BGE 57 I 19
BGE 57 I 19Bge28 mars 1929Ouvrir la source →
18 Staatsrecht. rung zur Verfolgung oder Bestrafung nicht überliefert werden)) (cfr, HEGLER, Prinzipien des internationalen Strafrechts 159). Le opinioni divergono nella dottrina circa le ragioni deI divieto d'estradare i nazionali. Esse sono indubbia- mente da porrenello speciale vincolo che unisee a110 Stato il cittadino, vuoi nel diritto incondizionato di questi di dimorare in patria (cfr. WETTSTEIN, p. 20 e gli autori ivi citati), vuoi in un riguardo usato dallo Stato verso i propri nazionali. Ne l'una ne l'altra di queste ragioni valgono, comunque, per coloro ehe persero la cittadinanza e non si capisce perehe costoro potrebbero invocare il privilegio di non essere estradati pel solo motivo ehe all'epoca in cui furono ricercati 0 condannati erano cittadini de110 stato di rifugio. 4. -Poiche da quanta preeede risulta ehe l'ex-eitta- dino non puo opporsi all'estradizione non si possono neppure fare delle distinzioni a seeonda dei motivi per eui la cittadinanza ando persa. Anche ia svizzera diventata straniera in seguito a matrimonio non e piu svizzera (RU 36 I 223). Certo tra essa ed il paese esiste ancora un vincolo, poiche in caso di vedovanza, di divorzio 0 di separazione di letto e di mensa puo essere riammessa nella cittadinanza in forza dell'art. 10 let. b della legge 25 giugno 1903, ma questo disposto non le conferisce un diritto vero e proprio aHa reintegrazione, la cui concessione e riservata al giudizio deI Consiglio federale. Ora la sola possibilita d'una ulteriore reintegrazione nel· diritto di cittadinanza svizzera non puo, sul terreno dei trattato italo-svizzero edella legge sull'estradizione, essere equi- parata al possesso di questa cittadinanza quando si tratti di decidere se la nazionalita dell'individuo ricercato s'oppone alla sua estradizione. Il Tribunale federale pronuncia : L'opposizione di Giulietta DeI Porto e respinta e l'estra- dizione accordata per il reato di bancarotta fraudolenta Staatsverträge. No 4. Iil co11a riserva ehe dalla pena cumulativa, inflitta con sentenza 20 ottobre 1928 deI Tribunale penale di Milano e ridotta secondo declaratoria 14 febbraio 1930 dello stesso Tribunale, sia eompletamente eliminata la quota relativa al reato di banearotta semplice. IV. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX 4. Urteil vom 20. Februa.r 1931 i. S. Heini gegen J?ietsch. ,Begriff der yorbeha,ltlosen Einlassung auf den RechtRstreit im Sinne des Art. 2 Abs, 2 Ziff. 2 des Vertrages mit Österreich über die Anerkennung wld VolL'ltreckung gerichtlicher Ent- scheidungen (Erw. 2). '\Vegen ungenügender Rechtskraft-und Vollstl'eckbaI'keit,sbe- Rcheinigung kann gegen die Vollziehung eineR österreichischen Zivilurteils nicht Beschwerde erhoben werden, ·wenn desson Rechtskraft und interne Vollstreckbarkeit nicht bestritten wird (Erw. 3). A. -Der Rekursbeklagte erhob vor dem Landesgericht von Graz gegen den Rekurrenten, der damals in Ebikon (Luzern) wohnte, eine Klage, womit er Schadenersatz im Betrage von 1600 Schilling samt Zins wegen mangelnder Erfüllung eines Holzlieferungsvertrages verlangte. Das Gericht beschloss, der vom Rekurrenten erhobenen Ein- rede der örtlichen Unzuständigkeit keine Folge zu geben, indem es ausführte: « Die beklagte Partei hat die von ihr rechtzeitig erhobene Einrede der örtlichen Unzu- ständigkeit nicht ausgeführt und sich ohne Erörterung der Zuständigkeitsfrage ins meritum eingelassen, weshalb die die Zuständigkeit dieses Gerichtes begründenden Behauptungen der klagenden Partei als zugegeben zu behandeln und die Zuständigkeit dieses Gerichtes gegeben war.» Die Klage wurde vom Landesgericht abgewiesen.
20 Staatsrecht. Infolge einer Berufung des Rekursbeklagten verurteilte das Oberlandesgericht in Graz den Rekurrenten zur Zahlung von 1200 Schilling, eines Zinses von 7 % seit 2. Februar 1929 und der Prozesskosten. Hiegegen ergriff dieser das Rechtsmittel der Revision aus materiellen Gründen. Der Oberste Gerichtshof der Republik Öster- reich entschied, dass der Revision keine Folge gegeben werde, und legte dem Rekurrenten die Kosten auf. Auf Grund dieser Urteile leitete der Rekursbeklagt gegen den Rekurrenten in Au die Betreibung ein für 1512 Fr. 40 Cts. nebst Zins und ersuchte, nachdem der Rekurrent Rechtsvorschlag erhoben hatte, um definitive Rechts- öffnung. Der Rekurrent machte demgegenüber geltend, dass die Urteile in der Schweiz nach dem Staatsvertrag mit Österreich über die Urteilsvollziehung und Art. 59 BV nicht vollstreckbar seien. Der Rekursrichter des Kantons St. Gallen entschied als Rekursinstanz in Betrei- bungs- und Konkurssachen am 30.. September 1930: « 1. Die definitive Rechtsöffnung ist wie folgt gewährt : a) für 872 Fr. 60 Cts. nebst Zins zu 7 % seit 2. Februar 1929; b) für 237 Fr. 95 Cts. nebst Zins zu 6 % seit 6. März 1930; c) für 349 Fr. 35 Cts nebst Zins zu 6 % seit 6. März 1930; d) für 52 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu 6 % seit 21. Mai 1930; e) für 3 Fr. 40 Cts. Betr.- Kosten. -An dieser Gesamtsumme von 1515 Fr. 80 Cts. kommen jedoch in Abzug: 224 Fr. 10 Cts. per 2. Septem- ber 1930, sodass noch eine' Restsumme von 1291 Fr. 70 Cts. verbleibt, unter entsprechender Zinsverrechnung. » Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes her- vorzuheben: Die Gerichtsbarkeit des österreichischen Staates im Sinne der Art. 1 und 2 des Vertrages mit diesem über die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sei im vorliegenden Fall vorhanden, weil der Rekurrent sich vor den österreichischen Gerichten vorbehaltlos auf den Rechtsstreit eingelassen habe. Es sei nicht bewiesen, dass Cl' die Zuständigkeit der Grazer Gerichte bestritten habe. Aus den Urteilen des Oberlandesgerichtes und des Ober- Stmtsverträge. Ko 4. 21 sten Gerichtshofes ergebe sich im Gegenteil, dass das nicht geschehen sei. Dem Gesuch um Edition sämtlicher Rechtsschriften des österreichischen Prozesses sei daher keine Folge zu geben. Das Landesgericht von Graz habe auf den Urteilen des Oberlandesgerichtes und des Ober- sten Gerichtshofes deren Rechtskraft und Vollstreck- barkeit bescheinigt. Ob das der Vorschrift des Art. 4 Aha. 1 Ziff. 2 des Staatsvertrages vollständig entspreche, könne dahingestellt bleiben, weil Art. 3 Abs. 2 nur eine begrenzte Prüfungspflicht vorsehe und in dieser Beziehung keine Einrede erhoben worden sei. B. -Gegen diesen Entscheid hat Heini die staats- rechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, er sei « wegen Verletzung von Art. 1 und 2 des Vertrages zwi- schen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 28. März 1929 und Art. 4 und 59 BV aufzuheben bezw. die kant. Rekursinstanz zu verhalten, den vorgenannten Rechtsöffnungsentscheid aufzuheben und das Rechts- öffnungsbegehren des Klägers abzuweisen. » Der Rekurrent macht geltend: Im Urteil des Landes- gerichtes 'werd-e erwähnt, dass er die Unzuständigkeits- einrede erhoben habe und diese abgewiesen worden sei. Der Rechtsöffnungsrichter hätte von Amtes wegen oder auf Grund des Gesuches des Rekurrenten um Edition sämtlicher Rechtsschriften und Urteile des österreichischen Prozesses diese beiziehen sollen. Der Rekursbeklagte habe sich natürlich auf den österreichischen Gerichtsstand des Vermögens berufen. Da es dem Rekurrenten nicht mög- lich gewesen sei, die hiefür aufgestellten Behauptungen . zu widerlegen, so habe sich das österreichische Gericht als zuständig erklärt. Vor der zweiten und der letzten Instanz sei die Unzuständigkeitseinrede wiederholt wor- den. Der Rekurrent verlange jetzt noch die Edition der vor den österreichischen Gerichten gewechselten Rechts- schriften. Der Rechtsöffnungsrichter habe nach Art. 4 des Staatsvertrages von Amtes wegen prüfen müssen,
22 Staatsrecht. ob die östelTeichischen Urteile rechtskräftig geworden seien. Das Rechtsöffnungsbegehren hätte daher auch ohne ausdrückliche Einrede des Rekurrenten wegen unge- nügender Rechtskraft-oder Vollstreckbarkeitsbescheini- gung abgewiesen werden müssen. O. -Der Rekursrichter hat Abweisung der Beschwerde beantragt und u. a. bemerkt : Das Urte~l des Landes- gerichtes sei ihm nicht vorgelegt und dessen Edition nicht verlangt worden. Es wäre nach den gesetzlichen Bestim- m ungen Sache des Rekurrenten gewesen, das zu tun. Zudem habe der Rekursbeklagte noch die Antwort des Rekurrenten auf seine Schadenersatzklage vorgelegt, wor- aus sich ergebe, dass dieser sich vorbehaltlos auf den Prozess in Österreich eingelassen habe. D. -Der Rekursbeklagte hat ebenfalls den Antrag gestellt, die Beschwerde sei abzuweisen. Seinen Aus- führungen ist folgendes zu entnehmen: Der Vertreter des Rekurrenten habe allerdings die Einrede der Unzu- ständigkeit bei der ersten Tagsatzung "nach der Zustellung des Doppels der Klageschrift vorgebracht, es aber entgegen der Vorschrift des § 243 d. östr. ZPO unterlassen, in der schriftlichen Klageantwort die zur Begründung dieser Einrede dienenden Umstände anzugeben. Nachher sei der Vertreter des Rekurrenten im Prozess vor den österrei- chischen Gerichten nie mehr auf die Frage der Zuständig- keit zurückgekommen. E. -Diese Behauptungen sind in der Replik vom Rekurrenten nicht bestritten worden. Das Bundesget'icht zieht in Erwägung :
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Staatsrecht.
Anerkennung der Gerichtsbarkeit des in Frage stehenden
ausländischen Staates gerten, da Art. 2 des Staatsvertrages
mit Rücksicht auf die Bestimmung des Art. 59 BV auf-
gestellt worden ist (vgl. BBl. 1927 I S. 372 f. und 376).
Nach der Praxis des Bundesgerichtes genügt indessen
nicht jeder Vorbehalt, den der Beklagte bei der Verhand-
lung zur Hauptsache vor einem nach Art. 59 BV unzu-
ständigen Richter erhebt, für die Annahme, dass in der
Einlassung auf die Hauptsache nicht ein Verzicht auf die
Garantie des Art. 59 BV liege. Insbesondere kann der
Beklagte jener Einlassung die Bedeutung eines solchen
Verzichtes
nicht lediglich dadurch nehmen, dass er ganz
nebenbei, nachträglich oder in unbestimmter Weise die
Kompetenz des Richters bestreitet; sondern es ist hiefür
zum mindesten nötig, dass er in gehöriger Weise, vor der
Einlassung auf die Ha.uptsache oder gleichzeitig mit
dieser, den Richter ersucht, sich für unzuständig zu
erklären, wobei ihm allerdings viellicht nicht unter
allen Umständen die Beobachtung sämtlicher Formvor-
schriften des kantonalen Zivilprozessrechts zuzumuten ist
(vgl. BGE 3 S. 620 ff., speziell 625 ; 4 S. 353 ff., speziell
355 ; 6
S. 532 H., speziell 536; 10 S. 42 ; 18 S. 44 und
658; 23 S. 1578; 33 I S. 91 ; 46 I S. 247 ff. ; ULLMER,
Staatsrechtliche Praxis II S. 196; BUROKHARDT, Komm.
z. BV 2. Auf I. S. 581 f. ; ROGUI, Conflits des lois N° 714,
L'art. 59 de la Constitution federale S. 33 H.). Dem-
gemäss kann auch nach Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 des Staats-
vertrages nicht jeder Vorbeh~lt des Beklagten zur Folge
haben, dass seine Einlassung auf die Hauptsache nicht
als wirksame Anerkennung der Gerichtsbarkeit des in
Frage stehenden ausländischen Staates gilt. Was die
Anforderungen
an diesen Vorbehalt betrifft, so ist jedoch
zu beachten, dass Art. 59 BV in interkantonaler Beziehung
eine weitergehende
Bedeutung hat, als in internationaler,
und deshalb auch insofern weiter geht, als Art. 3 in Ver-
bindung mit Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 2 des Staats-
vertrages. Art. 59 BV hat unter den von ihm angegebenen
Staatsverträge. Xo J.
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Voraussetzungen die Unzuständigkeit der Gerichte anderer
Kantone als desjenigen des W' ohnsitzes des Beklagten
zur Folge, während er unter denselben Voraussetzungen
ein ausländisches Gericht nicht unzuständig machen,
sondern lediglich die Vollziehung oder Anerkennung seines
Urteils in der Schweiz ausschliessen kann und dem ent-
sprechen denn auch die erwähnten Bestimmungen des
Staatsvertrages. Es ist daher möglich, dass ein öster-
reichisches
Gericht nach dem internen österreichischen
Rechte für eine Klage zuständig ist, obwohl die öster-
reichische
Gerichtsbarkeit hiefür nach Art. 2 des Staats-
vertrages als ausgeschlossen erscheint ; in einem solchen
Fall wäre die Erhebung der Einrede der Unzuständigkeit
nicht am Platze. Infolgedessen muss der Vorbehalt, der
verhindern soll, dass in der Einlassung eines in der Schweiz
wohnhaften Beklagten auf die Hauptsache vor einem
österreichischen
Gericht die Anerkennung der österreichi-
schen Gerichtsbarkeit im. Sinne des Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2
des
Staatsvertrages gefunden werde, nicht oder wenigstens
nicht in jedem Fall notwendig in der Erhebung der Ein-
rede der Unzuständigkeit bestehen; sondern es genügt
-wenigstens in gewissen Fällen -hiefür, wenn der
Beklagte in gehöriger Weise, mit der erforderlichen
Begründung, vor oder gleichzeitig mit der Einlassung auf
die Hauptsache geltend macht, dass ihm nach Art. 1
Abs. 1 Ziff. 1, Art. 2 und 3 des Staatsvertrages das Recht
zustehe, sich der Anerkennung oder Vollziehung des
Urteils in der Schweiz zu widersetzen, und er sich vor-
behalte,
von diesem Rechte Gebrauch zu machen (vgl.
BBI 1929
III S. 535). Es fragt sich sogar, ob nicht ein
solcher Vorbehalt u n t e r a 11 e n U rri s t ä n den ver-
hindert, dass in der Einlassung auf die Hauptsache
eine Anerkennung der Gerichtsbarkeit im Sinne des
Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 des Staatsvertrages liegt, und es
daher auch dann nicht nötig ist, die Unzuständigkeits-
einrede zu erheben, wenn die Umstände, die die öster-
reichische
Gerichtsbarkeit nach Art. 2 des Staatsvertrages
26 St .... tsrecht. ausschliessen, zugleich -allenfalls mit andern zusammen -nach internem österreichischen Rechte die Inkompetenz der österreichischen Gerichte zur Folge haben. Doch braucht man diese Frage hier nicht zu lösen, weil der Rekurrent vor den österreichischen Gerichten weder erklärt hat, dass er sich vorbehalte, gegen die Vollziehung ihrer Urteile in der Schweiz Einspruch zu erheben, noch in gehöriger Weise ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der Klage bestritten hat. Freilich ist die Inkompetenzeinrede vom Rekurrenten vor dem Landesgericht in Graz erhoben worden; allein er hat nach den Akten weder das Urteil dieses Gerichts, woraus sich das ergibt, dem Rekurs- richter vorgelegt, noch bei diesem in Beziehung hierauf ein Editionsgesuch gestellt, so dass man sich fragen kann, ob es noch zu berücksichtigen sei (vgl. BGE 28 I S. 51.). Wenn das aber auch zu bejahen ist, sei es weil der Rekurs- richter nach Art. 3 des Staatsvertrages von Amteswegen prüfen musste, ob die Voraussetzungen der Vollstreck- barkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1-4 vorhanden waren, oder weil es sich um eine Beschwerde wegen Verletzung eines Staatsvertrages handelt, so geht doch aus der Begründung des Urteils des Landesgerichts hervor, dass der Rekurrent die Inkompetenzeinrede vor ihm ledig- lich angemeldet hat, ohne dafür irgendwelche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe anzuführen. Die von ihm dem Landesgericht eingereichte schriftliche Klageantwort, worin er nach § 243 d. östr. ZPO die zur Begründung der Inkompetenzeinrede dienende~ Umstände hätte angeben und die Beweismittel dafür bezeichnen sollen, enthält unbestrittenermassen nicht den geringsten Hinweis auf diese Einrede, sondern ausschliesslich die Ankündigung eines Antrages auf materielle Abweisung der Klage und dessen Begründung. Das Landesgericht hat denn auch keineswegs die Unzuständigkeitseinrede des Rekurrenten deshalb abgewiesen, weil es sich auf Grund freier Prüfung der Tatsachen, etwa nach § 99 des österreichischen Gesetzes über die Gerichtsbarkeit (der Jurisdiktionsnorm), St .. atsyerträge. Xo 4. für zuständig hielt, sondern weil der Vertreter des Rekur- renten die die Zuständigkeit begründenden Behauptungen des Vertreters des Rekursbeklagten nicht bestritten hatte. Auch nachher ist der Rekurrent vor den österreichischen Gerichten nach den in der Replik nicht bestrittenen Behauptungen des Rekursbeklagten und der Begründung der Urteile des Oberlandesgerichts und des Obersten Gerichtshofes nicht mehr auf die Einrede der Inkompetenz zurückgekommen. Alles das fällt um so schwerer ins Gewicht, als der Rekurrent vor den österreichischen Gerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Unter diesen: Umständen ist es überflüssig, dem Antrag des Rekurrenten gemäss noch die übrigen vor den öster- reichischen Gerichten gewechselten Rechtsschriften bei- zuziehen. Der Rekurrent hat somit im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 des Staatsvertrages die österreichische Gerichtsbarkeit anerkannt und kann sich daher nicht mit Grund darauf berufen, dass diese nach Art. 2 des Staats- vertrages ausgeschlossen sei. 3. -Der Rekurrent bestreitet nicht, dass die östcr- reichischen Urteile rechtskräftig und -in Österreich - vollstreckbar sind. Er kann sich daher nicht darüber beschweren, dass die vom Rekursbeklagten beigebrachten Rechtskraft-und Vollstreckbarkeitsbescheinigungen der Vorschrift des Art. 4: Abs. 1 Ziff. 2 des Staatsvertrages nicht entsprochen haben. übrigens hat er gar nicht angegeben und nicht darzutun versucht, inwiefern diese Bestimmung missachtet worden sei, und ist auch auf diesen Beschwerdegrund in der Replik nicht mehr zurück- gekommen. Demnach erkennt das Bunde8gericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
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