BGE 57 II 81
BGE 57 II 81Bge11 août 1927Ouvrir la source →
80 Obligationenrecht. No 12.
Stipuler que les interets seront payables en or -et c'est
le cas en l'espece -mais que le principal ne le sera pas
. constituerait une anomalie et une absurdite (cf. sur cette
question l'opinion de la Cour de la Raye, 10c. cit. p. 114)
Le capital qui produit un interet-or ne peut etre qu'un
capital-or (cf. les conclusions de l'avocat general Durand
devant la Cour d'appel de Paris, en la cause Bret c. Societe
d' H eracUe). Quant au cours force institue en France par
la loi du 5 aout 1914 et maintenant aboli par la loi du
25 juin 1928, il n'a pas rendu impossible le paiement en
francs-or, puisqu'il s'agit d'une rMerence au franc-or en
tant qu'etalon de valeur et que le paiement d'un montant
equivalent de francs ayant cours, calcuIe sur cette base,
pouvait etre opere. La nouvelle loi monetaire fran9aise,
d'apres laquelle ({ le franc, unite monetaire fran9aise, est
constitue par 65,5 milligramm es d'or au titre de neuf
cents milliemes de fin)), « n'est pas applicable, aux termes
de l'art. 2 al. 2, aux paiements internationaux qui, anre-
rieurement a la promulgation de la ... loi, ont pu valable-
ment etre stipuIes en francs-or ». Cette loi, pas plus que
celle qui avait instaure le cours force, ne met donc obstacle
au paiement reclame par le demandeur. Le paiement des
coupons
echus et des coupons a echoir, ainsi que le rem-
boursement des titres amortis ou a amortir doivent etre
effectues a Geneve comme a Paris, entre les mains des por-
teurs, par le versement, pour ßhaque franc, de la valeur
correspondante, dans la monnaie du lieu du paiement, au
cours du jour, de la vingtieme partie d'une piece d'or
pesant 6 grammes 45161, au titre de 900/HJOO d'or fin
(cf.
jugements de la Cour de la Raye, 10c. cit. p. 47, 48 et
126). Comme les parties n'ont point allegue qu'une diffe-
rence existerait entre la valeur de l'or fin a Paris et a
Geneve, il y a lieu de confirmer purement et simplement
le dispositif de l'amt attaque.
Par ces motifs le Tribunal f6Uml
rejette le recours et confirme l'arret attaque.
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Obligationenrecht. No 13.
13. Urteil der I. ZivilabteUung vom 17. Februar 1981
i. S. 33. gegen T.
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Haftung des Verwaltungsratspräsidenten einer Aktiengesellschaft
für eine einem Aktionär gegenüber a.uf private Anfrage hin
erteilte u n r ich t· i g e Aus k u n f t über die finanzielle
Lage der Gesellschaft.
A. -Der Beklagte T. war bis zur Generalversammlung
1929 Verwaltungsratspräsident der Lederfabrik Alpina
S. A. Diese Firma hat ihre Fabrik und die technische
Leitung in Gümligen, während ihre Generaldirektion sich
seit 1927 in Paris befindet. Der Verwaltungsrat ist teils
aus Schweizern, teils aus Franzosen zusammengesetzt.
Unter ersteren befand sich auch der Direktor der Berner
Kantonalbank, F. Anfangs 1928 wurde auf Begehren
mehrerer Verwaltungsräte beschlossen, die Buchhaltung
für das Geschäftsjahr 1927/28 durch eine Treuhand-
gesellschaft prüfen zu lassen. Die Arbeit wurde der Schweiz.
Treuhand-Gesellschaft S. A. in Basel übertragen, welche
dem Beklagten am 10. Mai 1928 einen als {( rapport preli-
minaire » bezeichneten Bericht zustellte. In diesem wurde
die der Frühjahrsgeneralversammlung 1928 vorgelegte
Bilanz
und Gewinn-und Verlustrechnung nach verschie-
denen Richtungen als wahrheitswidrig bemängelt; insbe-
sondere
wurde darauf hingewiesen, dass die Warenvorräte
um mehr als 1 % Millionen Franken über dem durch die
Comptabilität ausgewiesenen mittleren Verkaufswert ein-
gesetzt worden seien. Der Bericht erwähnt, Verwaltuns
ratsdelegierter Ch. begründe diese Mehrbewertung damIt,
dass im Geschäftsjahr 1927/28 verhältnismässig mehr
kleine als grosse Felle verkauft worden seien. Die Treuhan
gesellschaft hielt jedoch in ihrem Berich daf~, ass l
Ermangelung der nötigen Kontrolle es rocht moglich seI,
den durch diesen Umstand eingetretenen Mehrwert des
Lagers festzustellen. Dieser sei von der Gesellschaft völlig
AS 57 II -1931
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82 Oblilotationenrecht. N° 13. willkürlich angegeben worden, so dass hier alle Vorbehalt'e gemacht werden müssten. Der Beklagte sandte diesen 'Bericht zur Vernehmlassung an eh. nach Paris; doch weigerte er sich, ihn auch den übrigen Verwaltungsrats- mitgliedern zur Kenntnis zu bringen, obwohl er wiederholt hiezu angehalten wurde und ihm auch mehrere Doppel zur Verfügung standen. Er unterliess auch monatelang die Einberufung des Verwaltungsrates, trotzdem ver- schiedene Mitglieder mehrfach eine solche Sitzung ver- langten. Dieses stetige Hinhalten veranlasste die Ver- waltungsratsmitglieder X. und F. zum Rücktritt. Als dann am 6. Oktober 1928 endlich wieder eine Sitzung des Verwaltungsrates stattfand, legte der Beklagte den Bericht der Treuhandgesellschaft wiederum nicht vor, angeblich weil es sich hiebei lediglich um einen « rapport prelimi- naire) handle, der für das Direktionskomitee bestimmt sei. Ein weiterer Bericht sei noch nicht ausgearbeitet worden « infolge der Abwesenheit von Herrn Ch. und weil die Experten nach diesem ersten Bericht gar nicht mehr gekommen seien)). An derselben Sitzung wurde bekannt gegeben, dass die Kantonalbank Bern den der Gesellschaft gewährten Kredit von 4 Millionen .Franken zur vollstiin- digen Rückzahlung gekÜlldet habe, was den Beklagten veranlasste, verschiedene Sanierungsmassnahmen vor- zuschlagen. Insbesondere seien Mittel zur Verminderung der allgemeinen 'Unkosten zu suchen. Sodann legte Ch. eine Zwischenbilanz vom 30. August 1928 vor, laut der im ersten Halbjahr 1928 ein Gewinn von 7-800,000 Fr. erzielt worden sein sollte. In der Folge nahm dann die Gesellschaft bei der Schweiz. Volksbank einen Kredit von 500,000 Fr. auf, für welchen sich der Beklagte nebst andern Verwaltungsratsmitgliedern im Dezember 1928 persönlich verbürgte. Gegen Ende 1928 vernahm der Kläger B., der am 5. April 1928 an der Börse 100 Aktien der Alpina im Nominalwert von 250 Fr. zu einem Kurse von durchschnittlich 450 Fr. gekauft hatte, es gehe über die genannte Gesellschaft ein Obligationem-,'cht. N0 13. 83 eigenartiges Gerücht um. Er besprach die Angelegenheit mit dem ihm bekannten S., der ihn seinerseits an den Beklagten wies, dessen Name ihm geläufig war. Der Kläger richtete daraufhin an den Beklagten, den er bis anhin nicht gekannt hatte, am 20. Dezember 1928 ein Schreiben folgenden Inhaltes: « Herr S. hat mich auf Ihre werte Persönlichkeit aufmerksam gemacht und mIT mitgeteilt, dass Sie im Verwaltungsrat der Alpina Lederfabrik Güm- ligen sind. Da ich auch Aktionär bin und einen grossen Posten solcher Aktien besitze, möchte ich Sie höflichst anfragen, ob das mir zu Ohren gekommene Gerücht auf Wahrheit beruht, dass die Aktien in absehbarer Zeit gewaltige Einbussen erleiden werden. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir die Lage schildern würden, um eventuell dem Gerücht Abhilfe zu tun.») Hierauf erwie- derte der Beklagte dem Kläger am 21. Dezember 1928 : « Es ist mir nicht erklärlich, warum Alpina-Aktien in nächster Zeit gewaltige Einbussen erleiden sollten. Das Unternehmen ist allerdings kommerziell und finanziell immer noch im Aufbau, aber voll beschäftigt. Gegen spekulative Hausses und Baisses sind wir allerdings macht- los. Der seinerzeitige Kurs von 435 Fr. war zu hoch, 400 bis 410 entspricht ungefähr der Realität unter Escomptie- rung der zukünftigen Aussichten. » Ungefähr um die gleiche Zeit veranlasste der Beklagte seinen Freund R., seinen damaligen Sozius G., sowie auch seinen Schwager L., von einem von diesen beabsichtigten Verkaufe von Alpina- Aktien abzusehen. Er war auch selber Inhaber derartiger Aktien, auch verwaltete er solche für seine Schwieger- mutter, ohne·damals an einen Verkauf zu denken. Gegen- teils hat er noch Ende Oktober 1928, nachdem er unter Ausnützung des damals sehr hohen Kurses 50 eigene und 30 Aktien seiner Kinder verkauft hatte, der Bank in Bern den Auftrag erteilt, für ihn wiederum 40 Aktien zu kaufen, yon denen die Bank zu den festgesetzten Bedingungen 15 Stück hereinbrachte. Im Februar 1929 begannen die Alpina-Aktien, die am
84 Obligationenrecht. N° 13. 15. Januar noch zu 407-408 Fr. und Ende Januar zu 408 -410 Fr. gehandelt wurden, im Kurse rasch zu sinken. . Vom 6. Februar hinweg wurden sie an der Börse. nicht mehr kotiert, sondern nur noch ausserhalb der Börse gehandelt, und zwar' am 12. Februar zu 141 Fr., am 23. Februar zu 110 Fr., am 28. Februar zu 90 Fr., am 12. März zu 95 Fr. und am 20 März zu 80 Fr. Grund dieses Kurszerfalles war, dass die Bilanzen nicht die wirkliche Vermögenslage der Gesellschaft widergaben. Es wurde ein Verlust von rund 3}'2 Millionen Franken festgestellt, der eine Sanierung des Unternehmens notwendig machte. In der Generalversammlung vom 14. Februar 1929 legte der Beklagte sein Amt als Präsident des Verwaltungsrates nieder. Schon am 5. Februar -1929 hatte B. dem Beklagten geschrieben, er habe von der Bank die Nachricht erhalten, dass die Alpina-Aktien auf 230 Fr. gefallen seien, und er bitte ihn um Auskunft über den Grund des Kursrück- ganges. Der Beklagte war jedoch, infolge eines Nerven- schocks, den er auf die Nachricht von der gewaltigen Unterbilanz der Alpina hin erlitten hatte, ausser Stand, diesen Brief zu beantworten. Mit Schreiben vom 16. Februar 1929 erklärte ihn der Kläger für den ihm aus der unrich- tigen Auskunfterteilung vom 21.-Dezember 1928 erwach- senen Schaden verantwortlich, und ersuchte ihn, ihm seine 100 Alpina-Aktien gegen Bezahlung von 41,000 Fr. - entsprechend dem Kurse von 410 Fr., den sie um den 20. Dezember 1928 herum notiert hatten -abzunehmen. Der Beklagte lehnte jedoch in seiner Antwort vönt 24. April 1929 jede Haftung für den vom Kläger erlittenen Schaden ab, worauf dieser die Aktien durch die Schweiz. Volksbank verkaufen liess. Laut Gutschrift-Avis der Bank erzielte er dafür nach Abzug von Kommission und Spesen einen Verkaufserlös von 2344 Fr. B. -Mit der vorliegenden Klage belangt der Kläger den Beklagten für die Differenz zwischen dem Betrage, den er bei einem Verkauf der Aktien im Dezember 1928 Obligationenrecht. No 13. 86 zum Kurse von 410 Fr. erzielt hätte, und dem Erlös, der beim effektiven Verkauf Ende Juni 1929 erzielt wurde, d. h. 41,000 Fr. abzüglich 2344 Fr. = 38,656Fr. bezw. rund 38,000 Fr. nebst 6% Zins seit 1. Juli 1929. Eventuell sei die Klage in einem vom Gericht festzusetzenden Betrage gutzuheissen. G. -Mit Urteil vom 18. September 1930 hat der Appal- lationshof des Kantons Bern die Klage abgewiesen. D. -Hiegegen hat der Kläger am 20. Oktober 1930 die Berufung an das Bundesgericht erklärt, indem er erneut um Schutz der Klage ersuchte. Der Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : 1 .. -Der Kläger stützt seine Klage nicht darauf, dass der Beklagte in Verletzung seiner ihm als Verwaltungs- ratspräsidenten zustehenden Verwaltungs-und Aufsichts- pflicht den' Kurssturz der Alpina-Aktien mitverschuldet habe. Auch behauptet er mit Recht nicht, dass der Beklagte die streitige Auskunft in Ausübung seiner ihm a.1s Ver- waltungsratspräsident zustehenden Obliegenheiten erteilt habe. Eine Haftung des Beklagten auf Grund von Art. 674 OR kommt daher nicht in Frage. 2. -Dagegen steht der Kläger auf dem Standpunkt, der Beklagte hafte auf Grund von Art. 398 OR, da in der Anfrage des Klägers und deren Beantwortung durch den Beklagten der Antrag, der Abschluss und die Ausführung eines Auftrages erblickt werden müsse. Dem kann nicht beigetreten werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht, liegt in einer derartigen Auskunfterteilung, sofern sie nicht in Ausübung eines vom Beklagten betriebenen Gewerbes oder sonst gegen Entgelt erfolgt -was hier nicht zutraf -, nicht die Erfüllung einer übernommenen vertraglichen Verpflichtung, sondern lediglich ein ausser- vertragliches Handeln (vgl. BGE 30 II S.276 Erw.2 ; 41 II S.82 Erw.4; den ungedruckten Entscheid vom
86
Ohliga.t.ionenrucht. NO 13.
2;). Oktober 1929 in Sachen Fabrique Suisse des Produits
au lait Guigoz S. A. c. Banque Cooperative Suisse). Es
kann hier daher nur eine Haftung auf Grund von Art. 41 fl.
OR in Frage kommen. Dem hält nun aber der Beklagte
entgegen, es bestehe nirgends ein Rechtssatz, der den-
jenigen, der aus blosser Gefälligkeit eine Auskunft gibt,
zur Wahrheit verpflichte. Infolgedessen könne die strei-
tige Auskunfterteilung bezw. Meinungsäusserung, auch
wnn di bezüglichen Angaben objektiv unrichtig gewesen
Seien, mcht als eine widerrechtliche Handlung erachtet
werden. Das ist nicht schlüssig. Allerdings ist eine solche
Wahrheitpflicht nirgends gesetzlich festgelegt. Allein
es muss
1m Interesse eines geordneten Rechtslebens als
ein Gebot der allgemeinen Rechtsordnung erachtet werden
dass derjeige, der über Verhältnisse befragt wird, in di~
er ~aft .~elller Stellung besondern Einblick besitzt (wenn
er . sIch uberhaupt auf eine Antwort einlassen will), wahr-
hettsgetreue Auskunft zu geben hat, sofern für ihn erkenn-
bar ist, dass diese für den Fragesteller voraussichtlich
folgenschwere
Bedeutung hat bezw. haben kann. Er darf
nicht absichtlich falsche Tatsachen behaupten oder
leichtfertig Angaben machen, deren Unrichtigkeit' bezw.
Uu?enauigkeit ihm ohne lange Prüfung in die Augen
sprmgen muss (vgl. auch den vorerwähnten Entscheid
des Bundesgerichtes vom 25. Oktober 1929 sowie Revue
der Gerichtspraxis 14 NI'. 45 . 59 H.). Di:ses Gebot hat
der Beklagte nicht beachtet. Da der Kläger sich in seinem
Schreiben ausdrücklich an ihn als Mitglied des Verwal-
tungsrates. der Alpina wandte, musste dem Beklagten zum
Bewusstsem kommen, dass dieser ihn als besonders orien-
tiert erachte und dass er demgemäss seiner Antwort
besondere Bedeutung beimessen werde. Auch konnte f"'
'h k' Z 'f ur
1 n em wel el bestehen, dass der Kläger die Auskunft
deshalb .. verlangte, weil er wissen wollte, ob die von ihm,
dem Klager, erworbenen Aktien gefährdet seien, um diese
alenfalls sofort abzustossen. Dass der Kläger letzteres
mcht ausdrücklich beifügte, sondern als Grund angah :
Obligl'tionenrecht. N° 13.
« um eventuell dem Gerücht (dass die Aktien in absehbare!'
Zeit gewaltige Einbussen erleiden werden) Abhilfe zu tun »,
verschlägt nichts ; denn aus dem ausdrücklichen Hinwei"
des Klägers darauf, dass er selber einen grossen Posten
solcher Aktien besitze, musste der Beklagte schliessen,
dass dieser
die Auskunft in erster Linie zur Wahrung
seiner eigenen Interessen wünschte. Unter diesen Umstän-
den durfte und konnte der Beklagte angesichts der ver-
schiedenen ihm. damals über die Lage der Gesellschaft
bekannten Tatsachen nicht in guten Treuen erklären, es
sei ihm nicht « erklärlich», warum die Alpina Aktien in
nächster Zeit gewaltige Einbussen erleiden sollten. Er
wusste, dass die Bewertung des Warenlagers in der letzten
Bilanz von der Treuhandgesellschaft beanstandet worden
war, er wusste, dass die Kantonalbank Bern der Gesell-
schaft ihren Kredit von 4 Millionen Franken ({ plötzlich ))
gekündet hatte, er wusste, dass zwei Verwaltungsräte,
worunter ausgerechnet der Direktor der genannten Bank,
ihre Demission eingereicht hatten und dass die Gesell-
schaft mit zu grossen allgemeinen Unkosten arbeitete. Er
wusste, dass die Gesellschaft sanierungsbedürftig war, und
er hatte auch selbst in der Verwaltungsrat.ssitzung vom
6. Oktober 1928 bezügliche Anregungen gemacht. Er
behauptet allerdings, er habe mit Bezug auf die Bewertung
des Warenlagers der Begründung des Ch., die dieser auch
der Treuhandgesellschaft gegeben hatte, Glauben ge ..
schenkt. Wenn das zutreffen würde, so wäre nicht ver-
ständlich, warum er sich denn solange sträubte, diesen
Bericht, von dem er mehrere Doppel besass, den übrigen
Verwaltungsratsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
Zum mindesten müsste hierin eine unverständliche Leicht-
gläubigkeit erblickt werden, nachdem der Trcuhandhericht
sich mit dieser Begründung Ch's ausdrücklich aUHeinandel'-
gesetzt hatte und dabei zum Schluss gekomnwn war, das,.;
die Mehrbewertung auf alle Trälle völlig willkiirlich vorge-
nommen worden sei. Übrigens hat auch der Direktor der
.Fabrik in Gümligen, P., in seinel' Einvernahme f'rklärt,
88 Obligationenre<'ht. N° 13. er habe den Beklagten mehrmals, und zwar auch noch im Jahre 1928, darauf aufmerksam gemacht, dass sich die kleine Ware ansammle, während die grossen Stücke ausgingen. Im Sommer 1927 habe sich dann llerdings das Verhältnis einigermassen gebessert, doch seI es auch nachher abnormal geblieben. Sei dem indessen, wie ihm wolle, so musste der Beklagte doch jedenfalls nachträglich, nachdem auch noch die weitern vorgenannten Momente hinzugekommen waren, und nachdem sogar in der Öffent- lichkeit Gerüchte über einen Aktienkurssturz im Umlauf waren, stutzig werden, und es war daher zum mindesten eine grobe Leichtfertigkeit, wenn er trotz all dieser Vor- kommnisse dem Kläger gegenüber eine derart eindeutig zuversichtliche Antwort gab. Dem kann er nicht entgegen- halten, dass die Zwischenbilanz von Ende August 1928 einen Reingewinn von 7-800,000 Fr. aufgewiesen habe; denn nachdem die Hauptjahresbilanz in der vorgenannten Weise beanstandet worden war, musste er sich klar sein, dass auch diese Zwischenbilanz nicht zuverlässig sein konnte und deshalb mit aller Vorsicht zu verwenden war. UnbeheHlich ist auch sein Hinweis darauf, dass er ja seine eigenen Aktien und diejenigen seiner Schwiegermutter und seiner Kinder behalten, dass er auch mehreren Bekann- ten geraten, die ihrigen nicht zu veräussern, und dass er auch im Dezember 1928 sich für den von der Gesellschaft bei der Schweiz. Volksbank aufgenommenen Kredit per- sönlich verbürgt hat. All das beweist (ganz abgesehen davon, dass der Beklagte als verantwortlicher Verwaltungsrat nicht nur die Rettung seiner Aktien im Auge haben musste) höchstens, dass er die Hoffnung hatte, die Gesell- schaft werde die bestehenden Schwierigkeiten überwinden. Das berechtigte ihn indessen nicht, dem Kläger diese Schwierigkeiten an sich überhaupt zu verheimlichen, nach- dem dieser ihn gerade h i e r übe r befragt hatte und nicht darnach, ob er ihm bei der obwaltenden ungünstigen Lage zu einem Verkauf der Aktien raten würde. Es hätte dem Beklagten selbstverständlich freigestanden, jede Auskunft Obligat i onenrecht. N0 13. 89 zu verweigern, und dies hätte in einer Weise geschehen können, dass der r daraus nicht ohne weiteres den für die Gesellschaft nachteiligen Schluss hätte ziehen müssen, dass es offenbar schlimm stehe. Da er dies nicht getan, sondern es vorgezogen hat, dem Kläger zu ant- worten, hat er ihm iür den durch seine zum mindesten leichtfertige Auskunft verursachten Schaden grundsätz- lich aufzukommen. 3. -Der Kläger berechnet den Schaden in der Weise, dass er vom Beklagten die Differenz verlangt zwischen dem Betrage, den er für seine Aktien, wenn er sie im Dezember 1928 verkauft haben würde, gelöst hätte, und demjenigen, der beim effektiven Verkauf Ende Juni 1929 erzielt worden war, was eine Summe von rund 38,000 Fr. ausmachen würde. Dieses Begehren erscheint übersetzt. Einmal muss berücksichtigt werden, dass der Beklagte berechtigt gewesen wäre, jede Auskunft zu verweigern, in welchem Falle der Kläger sich anderweitig hätte infor- mieren müssen. Nun kann aber nicht mit Bestimmtheit angenommen werden, dass er eine solche Auskunft vor Beginn des Kurssturzes der Aktien hätte erwirken können. Es besteht daher die Möglichkeit, dass er auch ohne die unrichtigen Angaben des Beklagten seine Aktien erst in einem Momente, da sie bereits im Kurse gefallen waren, veräussert hätte. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass gerade durch das Angebot dieses immerhin nicht unwesentlichen Aktienpaketes deren Kurs in Mitleiden- schaft gezogen worden wäre, zumal da in jenem Momente bereits ungünstige Gerüchte im Umlaufe waren. Es steht sodann fest, dass der Kläger schon am 5. Februar 1929, an welchem Tage die Aktien noch auf 230 Fr. standen, über den inzwischen eingetretenen Kurssturz orientiert war. Er konnte sich also schon in jenem Zeitpunkte davon überzeugen, dass die ihm vom Beklagten gegebene Aus- kunft irrig gewesen, und er hätte daher die Pflicht gehabt, um weiteren Schaden zu vermeiden, die Aktien sofort zu veräussern und nicht damit noch monatelang zuzuwarten,
90 ObHgationenrecht. N° 14.
bis diese beinahe vollständig entwertet waren; jedenfalls
muss diese weitere Entwertung auf sein Risiko gehen. Des
fernern
ist zu berücksichtigen, dass angesichts des Um-
standes, dass es sich hier um eine blosse Gefälligkeits-
auskunft gehandelt hat, eine Haftung des Beklagten für
den vollen Schaden ohnehin nicht billig erschiene (vgl.
auch BECKER, Komm. zu Art. 41 OR Nr. 48 S. 181). Auch
darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich hier
um Spekulationspapiere gehandelt hat. Und endlich trifft
auch den Kläger insofern eine gewisse Nachlässigkeit, als
er sich ohne weiteres mit der Auskunft des Beklagten be-
gnügt hat, obwohl er sich hätte sagen müssen, ~ dieser
als
Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft ein Interesse
daran hatte, die Lage rosiger zu schildern, als sie in Wirk-
lichkeit war. Eine genaue ziffermässige Bewertung all
dieser Reduktionsgründe ist naturgemäss ausgeschlossen,
so dass der vom Beklagten zu ersetzende Schadens betrag
auf Grund von Art. 42 Abs. 2 OR nach freiem Ermessen
festzusetzen ist. Hiebei dürften untr Berücksichtigung
aller
Umstände 5000 Fr. angemessen sein.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird dahin teilweise gutgeheissen, dass
das Urteil des Appellationshofes· des Kantons Bern vom
18. September 1930 aufgehoben .und die Klage im Betrage
von 5000 Fr. nebst 5% Zins seit 19. Dezember 1929
geschützt,
im Mehrbetrage jdoch abgewiesen wird.
14.
Arr6t de la Ire Seetion civile du 4 mars 1931
dans la cause Brand contre Berthoud.
SubrQgation, avis au creancier, art. 110 al. 2 CO.. .
Pour que 180 subrogation s'opere, i1 faut et il sufflt que 1e orea.nCler
se rende oompte, au moment du paiement, qu'il s'agit d'un
changement de crea.noier, non d'une extinction da 180. dette
en faveur du debiteur; un avis formel n'est pas nOO6SSa.Ire.
A. -Ernest Brand et Frederic Berthoud sont tous
deux actionnaires et membres du conseil d'administration
Obligmionenrecht. N° 14.
!ll
de la societe anonyme Comptoir de Bois, a Yverdon.
Une assemblee generale extraordinaire des actionnaires,
reume a. Barne le 11 aout 1927, decida, sur la proposition
du conseil d'administration, d'augmenter le capital-actions
d'une somme de 100 000 francs. Il fut convenu que l'emis-
sion semit couverte par les administrateurs et par le
directeur de la societe, Gottlieb Nievergelt. Celui-ci sous-
crivit pour 28 000 fr., Berthoud pour 42000 fr. et Brand
pour 30000 fr. Ce dernier montant fut paye par Brand
qui s'etaitprocure les fonds necessaires au moyen d'un
effet de 30 000 fr. cree par le Com ptoir de Bois a son
ordre a lui Brand, en meme temps qu'a. l'ordre de Ber-
thoud, et Brand s'etait fait escompter le montant par Ia
Banque cantonaIe bernoise. Les 60 nouvelles actions sous-
crites
par Brand lui ont 13M remises, et il en est encore
possesseur.
Le billet de change souscrit par le Comptoir a ete
renouveIe a plusieurs reprises. Il se trouve reduit aujour-
d'hui a 25000 fr., a la suite d'un versement opere par
la societ6, mais pour le oompte de Brand qu'elle a debite
personnellement de l'acompte de 5000 francs. Apres avoir
fini par payer lui-meme le solde du billet a la Banque
cantonale par 25 075 fr. 85 plus les frais de prowt,
Brand fit notifier a Berthoud deux poursuites pom
effet de change en vue du remboursement de la somme
versee.
B. -Berthoud ayant forme opposition, Brand ouvrit
action, en demandant au Tribunal cantonal neuchatelois
de
••• « 2. Dire et prononcer que le billet de change de
30 000 fr. a ete souscrit par le Com ptoir de Bois pour
liberer lesdites actions et qu'il n'a pas et6 cree dans l'in-
teret du demandeur, mais bien dans celui du Comptoir
de Bois.
Le defendeur a formule les conclusions suivantes:
{( I. Deolarer mal fondees les conclusions de la demande.
» Reconventionnellement,
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.