BGE 57 III 164
BGE 57 III 164Bge21 oct. 1931Ouvrir la source →
164 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 42. motifs da fond, la decision du 5 juin 1931 doit donc etre tenue pour inexistante faute d'objet, et des 10m rien ne s'oppose a ceque l'office statue sur celledu 18 juin qu'il considerera comme une production tardive. Quant a. la question de savoir si cette production est fondee ou non, il n'appartient pas aux autorites de surveillanee d'en con- naltre. La Ohambre des Poursuites et des Faillites du Tribunal f!jUral prononce : Le recours est admis en ce sens que la decision de l'Autorite de surveillance est annuIee et l'office invit6 a se prononcer sur la production du 19 juin:193L 42. Entscheid vom 90. Oktober 1931 i. S. Kertzluftt. Aufnahme einer Retentionsurkunde~
166 Schuldbet1'eibllDgB" und Konkursreeht. N" d Zahlungs.befehlzu, gegen den Rechtsvorschlag nich1; erhoben wurde. B. -Mit der vorliegenden Beschwerde verlangte. die Rekursgegnerin Aufhebung der Retention, in erster Linie mit der Begründung, sie sei unpfändbar, in zweiter Linie mit der von der oberen Aufsichtsbehörde übernom.menen Begründung (s. hienach). O. -Die obere kanton.a.le Aufsichtsbehörde Warn 28. September 1931 die Beschwerde gutgeheissen. Ihren Entscheidungsgriinden. ist zu entn,ehmen: « Das Retentionsrecht des Vermieters hat nach M. 272 Aha. I OR die Existenz einer Mietzinsforderung zur Voraussetzung. Eines besonderen Ausweises über die . Existenz einer Mietzfusforderung bedarf es allerdings nicht ... Betreibungsamt und Aufsichtsbehörden sollen jedoch die Retention dann verweigern, wenn die Akten- lage den sicheren Schluss erlaubt, dass dem Vermieter zwar vielleicht eine Forderung, aber keine Mietzins- forderung zusteht. Wie der BeschWerdegegner in der Antwort erklärt, wurde seinem Ausweisungsbegehren Folge gegeben, nachdem der dama.ls auf dem Betreibungs- weg geltend gemachte Mietzins innert der gesetzlichen Frist nicht bezahlt worden war.... Die Ausweisung wegen Zahlungsverzuges konnte nur auf Art. 265 OR gestützt werden. Erst die Auflösung' des I Vertrages 1 gab dem Beschwerdegegner die rechtliche Handhabe für das Aus- weisungsbegehren ... Mit dem Ablauf der Zahlungsfrist war der Mietvertrag ohne weiteres aufgelöst fund der Beschwerdegegner hat nur die Konsequenz aus dieser ver- änderten Rechtslage gezogen, indem er den zahlungs- säumigen Mieter ausweisen liess .•. Bestand der Mietvertrag am I. Oktober 1930 nicht mehr, so ist für die Folgezeit. eine Mietzinsforderung nicht mehr zur Entstehung gelangt. Der Beschwerdegegner konnte nicht mehr die Erfüllung des Vertrages, d. h. die 'Zahlung von Mietzins verlangen .•• Daran ändert die bis' Mitte L Oktober 1930 vemigerte Räumung nichts. Demnooll fehlte die Rechtsgnmdlage Schuldbetreibungs. und KOllkursreeht. No 42. 167 1ür das Retentionsbegehren und der im Zahlungsbefehl ..• angegebene Forderungsgrund ( Mietzins ab I. Oktober - 1 » erweist sich als unzutreffend. Belanglos ist deshalb a.uch die Unterlassung eines Rechtsvorschlages durch den Betriebenen ... » D. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Abwei- sung der Beschwerde. Die Sc1wlilbetreibungs-'Und Konkurskammer zieht in Erwägung:
168 ildmldbetreibuugs, und Konkursrecht. N° 43, dargetan ist, dass der Ehemann der Rekursgegnerin nichts dagegen einwendet, mit einer Mietzinsforderung für die Zeit über den 1. Oktober 1930 hinaus belangt zu werden. 3. -Sodann hat der Ehemann der Rekursgegnerin die Wohnung im Hause des Rekurrenten über den Zeit- punkt hinaus, auf den ihm die Auflösung des Mietver- trages angedroht war, im Gebrauche gehabt. Auf welchen anderen Rechtsgrund er sich hiebei hätte stützen können, als auf den Mietvertrag, den er eben nicht als aufgelöst gelten lassen wollte, wie seine Rechtsmittel gegen die Aus- weisungsverfügung dartun, ist nicht erfindlich. Unter diesen Umständen erscheint es nicht von vorneherein ausge- schlossen, sondern verdiente der richtlichen Nachprüfung 'vorbehalten zu werden, ob der Rekurrent trotz der auf einen früheren Zeitpunkt angedrohten Vertragsauflösung nicht mindestens bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes doch noch eine retentionsversicherte Mietzinsforderung erworben habe, anstatt einer blossen unversicherten Schadenersatzforderung wegen Verzuges in der Rückgabe. Jedenfalls liegt für die Betreibungsbehörden in einem solchen Falle kein genügender Anlass vor, um dem Haus- eigentümer von vorneherein die Geltendmachung des Retentionsrechtes zu verunmöglichen. Demnach erkennt die 8chuldbet~.-u. Kanku'l'skammer : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über den Beschwerdegrund der Unpfänd- barkeit an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 43. Entscheid vom 21. Oktober 1931 i. S. S. A. des Chaux et Ciments du Haut-Bhin. Die Betreibung kann nicht mehr am bisherigen (ordentlichen) B e t r e i b u n g " 0 r t e fortgesetzt werden, auch nicht durch Teilllahlue an einer Pfändung, wenn der S c h u I d ne r vor aer Pfändigungsankiindigung weg g e zog e n ist, sei es auch in R Ans I a n d, SchKG Art. 53. - Schuldooh'eibuugs, lmd KonkUl'sre('ht. :>;0 4:,. 169 Ausschluss VOll n 0 V a im R e k II ]' ,.; Y (' l' f a h r P li ' (l T' Hundesgcl'i('ht. on Art. RO. LOl'Sque le dßbiteur trallsNre sun dum-ieile aiHeu!',"" Jm\nlP (I l'ftml/· ger, au cou!';; de la poursuitC', lnai" avt\nt l"aYi", de> S<'1-ü,ip, la poursuite ne peut pln;; 0tre continnee ilH for prt'c('dt'nt-. 11 n 'e;;t meme plus possible tle participer 11 unp ;;ai"ie qlli ~' a Pt{, 0:0,:(-· cötoo auparavant. Art. 53 LP. Dans la procedure de 1'eCV1l,rs deva1lt le Tl:' il ne IWllt E-tl'(, allpgul' de jaits nouveau.:v. Art. 80 OJF. Quando uel C01'SO rlell'esecuzione, ma pl'iuJa dell'avvil'<o di pigllo, ramento, il debitore trasfeJ'isce iJ pl'oprio dOlTlieilio altl'ovc (auehe all'estero) l'esecuzione non PUl' flR8ere ('ontiJllla1 a af foro precedente. Anche la partecipazione all 1111 pi/<IlO1·am('lIt .. ivi eseguito in antecedenza ces.»a d'es;;erl' pos"ihih·. Art. ;i3 LE F. Non si possono addnrre fatti 1ll1O,Ti ndla I'J'oeedm'a di ri('(),,.:,, >tYllllt·j il Tribunale federale. A. -Die Rekurrentin hatte Ende November· 1030 in Kreuzlingen gegen den dort wohnenden Reknrsgegner einen Arrest herausgenommen, -wogegen der Rekurs- gegner Arrestaufhebungsklage aIl8trengte, und Anfangs Dezember Betreibung angehoben. Auf da>; am 11>' Fehnutr 1931 gestellte Fortsetzungsbegehren hin wurden die Arrestgegenstände am 17. Februar gepfändet, Nachdem am 6. ~rai die Arrestaufhebungsklage zugesprochen worden war, verlangte der Rekursgegner die Aufhebung der Pfändung mit der Begründung, er habe sich schon am 13. Februar von Stuttgart aus in Kreuzlingen abge- meldet. Das Betreibungsamt entsprach dem Gesuche mit der Begründung, der Rekursgegner sei schon vor dem PfändungsvoHzug ins Ausland weggezogen, der Pfändungsvollzug also erst nach dem Wegzug ins Ausland erfolgt; die Betreibung könne aber ohne einen sie stützenden Arrest gegen den im Auslande wohnenden Schuldner nicht mehr fortgesetzt werden. B. -Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde, wobei er u. a. geltend machte: Es sei irrelevant, ob der Rekursgegner zur Zeit der Pfändung noch in Krenz- lingen gewohnt habe oder nicht. Die Argumente des Betreiblmgsamtes würden dazu führen, dass ein Schuldner
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