BGE 57 I 373
BGE 57 I 373Bge5 mars 1871Ouvrir la source →
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Staatsrecht.
L'application striete de ce principe devrait entramer
l'admission pleine et entiere des reclamations fonnulees
par les ouvriers dont le salau'e a ere roouit au cours du
contmt. Mais le Tribunal federal a releve que certains
auteurs preconisent des temperaments a la rigueur de
cette solution. D'apres eux, le principe rappele plus haut
comporterait des exceptions justifiees par des considera-
tions de solidarit6 et d'equilibre social ; en d'autres termes,
le patron ne semit pas tenu de payer la totalite du salaire
lorsque
l'empoohement de travailler resulte, par exemple,
d'une greve, d'une suspension de courant electrique, d'un
manque de charbon, etc.
Sans se prononcer pour ou contre cette doctrine, le
Tribunal fooeral a declare que son a pplication dans le
cas Lambert (ou le patron invoquait, comme en l'espece,
les consequences -de la crise economique) ne pouvait Eitre
qualifiee d'arbitmire. .
Mais
il convient de remarquer que, dans ledit cas, le
Conseil des Prud'hommes de La Chaux-de-Fonds avait
simplement contraint l'employe a accepter une reduction
de salaire ne depassant pas 25 % du gain fixe par le co'n-
. trat. :6ref, les consequences de.la crise devaient etre sup-
porrees par l'ouvrier et le patron, dans la proportion de
% a la charge de celui-ci et d'un quart a la charge .de
celui-Ia.
Ce partage etait conforme a l'esprit de la doctrme
mentionnee plus haut, qui' tend a repartir equitablement
entre les de1tX parties le dommage resultant du manque de
travail (v. HEDEMANN, dans Festschrift für RosenthaI,
Jena 1923, notamment p. 214).
Dans le cas present, le dommage aurait pu etre reparti
entre les deux parties. L'employe lui-meme s'y etait preM
en acceptant d'ecourter d'un an la duree du contrat, puis
de voir son salaire abaisse a 27 francs par semaine. Cette
reduction de la duree contractuelle, cette diminution du
traitement -bien qu'elles fussent beaucoup plus lourdes
que les sacrifices
imposes a Lambert -pouvaient peut-
etre trouver leur justification dans la doctrine susmen-
tionnee.
Handels-und Gewerbefreiheit. o .• 7.
373
Mais ce n'est plus une repartition des consequences de
la crise que la maison Cornioley a finalement prctendu
imposer a Stucky ; au contrau'e, elle a essaye de se liberel'
completement de ce dommage en en faisant supporte!' la
totalite a son ouvrier. Cette manilre de faire, qui ne trouve
plus aucun appui dans la doctrine precitee, ne peut Eitre
toIeree au regard de l'art. 332 CO. En rejetant la demande
de Stucky, au mepris de cet article, le Conseil des Prud'-
hommes de La Chaux-de-Fonds a manifestement commiR
arbitraiI'e
.
Par ces moti/s, le Tribunal jedeml pron,o;we:
Le recours est admis. Le jugement rendu le 1 Ö Jum
1931 par le Conseil des Prud'hommes de La Chaux-de-
Fonds est aJll\ure, et l'affaire est renvoyee a ce tribunal
pour statuer a nouveau dans le sens des considerants ou
present amt.
H. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEI'l'
LffiERTE DU CO:MMERCE ET DE L'INDUSTRIE
57 . Urteil vom aso Dezember 1931
i. S. Schuhhaus Löw A.-G. gegen Zug.
Es ist nach Art. 31 BV unzulässig, demjenigen, der einen Total-
ausverkauf veranstaltet hat, den normalen Weiterbetrieb des
Geschäftes polizeilich zu verbieten.
(Gekürzter Tatbestand :)
A. -Das «Schuhhaus zum Hans Sachs A.-G. >} betrieb
lU:\ter diesem Namen in Zug ein Detailgeschäft. Im Juni
1931 kam die Gesellschaft beim Regierungsrat des Kantons
Zug um die Bewilligung für einen Totalausverkauf ein,
dieer mit Befristung vom 4. Juli -3. September, gestützt
Staatsrecht.
auf § 23 des Gesetzes betreffend den unlautern Wettbe-
werb vom 21. August 1930, erteilte. Nachdem das Ge-
schäft nach Ablauf der Ausverkaufsfrist geschlossen worden
war, stellte am 16. September das « Schuhhaus Löw A.-G. »
an die Gemeindebehörde von Zug das Gesuch um Bewilli -
gung zum Betrieb eines Detailgeschäftes am gleichen Orte.
Nach verschiedenen Erhebungen über die Verhältnisse des
Schuhhauses zum Hans Sachs A.-G. und des Schuhhauses
Löw A.-G. und ihre Beziehungen zu einander hat der
Regierungsrat des Kantons Zug das Gesuch mit Entscheid
vom 21. /28. Oktober 1931 abgewiesen. Auf Grund der
gemachten Erhebungen wurde festgestellt, dass die Hans
Sachs A.-G. und das Schuhhaus Löw A.-G. ein und dasselbe
Unternehmen
der Schuhfabrik Löw A.-G., d.h. eine Ver-
kaufs-und Betriebsorganisation derselben seien; durch
die Mittelperson der Hans Sachs A.-G. habe sich die Löw
A.-G.
einen Totalausverkauf wegen « Geschäftsaufgabe !)
bewilligen lassen, dann aber durch eine ndere Mittelper-
son,
das Schuhhaus Löw A.-G., schon" 14 Tage nach Been-
digung des Ausverkaufes
um eine neue Patentbewilligung
nachgesucht ;
das neue Geschäft solle im gleichen Lokal
betrieben werden, wie das der Hans Sachs A.-G. Darin
liege ein Missbrauch des Totalausverkaufes, und es seien
darnach die Voraussetzungen des § 26 des Gesetzes über
unlautern Wettbewerb zum Verbot der NeugrÜlldung oder
Weiterführung des Geschäftes während drei Jahren
gegeben.
B. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt das
Schuhhaus Löw A.-G. beim Bundesgericht, « es sei der
regierungsrätliche Entscheid vom 21. /28. Oktober 1931
und das darin· enthaltene Verbot der Eröffnung eines
Detailgeschäftes
in Zug aufzuheben, sowie der Regierunge-
rat des Kantons Zug zu verhalten, das nachgesuchte
Handelspatent zu erteilen ».
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefOCh-l
tene Entscheid verletze Art. 31 BV : Die Bestimmung von
§ 26 des Zuger Gesetzes, auf die sich der regierungsrätliche
Handels· und Gewerbetreiheit. N0 57. 37J
EntsCheid stützt, sei wirtschafts-politischen Erwägungen,
der Rücksicht auf den Schutz des mittelständigen Gewer-
bes,
entsprungen und verstosse gegen den Grundsatz der
Handels-und Gewerbefreiheit, wofür auf die Entscheide
des Bundesgerichtes in Sachen Gra.etz gegen Obwalden,
42 I 25,
und in Sachen Denzier & Cie. gegen Thurgau,
48 I 459, verwiesen wird.
O. -Namens des Regierungsrate,.<; von Zug beantragt
die dortige Staatsanwaltschaft die Abweisung der Be"
schwerde. Gegenüber der Berufung auf die bundesgericht
lichen Entscheide in Sachen Graetz und Denzier & Cie.
wird geltend gemacht, dass der Tatbestand im vorliegenden
Falle nicht der nämliehe sei : Sowohl der Kanton Obwalderi
als
der Kanton Thurgau hätten keine gesetzliche Bestinl-
mung, die
ihnen das Recht gegeben hätte, die Weiter
führung eines Geschäftes nach Durchführung eines Total:
ausverkaufes zu verbieten. Mit einer solchen BeRtimmung
wolle
der zugerische Gesetzgeber den Missbrauch der
Institution des Totalausverkaufes zu unlauterem Wett-
bewerb verhindern und vor allem die Konsumenten gegen
Täuschungen schützen.
Um dem Zweck des Verfassungs-
grundsatzes nachzukommen,
habe er vorgesehen, daS8
beim Vorliegen besonderer Verhältnisse vom Regierungsrat
Ausnahmen bewilligt werden können.
«Die Wiederer-
öffnung eines Geschäftes gleicher
Branche soll überall
dort möglich gemacht werden, wo nicht ein Totalausver-
kauf zum Zwecke unlauteren GeSchäftsgebahrens vorge-
nommen wurde und wo die Anwendung des Verbotes,
infolge
verändertr Verhältnisse für den Geschäftsinhaber,
eine unbillige
Härte darstellen würde. In den letzten
Jahren ist leider die Verkaufsart der Ausverkäufe dazu
verwendet worden, durch Täuschung des Publikums un-
lauteren Wettbewerb zu betreiben. Das Veranstalten von
Totalausverkäufen ist direkt zu einem Geschäft geworden.
Es gibt Leute, die versUchen, von Ort zu Ort zu ziehen,
einige Monate
ein Geschäft betreiben, um nachher unter
dem Vorwand eines Totalausverkaufes die Waren möglichst
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Staatsrecht.
schnell abzustossen. Nach Beendigung des Ausverkaufes
gehen sie
an einen benachbarten Ort und beginnen den
Trick von neuem. Das Publikum aber wird über die
Eigenschaft
der gekauften Ware als Liquidationsware ge-
täuscht und die loyalen Geschäftsleute kommen in schwe-
ren Schaden.» In letzter Zeit sei man sogar dazu über-
gegangen, diesen «Totalausverkaufsschwindel
» am Orte
selber zu betreiben. Eine allfällige Busse wegen falschen
Angaben bei Einreichung des Totalausverkaufsgesuches
werde leicht in den Kauf genommen.
/).
--Am 16. November teilte das Schuhhaus Löw A.-G.
(lem
Regierungsrat von Zug mit, dass es trotz des Entscheides
vom
21. /28. Oktober das Geschäft in Zug eröffnen werde.
Daraufhin beschloss
der Regierungsrat des Kantons Zug
am 21. /23. November: «( Die Schuhhaus Löw A.-G. wird
angewiesen, das neueröffnete Zweiggeschäft in Zug von
Mittwoch, den 25. dies an geschlossen zu halten. »
Diesem Beschluss unterzog sich die Schuhhaus Löw
A .-G., erhob aber gleichzeitig dagegen eine neue Beschwerde
W(gell Verletzung von Art. 31 BV, in der Antrag und
ßt'gl'iindung der frühern Beschwerde aufgenommen wird.
I Ja.<; Bundesge1'irht zieht in Erwägung :
I.
2. --DasBundesgericht hat in den von der Beschwerde-
fiihmrin angerufenen Entscheiden in Sachen Graetz gegen
Obwalden und Denzier & Gie. gegen Thurgau erklärt,
{laH es dem in Alt. 3l BV niedergelegten Grundsatz der
Handt'ls-und Gewerbefreiheit widerspreche, wenn einem
Hallddtreibenden, dem eine Bewilligung zum Totalaus-
vprkallf erteilt worden ist, die Fortführung des Geschäftes
IlIwh Ahlltuf {lür Ausverkaufsfrist behördlich verboten
\t'rlten woHl'. weil <!"'l" Missbrauch der Verkaufsbewilligung
(,inCH :-;0 tid('ll ling!'iff in den an sich erlaubten Gewerbe-
hdrieh nicht rechtfertigt·. \Venn hieran festgehalten wird,
";0 1I11l:-;S a.uch im vorliegenden Falle die Beschwerde gut-
l.wheisseH und da>; V(·rhot. df'R \VeiterbetriehCfl des g-
Handels-Ulld Gewe:rb&fIoeiheit. dieAus;erkaufsbe,. &7.
sehäftes der Beschwerdeführerin als verfassungswidrig auf-
hoben werden. Denn tatbeständlich besteht kein rechts-
erheblicher Unterschied zwischen dem vorliegenden und
den beiden frühern Fällen. Dass das Verbot indenletztern
in die ]j'orm. eJI'dingu fürilii
.ge!<!eLwM',. währendessiQJ! im YQ!'liJJiiii
:':l. .~~~gel'tzJicp.Ifgs.äilJetil:l!IL spützt, ist für die Beant-
w~~~,A!.F:t:!tge __ _Yigii~<h:lben
jl~i(}!tig-,. ebenso wie der Umstand, dass das Zuger
Verbot zeitlich beschränkt ist. Auch die in § 26 des Zuger
Gesetzes
vorgesehene Möglichkeit, dass der Regierungsrat
in besondern Fällen Ausnahmen machen kann, benimmt
dem grundsätzlichen Verbot, aus dem Gesichtspunkt jener
Entscheide betrachtet, nicht die Verfassungswidrigkeit.
Vom Standpunkt des Art. 31 BV aus ist . v!.JS1i!!.::.
gültig, ob ein derartiges Verbot auf einer bIossen Verfügung
öder -einer dßr· Ausvertmr;b;oo:er--auremer-·gesetzlichen·-VorscfiriIt'1ieriihe.
ES'mafiigliiig"beIgefÜgtenBe
dIDgungr'U6nieiiS'beIgefÜgCwerde,'d;: ich scho"&r
Bundesrat in seinem Entscheid in Sachen Bloch vom
18. August 1903 dahin ausgesprochen hat: «Würden ihm
(dem Rekurrenten) durch das angefochtene Urteil, sei es
ausdrücklich
oder stillschweigend, aber offenkundig der
fernere Betrieb eines ständigen Handels nach Abschluss
des gänzlichen Ausverkaufs
verwehrt, so müsste hierin
allerdings eine Verletzung
der Handels-und Gewerbefrei-
heit erblickt werden» (BBL 1903 III S. 948).
3.
~ Somit kann' es sich nur fragen, ob auf die frühere
Praxis zurückzukommen und ein Verbot, wie es § 26 des
Zuger Gesetzes
über den unlauteren Wettbewerb vorsieht,
in Zukunft als mit der Handels-und Gewerbefreiheit
vereinbar anzusehen sei. Eine erneute Prüfung der
rechtlichen Seite der Frage führt nun aber nicht zu einer
andern Lösung. Freilich erscheint es bei erster Betrachtung
nahe liegend zu sagen : Durch die AuskÜlldigung eines
Totalausverkaufes werde
der beabsichtigte Erfolg eines
raschen Absatzes vorhandener Warenbestände durch die
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Staatsrecht.
durch die Auskündigung hervorgerufene Vorstellung be-
wirkt oder doch verstärkt, dass das Geschäft nach Ablauf
der Ausverkaufsfrist eingehe ; deshalb sei dann der Aus-
verkäufer' gehalten, diese von ihm hervorgerufene und aus-
genutzte Vorstellung wahr zu machen. und das Geschäft
aufzugeben. Allein eine Verpflichtung dies zu tun, die
nur eine öffentlichrechtliche sein könnte, lässt sich daraW',
dass jemand eine Ausverkaufsbewilligung missbraucht ha.t,
sei es, dass er von vorneherein keinen Ausverkauf beab':'
sichtigte, sei es, dass er von dieser Absicht während des
Ausverkaufs zurückgekommen
ist, nicht ohne weiteres
herleiten.
Das Recht, Handel zu treiben, ist als solches
innert der Schranken, die zum Schutz ·des öffentlichen
Wohles aufgestellt sind,
durch die Verfa.ssung gewähr~
leistet. Eine Erlaubnis zum Betriebe eines Geschäftes,
wie es in Frage steht, ist auch nachZuger Recht nicht
erforderlich. Wenn dort eine« Bewilligung» zur Eröffnung
eines
neuen Handelsgeschäftes erfordelich ist, wie es nach
dem eigenen Vorgehen der Beschwerdeführerin der Fall
zu sein scheint, so kann es sich nur um eine Kontrollmass-
nahme handeln, da materielle Regeln über die Bewilligung
oder Nichtbewilligung eines solchen Betriebes nicht
bestehen. Eine Verpflichtung, ein an sich erlaubtes
Geschäft nicht zu betreiben, kann aber da, wo kein Ge
nehmigungszwang (Erlaubnisvorbehalt) besteht, nur als
Folge eines behördlichen
Verbotes aufgefasst werden,
rlurch das ein rechtswidriges Verhalten geahndet und
weitern Rechtswidrigkeiten vo;'gebeugt werden soll. Die
Verfehlung
besteht in einem Fall wie dem vorliegenden
darin, dass eine Totalausverkaufsbewilligung missbraucht
wurde, sei es dass die Aufgabe des Geschäftes gar nioht
beabsichtigt war, oder dass diese Absicht nachher aufge-
geben wurde. Die
ensprehIl.d.khn 57.
verbufSoowilligung wird denn auch aUer Regel nach unter
die Strafandrohungen wegen unlauteren Wettbewerb:,:
fallen,.
wie sie auch das Zuger Gesetz in den §§ 6 ff. und§ 30
aufstellt. Dem Missbrauch wird ferner auch vorgebeugt
werden können durch Versagung der Bewilligung, wenn
die AuskÜDdigung die Absicht des Missbrauchs erkennen
lässt (so das züreh. Gesetz über das Ausverkaufswesen vom
26. August 1917 § 3 und die Verordnung dazu vom 23. Ja-
nuar 1924 § 3, wo gesagt ist, die Bewilligung könne ver-
weigert werden, wenn das Gesuch die Absicht unlauteren
Gebarens erkennen lässt, z.B. wenn den Behörden unwahre.
irreführende oder unvollständige Angaben gemacht wel'"
den, wenn an Stelle des eigentlichen Geschäftsinhaber:-;
andere Personen vorgeschoben werden etc.). Wohl kann
weiter dafür gesorgt werden, dass der Fehlbare nicht mehr
in die Lage kommt, in gleicher Weise sich zu verfehlen und
das Publikum zu täuschen, in der Weise, dass ihm und
seinen Geschäftsnachfolgern für eine gewisse Zeit keinerlei
Ausverkaufsbewilligung
erteilt wird, wie da·s das Zuger
Gesetz
ebenfalls in § 25 vorsieht. Auch sind andere Mass-
nahmen, die den Missbrauch einer Ausverkaufsbewilligung
verhindern oder erschweren sollen, wie sie das Zuger Gesetz
in den §§ 14-17 ebenfalls kennt, zulässig. Endlich dürfen
umgangene Gebühren nachgeholt und unter Umständen
erhöht werden. Wenn aber wegen eines missbräuchlichen
Ausverkaufs
der nOrnlale i!t,'el1es Geschäfte'
dUrcli'denAU8vrkäf' 0clerse.e. c!tfC?I,ger
längerer Zeit polizellich verboten wird, so. geht ,ii!'
das Mass, ,. einer. im. ähntfJresse . <ier öffentlichen 0l"en zu
gewähren, womit die Handhabung dieser BestlIDmung
einer Verwaltungsbehörde überlassen ist. Die begangene
Unehrlichkeit
könnte als Grund für eine solch weitgehendeu!lg
gerechtfertigten' SChutzmassnahm' weithinaus... Dass es
sich bCi § 26 <iCs Gesetzes um eine polizeiliche Beschränkung
und nicht um eine Strafe handelt, ist ohne weiteres klar,
zumal da es danach in die Hände des Regierungsrates
gelegt
ist, von der gesetzlichen Vorschrift Ausna
Staatsrecht. polizeiliche Beschränkung in der persönlichen Ha.ndels- freiheit nur verwendet werden, wenn nach allgemeiner Ordnung die· persönliche Ehrlichkeit die Voraussetzung für den Betrieb eines Ha.ndelsgeschäftes wäre. Nirgends . aber, auch in Zug nicht, ist als &gel vorgesehen, dass wegen allgemeiner Unzuverlässigkeit oder wegen einzelner begangener Verstösse· gegen die Geschäftsehrlichkeit der Betrieb eines nicht dem Genehmigungszwang unterlie-' genden Geschäftes gänzlich verboten werden könnte. Man lässt es vielmehr dabei bewenden, dass solche Verfehlungen als solche wegen unlauteren Wettbewerbes unter Strafe gestellt werden. So fällt auch in Zug die Ankündigung eines Totalausverkaufes, der sich als trügerlseh erweist. zweifellos unter die §§ 6 und 7 Ziff. 1 des Gesetzes. Die Ansicht des &gierungsrates, eine Busse genüge als sichem- . te und abschreckende Massnahme nicht, erscheint nicht ohne weiteres als richtig, wenn man die recht weitgehenden Strafdrohungen beachtet. Zudem ist in § 30 des Gesetzes noch die Gefängnisstrafe vorgesehen.' Daraus folgt, dass die in § 26 vorgesehene Beschränkung der Ha.ndels-und Gewerbefreiheit über das Mass der zulässigen Schranken hinausgeht und als verfassungswidrig erscheint, und dass die rechtliche Nachprüfung der Frage ein Abgehen von den frühem Entscheiden nicht verlangt ..... 4. - Nun macht aber der &gierungsrat geltend, dass sich aus der durch die bisherige Praxis ergebenden Rechts- lage tatsächlich unhaltbare ZUliltände ergeben hätten, die eine Änderung der Praxis forderten. Für den Kanton Zug wird dafür nur auf einen Fall verwiesen, der auch Anlass zu der Aufnahme des § 26 gegeben haben soll. Es geht aber gewiss nicht an, deshalb, weil einmal eine Ausverkaufsbewilligung missbraucht worden ist, nun allgemein die strenge Folge des Verbotes des Weiterbe- triebes des Geschäftes anzudrohen, zum mindesten soweit es sich dabei nicht um eine Strafe, sondern um eine blosse polizeiliche Massnahme handelt. Die Befürchtung sodan,n, da.ss ohne eine solche Bestimmung die Gefahr bestehe, i Handels· und Gewerbefreiheit. ,,0 57. dass das ganze Jahr Scheinausverkäufe ahgehalten werden,. ist offensichtlich übertrieben, und was die Behauptung betrifft, dass sich gerade im Anschluss an die Fälle Grootz und Denzler & Cie. ein Geschäftsgebaren herausgebilrlet habe, das unzweifelhaft den CharakteI' des unhmtern Wettbewerbe.s trägt, sind schlüssige Beweise hiefür nicht beigebracht worden" indem lediglich erwähnt wird, dass die Löw A.-G. solche Totalausverkäufe auch in Wohlen und Arbon veranstaltet habe und dass man desheR in Zug angefra.gt habe, wie man sich dort verhalten habe. Damit ist ein allgemeiner Notstand, der ein Abgehen Von der grundsätzlich richtigen Lösung dringend erheischen würde, nicht dargetan. Übrigens sagt der Regierungsrat selber, es handle sich bei der Bestimmung des § 26 um die Bekämpfung eines unlauteren Wettbewerbes. Dafür schei- nen aber die übrigen hiefür zur Verfügung stehenden Mittel sowie die Massnahmen, die insbesondere in Hinsicht auf die Kontrolle der Ausverkäufe getroffen werden können, hinreichend. Es ist nicht ersichtlich, dass man in Zug (und anderswo) diese Mittel, insbesondere das Strafverfahren wegen unlautem Wettbewerbs, erfolglos angewendet habe oder dass diese nicht zulässig gewesen seien. Endlich mag bemerkt werden, dass, soweitersicht- lich, kein anderer Kanton es für nötig gefunden hat, so weit zu gehen wie-Zug mit § 26 des Gesetzes. Den diesbe- züglichen Hinweisen im Entscheid in Sachen Denzier & Cie. (BGE 48 I 460) mag beigefügt werden, dass auch die seither erlassenen Gesetze des Kantons Waadt über die Police du commerce und des Kantons Berl1 über den unlauteren Wettbewerb eine solche Vorschrift nicht enthalten. In Deutschland fallen ebenfalls täuschende Ausverkaufsan- zeigen, wozu auch die Auskül1digung eines Ausverkaufs gehört, ohne dass ein solcher beabsichtigt ist, lediglich unter die Strafvorschriften wegen unlauteren Wettbewerbs (vgl. Kommentar von ROSENTHAL zum Gesetz über un- lauteren Wettbewerb zu § 7 Note 6 und 39 a), haben aber nicht das Verbot des Weiterbetriebes des Geschäftes zur
Staatsreche
Folge. Auch daraus darf geschlossen werden, dass eine
Notwendigkeit, eine neue polizeiliche
Schranke für einen
an sich erlaubten Geschäftsbetrieb aufzurichten, nicht
besteht ....
Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates vom
21./28. Oktober ist darnach insofern verfassungswidrig,
als
er der Beschwerdeführerin den normalen Betrieb eines
Schuhgeschäftes
in Zug verbieten will, was denn auch die
Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrates
vom
21./23. November, der eine Bestätigung und Ausführung
jenes Verbotes enthält, nach sich zieht. Dabei sei vorbe-
halten, ob nicht ein zeitweises Verbot des Weiterbetriebs
eines Geschäftes, wenn
es als Nebenstrafe bei Widerhand-
lungen gegen die Ausverkaufsvorschriften gesetzlich vorge-
sehen
und vom Richter verhängt würde, zu schützen wäre.
Demnach erA-ennt das Bundesgericht:
Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen gut-
geheissen und demgemäss wird das in den Entscheiden
des Regierungsrates des Kantons Zug vom 28. Oktober
und 23. November 1931 enthaltene Verbot des Geschäfts-
betriebes der Rekurrentin aufgehoben.
IU. EIGENTUMS GARANTIE
GARA..TIE DE LA PROPRIETE
58. Auszug aus dem Urteil vom 18. Dezember 1931
i. S. Ehrler und Mitbetelligte gegen Begienmgsrat Bchwyz.
Bau eines Pfarrhauses durch eine staatliche Kirchgemeinde.
Enteignung VOll Dienstbarkeiten, die auf dem Baugrunde
laf'ten lind eIer Errichtung der Baute entgegenstehen. An-
ft'('htung der Ent,eignungsverfiigung wegen Verletzung der
Eigelltumsgarantie und lVillkür, weil das Werk (die Baute)
ll'('ht, einem öffentlichen Interesse diene.
Eigentutnsgaralltie. 11;0 58.
Die Kirchgemeinde Schwyz beschloss am 28. Dezember
1930, den bestehenden Pfarrhof von Schwyz zu verkaufen,
das alte Pfrundhaus auf der oberen Hofmatt der Gemeinde
Schwyz niederzureissen
und dort auf den Grundstücken
Nr. 631 und 2027 des Grundbuches Schwyz ein Dreier-
pfrundhaus zur Wohnung der Geistlichkeit der römisch-
katholischen Kirchgemeinde
von Schwyz zu erstellen. Auf
dem Grundstück Nr. 631 lastet zu Gunsten der liegen-
schaft Nr. 627 ein « freier Fuss-und Fahrweg » vom neu
angelegten, von der Bahnhofstrasse zum « Spitel » führen-
den Weg. auf dem Grundstück Nr. 2027 zu Gunsten der
gleichen Nr. 627 und der Nr. 628 und 629 ein « Recht für
den Bestand einer Überlaufkanalisation von der westlichen
Grenze des Gartens hinab, ebenso in gleicher Richtung ein
Wegrecht von 1 m 20 Breite für Abtransport der Haus-
jauche mittelst Stosskarren».
Nach Aussteckung des Baugespanns und Veröffentli-
chung des Bauprojekts für das geplante Pfarrhaus erhoben
die Schwestern Therese und NanetteEhrler, die Ge-
schwister
Furgr und Stefan Hicklin als Eigentümer der
Grundstücke Nr. 627, 628 und 629 beim Bezirksgericht
Bchwyz
Klage auf Unterlassung des Baus, weil er mit den
ihnen an der Hofmatt Nr. 631 und 2027 zustehenden
Dienstbarkeitsrechten unvereinbar sei. Der Gemeinderat
Schwyz beschloss darauf, die in Frage stehenden Dieust-
barkeiten zwecks Verlegung zu enteignen.
Das schwyzerische Expropriationsgesetz vom 5. März
1871
bestimmt:
{( § 1. Jeder Grundeigentümer ist pflichtig, dem Kantoll
den Bezirken und den Gemeinden für nachstehende
Zwecke den erforderlichen Grund und Boden, sowie
Gebäude
und Bäume abzutreten:
c. zur Aufführung neuer, oder zur Erweiterung schon
bestehender
Staats-, Bezirks-und Gemeindegebäude, mit
Einschluss der Pfarr-und Filialkirchen. »
« § 2. Über die Zulässigkeit der Expropriation ent-
scheidet für die Gemeinden der Gemeinderat, für den
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.