BGE 56 III 58
BGE 56 III 58Bge7 mars 1930Ouvrir la source →
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SebuldbetreibuBgs. und KonkUrsrecllt.No 15.
les: tribunaux eta.nt seuls competents pourla traneher, et
A dtUaml'd'opposition la poursuite suivra alors son cours.
o ;EB;I,'espOOe, i1 ressort des propres explications de Ia re-
couran~; que celle-ci a d'abord poursuivi le pare ZuccoU
en:paiement de fournitures decombustible faites A ce
demier"puis qu'ayant obtenu un acte de dMaut de biens,
eHe;8::;retournoo contre le fils, en invoquant<cpar ana-
logie;»;t{lart. 207 ce dans !'idee evidemment erronee
qu'unfils{faisant menage commun avee le pare repond des
d~sdeontractees par celui-ci comme la femme repond
aubsidiawement des dettes de menage contractoos par son
m8.ri:'lcas d'insolvabilite de ce dernier. Ilsuit done de lA
qitIfji'I$'We"~ente due par un particulier peut etre rangoo parmi les
c·,JJpevenUSc relativement saisissables de,l'art. 93 LP, que son
', .. Qourante ne fonde pas sa poursuite sur un acte
;'938chKG.
MMfie:;aeeomp1i par le fils Zuccoli, qu'elle n'est des lors
me.nifestement pas dans le cas de se prevaloir de l'art.
7nmdaiä·loi sur les rapports de droit civil et qu'en conse-
'quen.06 Zuocoli
pare etait en droit en tout temps d'exciper
del18il [nulliM de la poursuite.
.")':;jJJpl&/mbre de8 Pouf8Uite8 et de8 Faillite8 prononce :
I" );;~~~~~}u-s est rejete dans le sens des matHs.
C,L'llll1:,rrAulUg aus dem Bntscheid vom 4. April 1980
,:g von Kapital sichergestellt ist oder nicht.
An,d f( rJ ,t·. i .. S,. Stämpfli.
'k\ili'N'}'·die gemäss Art. 93 SchKG nur beschränkt pfändbaren
KEenskategorien fallen, gleichgültig, ob sie durch
.
';J21:fHI,\Wrlili' von einer Privatperson geschuldete Rente kann
. ,)}june(soit garanti ou non par le depOt d'un capitaJ.
Art,.!., Jr,1?r
.. ' tra f ~diti, pignorabili solo entro certi limiti, di cui e fatta
c"I)~Olliiill'art. 93 LEF. Poco importa al rignardo che questa
~.i::'rlmdita.\sia garantita da un deposito di capitali.
~if~~J~F,
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 15.
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Tatbe8tand (gekürzt) :
Dem Schuldner Spring-Hirt Wurde vonsemet; vor
Kurzem verstorbenen Ehefrau eine Monatsrente 'von
400 Fr. ausgesetzt. Am 3. März 1930 pfändete~äS'BJtrei~
bungsamt Biel zu Gunsten des Rekurrenten Stämpflfund,
eines weiteren Gläubigers einen Teilbetrag v6h;;IS~Fr.
Der Rekurrent verlangte hierauf auf dem Bescltwerdewegi
dass
die ganze Rente, eventuell ein 180 Fr. üb~t'Steigend.et
Betrag gepfändet werde. ~;":"">"
Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat den Stand;';
punkt des Rekurrenten, die in Frage steheiide ('R(Mi~
falle nicht unter das in Art. 93 SchKn aufge:fiilii'te"<Eili':;
kommen verworfen und die Akten der erstinstD.1izlicHen
Aufsicht~behörde zur Festsetzung des ExisteniWinim~
überwiesen. Der vom Beschwerdeführer hiege~nJ&-kl~'
Rekurs wurde vom Bundesgericht abgewieseii~
',,,,,, t":,,, ,
A U8 den Erwägungen:
Mit Recht hat die Vorinstanz auf di~b:in!Kmwg~)
stehende Leibrente Art. 93 SchKG zur :$.Wmraoog
'gebracht. Allerdings sind Leibrenten dieser Il~}a~t:'
ausdrücklich in Art. 93 aufgeführt. Die in di~~, ;BästiHt
L
,
mung erwähnten Einkommenskategorien diü'feß' je(l~~:'
nicht ausschIiesslich' nach juristischen GesichtspunItte1il.
ausgelegt werden, vielmehr sind auch wirtschaftliche
Erwägungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 2~l' I },47) .
Die Feststellung
der Vorinstanz, dass die ~"'imc, \ror-
liegenden Fall durch Hinterlegung eines Ka~itals. von,
100,000 Fr. sichergestellt sei, ist tatsächli~he~'~~~~~~~;
-übrigens mit Recht -nicht als aktenWldrig0l;e,~~N1et
worden; sie ist daher für das Bundesgericht .ve~,~,
Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich ohneiWeitei;es,
diese
Rente wie eine Nutzniessung an einem"'d~~/~e~n~
gungsgewalt des Schuldners entzogenen Kapi~[~~.~~~~::
deIn; denn wirtschaftlich besteht zwischen ~n,ih~!~1)
Fällen kein Unterschied .. Aber auch wenn dle~ Sieherf.
60 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 16.
stellung nicht vorhanden wäre, müsste der Entscheid der
Vorinstanz bestätigt werden. Zwar wäre dann nicht mehr
die Analogie mit der Nutzniessung vorhanden, doch
. müsste die Rente dann ohne weiteres derjenigen ein~r
Versicherungskasse gleichgestellt werden. Es wäre sachlich
durch nichts gerechtfertigt und widerspräche zweifellos
dem Sinn des Gesetzes, wenn der Kreis der Rentenschuld~
ner entsprechend dem Wortlaut des Artikels unter Aus-
schluss
von Privatpersonen auf Versicherungskassen ein-
geschränkt würde. Das Gesetz macht keinen Unterschied,
ob die Rente vom betriebenen Schuldner aus eigenen
Mitteln erworben wurde oder
nicht; es fallen daher auch
solche von Versicherungskassen geschuldete Renten dar-
unter, welche von einem Dritten dem Schuldner ohne
Entgelt bestellt wurden. Wenn es nun dieser Dritte vor-
zieht, statt bei einer Versicherungskasse den Renten-
anspruch für den Bedachten zu kaufen, die Rentenver-
pflichtung sich selbst oder seinen Erben aufzuerlegen, so
kann das jedenfalls gegenüber den Gläubigern des Be-
dachten keinen Unterschied ausmachen. Wirtschaftlich
sind auch diese beiden Fälle gleich zu beurteilen und haben
daher auch gleichen Anspruch auf Unterstellung unter
Art. 93, ohne dass dabei von einer ausdehnende.n Aus-
legung dieser Ausnahmebestimmung gesprochen werden
könnte.
16. Auszug aus dem Entscheid. vom 6~ April 1930
i. S. J. K. Debrunl1ers Erben.
Liegenschaftssteigerung (im summarischen Koru:ursver~ahren).:
Ungültigkeit einer Spezialanzeige, die den Empfanger uber dIe
Folgen· seines Ausbleibens von der Steigerung irreführt.
Aufhebung des Zuschlages mangels gültiger Spezialanzeige.
Art. 139 nnd 257 SchKG, Art. 96 lit. b nnd 71 KV.
Vente aux encheres d'immeubles (liquidation sommaire) :
NulliM de l'avis special qui induit le destinataire·en eITeur sur 168
consequences de son absence lors des encheres.
Annulation de I'adjudication faute d'avis special valable,
Art. 139 et 257 LP ; 96 litt. b et 71 ord. faill.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 16.
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Vendita all'incantQ d'nn fondo conla procedura sommaria di falli.
mento. NullitA d'nn avviso speciale che induce il destinatario
in errore circa le conseguenze deUa sua assenza dall'incanto.
Annullamento d'nn'aggiudicazione perche l'avviso specia1e non
era valido.
Art. 139 e 257 LEF ; 96 lit. b e 71 RAF.
A_ -Beim Konkursamt Zürich-Aussersihl ist der
Konkurs über A. Seger anhängig; er wird im summari-
schen Verfahren durchgeführt. Auf Ersuchen des Kon-
kursamtes Aussersihl brachte das Betreibungsamt Erma-
tingen am 3. Februar 1930 die Liegenschaft des Kridars
Kat.-Nr. 4388 in Ermatingen (Schätzungswert 45,000 Fr.,
samt Zugehör 75,000 Fr.) auf öffentliche Steigerung.
Den Publikationen dieser Steigerung war beigefügt:
«N.B. Es findet nur eine Gant statt.» Die interessierten
Grundpfandgläubiger erhielten
am lO. Januar vom Be-
treibungsamt Spezialanzeigen von der Steigerung, für
welche das Amt das Formular 8 a «Anzeige über die erste
konkursrechtliche Liegenschafts -Steigerung» verwendet
und darin lediglich die am Schluss vorgedruckte Anmer-
kung : (, Liegenschaften werden nach dreimaligem Ausruf
zugeschlagen, sofern das Angebot die Schätzungssumme
erreicht.
Ist kein solches Angebot erfolgt, so wird eine
zweite .
Steigerung angeordnet. Die Bieter der ersten
Steigerung sind ihres Angebotes entbunden )}, mit Aus-
nahme der ers:f;en sechs Worte mit Blaustift durchgestri-
chen hatte.
Die Schweizerische Bodenkreditanstalt als Inhaberin
der ersten Hypothek in Höhe von 30,000 Fr. war an der
Steigerung nicht vertreten. Die Liegenschaft wurde samt
Zugehör an Dr. Moosberger in Erma.tingen und Gottlieb
Weisser
in Kreuzlingen zum Preis von 1000 Fr. zuge-
schlagen. Hiegegen
führte die Schweizerische Boden-
kreditanstalt Beschwerde.
B. -:Mit Entscheid vom 7. März 1930 hat die Rekurs-
kommission des Obergerichtes des Kantons Thurgau
erkannt:
« Die Beschwerde wird geschützt, die Liegenschafts-
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