BGE 57 III 80
BGE 57 III 80Bge9 févr. 1931Ouvrir la source →
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Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht_ ]1\0 2,1"
24. Entscheid vom 10. Juni 1931 i. S. Kauser.
Li e gen s c ha f t s s t e i ger u n g. -Pflicht des Gant-
leiters, den Namen jedes Bieters festzustellen und ihn mit dem
Angebot auszurufen, sofern er nicht schon allgemein bekannt ist.
Unzulässigkeit des Zuschlages, wenn der Bieter erst nach drei-
maligem Ausruf seines Angebotes dem Gantleiter bekannt
gibt, er habe für einen Dritten geboten, es wäre denn, dass
diese Stellvertretung zum vornherein für alle Gantteilnehmer
erkennbar war. -Art. 58 VZG.
Vente aux eneheres des immeubles. -Le fonctionnaire qui dirige
l'enchere est tenu de s'informer du nom de l'encherisseur et
de le proclamer en meme temps que I'offre, a moins que ce
nom soit notoire.
L'adjudication ne doit pas etre prononooe lorsque ce n'est qu'apres
la troisieme criee que l'encherisseur a fait connaitre a celui
qui dirige l'enchere qu'il a mise pour le compte d'un tiers.
Il n'y a d'exception que si le pouvoir de representation en
question etait reconnaissable d'avance par tous ceux qui par-
t,icipaient a l'enchere. Art. 58 ORI.
Vendita aU'incanto d'immobili. -Il funzionario che dirige l'in-
canto deve informarsi del norne dell'offerente ed indicarlo
quando proolama l'oHerta, tranne il caso in eui detto nome
sia notorio.
L'aggiudicazione non puö essere proclamata quando l'offerente
ha fatto sapere solo dopo la terza chiamata a colui ehe dirige
l'incanto che l'offerta fu fatta per conto d'un terzo. Un'eccezione
a questa regola e ammessa solo quando l'esistenza d'un rapporto
di rappresentazione fu fin da ptincipio palese per tutti i parte-
eipanti all'asta. -Art. 58 RFF.
auf zweite öffentliche Steigerung. Sie waren belastet
im I. Rang mit 40,000 Fr. zu Gunsten der Schweiz. Volks-
bank Horgen, im II. Rang mit 6000 Fr. zu Gunsten des
Beschwerdeführers Pfister und mit 5000 Fr. zu Gunsten
der Firma Emil Mauser & Cie, und im III. Rang mit
5000 Fr. ebenfalls zu Gunsten von Mauser & C1e. An der
Steigerung nahmen u. a. teil der Beschwerdeführer Pfister,
der Rekurrent Emil Mauser in Begleitung seines Anwaltes
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 24.
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Rosenbaum und der Verwalter der Filiale Horgen der
Schweiz. Volksbank, Weingartner.
Zu Beginn der Steigerung bot Weingartner 40,000 Fr.,
ohne zu erklären, in wessen Namen dieses Angebot er-
folge. Der Beschwerdeführer Pfister bot darauf 50,000 Fr.
und wurde, da niemand höher ging, vom Gantleiter
aufgefordert, die
in den Steigerungsbedingungen verlangte
Anzahlung von 3000 Fr. zu leisten. Pfister erklärte, er
besitze diese Summe momentan nicht, wolle sich aber
dieselbe sofort durch die Kantonalbank Horgen telegra-
phisch anweisen lassen und bitte, mit der Steigerung so
lange zuzuwarten.
Während er sich am Telephon befand,
setzte der Gantleiter die Steigerung auf Grund des ersten
Angebotes fort,
das von niemand mehr überboten wurde.
Darauf « begab sich der Unterzeichnete zu ihm (Wein~
gartner) mit der Aufforderung zur Bezahlung der bedun-
genen SUID,me von 3000 Fr. Im gleichen Moment er-
klärte mir Weingartner, er biete im Auftrag und mit
Vollmacht von Emil Mauser, Zürich, und übergab mir
auch die bezügliche Vollmacht» (Vernehmlassung des
Gantleiters
vor der I. Instanz). Mit dieser Vollmacht
hatte es (wiederum nach der Vernehmlassung des Gant-
leiters) folgende Bewandtnis: « Vor der Steigerung be-
auftragte Rechtsanwalt Rosenbaum Weingartner, als sein
Substitutionsbevollmächtigter
zu handeln und für Mauser
ein Angebot
von 40,000 Fr. zu machen. Rechtsanwalt
Rosenbaum übergab Weingartner seine Vollmacht, auf
welcher er einen Substitutionsvermerk angebracht hatte,
sowie den Betrag von 3000 Fr.». Nach Empfang der
Anzahlurig und auf Grund dieser Vollmacht schlug der
Gantleiter die Liegenschaften dem E. Mauser zu.
B. -Dieser Zuschlag wurde von Pfister rechtzeitig
durch Beschwerde angefochten. Die untere kantonale
Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde gut, hob den
Zuschlag auf und ordnete eine neue Steigerung an. Ein
vom Rekurrenten hiegegen eingereichter Rekurs wurde
von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen,
82 !'dmldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 24. worauf der Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht gelangte mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Schuldbetreibungs-'Il,nd Konkurskammer zieht in Erwägung : Das Bundesgericht hat bereits entschieden (BGE 55 III 71 Erw. 2), dass die sämtlichen Teilnehmer an der Steigerung Anspruch darauf haben, zu erfahren, wer mit ihnen bietet, und dass auf ein Angebot einer Person, die erst beim Zuschlag und auch dann nur dem Gantleiter, nicht aber den übrigen Interessenten, bekannt gegeben wird, kein Zuschlag erteilt werden darf. Allerdings wurde in Art. 58 VZG nicht ausdrücklich vorgeschrieben, dass der Name des Bieters schon beim Angebot mit- zuteilen sei; allein dies· unterblieb nur in der Voraus- setzung, dass die Namen der Interessenten bereits bekannt seien. Trifft dies nicht zu, so hat der Gantleiter eben jeden Bieter ausdrücklich zur Aufdeckung seines Namens oder des von ihm Vertretenen zu veranlassen und diesen Namen mit dem Angebot auszurufen. Zu Unrecht beruft sich der Rekurrent für seine gegenteilige Auffassung auf Art. 58 Abs. 3 VZG ; denn hier wird unter der « An- nahme» eines Angebotes nicht der Zuschlag, sondern die Entgegennahme des Angebotes zum Ausruf verstanden. Der Ausdruck ist also gleichbedeutend wie « berück- sichtigen » in Abs. 1 und 4. Diese Verpflichtung zu so- fortiger Klarstellung der Person des Bieters hat ihren Grund nicht nur im Bestreben, unlautere Machenschaften zur Beeinflussung des Gantergebnisses zu verhindern; sie erweist sich auch als notwendig im Hinblick auf Art. 60 Abs. 2 VZG; denn nur wenn das Amt die Namen der Personen kennt, die hinter den einzelnen Angeboten stehen, ist es in der Lage, gegebenenfalls ohne weiteres auf das nächst tiefere Angebot zurückzugreifen in einer Weise, die zum Zuschlag führen kann. Nun besteht von vornherein eine Vermutung dafür, dass jemand: der sich nicht ausdrücklich als Stellvertreter Schuldbetreibungs-und KonkUl'srecht. Xo 24. 83 zu erkennen gibt oder dessen Stellvertretung nicht noto- risch ist, für seine eigene persönliche Rechnung bietet. Wenn daher im vorliegenden Fall Weingartner, der allgemein als Verwalter der Volksbank Filiale Horgen bekannt war, ohne weitere Erklärung ein Angebot machte, so konnte und musste dasselbe als Angebot der Volks- bank aufgefasst werden_ Es war für die übrigen Gant- teilnehmer umso weniger als Angebot des Rekurrenten Mauser zu erkennen, als ja der letztere persönlich und in Begleitung seines Anwaltes der Steigerung beiwohnte, ohne zu bieten. Mit dem Moment, wo Weingartner dem Steigerungsleiter erklärte, er habe für Mauser geboten, stellte sich sein Angebot als unzulässig im Sinne von Art. 58 Abs. 3 VZG heraus. Ein Zuschlag hätte auf dieses Angebot erst erteilt werden dürfen, nachdem es von neuem zum Ausruf gelangt wäre unter ausdrücklicher Bekanntgabe des Namens des Vertretenen. Ob im einzelnen Fall die anfängliche Verschweigung des Vertretungsverhältnisses auf einer unlauteren Absicht beruhte oder nicht, ist unerheblich. Auch wenn es nicht der Fall war, so besteht doch die Möglichkeit, dass das Steigerungsergebnis durch das gewählte Vorgehen be- einträchtigt wurde. Dass die Steigerung, wie der Rekur- rent behauptet, den genau gleichen Verlauf genommen hätte, wenn mit dem Angebot von 40,000 Fr. sein Name ausgerufen worden wäre, ist durch nichts bewiesen. Es mag dies bestenfalls wahrscheinlich sein; die Möglich- keit eines andern Ergebnisses ist jedoch keineswegs ausgeschlossen, und diese genügt, um die Wiederholung des Steigerungsaktes zu rechtfertigen. Demnach erkennt die Schuldbetr. -u. Konkul'skctmmer: Der Rekurs wird abgewiesen.
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