BGE 57 II 155
BGE 57 II 155Bge9 déc. 1930Ouvrir la source →
15' Erbrecht. N° 25- Raymond a juge superflu de designer la paroisse de Saint': Joseph autrement que pas son vocable, tandis qu'elle indiquait l'adresse compIete de sa filleule Monique Fournier . qui habite la France. Etant donne que Demoiselle Ray- mond etait domiciliee a Geneve et qu'il s'agissait de sa. paroisse en cette ville, il eut eM parfaitement naturel que, meme si elle avait teste ailleurs, elle ne crut pas necessaire de preciser davanta.ge. Le testament ne contenant en realite aucune indication quelconque au sujet du lieu Oll il avait ete redige, il ne pouvait etre question de faire appel aux elements extrin - seques. Aussi l'offre de preuves de la defenderesse man- quait-elle totalement de pertinenee. En ce qui concerne l'aveu que la recourante attribue au conseil des intimees, ßuppose qu'il fut incontestable et qu'il fUt meme etabli que le testament eut eM fait a. Geneve, ces faits, qui sont des elements extrinseques a l'acte, ne sauraient influer sur la solution du litige, car, ainsi qu'il a eM juge (cf. RO 45 II p. 154), il ne suffit pas que la date soit certaine ; ce que la 10i exige, c'est qu'elle soit indiquee dans le testament lui-meme. C'est a. tort enfin que la reeourante excipe de l'art. 2 Ce. TI est de jurisprudence constante qu'une partie n'agit pas eontrairement a la bonne foi lorsqu'elle se prevaut de la nulliM d'un acte juridique pour cause d'inobservation des formes auxquelles il est so~mis (cf. RO 54 II p. 331). TI n'en serait autrement que si l'inobservation de ces formes etait la consequence du dol de celui qui invoque la nullite (RO 43 II p. 29 et 54 II p. 331), ce qui n'est evidemment pas le cas en l'espece. Le Tribunal jederal prononce : Le recours est rejete et l'arret rendu par la Cour de Justice civile de Geneve le 6 fllvrier 1931 est confirme. Sachenrecht. N° 26. IV. SACHENRECHT DROITS REELS 26. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 5. Kirz 1981 i. S. Sidler gegen Dr La.nger. . Ver leg u n gei n erG run d die n s t bar k e i t. Art. 742 ZGB.
156 Sachenrecht. N° 26. Fahrweg werde er auf seine Kosten so ausgestalten, dass sie für die Berechtigten nicht weniger geeignet seien als die bisherigen Anlagen. Ausser den Beklagten seien alle Berechtigte mit der Verlegung einverstanden. Die Beklagten beantragten, die Klage sei abzuweisen; eventuell sei ihnen eine Entschädigung von 10,000 Fr. zuzusprechen. Der Beklagte habe mehr als genug Land, um Badhaus und Tennisplatz an einer andern Stelle zu errichten. Auch wäre der in Aussicht genommene neue Platz schwerer zugänglich, weniger schön gelegen und wesentlich kleiner als der bisherige. Ebenso wäre der neue Fahrweg länger. Das schliesse die Verlegung aus. Werde sie doch zugelassen, so müssen sie, die Beklagten, entschädigt werden. Die Klage wurde von beiden kantonalen Instanzen gutgeheissen, vom Obergericht in dem Sinne, dass es für den neuen Platz einen Seeanstoss von 40 m und einen Flächeninhalt von 500 m 2 vorbehielt und im übrigen für Platz und Fahrweg das von den Experten ausgearbeitete Projekt als massgebend bezeichnete. C. -Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 9. Dezem- ber 1930 erklärten die Beklagten rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht. Sie wiederholen den Antrag, die Klage sei abzuweisen, eventuell sei ihnen eine Entschädi- gung von 10,000 Fr. zuzusprechen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
158 Sachenrecht. N0 26. zuzulassen, als er die Dienstbarkeit anerkenne. Nur darüber ist deshalb hier zu entscheiden. Die Frage, ob den Beklagten das Recht zum Baden überhaupt zustehe und ob sie sich damit ebenfalls an die neue Stelle verweisen lassen müssen, bleibt offen. Für die andern Zwecke sieht die Expertise vor, daSs die neue Landungsstelle bis zur Tiefe der bisherigen aus- gebaggert, die Sträucher am Ufer abgehauen, die oberste Humusschicht auf dem Platz entfernt und dieser dafür mit etwas Baggermaterial überdeckt werde, ferner dass der Fahrweg in der Breite des alten anzulegen, mit einem Geröllbett zu versehen und zu bekiesen sei. Unter diesen Voraussetzungen weist die Beschaffenheit des neuen Platzes und des neuen Fahrweges gegenüber den bis- herigen Anlagen nach den für das Bundesgericht verbind- lichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 81 OG) keinerlei Nachteile auf. Ausserdem verpflichtet Sich der Kläger, Unzukömmlichkeiten, die etwa später eintreten sollten, ohne weiteres auf seine Kosten zu beheben. -Die Grösse des den Beklagten aus der Dienstbarkeit zustehenden Platzes geht weder aus dem Grundbuch noch aus dem Errichtungs- vertrag hervor. Massgebend ist deshalb nach Art. 738 ZGB, wie das Recht bisher in guten Treuen ausgeübt wurde. In dieser Hinsicht stellt die Vorinstanz für das Bundesgericht wiederum verbindlich fest, dass der Platz seit 1921 nur noch zur Landung von Personen gedient habe und dass vorher darauf etwa Kies, Sand und Lang- holz ausgeladen und gelagert worden sei, welche Benüt- zungsart einen Seeanstoss von 40 m und eine Fläche von 500 m 2 erfordere. Auf diese Masse hat sie den Kläger demgemäss auch bei der Ausführung seines Verlegungs- projektes verpflichtet. -Nicht ins Gewicht fällt praktisch, dass der neue Fahrweg etwa um eine Minute länger ist als der alte. Das gilt umsomehr, als er anderseits bei gleicher Steigung erheblich kleinere Windungen hat, was für die hier in Betracht kommenden schweren Fuhrungen, insbesondere mit Langholz, von Vorteil sein wird. - Sachenrecht. No 26. 159 Dagegen erscheint fraglich, ob nicht trotz Überlassung eines Schlüssels an die Beklagten die Ausübung des Dienstbarkeitsrechtes für den Wirtschaftsbetrieb dadurch erschwert wird, dass der Kläger den neuen Weg gegen die Strasse zu abschllessen will. Die Vorinstanz bemerkt indessen in ihrem Urteile, die Beklagten haben sich damit einverstanden erklärt. Diese stellen das in der heutigen Verhandlung in Abrede. Sie haben aber in der Berufungs- schrift nichts von 'Aktenwidrigkeit geltend gemacht (vgl. Art. 67 OG) und hätten es angesichts des vorinstanzlichen Augenscheinsprotokolls auch nicht mit Erfolg tuIi können. Das Bundesgericht hat die Feststellung daher als verbind- lich hinzunehmen. Bei dieser Sachlage und den von der Vorinstanz gemachten Vorbehalten muss die neue Stelle für die Zwecke der Beklagten in allen streitigen und relevanten Punkten als der bisherigen gleichwertig anerkannt werden. 2. -Ist die Verlegung somit zuzulassen, so bleibt auch kein Raum für die von den Beklagten eventualiter gefor- derte Entschädigung, auf welche sie es mit ihrem Wider- stand letzten Endes offensichtlich abgesehen haben. Entweder ist die neue Stelle, auf die eine Dienstbarkeit verlegt werden soll, weniger geeignet als die bisherige, dann kann die Verlegung gegen den Willen des Berech- tigten gar nicht stattfinden, oder sie ist, wie im vor- liegenden Falle, ebenso geeignet, dann erleidet der Be- rechtigte durch die Verlegung keinen Schaden. Wenn in Art. 742 ZGB von Entschädigung nicht die Rede ist, so stimmt das also entgegen der Ansicht der Beklagten mit dem Sinn der Bestimmung überein. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zug vom 9. Dezember 1930 bestätigt.
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