraus erwachsenen Kosten zu den Verwertungskosten zu . rechnen (Erw. 1). Schllldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 26. 89 Ein (a.uf dem Beschwerdeweg anfechtbarer) Gläubigerversamm- lungsbeschluss liegt nur vor, wenn über den betreffenden Punkt eine Diskussion eröffnet und hernaeh abgestimmt wurde (Erw. 3) • .;,rt. 198,219 Abs. 1,227, 237, 262 Abs. 2 und 266 SchKG. Distribution des deniers dan8 la faillite. _ Tableau de distribution provisoire ; eonditions et eontenu (consid. 6). _ Il est inadmissible d'attribuer a un creancier au benefice d'un droit de retention la somme correspondante au prix auquel auraient et6 precedemment estimes les biens greves de ce droit, saus tenir compte du produit de la realisation (d'un montant inf6rieur) et sans deduire lesfrais de realisation (consid. 1). _ Peu importe que dejA lors de 180 confection de l'etat de collocation, I'administration de 180 faillite n'ait colloque en 56 classe que 1a. part de la. crea.nce garantie qui depassait le prix d'estimation des objets greves du droit de retention (consid. 2), et qu'au moment OU les cr6anßiers ont livre Ies- dits objets (mi-finis) dans l'intention de les faire terminar, ils soient partis da l'idee qu'ils n'auraient pas a supportar les frais da cette operation (consid. 4). _ Du moment qu'on jugeait necessaire da tarn 'liner la fabri- ca.tion des objets greves du droit de retention, pour en obtenir un meilleur prix, les depenses resultsnt de cette fabrication devaient rentrer dans les :frais de realisation (consid. 1). _ Il n'existe de d6cision de l'assemb16e des creanciers (suscep- tible d'etre attsquee par voie de 180 plainte) que si une question a donne lieu a une discussion et fait l'objet d'un vote (consid. 3). _ Art. 198, 219 aI. 1, 227, 237, 262 aI. 2 et 266 LP. Ripa1'tizione nella procedura fallimenta1'e. Premesse e contenuto d'uno stato di ripartizione provvisorio (consid. 6). Non e lecito attribuire ad un creditore garantito da diritto di ritenzione l'importo corrispondente al valore a cui a suo tempo furono stimati gli oggetti gravati dal predetto diritto, senze. tener conto deI ricavo, inferiore a quests cifra, della rea,- lizzazione degli oggetti e senza dedurre le spese di realizzazione (consid. 1). E irrelevante la circostanza che nella graduatoria l'amministrazione fallimentare collooo nella 5a classe solo 1a. parte· deI credito garantito eccedente il valore' di stima degli oggetti gravati da diritto di ritenzione (consid. 2) e che, allorquando i creditori consegnarono questi oggetti semi-finiti affinehe se ne termi- nasse la fabbricazione, essi credevano che non dovessero sop- portare le spese di quests fabbricazione (consid. 4) .
00 Schuldbetreibunga. und Konkursrooht. N0 26.
Poiche si ritenne necessario terminal'e la fabl;lricazione degli
. oggetti gravati da dirittQ di ritenzione per rieavarne un niiglior
prezzo, le spese causate da questa . fabbrieazione dovevano
essere eomprese nelle spese di realizzazione (oonsid. l): ,
Una deeisione dell'assemblea dei ereditori, ehe posSa essere impu.
gnata in via di ricorso, esiste solo quando vi fu un dibattitQ ,
intorno ad uns questione e si votO -su di essa..
Art. 198, 219 ep. 1, 227, 237, 262 ep. 2 e 266 LE.
A. -Beim Konlrursamt Vorderland ist der Konkurs
über die Firma Preisig & Cle anhängig. Unter den Akti-
ven dieses Konkurses figurieren grÖ8sere Warenbestände
(Halbfabrikate), die
sich zu einem wesentlichen Teil im
Besitz verschiedener Gläubiger befanden, die daran Reten-
tionsrechte geltend machten.
Der von der 1. Gläubiger-
. versammlung
bestellte Gläubigerausschuss beschloss, die
sämtlichen Waren, freie
und retentionsbelastete, zur
Erzielung besserer VerkäUnichkeit kompletieren zu lassen.
In dem vom Ko:nkursamt aufgestellten und vom Gläu-
bigerausschuss genehmigten Kollokationsplan wurden die
beanspruchten Retentionsrechte
anerkannt, der lSchät-
zungswert der Retentionsobjekte bestimmt und der nach
Abzug dieses Schätzungswertes von der Forderung allen-
falls noch verhleibende Rest als « Ausfall ) in 5. Klasse
kolloziert.
Im Protokoll der 2. Gläubigerversammlung findet sich
die Angabe,
dass die sämtlichen Waren mit einem Kosten-
aufwand von ca. 20,000 Fr. kompletiert worden und
nunmehr verkaufsbereit seien, und ferner ein Status, der
in zwei Unterabteilungen « freies Vermögen I) und « ver-
pfändetes
Vermögen)) zerfällt und unter den Passiven des
freien Vermögens
u. a. die Kompletierungskosten von ca.
20,000 Fr. enthält: .
B. -Am 28. Februar 1931 stellte das Konkursamt eine
« provisorische Verteilungsliste I) auf, welche von einem
Erlös aus Waren (freien und retentionsbelasteten) von
total 166,372 Fr. 20 Cts. (inbegriffen 30,000 Fr.« mut-
masslichen Erlös bisher noch nicht verkaufter Waren)))
ausgeht. Hievon werden 32,500 Fr. Kompletierungskosten
l&hmdbnngs. und Konkursrecht. No 26. 91
in Abzug gebracht und aus den verbleibenden 133,772 Fr.
20 Cts. den sämtlichen Gläubigern mit Retentionsrechten
die den Schätzungswerten ihrer Retentionsobjekte ent-
sprechenden Beträge, total 1I 7,390 Fr. 04 Cts. zugewiesen,
sodass noch 16,382 Fr. 16 Cts.:fqr die allgemeine Masse
übrig bleiben.
Zu dieser allgemeinen Masse gehört auf der Aktivseite .
u. a. der «Erlös freier, noch nicht verkaufter Mobilien »,
sowie das « eventuelle Ergebnis der pendenten Anfechtungs-
prozesse ) (112,000 Fr.), und zu den Passiven ebenfalls
eine Anzahl erst noch kommender Ausgaben (z. B. Prozess-
und Konkurskosten bis zum Abschluss des Verfa1)rens) ;
das Amt gelangt so zu einer «( mutmasslichen Verteilungs-
summe
von 131,209 Fr. 16 Cts.». Das Amt errechnet
daher für die Kurrentgläubiger eine «( mutmassliche Divi-
dendebei Eingang der erwähnten Aktiven und annähernd
gleichen Passiven» in Höhe von 34 %. «Verliert die
Masse die Anfechtungsprozesse, so entgehen ihr ca.
112
000 Fr. und die Kurrentforderungen vermindern sich
um'diese Betrag. Dividende dann noch ca. 6,5%».
In den an die beschwerdeführenden Kurrentgläubiger
versandten
Spezialanzeigen von der Auflegung der Ver-
teilungsliste wurde die Auszahlung
auf den Zeitpunkt des
Abschlusses des Konkurses in Aussicht gestellt.
O. -Diese VerteilungsIiste wurde auf Beschwerde von
zwei Kurrentgläubigern
hin von der kantonalen Aufsichts~
behörde mit Entscheid vom 26. Mai 1931 im wesentlichen
aus folgenden Gründen aufgehoben: Die Zusammenfas-
sung
von freien und belasteten Aktiven verstosse gegen
Art. 219 SchKG. Die Retentionsgläubiger hätten nur
Anspruch auf den Erlös aus ihren Pfändern, und die Kur-
rentgläubiger könnten anderseits verlangen, dass den
Retentionsgläubigern
nicht mehr als eben jener Erlös
aus ihren PfäD.dern vorweg zukomme. . Wenn es auch
mit Schwierigkeiten verbunden sei, müsse doch der aus
jedem einze1nen Pfandobjekt erzielte Erlös festgestellt
werden. Nachdem nun für die Verwertung die beiden
92 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht.N0 26. Warenkategorien miteinander vermengt worden seien, müsse der auf die eine und andere Kategorie und innerhalb der Retentionswaren auf die einzelnen Retentionsposten entfallende Erlös erreohnet werden, wobei mangels anderer Anhaltspunkte die seinerzeitige Sohätzung massgebend sei. Sollte letztere durch Preissohwankungen seither überholt worden sein, so könne sie immerhin als Quotient für die Berechnung dienen. In gleioher Weise seien auch gemäss Art. 262 Abs. 2 SchKG die Kosten der Verwertung und Fertigstellung der Waren auf diese beiden Kategorien bezw. auf die einzelnen Retentionskontingente zu verlegen. D. -Diesen Entsoheid zogen die sämtlichen Retentions- gläubiger reohtzeitig an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, ihn aufzuheben und die Verteilungsliste vom 28. Februar 1931 gutzuheissen. -Sie machen geltend, sie hätten Anspruch darauf, nach Massgabe des Kollo- kationsplanes befriedigt zu werden. In demselben seien die Beträge festgesetzt worden, die ihnen für ihre Reten- tionsobjekte zukommen sollten. Die in diesem Sinn erfolgten Schätzungen seien rechtskräftig geworden. Schon vor der Kollozierung sei die Fertigstellung der Waren beabsichtigt gewesen, und sie hätten derselben nur unter der Bedingung zugestimmt, dass die Masse, die daran am meisten interessiert gewesen sei, auch die Kosten über- nehme. Für die Beschaffung der Mittel für die Komple- tierung sei ein Kredit aufgenommen worden und zwar namens der Masse; die 2 .. Gläubigerversammlung sei davon unterrichtet worden und habe dies akzeptiert, ohne dass die dabei anwesenden Beschwerdeführer dagegen aufgetreten wii:ren. Ein solcher Beschluss auf Abänderung von Art. 262 1\bs. 2 SchKG sei zulässig, zumal in einem Fall, wo freie und verpfändete Aktiven hätten miteinander vermengt werden müssen. -Die Verteilungsliste habe sich nach dem Kollokationsplan und den Beschlüssen der Gläubigerversammlung zu richten, und dies sei geschehen. Übrigens sei die von der Vorinstanz angeordnete schätz- zungsweise Berechnung praktisch unmöglich, weil sich nicht Schuldootreibungs. und Konkursrecht. N° 26. 9:~ alle Retentionswaren im gleichen Verarbeitungsstadium befunden und· daher auch nicht im gleichen Umfang Kompletierungskosten verursacht hätten. Würde den Rekurrenten nicht der rechtskräftig kollozierte Reten- tionsforderungsbetrag zugeteilt, 80 müssten sie gegen die Kompletierung protestieren und sich Klage gegen die Masse auf Herausgabe der zugelassenen Beträge vor- behalten. Auf besondere Aufforderung des Instruktionsrichters hin teilte das Konkursamt mit, « dass die Gläubiger anIässlich der Gläubigerversammlung über die Verteilung der Kompletierungskosten zu Lasten der Masse orientiert wurden und damit einverstanden waren. Eine spezielle Abstimmung bezw. Beschlussfassung wurde nicht vorge- nommen, da der Status in diesem Sinn im Protokoll der Gläubigerversammlung niedergeschrieben und vom Bureau unterzeichnet wurde. » Die Schuldbetreibungs-und Konkurska-m-mer zieht in Erwägung:
94 Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N0 26. wurden. Die Kompletierung war notwendig, damit die Waren überhaupt so gut als möglich verkauft werden konnten, und lag infolgedessen nicht nur im Interesse der allgemeinen Masse, sondern ebensosehr in demjenigen der Rekurrenten. Die Kosten aller mit dieser Komple- tierung zusammenhängenden Arbeiten und Vorkehrungen sind daher zu den Verwertungskosten zu rechnen und gemäss Art. 262 Abs. 2 SchKG auf den Erlös der Reten- tionswaren zu verlegen. Auch in diesem Punkt wurde die Verteilungsliste daher von den Beschwerdeführern mit Recht angefochten. 2. -Demgegenüber berufen sich die Rekurrenten vergeblich auf die Rechtskraft des Kollokationsplanes. Der Kollokationsplan hat der Natur der Sache nach nur den Zweck, den Bestand und Rang. der angemeldeten Forderungen und Pfandrechte festzustellen. Die Angabe des Schätzungswertes des Pfandes gehört nicht in den Kollokationsplan, sondern in das Inventar (Art. 227 SchKG und Art. 25 KV) ; und wenn er gleichwohl iv den Kollokationsplan aufgenommen wurde, so konnte das lediglich zur Orientierung geschehen. Nun hat allerdings das Konkursamt in seiner Vernehmlassung ausdrücklich erklärt, der Schätzungswert sei in der Meinung angegeben worden, dass den Retentionsgläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen eine Zuteilung aus dem Erlös des Waren- lagers nach Massgabe jenes Schätzungswertes ihrer Reten- tionsobjekte gewährleistet se.i, weshalb es auch die den Schätzungswert übersteigenden Forderungen von vorne- herein als Ausfallforderungen in 5. Klasse kolloziert habe. Allein dass der Angabe des Schätzungswertes im Kollo- kationsplan diese Bedeutung einer Zuteilungsgarantie zukommen solle, war im Kollokationsplan nirgends aus- drücklich erklärt und konnte auch nicht aus der Kollo- zierung jener Ausfallforderungen gefolgert werden ; denn die Kurrentgläubiger durften ohne weiteres voraussetzen, diese Kollozierung der Ausfallforderungen werde je nach dem wirklichen Verwertungsergebnis noch abgeändert Schuldbetreibungs-und Konkursrecbt. N0 26. 95 werden, Wie ja. überhaupt die Ausfallforderungen l-ichtiger- weise erst nach vorgenommener Verwertung hätten kolloziert werden sollen. War aber für die Kurrent- gläubiger nicht erkennbar, welche Bedeutung das Konkurs- amt der· Angabe des Schätzungswertes der Retentions- waren im Kollokationsplan beimessen wollte, so dürfte ihnen die Rechtskraft des letztem selbst dann· nicht entgegengehalten werden, wenn im übrigen ein derartiges Vorgehen des Konkursamtes zulässig gewesen wäre, was jedoch, Wie bereits ausgeführt wurde, nicht der Fall ist. 3. -Unhaltbar erweist sich sodann auch die Berufung der Rekurrenten darauf, dass sich die vom Konkursamt beabsichtigte Verteilung auf (l Beschlüsse der Gläubiger- versammlung )} stütze. Wohl erklärt das Konkursamt, die Gläubiger seien anlässlich der 2. Gläubigerversammlung über die Verteilung der Kompletierungskosten zu Lasten. der Masse orientiert worden und « damit einverstandeIl gewesen I). Es fügt jedoch selbst bei, dass eine Abstimmung hierüber nicht erfolgte, und behauptet auch nicht, dass überhaupt eine Diskussion über diesen Punkt eröffnet wurde. Unter diesen Umständen kann aber das Still- schweigen auf die Orientierung des Konkursamtes nicht als Zustimmung ausgelegt werden, und auf jeden Fall liegt kein . Beschluss der GläubigerversaIDInlung vor, der einer Anfechtung auf dem Beschwerdeweg zugänglich gewesen wäre. Wenn der Gläubigerausschuss allenfalls eine solche Verteilung der Kompletierungskosten beschlos- sen haben sollte, .:-.. die Akten geben hierüber keinen Aufschluss, -. so ist das für die . Gläubigergesamtheit unverbindlich, weil der Ausschuss hiezu weder durch Gesetz (Art. 2.37 SchKG) noch durch Gläubigerversamm- lungsbeschluss ermächtigt war. 4. -Die Akten enthalten auch keinen Beweis dafür, dass die Rekurrenten, Wie sie behaupten, ihre Retentions- objekte dem Konkursamt nur unter der Bedingung her- ausgegeben haben, dass die Fertigstellungskosten zu Lasten der allgemeinen Masse gingen. In der Vernehmlassung des
96 Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. N0 26. Konkursamtes wird lediglich ausgeführt, {< es hätte sich mancher Retentionsgläubiger ohne die Gültigkeit der ergangenen Kollozierungen geweigert, seine Ware ... aus- zuhändigen bezw. sich zur Kompletierung herbeizulassen, wenn er doch riskieren musste, dass die Kosten eventuell die Forderung aufheben würden ». Diese Ausdrucksweise lässt darauf schliessen, dass das Amt hier lediglich eine Vermutung über die Motive der Rekurrenten äussert, dass dagegen in Tat und Wahrheit kein einziger der Rekurrenten die Herausgabe der Ware ausdrücklich oder stillschweigend an die Bedingung der Befreiung von Kompletierungskosten geknüpft hat. Die Rekurrenten vermögen daher bestenfalls einzuwenden, sie seien bei der Herausgabe der Ware der Auffassung gewesen, keine Kompletierungskosten tragen zu müssen (was jedoch noch keine Bedingung bedeutet). ·Nachdem sich nun diese Auffassung als rechtsirrtümlich erweist, können sie nicht etwa die Herausgabe mit Willensmängeln anfechten; denn auf ihren Willen kam in diesem Punkt überhaupt nichts an : Nach Art. 198 SchKG werden die Vermögens- stücke des Kridars, an welchen Retentionsrechte haften, unter Vorbehalt des den Retentionsgläubigern gesicherten Vorzugsrechtes zur Masse gezogen. Das will heissen, dass die Gläubiger ohne weiteres zur Herausgabe der Retentionsobjekte verpflichtet waren und nur verlangen konnten, dass der Erlös nach Massgabe von Art. 219 Abs. 1 und 262 Abs. 2 SchKG .zu ihren Gunsten verwendet werde, was hier ausser Streit steht. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Untersuchung, ob sich die Kurrent- gläubiger eine Annahme einer derartigen Bedingung durch das Konkursamt hätten gefallen lassen müssen. 5. -Es muss daher der Vorinstanz beigepflichtet wer- den, wenn sie verlangt, dass sowohl mit Bezug auf den Verkaufserlös als auch hinsichtlich der Verwertungskosten der Anteil ermittelt werde, der auf die Retentionsobjekte jedes einzelnen Rekurrenten entfällt. Diese Ausscheidung mag heute allerdings mit etwelchen Schwierigkeiten Scbuldbetreibungs· und KOnkur8l'ccht.. N° 26. !)1 verbunden sein, nachdem freie und belastetl::' Waren gemeinschaftlich fertiggestellt und en bloc verkauft wurd~n und überdies die einzelnen Retentionskontingente nicht durchwegs gleichhohe Fertigstellungskosten ver- ursacht haben. Wenn aber eine solche Ausrechnung auch nicht mehr auf den letzten Rappen genau erstellt werden kann, so darf dies doch nicht zum ausschliesslichen Nachteil der Kurrentgläubiger ausschlagen. Nötigenfalls muss man sich mit Schätzungen behelfen, die nach der für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz hier immer noch mit ausreichender Genauig- keit möglich sind. Darin kann nicht etwa eine Verkürzung der den Retentionsgläubigem durch Art. 198 SchKG gewährleisteten Vorzugsrechte gesehen werden; dieses Verfahren ist vielmehr die notwendige Folge der Ver- mengung freier und belasteter Ware, welche ihrerseits nach den eigenen Ausführungen der Rekurrenten nicht zu umgehen war, wenn das sowohl für die Retentions- gläubiger als auch für die Kurrentgläubiger günstigstl::' Verwertungsergebnis erzielt werden sollte. 6. -Die vorliegende Verteilungsliste muss abel' auch noch aus einem andern Grund aufgehoben werden: Zweck einer (provisorischen) Verteilungsliste ist lediglich, anzugeben, wie hoch sich der (bisherige) Nettoerlös beläuft und wie er unter die Berechtigten verteilt werden soll. Es sind daher aufzuführen einerseits die bisher tatsächlich gehabten Einnahmen und Ausgaben und anderseits die Betreffnisse der einzelnen Gläubiger. Blosse Schätzungen künftiger Einnahmen und Ausgaben gehören nicht hinein, da sie keinerlei Verteilung rechtfertigen können. Auch wenn nun von der vorliegenden Liste nur die definitiven Zahlen wirklicher Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt werden, so ist doch zur Zeit eine Auszahlung, auoh eine blosse Abschlagsza.hlung, weder an die Reten- tionsgläubiger noch an die unversicherten Gläubiger I. Klasse möglich: Jeder Retentionsgläubiger hat An-
98 Schuldbetreibungs-und Konkursrecbt. No 27.
spruch auf den Erlös aus den von ihm retinierten Waren.
Solange
aber nicht alle Ware verkauft ist und auch nicht
mehr ermittelt werden kann, wem an den noch nicht
verkauften Waren Retentionsrechte zugestanden haben-
kommen Auszahlungen an die Retentionsgläubiger über
haupt erst nach Verkauf aller Waren (und Feststellung
der einzelnen Betreffnisse gemäss Erwägung 5 oben)
in Frage. Und solange der Anteil der Retentionsgläubiger
am Nettoerlös aus dem Warenlager nicht ausgeschieden
ist, steht auch nicht fest, ob und wieviel von diesem
Nettoorlös
für die ungesicherten Gläubiger übrig bleibt.
Demnach erkennt die SchuWbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
27. Entscheid vom 10. Juli 1931
i. S. Spar-und Leihkasse in Eern.
SchKG Art. 260: Die Abtretung von Rechtsansprüchen der
KonkursIlliloSse an einze1ne Konkursgläubiger geht mit der
Konkursforderung über. (Änderung der Rechtssprechung.)
Art. 260 LP: En cedant SB crea.nce contre le failli, le creancier
aliime du meme coup las droits que la masse Iui avait cMes.
(Changement de jurisprudence.)
Art.. 260 I~EF: Cedendo il credito verso il fallito, il creditore
aliena. anche i dirit.ti cedlltigli dalla massa. (mutamento della
iurisprndenza ).
Die im Konkurs über W. Müller in Muri bei Bem mit
zwei Forderungen von 23,497 Fr. und 39,131 Fr. zuge-
lassene
Spar-und Leihkasse in Bern verlangte am 19.
Januar 1931 die Abtretung einer Forderung des Gemein-
schuldners gegen die Mitglieder
der Vormundschafts-
behörde Muri
gemäss Art. 260 SchKG, auf deren Geltend-
machun.g die zweite
GläubigerVersammlung am 9. Januar
zu verzichten beschlossen hatte. Am 21. Januar zahlte
Sehtddbetreibungs. und Konkursrecht. N° 27. 99
die Firma Fritz Pulver & Söhne die zweitgen,annte Forde-
rung, die sie seinerzeit « unter voller Gewähr für Bestand
und Einbringlichkeit ~ an die Spar-und Leihkasse in
Bernabgetreten hatte, worauf sie ihr zurückzediert wurde.
Als die Konkursverwaltung in der Folge . die Abtretung
, gemäss Art. 260 SchKG ausstellte, verlangte die Spar-
und Leihkasse in Hem eine Bescheinigung darüber, das>:
die Rechte aus der Abtretung gemäss Art. 260 SchKG
ebenfalls auf die Firma Fritz Pulver & Söhne übergegangen
seien. Die vorliegende
von der Spar-und Leihkasse in
Bern für sich und die .Firma Fritz Pulver & Söhne geführte
und nach Abweisung durch die kantonale Aufsichtsbehörde
an . das Bundesgericht weitergezogene Beschwerde richtet
sich· gegen die Ablehnung dieses Begehrens.
Die SchuW,betreibungs-und KonkwrlJkam;/Ue1'
zieht in Erwägung :
Auf die Beschwerde der Spar-und Leihkasse in Bern
kann nur eingetreten werden, weil sie auch für die Firma
Fritz Pulver & Söhne geführt worden ist, die allein am
Erfolg der Beschwerde inter essiert ist. 1m Gegenteil
scheint die Spar-und Leihkasse ein Interesse an der
Abweisung der Beschwerde zu haben, um als Gläubigerin
ihrer ersterwähnten Konkursforderung allein im Besitz
einer Abtretung gemäas Art. 260 SchKG zu bleiben.
Von der Auffassung ausgehend, dass die Abtretung
von Rechtsansprüchen der Konkursmasse, auf deren
Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet
hat, an einzelne Konkursgläubiger gemäas Art. 260 SchKG
nichts anderes als ein Auftrag, nämlich zur Prozessführung ,
sei,
hat die bisherige Rechtsprechung die noortragbarkeit
dieser Abtretung regelmäasig verneint (vgl. BGE 39 I S.
464 E. 2 = Sept.-Ausg. 16 S. 166; 51 TII S. 34). Eine
Ausnahme konnte nur zugunsten der Vererblichkeit der
Abtretung gemacht werden in Anwendung des Art 405
OR, wonach der Auftrag durch den Tod des Beauftragten
zwar regeImässig erlischt, jedoch dann nicht, wenn das
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.