BGE 57 III 105
BGE 57 III 105Bge9 juil. 1931Ouvrir la source →
104 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. NO 28. Statuant 8ur ces taits et cQnsiderant en droit:
En l'espece, il est constant que Ia poursuite de Dame Perrenoud-Hurni n'est pas basee sur une dette de menage. C'est donc a tort que l'autorite de surveillance , genev?ise atenu compte du salaire des deux 6poux, au Heu de baser son caleul excIusivement sur le gain personnel I I ! I!Ichuldbetreibunga· und Konkursreoht (Zivilabteilungen). N0 29. 1011 du d6biteur. D'apres les pieces du dossier, ce gain ne depasse pas 200 fr. 3. -Quant ,au minimum indispensable aux deux epoux, l'autorite cantonale l'a evalue de 175 a 225 fr. par mois, soit, en moyenne, a 200 fr. Le salaire du debiteur n'excede done pas Ie minimum d'existence. La decision prise par l'office le 20 mars 1931 etait ainsi justifiee, et c'est a tort que l'autorite cantonale a admis 1a plainte. Par ces motifs, la Ohambre des Pour81/,ites et des Faillites du Tribunal f6Ural 8uisse prononce : Le recours est admis et les conclusions du recourant lui sont completement adjugees. II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARR:mTS DES SECTIONS ClVILES 29. Urteil der II. Zlvilabteilung vom 4. Juni 1931 i. S. Wüthrich gegen Pe.rollMi. An f e c h tun g skI a g e ausser Konkurs: ihr S t r e i t wer t kann die Verlustscheinforderung nicht übersteigen. Action revocatoirl3 en dehors de la faillite: la valeur litigieuse ne peut depasser 1e montant da la creanca constatee par l'acte de dMaut da biens. Azione rivocatoria estrafallimentare: il valore litigioso non puÖ eccedere 1'importo deI credito attestato dall'atto di carenza di beni. A. -Der Kläger,' der einen Verlustschein über 3326 Fr. 5 Cts. gegen Vater Ernst Wüthrich erhalten hat, erhob gegen diesen und dessen Tochter Dorothea Klage über die Streitfragen ~:
106 huldhetreilmngs-und Konkursrecht (Zivil .. bt"ill1ugen). N° 211. « I. Ist der zwischen Ernst 'Vüthrich und seiner Tochter Dorothea Wüthrich am 29. November 1927 abgeschlossene Kaufvertrag um die Liegenschaft ({ Altlandstrasse )) in Werthenstein als ungültig zu erklären, eventuell ist er als gegenüber dem Kläger ungültig zu erklären ? 2. Ist die Rückverbriefung der Liegenschaft « Altland- strasse )) von der Käuferin Dorothea Wüthrich an den Verkäufer Ernst Wüthrich anzuordnen und die Liegen- schaft dem Ernst Wüthrich wieder zuzuschreiben 1 )) Die Klage wurde damit begründet, dass der Kauf paulianisch anfechtbar sei; nur ganz beiläufig wurde er auch als Scheinkauf bezeichnet. B. -Das Obergericht des Kantons Luzern hat am 12. März 1931 erkannt : « 1. Der zwischen Ernst Wüthrich und seiner Tochter Dorothea Wüthrich am 29. Novembe:r 1927 abgeschlossene Kaufvertrag um die Liegenschaft « Altlandstrasse » in Werthenstein wird als anfechtbar erklärt und die Zweit- beklagte daher gehalten, diese Liegenschaft in der Betrei- bung des Klägers gegen den Erstbeklagten zur Pfändung und Verwertung zur Verfügung zu stellen. 2. Mit den weitergehenden Begehren ist der Kläger abgewiesen. )) O. -Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Beru- fung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bunde8gerickt zieht in Erwägung : Gleichwie bei der Widerspruchsklage, so kann auch bei der paulianischen Anfechtungsklage ausser Konkurs der Streitwert nicht höher sein als die Verlustscheinforderung des Klägers, durch deren Bezahlung die Anfechtungsklage ja abgewendet werden kann (vgl. die bei JlEGER Note 1 D zu Art 289 SchKG angeführten Urteile). Die vorliegende Klage ist nur als Anfechtungsklage erhoben worden, ungeachtet der Einbeziehung des betriebenen Schuldnen Vater Wüthrich, der weiten Fassung des Klagantrages SehuldOOtreibungs-und Konlrnrsre"ht (Zivilaht"Uungen). No 29. lOT und des gelegentlichen Hinweises auf Simulation. In Wahrheit hat der Kläger keineswegs versucht, Simulation darzutun, weshalb sie als Klagefundament nicht ernstlich in Betracht gezogen werden kann. Der Umstand sodann, dass der Kläger seinen Klagantrag nicht von vorneherein auf das beschränkt hat, was die Vorinstanz ihm dann in Gutheissung seiner Klage einzig hat zusprechen können, vermag auf den Streitwert keinen Einfluss auszuüben. Worauf die Anfechtungsklage gerichtet sein kann, be- stimmt das Gesetz (SchKG Art. 285, 291), das übrigens im Sinne der von der Vorinstanz gebrauchten Urteils- formel einschränkend ausgelegt werden muss dahin, dass die Zwangsvollstreckung auch in das anfechtbar veräus- serte Vermögen gehen kann. Hieraus folgt zwingend, dass der Streitwert der Anfechtungsklage nicht höher sein kann als die Forderung, für welche die Zwangsvoll- streckung nach Ausstellung des Verlustscheines noch weitergeführt werden will. Kann es dem Anfechtungskläger in Wahrheit nur hierum zu tun sein, so hiesse es den Streitwert der Anfechtungsklage und daher die Zulässig- keit von Rechtsmitteln, insbesondere der Berufung an das Bundesgericht, seiner Willkür anheimgeben, wenn irgend- wie darauf abgestellt würde, dass er Ungültigerklärung eines höhere Werte beschlagenden Rechtsgeschäftes und Rückerstattung einer höher zu wertenden Leistung ver- langt -während er doch mit der Anfechtungsklage nur gerade sein Interesse daran verfolgt, :für seine niedrigere Forderung Befriedigung zu erlangen. Welches die recht- liche Folge der einmal erhobenen Anfechtungsklage sein kann, kann nicht vom Kläger durch die mehr oder weniger präzise Fassung seines Klagantrages bestimmt werden. Mag in der Anfechtungsklage die Rechtsfolge ihrer Gut- heissung zutreffend oder unzutreffend oder überhaupt nicht bezeichnet sein, so muss und kann sie von dem die Klage gutheissenden Gerichte nur gerade so usgesprochen werden, wie es das Gesetz nach der erörterten Auslegung vorsieht.
108 I'lchuldbetreibunge. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 30. Andere als die Verlustscheinforderungen gegen den be- triebenen Schuldner, sowie Verlustscheinforderungen gegen andere Personen als den Urheber der anfechtbaren Rechts- handlung, in casu also der Verlustschein gegen dessen Ehefrau, die Mutter der beklagten Dorothea Wüthrich, kommen nach dem Ausgeführten entsprechend der Natur der· Anfechtungsklage nicht in Betracht. Somit erreicht der Streitwert nicht einmal die Berufungs- summe von 4000 Fr., ganz abgesehen davon, dass bei Berücksichtigung des vollen Verlustbetrages des Klägers. der mit weniger als 8000 Fr. betreibungsrechtlich ausge- wiesen ist, eine schriftliche Begründung der Berufung erfor- derlich gewesen wäre. Demnach erkennt 008 Buruie8gericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 30. Urteil der II. Zivilabteijung vom 9. Juli 1931 i. S. Rüiisser und Xonsorten gegen Lüönd nnd. lIuber. A n f e 0 h tun g ski a g e (a u s s e r K 0 n kur s): Der Beklagte hat selbst dann keinen Anspruch auf Teilnahme am Prozessergebnis, wenn er in der gleichen Pfändungsgruppe wie die Anfechtungskläger zu'yerlust gekommen ist. (Erw. 2) Stehen die mehreren Anfechtungskläger im gleichen Rang, so haben sie, wenn der Beklagte zur Herausgabe von Bargeld verpflichtet wird, Anspruch auf direkte Aushändigung des Geldes an sie unter Umgehung des Betreibungsamtes (Erw. 3). Art. 291 SchKG. Action revocatoire en dekors de la jaillite. Le defendeur n'a pas droit a une part du produit du proces, fut.i} raste en perte dans la meme serie de saisie que les demandeurs (consid. 2). Lorsque. les demandeurs ont le meme rang, ils ont droit A un versement direct entre leura mains, sans passer par l'office des poursuites, si le defendeur est tenu de payer en espooes (consid. 3). Art. 291 LP. I Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 30. 109 Azione rivocatoria juori jallimento : 11 convenuto non ha diritto ad une parte delI'utile della causa quand' anche fosse rlmasto perdente nelIo stesso gruppo che l'att?re (consi~ .. 2). . Se gli attori hanno 10 stesso rango, essl hanno dintto So che 11 pagamento sia fatto direttamente ad e~si. senza passare. per il tramite delI' ufficio esecuzioni, quando 11 convenuto €I obblIgato a pagare in contanti. Tatbe8tand (gekürzt) : Die Kläger waren mit ihren Betreibungen gegen A. Reichmuth in der nämliohen Pfändungsgruppe wie die Beklagten zu Verlust gekommen. Eine hierauf von ihnen gegen die Beklagten eingereichte Anfechtungsklage wurde von den kantonalen Geriohten geschützt ; indessen wurde dabei verfügt, dass die Beklagten den Geldbetrag, um den sich der Streit noch drehte, nicht den Klägern, sondern dem Betreibungsamt zur Verteilung herauszugeben habe und dass an diesem Prozessergebnis auch die Beklagten nach Massgabe ihrer Verlustscheinforderungen anteiIs- bereohtigt seien, mit folgender Begründung : Zwar mache bei einer Anfechtungsklage ausserhalb des Konkurses das Anfechtungsurteil nur Recht für den klagenden Gläubiger, nicht aber (im Falle einer Pfän- dungsgruppe ) für die weitern Mitglieder dieser Gruppe. Dieser Grundsatz müsse jedoch eine Einschränkung er- fahren mit Bezug auf einen Beklagten, der zugleich Grup- pengläubiger sei, weil die Stellung des Beklagten im Anfechtungsprozess ausserhalb des Konkurses ähnlich derjenigen des Beklagten im Widerspruchsprozess nach Art. 109 SchKG sei, welcher ebenfalls am Prozessgewinn teilnehme, wenn er zugleich Gruppengläubiger sei. Es sei auch durchaus gerechtfertigt, die Beklagten (als Gruppen- gläubiger ) anders zu behandeln als die übrigen nicht klagenden Gruppengläubiger , denn die erstern hätten ~ Gegensatz zu den letztem keine Möglichkeit gehabt, die Rechtshandlung, an der sie selbst beteiligt gewesen seien, paullianisch anzufechten. Die von den Klägern hiegegen eingereichte Berufung wurde . vom Bundesgericht gutgeheissen.
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