Railway liability at unguarded crossing; contributory negligence reduces damages

BGE 57 II 428Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume II1 févr. 1929Modified

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Résumé

The Federal Court held that at an unguarded and partly obscured level crossing both parties bore fault: the automobile driver had to slow down and look carefully to the left before entering the track area, while the tram operator should have given an acoustic warning. The driver's negligence was deemed predominant, so damages were reduced to one third. The assigned passenger claim could not be fully used against the operator because of the defence that the amount would then be recoverable from the driver. The counterclaim was also reduced to two thirds. The court awarded the plaintiff CHF 4,969.20 and the counterclaimant CHF 48.90, resulting in a net payment of CHF 4,920.30 plus interest.

Regest

Art. 1 and 5 EHG; Art. 41 and 44 OR; liability at an unguarded level crossing and contributory negligence. At an unsignalled or poorly visible crossing, the motorist must reduce speed so that he can stop before the track and must keep a continuous lookout in both directions, including toward the rail vehicle's approach. The railway undertaking remains under a duty to take additional precautions, in particular an acoustic warning where the crossing is difficult to survey; failure to prove such warning constitutes fault. Where the injured motorist's fault is predominant, compensation is reduced accordingly, but the undertaking's liability is not entirely excluded if the specific operating danger was not fully neutralized. An assigned claim of a transported passenger may be resisted by exceptio doli generalis where payment would immediately be recouped by recourse against the assignor.

Texte intégral

EisenbaJmhaftpflicht. o 66. contro due constatazioni di fatto, che il ricorrente impugna come contrarie agli atti: osservazioni, quindi, ehe non possono essere eonsiderate come eostituenti la memoria di motivazione di cui parla l'art. 67 cp. 3 OGF, la quale, per quanto succintamente, deve discutere anche le ques- tioni di diritto. Non e superfluo rilevare, ehe I'art. 54 OGF (esclusione degli interessi nella determinazione deI valore litigioso) si applica tanto quando gli interessi non sono capitalizzati e non formano oggetto di computo speciaIe, come quando (cosi nel caso in esame) furono computati in determinate somme (2831 fchi. 70 pHI 622 fchi. 85 piu 52 fchi. 20). A questo riguardo, infatti, I 'art. 54 precitato non fa distinzioni di sorta : e, per quanto accumulati, gli interessi non cessano di essere degli accessori, che l'art. 54 intende a,ppunto escludere dal computo deI valore litigioso. Il Tribunale federale pronuncia : .N on si entra nel merito deI ricorso. V. EISENBAHNHAFTPFLICHT RESPONSABILITE CIVILE -DES CHEMINS DE FER 66. Orteil der II. ZivUabteUl1ug vom 15. Juli 1931 i. S. Bl1singer gegen Xanton Basel-Stadt. H a f t P f I ich t der Eis e J. b ahn und u n r 1 a u b t e Handlung des Automobilführers: Gegenseitige Pflichten beim Befahren eines unübersichtlichen unbewachten Niveauüberganges (Erw. 1 u. 4). Einfluss des Mitverschuldens des Automobilführers auf die an ihn abgetretene Schadenersatzforderung seines mitfahrenden Gastes (Erw. 3). ..4. -Am 18. September 1929 wurde das vom Kläger selbst gesteuerte Automobil desselben in Muttenz auf der , I Eisenbahnhaftpfli ,ht. o 66.

rechtwinkligen Kreuzung des Seevogelsträsschens mit dem auf eine längere Strecke geradlinig verlaufenden Bahn- körper der Überlandbahn von einem Zuge der Basler Strassenbahn angefahren und etwa 13 m weit vor sich hergeschoben, wobei das Automobil (wie auch der Strassen- bahnwagen) beschädigt und der 61jährige Kläger schwer, sein Fahrgast Rickenbach leicht verletzt wurden. Der Kläger war von Norden her auf den Übergang zuge- fahren und hatte die rund 30 m vor demselben angebrachte Warnungstafel beachtet. Rund 15 m vor dem Geleise öffnet sich die Sicht auf die gegen die Kreuzung hin zufahrenden Strassenbahnfahrzeuge um die Ecke der letzten Häuser. Und zwar ist die Sicht nach rechts sofort sozusagen unbehelligt, während nach links, woher der Strassenbahnzug kam, bis auf die wenigen letzten Meter vor der Geleisekreuzung die Sicht auf das Geleise selbst verunmöglicht und auch auf den lichten Raum über dem Geleise, m .80, W. auf heranfahrende Strassenbahnfahrzeuge, beeinträchtigt wird durch den Lattenzaun und die Sträu- cher und kleineren Bäume des Vorgartens des letzten Hauses. Zur Zeit des Unfalles stand noch ein weiterer, jedoch kranker und daher nicht dicht belaubter Baum dort. Der Kläger, der vor der Kreuzung ein Wamungs- signal gegeben hat, bestreitet, dass dies auch seitens des Strassenbahnführers geschehen sei. Das Kriminalgericht des Kantons Basel-Landschaft hat am 16. Juli 1930 den wegen Eisenbahngefährdung angeklagten Kläger 'von Schuld und Strafe freigesprochen. B. -Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger vom Beklagten als Inhaber der Strassenbahnuntemehmung Ersatz seines Schadens, sowie gestützt auf eine Zession Er- satz des Schadens des Rickenbach, im Betrage von zusam- men 15,430 Fr. sowie Genugtuung im Betrage von 3000 Fr. Der Beklagte trägt auf Abweisung der Klage an und erhebt Widerklage im Betrage von 73 Fr. 40 Cts., welchen Betrag er bei der Schadensverteilung berücksichtigt wissen will.

Eisenbahnhaftpflicht. No 66. Der Kläger beantragt Abweisung der Widerkläge. Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :

  1. -Belanglos ist, ob sich die Signaleinrichtungen, durch welche die Strassenbenützer auf den in Betracht kommenden Niveauübergang aufmerksam gemacht wer- den, als verbesserungsbedürftig erwiesen haben. Denn wenn auch die bisherigen Signaleinrichtungen ungenügend gewesen sein sollten, so stünde der dem Kläger zugeStossene Unfall damit nicht im Zusammenhang, weil ja der Kläger jene Signale gesehen hat und durch sie rechtzeitig auf die ihm drohende Gefahr aufmerksam gemacht worden ist. Damit war auch die dem unbewachten Niveauübergang innewohnende Gefahr behoben, sofern der Kläger nur nicht die Sorgfaltspflicht ausser Acht liess, welche ihm die Annäherung an den Niveauübergang auferlegte, und zwar nicht nur zum Schutze gegen eigene Schädigung, sondern auch zum Schutze der Bahn und ihrer Insassen, die durch einen Zusammenstoss mit einem Automobil ebenfalls erheblichen Gefahren ausgesetzt werden. Diese Sorgfalts- pflicht bestand darin, dass der Führer des Automobils dessen Gangart derart verlangsamen musste, um nötigen- falls noch vor dem Geleise anhalten zu können, und dass er sich danach umsehen musste, ob sich ein Strassenbahn- fahrzeug nähere. Und zwar musste er sich nach links ebensowohl umsehen wie nach rechts, da keine Rede davon sein kann, dass die auf eigenem Bahnkörper daher fahren- den Eisenbahnfahrzeuge auf Niveauübergängen den von rechts herankommenden Motorfahrzeugen den Vortritt lassen müssten. Dies würde ja eine VerlangsamUng der Fahrt der Bahn vor jedem nicht abgeschrankten übergang erheischen und den auf fahrplanmässigen Massenverkehr eingestellten Bahnbetrieb in nicht zu rechtfertigender Weise hemmen, was der Automobilist umsoweniger mit Fug für sich beanspruchen darf, als ihm ja der Vortritt vor dem Fussgänger zugestanden ist, und zwar auch dann, wenn letzterer es eiliger hat als jener. Durch das nach- Eisenb .. hllhaftpflieht. ; ;0 66. l:n gewiesene Hupen konnte also der Kläger keinesfalls erreichen, nicht von links her von einem Btrasscllbalmzng angefahren zu werden. Dass von rechts her kC'in Ntrassen- bahnzug komme, davon konnte pr sich verhältnismässig rasch und ohne jede Schwierigkeit überzeugen. vV( nn er dagegen nach links wegen des Vorgartens l'ei n nichts sah, wie sich sein Vertreter heuk ausdriickte, so dmftc er sich nicht mit dem Blick über den Gmten hinweg begnügen und nun unbekümmert um cinC'1l miiglichen Zusammenstoss den Niveauübergang überqueren. Viel- mehr musste er die Gangart des Automobils noch weiter verlangsamen, sobald er gewahr wurde, dass cr :-;ich erst nach dem Vorbeifahren am Garten, wenige Meter vor dem Übergang, die Gewissheit verschaffen könne, ob er ihn ungefährdet befahren könne oder aber wegen eines heran- fahrenden Strassenbahnzuges anhalten müsse -und zwar so sehr verlangsamen, dass er nun auf der Stelle anzuhalten vermochte. Gleichzeitig musste der Kläger seine ganze Aufmerksamkeit zur Umschau nach links konzentrieren, wohin er bis jetzt noch nicht hatte unbe- hindert blicken können und woher einzig noch Gefahr drohen konnte. Hätte er beides getan, so würde der Zusammenstoss vermieden worden sein, da der Zwischen- raum zwischen dem Punkt inmitten der Strasse, wo die Sicht auf den Bahnkörper selbst frei wird, und dem Geleise bei wirklich langsamer Fahrt zum Anhalten genügt. Kann also der Zusammenstoss nur eingetreten sein, weil der Kläger entweder in der einen oder in der anderen Beziehung die erforderliche Sorgfalt nicht walten liess, so würde durch den biossen Nachweis genügend langsamen Fahrens noch nicht dargetan werden, dass er seine Sorg- faltspflicht erfüllt habe, weshalb davon abgesehen werden kann, in die Würdigung der daherigen widersprechenden Beweise einzutreten. Unerheblich wäre auch, selbst wenn bewiesen, dass der Begleiter Rickenbach dem Kläger sagte, er könne ruhig zufahren; denn wenn der Kläger rein nichts sah, solange er nicht vor der Ecke des AB 67 II -1931

Eisenbahnhaftpflicht. No 66. Vorgartens des Eckhauses hindurch die Fahrbahn über- blicken konnte, so durfte er sich auf den Freipass des Rickenbach nicht verlassen, der seinerseits ja keinen bessern Ausblick haben konnte als der Kläger selbst. Somit ist der Zusammenstoss in erster Linie auf das Selbstverschulden des Klägers zurückzuführen. Und zwar ist es so schwer, dass die dem unbewachten Bahnübergang anhaftende besondere Betriebsgefahr daneben nicht als Mitursache in Betracht kommt, weil sie ja ausgeschaltet war, sobald der Kläger noch rechtzeitig auf das Bestehen des Überganges aufmerksam wurde. Nichtsdestoweniger kann die Haftpflicht des Inhabers der Bahnunternehmung nicht gemäss Art. 1 EHG gänzlich verneint, sondern es kann nur gemäss Art. 5 EHG die Entschädigung ermässigt werden, weil den Kläger nur ein Teil der Schuld an dem Unfall trifft. Freilich kann es nach dem Ausgeführten dem Beklagten nicht zum Verschulden angerechnet werden, dass die -an sich nicht zu beanstandende - Geschwindigkeit des Strassenbahnzuges von 25 km auch gegen den Strassenübergang hin nicht vermindert wurde. Dagegen dürfen sich die Bahnen nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass die vor den unbewachten Übergän- gen angebrachten Warnungstafeln genügende Gewähr dafür bieten, dass sich Strassenbenützer nur dann auf den Übergang begeben, wenn sie es ohne Gefahr tun können. Vielmehr muss von den Bahnen verlangt werden, dass sie auch ihrerseits alles tun, was dazu beizutragen geeignet ist, die Gefahren wenig übersichtlicher Niveauübergänge zu vermindern. Dazu gehört aber, dass noch durch akustische Signale auf die sich im gegebenen Momente verwirklichende Gefahr besonders aufmerksam gemacht wird, wobei es auf freiem Feld ein mehreres braucht als bloss einmaliges Läuten mit einer gewöhnlichen schwachen Trambahnglocke. In der Tat hat de:' Beklagte bezüglich des in Rede stehenden Überganges eine solche Vorschrift aufgestellt. Allein dafür, dass sie vom Führer des schadenstiftenden Zuges befolgt worden wäre, hat J isenoohnh .. ftj f1idll. o 6Ü. 43:1 der Beklagte keinen po.sitiven Beweis zu leisten yermocht weshalb angenommen werden muss, es sei vom Strasscn- bahnzug kein akustisches Signal gegeben worden, was ihm zur Schuld anzurechnen ist, Indessen ist die hauptsächliche Ursache doch in dem gekennzeichneten Verschulden des Klägers zu sehen. Einmal ist es nur wahrscheinlich, aber keineswegs sicher, dass der Zusammenstoss durch almstische Rignale des Strassenbahnzuges vermieden worden wäre, weil sie ja vom Kläger hätten ;überhört werden können. Sodann ist da.s Verschulden des Klägers, der die Schienen überqueren wollte, ohne sich mit aller Sorgfalt bis zuletzt vergewissert zu haben, ob der Übergang frei sei, grösser als dasjenige des Zugführers, der zu läuten unterliess, weil der Auto- mobilist empfindlicherer Schädigung an Leib und Gut ausgesetzt ist als der Trambahnführer, weshalb er sich der Pflicht zur Abwendung eines Zusammenstosses aUf dem Niveauübergang eindringlicher bewusst wird t1ls der Zugführer. Dementsprechend kann der Kläger keine Genugtuung fordern und sind vom Schaden 2/3 ihm und nur 1 /3 dem Beklagten zur Last zu legen. 2. -(Schaden des Klägers 14,595 Fr. 75 G'ts.) 3. -Würde Rickenbach persönlich seinen Schaden von 311 Fr. 85 Cts. geltend gemacht haben, so hätte der Beklagte ihn trotz des Mitverschuldens des Klägers voll vergüten müssen (vgl. e contrario Art. 7 ERG, sowie Art. 51 OR), dann aber gemäss Art. 18 EHG für 2/

gegen den Kläger Rückgriff nehmen können. Macht nun aber der Kläger auch diesen Schaden geltend, so kann sich der Beklagte durch die exceptio doli generalis der Bezah- lung desjenigen Teilbetrages entziehen, den ihm der Kläger nachher doch wieder zurückbezahlen müsste. 4. -Den mit der Widerklage geforderten Ersatz für den dem Beklagten erwachsenen Schaden im anerkannten Betrage von 73 Fr. 40 ets. schuldet der Kläger gemäss Art. 41 und 44 OR zu 2/3.

43-t Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Hauptklage wird im Betrage von 4969 Fr. 20 Cts. und die Widerklage im Betrage von 48 Fr. 90 Cts. zuge- sprochen und demgemäss der Beklagte zur Zahlung von 4920 Fr. 30 Cts. nebst i'i %, Zins seit 31. August 1930 an den Kläger verurteilt. VI. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D' ASSURANCE 67. Orten der IL Zivil abteilung vom 9. Juli 1981 i. S. Meier gegen U Zürich ", Allgemeine Unfall-und lIattpflichtversicherungs-A.ktiengesellschaft. U n fall ver sie her u n g. Zulässigkeit einer Kla.usel, wona.ch nur für diejenigen Unfallsfolgen Entschädigung ge- leistet werden soll, welche ohne die Mitwirkung bereits vorhandener oder una.bhängig vom Unfa.ll nachträglich ent- sta.ndener Krankheitszustände vora.ussichtlich eingetreten wären. Aus dem Tatbestand: A. -Der bei der ( Zürich)) gegen Unfall versicherte Emil Meier-Röthinger in ünchenstein zog sich am 14. Dezember 1928 durch Sturz eine Kopfverletzung mit erheblichem Blutverlust zu. Mitte Januar 1929 war die Verletzung geheilt. Die ( Zürich bezahlte das versi- cherungsmässige Taggeld. Am 1. Februar 1929 starb Meier an den Folgen eines Prostatacarcinoms. B. -Mit vorliegender Klage verlangten die Erben Meier es sei ihnen die Hälfte der in der Police vor- gesehnnen Todesfallentschädigung von 20,000 Fr. zuzu- sprechen. Zur Begründung machten sie geltend, dass der beim Unfall eingetretene Blutverlust die vorher noch Ve' sicherungsvertrag. So 67.

aussichtsreiche Operation des Prostatacarcinoms verun- möglicht habe. Der Tod müsse also zum grossen Teil dem Unfall zugeschrieben werden. Dem Einfluss der Krank- heit sei durch Reduktion des Entschädigungsanspruchs von 20,000 Fr. auf 10,000 Fr. genügend Rechnung getragen. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage unter Berufung auf 16 der allgemeinen Versicherungsbedin- gungen. Diese Bestimmung lautet : ( Wenn erhebliche Krankheitszustände schon vor dem Unfall vorhanden waren oder nach demselben, aber davon unabhängig eintreten, so hat die Gesellschaft nur für diejenigen Unfallsfolgen Entschädigung zu leisten, welche ohne die Mitwirkung jener Krankheitszustände voraussichtlich entstanden wären. Das Gleiche gilt bei der Versicherung von Frauen für die Schwangerschaft. Säuferwahnsinn fällt auch dann nicht zu Lasten der Versicherung, wenn er durch Unfall ausgelöst wird. Die Klage wurde von den kantonalen Instanzen teil- weise gutgeheissen, vom Bundesgericht abgewiesen. Aus den Erwägungen :

  1. -Nach 16 der allgemeinen Bedingungen sollen von der Versicherung diejenigen Uni'allsfolgen ausgenommen sein, die ohne das Bestehen oder Hinzukommen erheblicher Krankheitszustände voraussichtlich nicht eingetreten wären. Es frägt sich in erster Linie, ob diese Bestimmung gültig ist. Das muss bejaht werden. Es besteht kein Grund, warum die Parteien nicht eine derartige Be- schränkung der Haftbarkeit sollten vereinbaren dürfen. Selbst die Versicherungsnehmer sind an der Zulassung der Klausel interessiert; denn wenn der Versicherer notwendig auch für die Schäden aufkommen müsste, die sich aus dem Unfall durch die Mitwirkung einer Krankheit ergeben, so wäre es kranken Leuten entweder gar nicht oder dann nur zu bedeutend erschwerten Bedingungen möglich, sich gegen Unfall zu versichern. Auf diesem

Mots-clés

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