Landlord retention inventory cannot be refused for alleged no rent claim

BGE 57 III 164Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume III21 oct. 1931Annulled

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A landlord requested a retention inventory for a sewing machine left behind after the tenant’s eviction and for rent claimed for the period after lease termination until surrender. The cantonal supervisory authority annulled the inventory, holding that no rent claim existed. The Federal Tribunal allowed the appeal, holding that the enforcement authorities could not later deny the existence of a rent claim after the debtor had not opposed the payment order. It also held that the office could not refuse the retention inventory merely because it doubted the rent basis for the claimed period. The case was remitted for determination of the separate unseizability objection.

Regeste Omnilex

Art. 272 Abs. 1 OR; Retentionsinventar des Vermieters und Prüfung der Mietzinsforderung durch Betreibungs- und Aufsichtsbehörden; die Existenz einer Mietzinsforderung darf im Retentionsverfahren nicht mehr mit der Begründung verneint werden, es liege nur Schadenersatz vor, wenn der Schuldner den Zahlungsbefehl unangefochten gelassen hat. Die Aufsichtsbehörden sind nach unbenütztem Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist nicht befugt, die Retention wegen angeblichen Nichtbestehens der Forderung aufzuheben. Zudem darf das Betreibungsamt die Aufnahme des Retentionsinventars nicht verweigern, wenn die tatsächlichen Umstände eine bis zur Rückgabe fortdauernde mietvertragliche Grundlage nicht von vornherein ausschliessen (consid. 2-3).

Texte intégral

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 42. motifs da fond, la decision du 5 juin 1931 doit donc etre tenue pour inexistante faute d'objet, et des 10m rien ne s'oppose a ceque l'office statue sur celledu 18 juin qu'il considerera comme une production tardive. Quant a. la question de savoir si cette production est fondee ou non, il n'appartient pas aux autorites de surveillanee d'en con- naltre. La Ohambre des Poursuites et des Faillites du Tribunal f!jUral prononce : Le recours est admis en ce sens que la decision de l'Autorite de surveillance est annuIee et l'office invit6 a se prononcer sur la production du 19 juin:193L 42. Entscheid vom 90. Oktober 1931 i. S. Kertzluftt. Aufnahme einer Retentionsurkunde

  1. darf das Betreibungsa.mt nicht verweigern für Mietzins für die Zeit von der angedrohten Vertragsauflösung bis zur vollzogenen Ausweisung aus dem Grunde, dass keine Mietzins- forderung bestehe (Erw. 3),
  2. dürfen die Aufsichtsbehörden nicht mehr wegen Ni c h t- b e s t ehe n s a i n e r M i e t z i, n s f 0 r der u n g aufheben, nachdem der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl für eine solche nicht Rechtsvorschlag erhoben hat (Erw. 2). Inventaire du objets 80umiB au droit de 'retention du baiUeur. L'offioo des poursuites requis de I!roceder a l'inventaire en ga.ra.ntie du loyel' courant du jour de la. denonciation' du contmt au jour de l'expulsion ne doit pas s'y l'efuser par le motif qu'il n'y aurait pas da loyer dii pour ootte periode (consid. 3). Los autorites de surveillance ne sont pas fondees a annuler l'inven- taire pour causa d'inexistence d'une creance pour loyer lorsque e debiteur n'a pas fait opposition au commandement de payer en vertu duquel 1e payement d'une teHe creanoo lui a uM roolarne (consid. 2). Inventario degli oggetti 8ottopoati al diritto di ritenzione dellocatore. .- lIorche l'ufficio esecuzioni e l'ichiesto di fare l'inventario a garanzia della mercede in cor80 da.! giorno della disdetta deI contratto al giorno dell'espulsione, esso non deve opporre Sehutdbetr0ibungs-und Konkursrel'ht. :, 0 4 165 alla richiesta. UD rifiuto motivato dal faUo ehe nessulla mel'cede sarebbe dovuta per qual periodo (collsid. 3). Le autoritä di vigilanza. non possono anllullare l'inventario per il motivo ehe non uiste un credito derivante da pigioni 0 aOitti, allorehe il debitore non feee opposizione al pl'ecetto eseeutivo in forza. deI quale l 1i fu chiesto il pagamento d'Ull siffatto credito (consin. 2). A. -Am. 8. August 1930 liess der Rekurrent dem Ehemann der Rekursgegnerin einen Zahlungsbefehl für Mietzins nebst Androhung der Ausweisung zustellen, in dem es formularmässig geheissen haben wird: ( Der Schuldner wird hiemit aufgefordert, den Gläubiger für obige Forderung ... zu befriedigen, ansonst der Gläubiger den Vertrag mit Ablauf von 30 Tagen seit Zustellung dieses Zahlungsbefehles als aufgelöst erklärt ... Sollte der Schuldner weder die geforderte Summe bezahlen, noch Rechtsvorschlag erheben, so kann der Gläubiger nach Ablauf von 30 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehles .. . die sofortige Ausweisung des Schuldners (Mieters ... ) ... verlangen . Die Ausweisung wurde vom Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich am 13. September verfügt, wogegen zunächst Rekurs beim Obergericht, der am
  3. September abgewiesen wurde, und hernach noch Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht eingelegt wurde, die am 3. Oktober von der Hand gewiesen wurde. Um Mitte Oktober 1930 räumte die Familie der Rekurs- gegnerin die Wohnung im Hause des Rekurrenten unter Zurücklassung einer Nähmaschine. Am 13. April 1931 stellte der Rekurrent das Begehren um Aufnahme einer Retentionsurkunde über die zurück- gelassene Nähmaschine und Betreibung für den Mietzins vom 1. Oktober 1930 bis am 31. März 1931. Das Betrei- bungsamt Zürich 6 fertigte am 14. April den Zahlungs- befehl für die Betreibung auf Verwertung eines Faust- pfandes unter Hinweis auf die Retentionsobjekte laut Urkunde Nr. 200 als Pfandgegenstände aus, nahm am
  4. April die Retentionsurkunde auf, stellte sie am
  5. April zu und stellte endlich am' 21. April auch den AS 57 UI -1931

Schuldbet1'eibllDgB" und Konkursreeht. N" d Zahlungs.befehlzu, gegen den Rechtsvorschlag nich1; erhoben wurde. B. -Mit der vorliegenden Beschwerde verlangte. die Rekursgegnerin Aufhebung der Retention, in erster Linie mit der Begründung, sie sei unpfändbar, in zweiter Linie mit der von der oberen Aufsichtsbehörde übernom.menen Begründung (s. hienach). O. -Die obere kanton.a.le Aufsichtsbehörde Warn 28. September 1931 die Beschwerde gutgeheissen. Ihren Entscheidungsgriinden. ist zu entn,ehmen: Das Retentionsrecht des Vermieters hat nach M. 272 Aha. I OR die Existenz einer Mietzinsforderung zur Voraussetzung. Eines besonderen Ausweises über die . Existenz einer Mietzfusforderung bedarf es allerdings nicht ... Betreibungsamt und Aufsichtsbehörden sollen jedoch die Retention dann verweigern, wenn die Akten- lage den sicheren Schluss erlaubt, dass dem Vermieter zwar vielleicht eine Forderung, aber keine Mietzins- forderung zusteht. Wie der BeschWerdegegner in der Antwort erklärt, wurde seinem Ausweisungsbegehren Folge gegeben, nachdem der dama.ls auf dem Betreibungs- weg geltend gemachte Mietzins innert der gesetzlichen Frist nicht bezahlt worden war.... Die Ausweisung wegen Zahlungsverzuges konnte nur auf Art. 265 OR gestützt werden. Erst die Auflösung' des I Vertrages 1 gab dem Beschwerdegegner die rechtliche Handhabe für das Aus- weisungsbegehren ... Mit dem Ablauf der Zahlungsfrist war der Mietvertrag ohne weiteres aufgelöst fund der Beschwerdegegner hat nur die Konsequenz aus dieser ver- änderten Rechtslage gezogen, indem er den zahlungs- säumigen Mieter ausweisen liess . . Bestand der Mietvertrag am I. Oktober 1930 nicht mehr, so ist für die Folgezeit. eine Mietzinsforderung nicht mehr zur Entstehung gelangt. Der Beschwerdegegner konnte nicht mehr die Erfüllung des Vertrages, d. h. die 'Zahlung von Mietzins verlangen . Daran ändert die bis' Mitte L Oktober 1930 vemigerte Räumung nichts. Demnooll fehlte die Rechtsgnmdlage Schuldbetreibungs. und KOllkursreeht. No 42.

1ür das Retentionsbegehren und der im Zahlungsbefehl .. angegebene Forderungsgrund ( Mietzins ab I. Oktober - 1 erweist sich als unzutreffend. Belanglos ist deshalb a.uch die Unterlassung eines Rechtsvorschlages durch den Betriebenen ... D. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Abwei- sung der Beschwerde. Die Sc1wlilbetreibungs-'Und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. -Kann der Rekursgegnerin die Legitimation zur Unpfändbarkeitsbeschwerde zwar nicht abgesprochen wer- den, so erschnint. doch zweifelhaft, ob die betreibungs- amtliche Retenti9n auf Beschwerde der Ehefrau des betriebenen Mieters hin au( anderen Gründen aufgehoben werden dürfe. Allein abgesehen von dieser Frage der Beschwerdelegitimation erweist sich der Rekurs auch als materiell begründet, weshalb ihr keine entscheidende Bedeutung zukommt.
  2. -Nachdem nämlich der Zahlungsbefehl für 'den seit dem I. :Oktober 1930 verlangten Mietzins iunwider:" sprochen geblieben ist, kann von den Betreibungsbe- hörden unmöglich mehr in Zweifel gezogen werden, dass der Rekurrent eine Mietzinsforderung gegen den Ehemann der Rekursgegnerin auch über den I. Oktober 1930 hinaus hat, wie er sie mit dem Retentions-und Betreibungs- begehren geltend macht. Selbst wenn also das Betrei- bungsamt gestützt auf die ihm aus der früheren Betrei- bung und anschliessenden Ausweisung bekannten Ver- hältnisse lbefugt, ja vielleicht verpflichtet gewesen wäre, die verlangte Aufnahme der Retentionsurkunde abzu- lehnen, weil die Forderung, welche der Rekurrent als Grundlage geltend macht, gar keine Mietzinsforderung sei, so kann dieses Ergebnis nicht mehr nachträglich von den Aufsichtsbehördenherbeigeführt werden, nach dem durch .den lunbenützten Ablauf jder Rechtsvorschlagsfrist.

168 ildmldbetreibuugs, und Konkursrecht. N° 43, dargetan ist, dass der Ehemann der Rekursgegnerin nichts dagegen einwendet, mit einer Mietzinsforderung für die Zeit über den 1. Oktober 1930 hinaus belangt zu werden. 3. -Sodann hat der Ehemann der Rekursgegnerin die Wohnung im Hause des Rekurrenten über den Zeit- punkt hinaus, auf den ihm die Auflösung des Mietver- trages angedroht war, im Gebrauche gehabt. Auf welchen anderen Rechtsgrund er sich hiebei hätte stützen können, als auf den Mietvertrag, den er eben nicht als aufgelöst gelten lassen wollte, wie seine Rechtsmittel gegen die Aus- weisungsverfügung dartun, ist nicht erfindlich. Unter diesen Umständen erscheint es nicht von vorneherein ausge- schlossen, sondern verdiente der richtlichen Nachprüfung 'vorbehalten zu werden, ob der Rekurrent trotz der auf einen früheren Zeitpunkt angedrohten Vertragsauflösung nicht mindestens bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes doch noch eine retentionsversicherte Mietzinsforderung erworben habe, anstatt einer blossen unversicherten Schadenersatzforderung wegen Verzuges in der Rückgabe. Jedenfalls liegt für die Betreibungsbehörden in einem solchen Falle kein genügender Anlass vor, um dem Haus- eigentümer von vorneherein die Geltendmachung des Retentionsrechtes zu verunmöglichen. Demnach erkennt die 8chuldbet .-u. Kanku'l'skammer : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über den Beschwerdegrund der Unpfänd- barkeit an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 43. Entscheid vom 21. Oktober 1931 i. S. S. A. des Chaux et Ciments du Haut-Bhin. Die Betreibung kann nicht mehr am bisherigen (ordentlichen) B e t r e i b u n g " 0 r t e fortgesetzt werden, auch nicht durch Teilllahlue an einer Pfändung, wenn der S c h u I d ne r vor aer Pfändigungsankiindigung weg g e zog e n ist, sei es auch in R Ans I a n d, SchKG Art. 53. - Schuldooh'eibuugs, lmd KonkUl'sre('ht. : ;0 4:,. 169 Ausschluss VOll n 0 V a im R e k II ' ,.; Y (' l' f a h r P li ' (l T' Hundesgcl'i('ht. on Art. RO. LOl'Sque le dßbiteur trallsNre sun dum-ieile aiHeu!',"" Jm nlP (I l'ftml/ ger, au cou!';; de la poursuitC', lnai" avt nt l"aYi", de S '1-ü,ip, la poursuite ne peut pln;; 0tre continnee ilH for prt'c('dt'nt-. 11 n 'e;;t meme plus possible tle participer 11 unp ;;ai"ie qlli ' a Pt , 0:0,:(- cötoo auparavant. Art. 53 LP. Dans la procedure de 1'eCV1l,rs deva1lt le Tl:' il ne IWllt E-tl'(, allpgul' de jaits nouveau.:v. Art. a OJF. Quando uel C01'SO rlell'esecuzione, ma pl'iuJa dell'avvil' o di pigllo, ramento, il debitore trasfeJ'isce iJ pl'oprio dOlTlieilio altl'ovc (auehe all'estero) l'esecuzione non PUl' flR8ere ('ontiJllla1 a af foro precedente. Anche la partecipazione all 1111 pi/ IlO1 am('lIt .. ivi eseguito in antecedenza ces. a d'es;;erl' pos"ihih . Art. ;i3 LE F. Non si possono addnrre fatti 1ll1O,Ti ndla I'J'oeedm'a di ri('() ,,.:,, tYllllt j il Tribunale federale. A. -Die Rekurrentin hatte Ende November 1030 in Kreuzlingen gegen den dort wohnenden Reknrsgegner einen Arrest herausgenommen, -wogegen der Rekurs- gegner Arrestaufhebungsklage aIl8trengte, und Anfangs Dezember Betreibung angehoben. Auf da ; am 11 ' Fehnutr 1931 gestellte Fortsetzungsbegehren hin wurden die Arrestgegenstände am 17. Februar gepfändet, Nachdem am 6. rai die Arrestaufhebungsklage zugesprochen worden war, verlangte der Rekursgegner die Aufhebung der Pfändung mit der Begründung, er habe sich schon am 13. Februar von Stuttgart aus in Kreuzlingen abge- meldet. Das Betreibungsamt entsprach dem Gesuche mit der Begründung, der Rekursgegner sei schon vor dem PfändungsvoHzug ins Ausland weggezogen, der Pfändungsvollzug also erst nach dem Wegzug ins Ausland erfolgt; die Betreibung könne aber ohne einen sie stützenden Arrest gegen den im Auslande wohnenden Schuldner nicht mehr fortgesetzt werden. B. -Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde, wobei er u. a. geltend machte: Es sei irrelevant, ob der Rekursgegner zur Zeit der Pfändung noch in Krenz- lingen gewohnt habe oder nicht. Die Argumente des Betreiblmgsamtes würden dazu führen, dass ein Schuldner

Mots-clés

debt enforcementretention rightlandlordrent claimpayment orderobjectionevictionsupervisory reviewunseizabilitylease termination

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the office may refuse a landlord’s retention inventory because it considers that no rent claim exists for the period after lease termination and eviction.

Solution extraite

The office may not refuse the inventory on that ground; the existence of a rent claim cannot be denied in this way at the retention stage.

Motifs extraits

The landlord had already obtained an uncontested payment order for the rent claimed after 1930-10-01, so the enforcement authorities could no longer question the existence of a rent claim. In addition, the tenant continued using the premises after the threatened termination date, so it was not excluded that a rent-secured claim existed until surrender of the premises.

Question juridique clé

Whether the supervisory authorities may later annul the retention inventory for absence of a rent claim when the debtor filed no objection to the payment order.

Solution extraite

No. After the payment order went unopposed, the supervisory authorities could not undo the inventory on the theory that no rent claim existed.

Motifs extraits

The unexercised right of objection meant that the asserted claim had to be treated as an enforceable rent claim for enforcement purposes; the supervisory review could not retrospectively relitigate that issue.

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