Vcrwo.ltungs und Diszipliuan-echt.9pflege.
11. REGISTERSACHEN
REGISTRES
6. Urteil der 1. Zivilabteilung vom 17. Februar 1931
i. S. L. Löske G. m. b. IL
gegen Eidg. Amt für geistiges Eigentum.
Voraussetzungen für die Übe r t rag u n g und Ern e u s-
rung einer ausländischen Ha.ndelsmarke im
Schweizerischen Markenregister (Erw. 1 und 2).
Sind im Üb.ertra.gungsverfahren wie der hol t e Be ans ta n-
dun gen durch das Amt zulässig ? (Erw. 2).
N
ich t ein t r e t e n auf eine verwaltungsgerichtliche Be-
schwerde gegen eine .Z w i s c h e n ver füg u n g (Bean-
standung eines Übertra.gungs. und Erneuerungsgesuches )
(Erw. 2).
MSchG Art. 7, 8, 14.
VV zum MSchG Art. 6, 8, 12, 18, 19.
Pa.riser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 Art. 6;
VDG Art. 8.
A. -L. Löske, Kaufmann in Berlin, liess am 17. Juli
1890 unter Nr. 1667 im schweizerischen Markenregister
eine
Fabrikationsmarke für Uhrgehäuse und Uhrwerke
eintragen, welche die Abbildung einer Apollo-Büste ent-
hält. Darunter steht in einem an bei den Enden gerollten
Bande der Name ( Apollo)), und über der Büste ist in
grossen Buchstaben die Bezeichnung Fabrik-Marke
angebracht. Diese Eintragung wurde am 10. September
1910 erneuert, wobei die Marke die Nummer 28,082 erhielt.
Des fernern liess Löske am 30. Oktober 1895 unter
Nr. 7850 eine weitere Marke für Uhren, Uhrenwerke und
Uhrengehäuse jeder Art eintragen, die eine stilisierte
Leier
darstellt, unter welcher auf einem geschwungenen
Bande der Name (( Mozart steht, welches Band von einem
Blumen-
und Blattornament umrankt ist. Diese Eintra-
gung wurde am 8. Oktober 1913 ebenfalls erneuert, wobei
die Marke die
Nummer 34,262 erhielt.
Registersachen. No 6.
Am 29. Juli 1930 beantragte die Firma L. Löske
G.
m. b. H., Taschen-und Armbanduhrenfabrikation in
Berlin, die heutige Beschwerdeführerin, beim Eidg. Amt
für geistiges Eigentum eine weitere Erneuerung der
erwähnten Apollo-Büsten-Marke (Nr. 28,082), worauf das
Amt sie darauf aufmerksam machte, dass die Marke, da
sie für die Einzelfirma L. Löske . eingetragen sei, vorerst
auf die antragstellende Gesellschaft übertragen werden
müsse.
Daraufhin ersuchte die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 29. August 1930 um übertragung der frag-
lichen Marke, sowie auch noch weiterer Marken, u.a. der
erwähnten Mozart-Leier-Marke (Nr. 34,262), und einer
unterm 22. März 1918 -als Erneuerung von Nr.l0,269-
ebenfalls für Uhren, Uhrengehäuse und Uhrenwerke aller
Art eingetragenen Wortmarke Apollo . Auf dieses
Gesuch
hin verlangte das Amt am 19. September 1930
von der Beschwerdeführerin u. a. den Nachweis durch eine
bezügliche
. Bescheinigung des deutschen Reichspatent-
amtes dafür, dass die zu erneuernden und die zu übertra-
genden Marken in Deutschland als ihrem Ursprungslande
für die Beschwerdeführerin eingetragen seien. Es setzte
der Beschwerdeführerin hiefür eine Frist von einem Monat
an, welche es durch Verfügung vom 27. Oktober 1930 um
einen weitern Monat erstreckte. Daraufhin reichte die
Beschwerdeführerin
am 21. November 1930 bezügliche
Bescheinigungen ein.
Für die Apollo -Büsten - Marke
(Nr.
28,082) war sie jedoch hiezu nicht in der Lage, da diese
Marke
nur in der Schweiz geschützt sei. Und mit Bezug
auf die Mozart-Leier-Marke (Nr. 34,262) wies sie die Beschei-
nigung für eine Marke vor, die zwar das niit dem Namen
Mozart ) versehene Band nebst Ornamenten, nicht aber
die erwähnte Leier enthielt. Das Amt wies daher am
18. Dezember 1930 das Gesuch um Übertragung und Er-
neuerung der Apollo-Büsten-Marke (Nr.28,082) ab, weil
diese
im Ursprungslande nicht eingetragen sei. Und mit
Bezug auf die Mozart-Leier-Marke (Nr.34,262) setzte es
ihr gleichen Tages eine erneute Frist von einem Monat an
r
36 Verwaltungs. 1;ind Di .
zur Beibringung eines Zeugnisses, dass eine genau entspre-
chende Marke in Deutschland eingetragen sei, weil die
bis anhin eingereichte Bescheinigung diesem Erfordernis
nicht genüge.
B. -Gegen diese beiden Verfügungen hat die Be-
schwerdeführerin am 23. Dezember 1930 die verwaltungs-
rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben mit
dem Antrag: es sei das Begehren auf übertragung und
Erneuerung der Apollo-Büsten-Marke (Nr. 28,082), sowie
auf übertragung der Mozart-Leier-Marke (Nr. 34,262) als
begründet zu erklären und das Eidg. Amt für geistiges
Eigentum anzuweisen, die .anbegehrte Erneuerung bezw.
Übertragung vorzunehmen.
Das Eidg. Amt für geistiges Eigentum beantragt mit
Bezug auf die Apollo-Büsten-Marke (Nr. 28,082) die Abwei-
sung der Beschwerde. Auf die Beschwerde betreffend die
Mozart-Leier-Marke (Nr. 34,262)
se.i nicht einzutreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Die Beschwerdeführerin hat ihren Geschäftssitz
in Deutschland, d. h. also in einem Staate, der, wie die
Schweiz, der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März
zum Schutze des gewerblichen Eigentums (AS NF 45
S. 243 ff.) beigetreten ist und daher mit Bezug auf den
Markenschutz im Rahmen jener übereinkunft der Schweiz
gegenüber Gegenrecht hält Die Firmen solcher Staaten
sind gemäss Art. 7 Ziff. 2 MSchG zur Hinterlegung ihrer
Marken in der Schweiz berechtigt, sofern sie durch bezüg,
liehe Belege dnn Beweis erbringen, dass diese im Ursprungs-
land geschützt sind (Art. 6 Ziff. 5 litt. b VVO zum MSchG).
Und zwar ist dieser NachweiS sowohl bei der Anmeldung
zur Eintragung, wie auch jeweils bei einem Gesuch um
Erneuerung einer Eintragung (rev. Art. 8 MSchG), oder
im Falle eines Gesuches um Übertragung einer Marke
(Art. 19 Abs. 1 Ziff. 2 VVOzum MSchG) zu leisten. Wird
diese Bedingung nicht erfüllt, so ist ein bezüglicher Eintrag
gemäss rev. Art. 14 Ziff. 1 MSchG (vgl. auch Art. 19
Registersaohen. N0 6. 37
Abs. 5 VVO zum MSchG) zu verweigern. Diese Vorschriften
stehen im Einklang mit Art. 6 der Pariser Verbandsüber-
einkunft, der einen Schutz in andern Verbandsländern nur
für solche Marken vorsieht, die im Ursprungslande regelrecht
eingetragen sind, wobei im letzten Absatz dieser Vorschrift
den Verbandsländern noch ausdrücklich die Befugnis einge-
räumt ist, vom Hinterleger eine von der zuständigen Be-
hörde des Ursprungslandes ausgestellte Bescheinigung
über die regelrechte Eintragung der Marke zu verlangen.
Das beschwerdebeklagte Amt hat daher mit Recht die
Übertragung und Erneuerung der Apollo-Büsten-Marke
(Nr.
28,082) davon abhängig gemacht, dass die Beschwerde-
führerin eine bezügliche Bescheinigung des deutschen
Reichspatentamtes beibringe. Hiezu war diese aber nicht
in der Lage, weil die in Frage stehende Marke, wie sie
in ihrem Schreiben an das Amt vom 21. November 1930
selber zugestehen musste, in Deutschland gar nicht
geschützt und eingetragen ist. Wohl hat sie darauf hinge-
wiesen,
dass in Deutschland ihre Wortmarke Apollo
geschützt sei. Das vermag aber keinen Anspruch auf
Erneuerung und Übertragung der hier streitigen kombi-
nierten Wortbildmarke Nr.28,082 zu begründen, da hiefür
völlige Identität zwischen der im Ursprungsland ge-
schützten und der zur Eintragung bezw. Erneuerung oder
Übertragung angemeldeten Marke vorliegen muss. Das
trifft hier nicht zu; denn die streitige Marke Nr. 28,082
weist ausser dem Namen ( Apollo auch noch wichtige
figürliche
Elemente auf: ein an den Enden gerolltes Band,
auf das der Name Apollo aufgedruckt ist, und insbeson-
dere die
Abbildung einer Apollo-Büste. Dass die Beschwerde-
führerin an die von ihr heute geltend gemachte Identität
selber nicht glaubt, ergibt sich ohne weiteres daraus, dass
sie die reine'Wortmarke Apollo neben der hier streitigen
Apollo-Büsten-Marke unter Nr. 41,452 als selbständige
Marke hat eintragen und nunmehr auch übertragen
lassen. Die Beschwerde ist daher mit Bezug auf die Marke
Nr. 28,082 als unbegründet abzuweisen.
Verwa.ltungs. und Disziplina.rrechtspfiege.
2. -Mit Bezug auf die Mozart-Leier-Marke (Nr.34,262)
liegt keine endgültige Verfügung des Amtes vor. Dieses
hat der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 1930
lediglich erneut Frist angesetzt zur Beibringung einer
Bescheinigung des deutschen Reichspatentamtes, dass sie
daselbst eine völlig gleichartige Marke hinterlegt habe.
Gegen eine solche blosse Zwischenverfügung ist aber, wie
das Bundesgericht bereits entschieden hat (vgl. BGE 56 I
b. 354 f. Erw.2), keine verwaltungsrechtliche Beschwerde
an 1as Bundesgericht gegeben. Allerdings erscheint frag-
lich,
ob es im vorliegenden Übertragungsverfahren über-
haupt gerechtfertigt war, wiederholte Beanstandungen zu
erlassen. Art. 12 VVO zum MSchG, der solche Wieder-
holungen vorsieht, bildet
einen Bestandteil des die Hinter-
legung, Eintragung und Veröffentlichung der Marken
regelnden Abschnittes II -(Art. 6-17), während die Erneue-
rung und Änderung zusammen mit der Löschung der
Markeneintragungen einen besondern Abschnitt III bildet.
In diesem sind nun zwar (in Art. 18) mit Bezug auf das
Gesuch um Erneuerung einer Marke die Bestimmungen
des Abschnittes II als entsprechend anwendbar erklärt,
nicht aber mit Bezug auf die Übertragung einer Marke.
Für diese enthält Art. 19 besondere Vorschriften, in denen
zwar auf Art. 6 Ziff.5 und 7 und 'Art. 8 Abs. 1, nicht aber
auch auf die übrigen Bestimmungen des Abschnittes II
verwiesen ist. Insbesondere regelt Art. 19 Abs. 6 die Folgen
bei
Nichterfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen
selbständig, ohne wie in Art. 12 eine Wiederholung der
Beanstandung vorzusehen. Die Zulässigkeit einer solchen
Wiederholung
braucht indessen -selbst wenn das Bundes-
gericht zur Beurteilung dieser Frage zuständig wäre, was
hier ebenfalls dahingestellt sei -nicht näher untersucht
zu werden, da die Beschwerdeführerin gegen die Wieder-
holung
der Beanstandung an sich keine Einsprache erhoben,
sondern die ihr gesetzte Nachfrist gegenteils dazu benützt
hat, hinsichtlich anderer, heute nicht im Streite liegender
Marken die noch fehlenden Belege beizubringen.
Registersachen. N° 7.
Nur beiläufig mag noch darauf hingewiesen werden, dass,
selbst
wenn auf die Beschwerde materiell schon heute einge-
treten werden könnte, diese abgewiesen werden müsste, da
angesichts des Fehlens der Leier in der in Deutschland
hinterlegten Marke von einer Identität der im Ursprungs-
land geschützten mit der in der Schweiz zu übertragenden
Marke nicht die Rede sein könnte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Mit Bezug auf das Begehren um Erneuerung und Über-
tragung der Marke Nr. 28082 wird die Beschwerde abge-
wiesen.
Mit Bezug auf das Begehren um Übertragung der
Marke Nr. 34262 wird auf die Beschwerde nicht einge-
treten.
7. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 97. Janua.r 1931
i. S. Betriebsgesellschaft des Oinema Xapitol in Bern A..-G
gegen Regierungsrat Bern.
Eine Handelsgesellschaft, die vor Beendigung der Liquidation
im Handelsregister gelöscht wurde, ist auf Begehren eines
Berechtigten wieder einzutragen, sofern sich dieses Begehren
nicht als Rechtsmissbrauch erweist.
A. -Die Betriebsgesellschaft des Cinema Kapitol in
Bern A.-G. (in der Folge kurz mit Betriebsgesellschaft
bezeichnet)
hat mit verschiedenen Filmverleihanstalten,
u. a. auch mit der Firma Leofilm Zürich und der Monopol-
Film A.-G. Zürich, Filmmietverträge abgeschlossen. Hiebei
wurden für die Verträge mit der letztgenannten Gesell-
schaft -ob auch für andere ist aus den Akten nicht er-
sichtlich -gedruckte Vertragsformulare verwendet, wie
sie
vom Filmverleihverband in der Schweiz gemeinsam
mit dem Schweiz. Lichtspieltheater-Verband ausgearbeitet
worden sind. Diese enthalten in Art. 22 der vorgedruckten
Vertragsbedingungen die Bestimmung: Bei Verkauf oder
Vermietung eines Etablissements haftet der l :lieter auch