Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 42.
motifs da fond, la decision du 5 juin 1931 doit donc etre
tenue pour inexistante faute d'objet, et des 10m rien ne
s'oppose a ceque l'office statue sur celledu 18 juin qu'il
considerera comme une production tardive. Quant a. la
question de savoir si cette production est fondee ou non,
il n'appartient pas aux autorites de surveillanee d'en con-
naltre.
La Ohambre des Poursuites et des Faillites du Tribunal
f!jUral prononce
:
Le recours est admis en ce sens que la decision de
l'Autorite de surveillance est annuIee et l'office invit6
a se prononcer sur la production du 19 juin:193L
42. Entscheid vom 90. Oktober 1931 i. S. Kertzluftt.
Aufnahme einer Retentionsurkunde
- darf das Betreibungsa.mt nicht verweigern für Mietzins
für die Zeit von der angedrohten Vertragsauflösung bis zur
vollzogenen Ausweisung aus dem Grunde, dass keine Mietzins-
forderung bestehe (Erw. 3),
- dürfen die Aufsichtsbehörden nicht mehr wegen Ni c h t-
b e s t ehe n s a i n e r M i e t z i, n s f 0 r der u n g aufheben,
nachdem der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl für eine
solche nicht Rechtsvorschlag erhoben hat (Erw. 2).
Inventaire du objets 80umiB au droit de 'retention du baiUeur.
L'offioo des poursuites requis de I!roceder a l'inventaire en ga.ra.ntie
du loyel' courant du jour de la. denonciation' du contmt
au jour de l'expulsion ne doit pas s'y l'efuser par le motif qu'il
n'y aurait pas da loyer dii pour ootte periode (consid. 3).
Los autorites de surveillance ne sont pas fondees a annuler l'inven-
taire pour causa d'inexistence d'une creance pour loyer lorsque
e debiteur n'a pas fait opposition au commandement de
payer en vertu duquel 1e payement d'une teHe creanoo lui a
uM roolarne (consid. 2).
Inventario degli oggetti 8ottopoati al diritto di ritenzione dellocatore.
.- lIorche l'ufficio esecuzioni e l'ichiesto di fare l'inventario a
garanzia della mercede in cor80 da.! giorno della disdetta deI
contratto al giorno dell'espulsione, esso non deve opporre
Sehutdbetr0ibungs-und Konkursrel'ht. :, 0 4 165
alla richiesta. UD rifiuto motivato dal faUo ehe nessulla mel'cede
sarebbe dovuta per qual periodo (collsid. 3).
Le autoritä di vigilanza. non possono anllullare l'inventario per
il motivo ehe non uiste un credito derivante da pigioni 0
aOitti, allorehe il debitore non feee opposizione al pl'ecetto
eseeutivo in forza. deI quale l 1i fu chiesto il pagamento d'Ull
siffatto credito (consin. 2).
A. -Am. 8. August 1930 liess der Rekurrent dem
Ehemann der Rekursgegnerin einen Zahlungsbefehl für
Mietzins nebst Androhung der Ausweisung zustellen,
in dem es formularmässig geheissen haben wird: ( Der
Schuldner wird hiemit aufgefordert, den Gläubiger für
obige Forderung ... zu befriedigen, ansonst der Gläubiger
den Vertrag mit Ablauf von 30 Tagen seit Zustellung
dieses Zahlungsbefehles als aufgelöst
erklärt ... Sollte der
Schuldner weder die geforderte Summe bezahlen, noch
Rechtsvorschlag erheben, so
kann der Gläubiger nach
Ablauf von 30 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehles .. .
die sofortige Ausweisung des Schuldners (Mieters ... )
... verlangen . Die Ausweisung wurde vom Audienzrichter
des Bezirksgerichtes Zürich am 13. September verfügt,
wogegen
zunächst Rekurs beim Obergericht, der am
- September abgewiesen wurde, und hernach noch
Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht eingelegt
wurde, die
am 3. Oktober von der Hand gewiesen wurde.
Um Mitte Oktober 1930 räumte die Familie der Rekurs-
gegnerin die Wohnung im Hause des Rekurrenten unter
Zurücklassung einer Nähmaschine.
Am 13. April 1931 stellte der Rekurrent das Begehren
um Aufnahme einer Retentionsurkunde über die zurück-
gelassene
Nähmaschine und Betreibung für den Mietzins
vom 1. Oktober 1930 bis am 31. März 1931. Das Betrei-
bungsamt Zürich 6 fertigte am 14. April den Zahlungs-
befehl für die Betreibung auf Verwertung eines Faust-
pfandes unter Hinweis auf die Retentionsobjekte laut
Urkunde Nr. 200 als Pfandgegenstände aus, nahm am
- April die Retentionsurkunde auf, stellte sie am
- April zu und stellte endlich am' 21. April auch den
AS 57 UI -1931
Schuldbet1'eibllDgB" und Konkursreeht. N" d
Zahlungs.befehlzu, gegen den Rechtsvorschlag nich1;
erhoben wurde.
B. -Mit der vorliegenden Beschwerde verlangte. die
Rekursgegnerin Aufhebung der Retention, in erster Linie
mit der Begründung, sie sei unpfändbar, in zweiter Linie
mit der von der oberen Aufsichtsbehörde übernom.menen
Begründung (s. hienach).
O. -Die obere kanton.a.le Aufsichtsbehörde Warn
28. September 1931 die Beschwerde gutgeheissen. Ihren
Entscheidungsgriinden. ist zu entn,ehmen:
Das Retentionsrecht des Vermieters hat nach M.
272 Aha. I OR die Existenz einer Mietzinsforderung zur
Voraussetzung. Eines besonderen Ausweises über die
. Existenz einer Mietzfusforderung bedarf es allerdings
nicht ... Betreibungsamt und Aufsichtsbehörden sollen
jedoch die Retention dann verweigern, wenn die Akten-
lage den sicheren Schluss erlaubt, dass dem Vermieter
zwar vielleicht eine Forderung, aber keine Mietzins-
forderung zusteht. Wie der BeschWerdegegner in der
Antwort erklärt, wurde seinem Ausweisungsbegehren
Folge gegeben, nachdem der dama.ls auf dem Betreibungs-
weg geltend gemachte Mietzins innert der gesetzlichen
Frist nicht bezahlt worden war.... Die Ausweisung wegen
Zahlungsverzuges
konnte nur auf Art. 265 OR gestützt
werden. Erst die Auflösung' des I Vertrages 1 gab dem
Beschwerdegegner die rechtliche
Handhabe für das Aus-
weisungsbegehren ...
Mit dem Ablauf der Zahlungsfrist
war der Mietvertrag ohne weiteres aufgelöst fund der
Beschwerdegegner hat nur die Konsequenz aus dieser ver-
änderten Rechtslage gezogen, indem er den zahlungs-
säumigen Mieter ausweisen liess . . Bestand der Mietvertrag
am I. Oktober 1930 nicht mehr, so ist für die Folgezeit.
eine
Mietzinsforderung nicht mehr zur Entstehung gelangt.
Der Beschwerdegegner konnte nicht mehr die Erfüllung
des Vertrages, d. h. die 'Zahlung von Mietzins verlangen .
Daran ändert die bis' Mitte L Oktober 1930 vemigerte
Räumung nichts. Demnooll fehlte die Rechtsgnmdlage
Schuldbetreibungs. und KOllkursreeht. No 42.
1ür das Retentionsbegehren und der im Zahlungsbefehl ..
angegebene Forderungsgrund ( Mietzins ab I. Oktober -
1 erweist sich als unzutreffend. Belanglos ist deshalb
a.uch die Unterlassung eines Rechtsvorschlages durch
den Betriebenen ...
D. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das
Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Abwei-
sung der Beschwerde.
Die Sc1wlilbetreibungs-'Und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
- -Kann der Rekursgegnerin die Legitimation zur
Unpfändbarkeitsbeschwerde zwar nicht abgesprochen wer-
den,
so erschnint. doch zweifelhaft, ob die betreibungs-
amtliche Retenti9n auf Beschwerde der Ehefrau des
betriebenen Mieters
hin au( anderen Gründen aufgehoben
werden dürfe. Allein abgesehen von dieser Frage der
Beschwerdelegitimation erweist sich der Rekurs auch
als materiell begründet, weshalb ihr keine entscheidende
Bedeutung zukommt.
- -Nachdem nämlich der Zahlungsbefehl für 'den
seit dem I. :Oktober 1930 verlangten Mietzins iunwider:"
sprochen geblieben ist, kann von den Betreibungsbe-
hörden unmöglich mehr in Zweifel gezogen werden, dass
der Rekurrent eine Mietzinsforderung gegen den Ehemann
der Rekursgegnerin auch über den I. Oktober 1930 hinaus
hat, wie er sie mit dem Retentions-und Betreibungs-
begehren geltend macht. Selbst wenn also das Betrei-
bungsamt gestützt auf die ihm aus der früheren Betrei-
bung und anschliessenden Ausweisung bekannten Ver-
hältnisse
lbefugt, ja vielleicht verpflichtet gewesen wäre,
die verlangte Aufnahme der Retentionsurkunde abzu-
lehnen,
weil die Forderung, welche der Rekurrent als
Grundlage
geltend macht, gar keine Mietzinsforderung
sei, so kann dieses Ergebnis nicht mehr nachträglich von
den Aufsichtsbehördenherbeigeführt werden, nach dem
durch .den lunbenützten Ablauf jder Rechtsvorschlagsfrist.
168 ildmldbetreibuugs, und Konkursrecht. N° 43,
dargetan ist, dass der Ehemann der Rekursgegnerin nichts
dagegen einwendet, mit einer Mietzinsforderung für die
Zeit über den 1. Oktober 1930 hinaus belangt zu werden.
3. -Sodann hat der Ehemann der Rekursgegnerin
die Wohnung im Hause des Rekurrenten über den Zeit-
punkt hinaus, auf den ihm die Auflösung des Mietver-
trages angedroht war, im Gebrauche gehabt. Auf welchen
anderen Rechtsgrund er sich hiebei hätte stützen können,
als
auf den Mietvertrag, den er eben nicht als aufgelöst
gelten lassen wollte, wie seine Rechtsmittel gegen die Aus-
weisungsverfügung dartun, ist nicht erfindlich. Unter
diesen Umständen erscheint es nicht von vorneherein ausge-
schlossen, sondern
verdiente der richtlichen Nachprüfung
'vorbehalten zu werden, ob der Rekurrent trotz der auf
einen früheren Zeitpunkt angedrohten Vertragsauflösung
nicht mindestens bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes
doch noch eine retentionsversicherte Mietzinsforderung
erworben
habe, anstatt einer blossen unversicherten
Schadenersatzforderung wegen
Verzuges in der Rückgabe.
Jedenfalls liegt für die Betreibungsbehörden in einem
solchen
Falle kein genügender Anlass vor, um dem Haus-
eigentümer von vorneherein die Geltendmachung des
Retentionsrechtes
zu verunmöglichen.
Demnach erkennt die 8chuldbet .-u. Kanku'l'skammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der
angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur
Entscheidung über den Beschwerdegrund der Unpfänd-
barkeit an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
43. Entscheid vom 21. Oktober 1931
i. S. S. A. des Chaux et Ciments du Haut-Bhin.
Die Betreibung kann nicht mehr am bisherigen (ordentlichen)
B e t r e i b u n g " 0 r t e fortgesetzt werden, auch nicht durch
Teilllahlue an einer Pfändung, wenn der S c h u I d ne r vor
aer Pfändigungsankiindigung weg g e zog e n ist, sei es auch
in R Ans I a n d, SchKG Art. 53. -
Schuldooh'eibuugs, lmd KonkUl'sre('ht. : ;0 4:,. 169
Ausschluss VOll n 0 V a im R e k II ' ,.; Y (' l' f a h r P li ' (l T'
Hundesgcl'i('ht. on Art. RO.
LOl'Sque le dßbiteur trallsNre sun dum-ieile aiHeu!',"" Jm nlP (I l'ftml/
ger, au cou!';; de la poursuitC', lnai" avt nt l"aYi", de S '1-ü,ip, la
poursuite ne peut pln;; 0tre continnee ilH for prt'c('dt'nt-. 11 n 'e;;t
meme plus possible tle participer 11 unp ;;ai"ie qlli ' a Pt , 0:0,:(-
cötoo auparavant. Art. 53 LP.
Dans la procedure de 1'eCV1l,rs deva1lt le Tl:' il ne IWllt E-tl'(, allpgul'
de jaits nouveau.:v. Art. a OJF.
Quando uel C01'SO rlell'esecuzione, ma pl'iuJa dell'avvil' o di pigllo,
ramento, il debitore trasfeJ'isce iJ pl'oprio dOlTlieilio altl'ovc
(auehe all'estero) l'esecuzione non PUl' flR8ere ('ontiJllla1 a af
foro precedente. Anche la partecipazione all 1111 pi/ IlO1 am('lIt ..
ivi eseguito in antecedenza ces. a d'es;;erl' pos"ihih . Art. ;i3 LE F.
Non si possono addnrre fatti 1ll1O,Ti ndla I'J'oeedm'a di ri('() ,,.:,, tYllllt j
il Tribunale federale.
A. -Die Rekurrentin hatte Ende November 1030
in Kreuzlingen gegen den dort wohnenden Reknrsgegner
einen Arrest herausgenommen, -wogegen der Rekurs-
gegner Arrestaufhebungsklage aIl8trengte, und Anfangs
Dezember Betreibung angehoben. Auf da ; am 11 ' Fehnutr
1931 gestellte Fortsetzungsbegehren hin wurden die
Arrestgegenstände am 17. Februar gepfändet, Nachdem
am 6. rai die Arrestaufhebungsklage zugesprochen
worden war,
verlangte der Rekursgegner die Aufhebung
der Pfändung mit der Begründung, er habe sich schon
am 13. Februar von Stuttgart aus in Kreuzlingen abge-
meldet.
Das Betreibungsamt entsprach dem Gesuche
mit der Begründung, der Rekursgegner sei schon vor
dem PfändungsvoHzug ins Ausland weggezogen, der
Pfändungsvollzug also erst nach dem Wegzug ins Ausland
erfolgt; die Betreibung könne aber ohne einen sie
stützenden Arrest gegen den im Auslande wohnenden
Schuldner nicht mehr fortgesetzt werden.
B. -Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde,
wobei
er u. a. geltend machte: Es sei irrelevant, ob der
Rekursgegner zur Zeit der Pfändung noch in Krenz-
lingen gewohnt habe oder nicht. Die Argumente des
Betreiblmgsamtes
würden dazu führen, dass ein Schuldner