BGE 57 II 567
BGE 57 II 567Bge6 oct. 1927Ouvrir la source →
566 Familienrecht. No 91. degre d'attention dont doit faire preuve le pere de famille dans la surveillance qu'il est tenu d'exercer sur les mineurs places sous son autorite ne peut faire l'objet d'une regle absolue, mais depend des circonstanees particulieres de la caUBe. Or en l'e8pece, etant donne le danger incontestable que presentait le pistolet, manie dans certaines conditions, il est clair que le premier devoir du defendeur etait d'inter- dire a son fils de l'emporter lorsqu'il allait jouer dans la rue. Le risque d'un accident y etait au moins aussi grand qu'a l'ooole, puisque les enfants ne sont plus alors sous la surveillance de leur maitre et que dans l'excitation du jeu ils sont naturellement portes a fai.J.:e des exces et des imprudences. Cette precaution aurait ew d'autant plus naturelle du reste que, d'apres les constatations du juge- ment, certains parents avaient meme pousse la prudence jusqu'a interdire aleurs enfants d'acheter ces pistolets. D'autre part et comme le releYe justement la Cour d'appel, il incombait atout le moins au defendeur de rendre son fils attentif aux accidents qu'il risquait de causer en maniant son pistolet a proximite du visage de ses camarades, et de lui recommander par consequent de ne s'en servir que dans certaines conditions. Or a cet egard non plus le defendeur n'a rien allegue ni prouve. Au con- traire, il resulte de l'instruction du proOOs qu'un jour que son fils s'amusait a Ia cuisin.e a viser les personnes pre- sentes, il s'est contenw de le renvoyer« faire ses manieres )) au corridor, alors que l'enfant aurait du etre severement reprimande et que c'etait l'occasion ou jamais de Iui montrer les consequences d'une teIle imprudence. C'est en vain que le defendeur voudrait invoquer la decision rendue dans la caUBe Sauter contre Huber (RO 57 p. 127 et suiv.). Les cITconstances etaient differentes: 1'00- cident, cause par une flache, etait du au fait que la victime, bien qu'invitee a s'cHoigner de Ia cible, s'etait imprudem- ment avancee dans la zone du tir, et l'on pouvait alors admettre qu'il n'y avait pas de relation de cause a effet Sachenrecht. N0 92. 567 entre le dommage et le defaut d'illstructions de la part du pere, si tant est qu'il eut omis dc defcndre a 1'00n fils de tirer contre des persOImes, tandis qu'en l'cspece il a ew etabli que Roger Miserez s'est amuse lt diriger son arme oontre le jeune Degoumois, si bien qu'il n'est pas impossible que oe dernier n'aurait pas commis cette imprudence, si on Iui avait fait la meme recommanda,tion et si on l'avait dument instruit du danger d 'un tel geste. On peut meme admettre avec la Cour qu'll se serait rappele les recom- mandations de son pere lorsque son camarade Meyrat lui a dit, quelques instants avant l'accident, de « cachcr SOll pistolet pour eviter un malheur I). Le Tribunal jedeml prononce: Le recours est rejew et le jugement attaque est confirme. TI. SACHENRECHT DROITS REELS 92. Urteil der 11. ZivilabteUung vom l8. Dezember 1931 i. S. Gewerbebank Zürich gegen Kanton Zürich. Die Ver a n t w 0 r t I ich k e i t cl e r K a n ton e für S c h ade n aus der G run cl b u c h f ü h run g mnfasst die Am.tspflichtsverletzungen der Grundbuchbeamten schlecllt. hin. Inwiefern besteht sie auch für die Fälschung eines Schuldbriefes ? (Erw. 1. ) Frage nach dem Selbstverschulden des Erwerbers eines gefälschten Schuldbriefes (Erw. 2). ZGB Art. 955, OR Art. 44. A. -Walter Müller, der damals vorübergehend Eigen- tümer der für 100,000 Fr. brandversicherten Liegenschaft Klausstrasse 45 in Zürich war, die im Grundprotokoll A Band 27 Seite 234 des Grundbuchkreises Riesbach-
568 Sachenrecht. No 92. Zürich eingetragen ist, hatte sie am 17. April 1924 mit einem 1nhaberschuldbrief von 17,000 Fr. im 4. Rang mit Vorgang von 75,000 Fr. belastet und diesen der Filiale Zürich-Enge der Schweizerischen Volksbank ver- pfändet. Als Müller, der noch ein paar Liegenschaften besass, später Substitut des Grundbuchverwalters dieses Grund- buchkreises wurde, eignete er sich im Jahre 1929 eines der amtlichen Schuldbriefformulare an und ver- wendete es zur Fälschung des erwähnten Schnldbriefes, wobei er den Inhalt dem Grundprotokoll entnahm, den Amtsstempel des Grundbuchverwalters und das Amtssiegel des Grundbuchamtes aufdrückte und die Unterschriften sowohl des Grundbuchverwalters Notar Alb. Bachmann als des Bezirksgerichtspräsidenten Billeter aus beim Grundbuchamt liegenden entkräfteten Schuld- briefen durchpauste. Den derart gefälschten Schuldbrief verpfändete Müller am 5. Juni 1929 für ein Darlehen von 13,000 Fr. der Klägerin, welche ·seit Herbst 1928 16 von J. Geser, einem gewerbsmässigen Geldverleiher, und einen von Lachmund auf Müller gezogene Wechsel für den Betrag von insgesamt rund 14,000 Fr. sich aus- stellen lassen oder diskontiert hatte, wovon jeweilen zur gleichen Zeit meist etwa 4-5000 Fr. im Umlauf waren. 1m Sommer 1930 wurde Müller wegen dieser und weiterer Fälschungen des gleichen Schuldbriefes in Straf- untersuchung~ gezogen, und im Herbst wurde der Konkurs über ihn eröffnet. lhre Darlehensforderung von noch 12,937 Fr. 50 nebst Zins zu 6% vom 5. Dezember 1930 an meldete die Klägerin am 3. Oktober 1930 im Konkurs- verfahren an mit dem Erfolg integraler Kollokation in der 5. Klasse und machte sie am 24. September auch im Strafverfahren adhäsionsweise geltend. Das Ober- gericht des Kantons Zürich verurteilte am 9. Dezember 1930 Müller wegen wiederholter vorsätzlicher Amts- pflichtverletzung, wiederholter Fälschung öffentlicher Urkunden und wiederholten ausgezeichneten Betruges Sachenrecht. N0 92. 569 zur Arbeitshausstrafe von 2 % Jahren und verpflichtete ihn, « den nachstehenden Geschädigten den gestifteten Schaden gemäss seiner Anerkennung zu ersetzen und zwar der Gewerbebank Zürich mit 12,937 Fr. 50 nebst 6 % Zins seit 5. Dezember 1930 ... )). Nach einer Auskunft des Konkursamtes Wiedikon-Zürich ist aus dem Konkurs über Müller für die Gläubiger der 5. Klasse keine Divi- dende zu erwarten. B. -Mit der vorliegenden beim Bundesgericht ein- gereichten KJage verlangt die KJägerin Verurteilung des Kantons Zürich zum Schadenersatz im Betrage von 12,937 Fr. 50 nebst 6 % Zins seit 5. Dezember 1930. O. -Der Beklagte trägt auf Abweisung der KJage an, eventuell auf Reduktion der Klageforderung nach richterlichem Ermessen. Daß. Bundesge;richt zieht in Erwägung:
570 Sachenrecht. N° 92. die Schätzungen bestehe. Hieraus ergibt sich ohne weiteres die Unbegründetheit der vom Beklagten ver- tretenen Auffassung, dass die staatliche Haftpflicht für die Grundbuchbeamten im schweizerischen Rechte ganz anders gestaltet, namentlich auf einen engern Kreis von Handlungen eingeschränkt sei als im deutschen Recht, wo § 12 der Grundbuchordnung lautet : « Verletzt ein Grundbuchbeamter vorsätzlich oder fahr- lässig die ihm obliegende Amtspflicht, so trifft den Betei- ligten gegenüber die im § 839 BGB bestimmte Verantwort- lichkeit anstelle des Beamten den Staat ... » Weder durch die ursprüngliche Verlängerung, noch durch die spätere Verkürzung des Textes der massgebenden Vorschrift anlässlieh der redaktionellen Bereinigung, wobei der seinerzeit ebenfalls als bloss redaktionell bezeichnete, jedenfalls nur der Verdeutlichung dienende Zusatz plötz- lich sprachlich zum Kerne derselben gemacht wurde, wollte an der von Anfang an in Aussicht genommenen staatlichen Haftpflicht für irgendwelche Amtspflicht- verletzungen der Grundbuchbeamten gegenüber Dritten etwas geändert, insbesondere die staatliche Haftpflicht auf solche Amtspflichtverletzungen beschränkt werden, welche Bucheintragungen zum Gegenstand haben, wozu freilich auch die Ausstellung [(echter) Pfandtitel zu rechnen ist (vgl. BGE 51 ]] S. 389). Es wäre nicht einzusehen, WiPHO der Bundesgesetzgeber hätte dazu kommen können, die Ordnung der zivilen Folgen eines Teiles der Amts- pflichtverletzungen der Grundbuchbeamten den Kantonen zu überlassen (Art. 61 OR), während bezüglich der Amts- pflichtverletzungen der Betreibungs-und Konkursbeamten, der Zivilstandsbeamten und der Mitglieder der Vor- mundschaftsbehörden eine umfassende bundesrechtliehe Ordnung getroffen worden ist und zwar ebenfalls mit kantonaler Haftpflicht, freilich nur subsidiärer. Daher ist unbehelflich der an sich freilich zutreffende Einwand des Beklagten, dass es kein Akt der Grundbuchführung ist, wenn ein Grundbuchbeamter einen von einem andern Sachenrecht. N0 92. 571 Grundbuchbeamten, sei es auch des gleichen Grundbuch- kreises, ausgestellten Schuldbrief fälscht (und um so weniger natürlich, wenn er einen in eigenen Nutzen ausgestellten Schuldbrief zur Begebung bringt). Ebenso zieht der Beklagte dem mit der staatlichen Haftpflicht für die Grundbuchbeamten verfolgten Zwecke zu enge Grenzen, wenn er ihn dahin bestimmen will, d<.;ss « das Publikum, welches sich von Gesetzes wegen für gewisse Rechtsgeschäfte an das Grundbuchamt wenden muss, sich darauf. verlassen kann, dass dieses Rechtsgeschäft den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht »,und wenn er darauf abstellen will, dass Müller « nicht eine Handlung vornahm, welche von ihm als Grundbuchführer verlangt wurde ». Solcher Schutz wird nicht zum wenigsten deshalb gewährt, weil dem Grundbuchbeamten ermöglicht ist, von sich aus auf den Bestand der dinglichen Rechte an Grundstücken einzuwirken. Des Schutzes bedürftig und nicht weniger würdig ist gerade auch derjenige, welcher in seinen dinglichen Rechten beeinträchtigt wird, ohne dass er irgendein Grundbuchgeschäft abgeschlossen hätte, weil der Grundbuchbeamte ohne Aruneldung und trotz Fehlens irgendeines Rechtsgrundgeschäftes doch Eintragungen (Löschungen) und Pfandtitelausstellungen vornehmen (frei- lich nicht darf, aber) kann, die auf den Verlust dinglicher Rechte hinauslaufen können oder aber das verbriefte dingliche Recht doch nicht zur Entstehung gelangen lassen (vgl. z. B. Art. 864, 867, 963 ff., 973 ZGB). Vorliegend hat Müller als Grundbuchbeamter seine Amtspflichten dadurch verletzt (und ist deswegen auch gebührend bestraft worden), dass er sich amtliche Schuldbriefformulare zum Zwecke missbräuchlicher Ver- wendung aneignete, über die er als Substitut des Grund- buchverwalters des Kreises Riesbach-Zürich verfügen konnte; dass er das Grundprotokoll benützte, um den lnhalt des Schuldbriefes festzustellen, den er sich zu fälschen vornahm; dass er alte auf dem Grundbuchamt verwahrte Schuldbriefe benützte, um die Unterschriften
572 Sachenrecht. N° 92. des Grundbuchverwalters und des Bezirksgerichtsprä- sidenten nachzuahmen; dass er dem gefälschten Schuld- brief die ihm als Substituten des Grundbuchverwalters zur Verfügung stehenden Amtsstempel des Grundbuch- verwalters und Grundbuchamtssiegel aufdrückte. Wenn der Beklagte darauf hinweist, dass mutatis mutanrus dies alles und überhaupt die ganze Fälschung und Betrü- gerei auch einem beliebigen Dritten möglich gewesen- wäre -also dem Müller auch nach Auflösung des Beam- tenverhältnisses oder bezüglich eines von einem andern Grundbuchamt ausgestellten Schuldbriefes -, :so ist zunächst zu erwidern, dass hier die Rechtsfolgen von wirklich begangenen Amtspflichtverletzungen zu beurteilen sind, was ohne Rücksicht darauf zu geschehen hat, ob der gleiche Erfolg vielleicht auch ohne Amtspflichtverletzung hätte erzielt werden können. Zudem wird sich nicht leugnen lassen, dass für einen beliebigen Dritten, der keine Gewandheit in der Ausstellung von Pfandtitem hat, ja sogar für einen frühem Grutidbuchbeamten nach Auflösung des Beamtenverhältnisses eine derartige Fäl- schung mit nicht leicht überwindlichen Schwierigkeiten verbunden ist, welche sich einem -zudem im betreffenden Kreis -amtierenden Grundbuchbeamten nicht als Hemmnisse entgegenstellen. Sollten, wie der Beklagte heute vorbringen lässt, die amtlichen Schuldbriefformulare im Kanton Zürich auf eine Weise vertrieben und verwahrt werden, dass sie weiten Kreisen des Staatspersona1s zugängJich sind, so mag sich der Beklagte dagegen vorsehen, dass ihm nicht hieraus einmal eine Verantwortlichkeit erwachse. Und was das Amtssiegel anbelangt, so könnte durch blosses Aufkleben des von einer authentischen Urkunde losgelösten Deckblattes der Oblate keinesfalls die Prägung auch auf der Rückseite ersichtlich gemacht werden, wie es hier geschehen und geeignet ist, im Glauben in die Echtheit der Urkunde zu bestärken. Gerade durch das Aufdrücken seines Amtssiegels auf den gefälschten Schuldbriefen ist Müller als Grundbuchbeamter aufge- Sachenrecht. !"o 92. 573 treten -und zwar jedem späteren Erwerber gegenüber -, auf welches Erfordernis der Beklagte Gewicht legen will. Ob dann Müller selbst als Privatperson (oder wer immer) den gefälschten Schuldbrief durch Privatrechtsgeschäft der Klägerin verpfändet habe, ändert hieran nichts, und insbesondere auch nichts an der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatze des ganzen Schadens. Belanglos ist, dass die Amtspflichtverletzung des Müller, für welche der Beklagte haftet, nicht die einzige Schadensursache war, sondern dass der schädigende Erfolg erst durch Hinzutreten eines weitem Deliktes (des gleichen Müller) erzielt werden konnte, das zwar seinerseits an die voraus- gegangene Amtspflichtverletzung anknüpfte, für das jedoch der Beklagte nicht mehr einzustehen hat. Aus diesem Grunde ist die Fälschung der Unterschriften und die betrügerische Verwendung des gefälschten Schuldbriefes im Verhältnis zum Beklagten als Mitverschulden eines Dritten anzusehen; allein dieses vermag ihn in keiner Weise zu entlasten (vgl. BGE 56]] S. 401 Erw. 5). Endlich kommt darauf nichts an, dass der Klägerin bereits im Strafurteil gegen Müller Schadenersatz zugesprochen worden ist. Freilich .konnte die Klägerin nicht von Müller als dem einer Amtspflichtverletzung schuldigen Grund- buchbeamten persönlich Schadenersatz fordern, wohl aber wegen seines ausserdem begangenen gemeinen Ver- brechens. lndessen hat sie weder das eine noch das andere getan, sondern adhäsions weise ihre Darlehens- forderung geltend gemacht, und es ist nicht erfindlich, wieso das Strafgericht dazu kommen konnte, gleich- wohl adhäsionsweise eine Schadenersatzforderung zuzu- sprechen (vgl. § 192 der zürcherischen Strafprozess- ordnung und STRÄULI, Bemerkung 1 da>'.u). 2. -Dassl Umstände, für welche die Kläguin €imtehm müsse, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben (Art. 44 OR), kann dem Beklagten nicht zugegebeniwerden. Der von der Klägerin vorher gepflogene Wechselverkehr mit Müller hatte
574 Sachenrecht. N° 92.
sich auf Summen beschränkt, welche für den Besitzer
mehrerer Liegenschaften nichts verdächtiges an sich
haben und, wie übrigens auch die Beteiligung des Geser,
nur den Schluss auf starke Immobilisierung, nicht auch
auf « schwere Überschuldung)) aufdrängen. Dass dieser
Wechselverkehr
etwa nicht ordnungsgemäss vor sich
gegangen sei, ist nicht aufgezeigt worden. Und wenn
es der Klägerin habe auffallen müssen, dass Müller
nun plötzlich über einen bankfähigen Pfandtitel verfüge,
so begründete dies noch keinen Verdacht, dass der Titel
nicht in Ordnung gehen könnte; darum aber, ob es bei
der Rückgabe des Titels durch den bisherigen Inhaber
(z. B. einen Faustpfandgläubiger) mit rechten Dingen
zugegangen sei, brauchte sich die Klägerin nicht zu
kümmern. War es schliesslich wirklich undenkbar dass
der bisherige Inhaber, 'auch ohne vorgängig beiedigt
worden zu sein, den Titel zu anderweitiger vorteilhafterer
Verwertung vorderhand dem Müller anvertraut hatte
dem seine Inhabertitel anvertrauen z müssen das Publi~
kum von Verwaltungs wegen genötigt war? Ebensowenig
brauchte zum Aufsehen zu mahnen, wenn der Schuld-
brief
in keiner Weise zerknittert oder beschmutzt war
da es sich ja nicht um ein zum Umlaufe bestimmt~
Papier handelte, welches vielmehr bisher sehr wohl erst
durch eine Hand gegangen sein konnte. Sodann hätte
die Fälschung der Unterschriften des Grundbuchver-
walters und des Bezirksgerichtspräsidenten auch von
demjenigen, "veichern diese Namenzüge geläufig SInd,
erst bei näherer Betrachtung erkannt werden können,
wozu jedoch, wie gesagt, keine Veranlassung bestand,
zumal angesichts des aufgedrückten Amtssiegels. Der
Hinweis des Beklagten auf das in Haarschrift aufge-
druckte Jahr (1928) des Druckes des Iverwendeten [For-
mulars ist unangebracht; es konnte umsoweniger zufäl-
ligerweise
in die Augen springen, als Müller es in raffinierter
Weise verundeutlicht hatte.
3. -Unbestrittenermassen hätte der der Klägerin
Obligationenrecht. N° 93.
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verpfändete Schuldbrief volle Deckung, für den ebenfalls
unbestrittenen Restbetrag ihres Darlehens geboten, wenn
er echt gewesen wäre. Trotzdem im Konkursverfahren
über Müller die Verteilung noch nicht stattgefunden
hat, darf der von der Klägerin erlittene Schaden füglich
auf diesen ganzen Betrag bemessen werden gestützt
auf die von der Konkursverwaltung erteilte Auskunft
über die Ergebnislosigkeit des Konkurses, wozu noch
kommt, dass die Klägerin dem Beklagten die Abtretung
eines allfälligen Dividendenanspruches anbietet, wobei
sie
zu behaften ist.
Demnach erkennt das BundelJgericht:
Die Klage wird zugesprochen und dern Beklagten davon
Akt gegeben, dass die Klägerin ihm die auf ihre Darle-
hensforderung entfallende Dividende aus dem Konkurs
über Walter Müller abtritt.
IH. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
93. Sentenza 16 d.ecembre 1931 d.ella. Ia Sezione civile
in causa Balestra c. Christen.
CBC.cia proibita. -L'affittuario deI fondo percuote il cacciatore,
11 quaIe, tentando di colpirlo col ca.lcio dello schioppo, si ferisce
morta.1mente. -Azione di responsabilita delIa vooova edella
figlia deI defunto. -Discriminazione delle ca.usa concorrenti e
delle responsabilitA e det~rminazione dell'indennizzo.
A. -Verso le 14,30 deI 6 ottobre 1927 Osvaldo Balestra
pittore decoratore, ventottenne, ammogliato ad Ida Brunel:
24 anni, e padre di una bambina di un &uno, cacciava
nei dintorni di Bellinzona e precisamente nella localita
denorninata ({ Semine » ed entrava in un prato di propriet&
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