BGE 56 III 44
BGE 56 III 44Bge24 janv. 1930Ouvrir la source →
Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. N0 11. La Ohambre des P6ursuite8 et des Faillites prononre: Le recours est admis et la decision attaquee est annulee. En consequence, l'office des poursuites de Geneve est invite a donner suitp. 3. la requisition de saisie du piano. 11. Entscheid vom 25. Februar 1930 i. S. Fr. Sa.uter A.-G. Der A r res t b e feh 1 ist vom Betreibungsamt auch dann zu vollziehen, wenn die z u ar res t i er end enG e g e n- stände nur der Gattung nach bezeichnet sind, in Verbindung mit der genauen Angabe der örtlichkeit, wo sie sich befinden, oder der Person, welche sie im Gewahr- sam hat. Der Schuldner und der dritte Gewahrsamsinhaber sind zur Auskunft über die und zur Vorlegung der derart bezeichneten Gegenstände verpflichtet, ersterer bei Straffolge, während gegenüber letzterem kein Zwangsmittel besteht. In der Arresturkunde sind dann die Arrestgegenstände einzeln aufzuzählen. SchKG Art. 274 Ziff. 4, 275, 91. L'office doit exoouter l'ordonnanoo de s6questre meme dans le cas ou les obi618 a sequestrer ne 8011t tUtermines que par leur genre, avec mention exa.cte du lieu OU ils se trouvent ou de 1110 personne qui las detient. Le debiteur et le tiers detenteur sont tenus de renseigner l'office sur las objets ainsi designes et de les lui presenter. Le debiteur y est tenu sous les peines de droit ; le tiers ne peut y etre contraint. Le proces-verbal doit aIors spooifier les objets sequestres. -Art. 274 eh. 4, 275 et 91 LP. L'Ufficio deve eseguire il decreto di sequestro anche quando i beni sequestrabili non vi siano detenninati ehe nel laro genere, ma con indicazione esatta deI luogo ove si trovano 0 della persona ehe li detiene. Il terzo detentore ed il debitore sono tenuti di dare all'Ufficio le informazioni supplementllori occorrenti sugli oggetti e di presentarglieli: il debitore, sotto mina.ccia. delle pene legali, mentre il terzo detentore non puo esservi costretto. Il verbale di sequastro specifichera poi gli oggetti sequestrati. Art. 274 cif. 4, 275 e 91 LEF. Auf das Gesuch der Rekurrentin erliess die Arrest- behörde des Kantons Basel-Stadt einen Arrestbefehl gegen die Bank Otto Bürkle & OIe in Freiburg i{ßr. und gab Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 11. 45 dabei als mit Arrest zu belegende Gegenstände u. a. «Wertpapiere im Depot bei der Bank Wever & Cie in Basel» an. Indessen verweigerte das Betreibungsamt den Arrestvollzug auf diese Wertschriften. Mit der vorlie- genden, nach Abweisung durch die kantonale Aufsichts- behörde an das Bundesgericht weitergezogenen Beschwerde verlangt die Rekurrentin, das Betreibungsamt sei zum Arrestvollzug auf diese Wertpapiere anzuweisen. Die SchUldbetf'eibungs-und Konkuf'skammer zieht in Erwägung : Die Vorinstanz hat die Beschwerde in Anlehnung an BGE 51 111 S. 122 und die dort angeführten früheren Entscheidungen des Bundesgerichtes abgewiesen, nicht ohne ihre Bedenken gegen die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtes anzubringen (vgl. in diesem Sinn auch FICK und SCHWENDENER in der Schweizerischen Juristenzeitung 22 (1925/6) S. 160 und 175).· In der Tat kann an dieser Rechtsprechung nicht in aller Strenge festgehalten werden. Das mit dem Arrestvollzug betraute Betreibungsamt muss die arrestierten Gegenstände und deren Schätzungs- wert in der Arresturkunde angeben (Art. 276 SchKG), d. h. jene in einer Weise einzeln bezeichnen, wie es zu ihrer Identifizierung erforderlich ist. Insbesondere müssen daher arrestierte Wertschriften aufgezählt werden. Hat nun zwar auch schon der Arrestbefehl die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände zu enthalten (Art. 274 Ziff. 4) und nicht etwa das Betreibungsamt nach arrestierbaren Gegenständen des Schuldners im Betrei- bungskreise nachzuforschen, so ist doch zum Arrestvoll- zuge nicht unerlässlich, dass die zu arrestierenden Gegen- stände schon im Arrestbefehl in gleicher, sie von anderen Gegenständen unterscheidender Weise einzeln bezeichnet werden, und daher, sofern dies nicht geschehen ist, nicht ohne weiteres zu rechtfertigen, dass das Betreibungsamt den Vollzug des Arrestbefehles-verweigere. Ein solches
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. Sehuldbetreibilngs-und Keht. N0 11.
Erfordernis würde nämlich dem Gläubiger in vielen
Fällen die Arrestlegung verunmöglichen, wo IlMlh· dem
Sinne des Gesetzes dieser Rechtsbehelf ihm zur Verfijgung
stehen soll. Demgegenüber darf die an sich freilich nicht
unbegründete Befürchtung nicht aufkommen, daSs die
missbräuchliche Herausnahme
von Arresten erleichtert
werde, wenn
von jenem Erfordernis abgegangen wird,.
Übrigens
ist dies ja schon bisher geschehen im Falle,
dass sich der Schuldner mitsam seinem Hausrate zur
Flucht anschickt, oder dass er, ungeachtet der Ausstellung
von Verlustscheinen,
in einem bestimmten verschlossenen
Raume Vermögensgegenstände verheimlicht. Letzteren-
falls
wird der Gläubiger nicht im einzelnen angeben können,
welches die Gegenstände sind, die
der Schuldner verheim-
licht,
und im ersteren Falle nicht, woraus der Hausrat
des Schuldners besteht, den er aus seiner Wohnung weg-
schaffen will oder bereits auf einen Lastwagen verladen
oder verpackt der Eisenbahn aufgegeben hat. Mit Rück-
sicht hierauf
wird der allgemein gehaltene Befehl zur
Arrestierung des Hausrates oder der Waren, die sich in
der vom Gläubiger bezeichneten Räumlichkeit befinden
oder die
der Schuldner wegzuschaffen sucht, als genügend
erachtet und es als Aufgabe des Betreibungsamtes ange-
sehen,
dann anlässlich des Arrestvollzuge& die in Betracht
kommenden einzelnen Gegenstände namhaft zu machen.
Ebenso werden Gegenstände
i1!l Gewahrsam eines Dritten,
die arrestiert werden sollen, oft im Arrestbefehl nicht
einzeln bezeichnet werden können, so namentlich die
einer
Bank in Verwahrung gegebenen Wertsachen, weil
der Gläubiger nicht im Stande war, dies im Arrestgesuche
zu tun, zumal wenn sie sich in einem vom Schuldner
gemieteten Schrankfache befinden.
Hier würde das Er-
fordernis der Spezifikation der Arrestgegenstände im
Arrestbefehl geradezu zur Folge haben, dass ein im Aus-
land wohnender Schuldner sein Vermögen durch Ver-
wahrung bei einer schweizerischen Bank jeder Zwangs-
vollstreckung entrücken könnte.
Daher muss man sich
Sehuldbetreibuags. und Konkursrecht. N° U.
gegebenenfalls damit begnügen, dass die zu arrestierenden
Gegenstände
in ihrer Gesamtheit der Gattung nach
bezeichnet
werden, in Verbindung mit der genauen
Angabe
der Örtlichkeit, wo sie sich befinden, oder der
Person, welche sie im Gewahrsam hat. Werden im Arrest-
befehl z. R die vom Schuldner einer bestimmten Bank in
Verwahrung gegebenen oder in einem' Schrankfache bei
einer bestimmten
Bank aufbewahrten Wertschriften ge-
nannt, so ist damit genügend umschrieben, was dem
Betreibungsamt zu
tun obliegt, um den Arrestbefehl zu
vollziehen. Somit durfte vorliegend der Arrestvollzug
nicht von vomeherein verweigert werden. Freilich kann
er nur in der Weise wirksam erfolgen, dass das Betrei-
bungsamt das Vorhandensein von Wertschriften der
Schuldnerin bei der Bank Wever & Oie feststellt und sie
ein z eIn aufzeichnet. Ihm hierüber unter Vorlegung
der Wertschriften Auskunft zu erteilen, ist die Bank
Wever & Oie in gleicher Weise verpflichtet wie der
Schuldner selbst. Zwar ist der nach Art. 275 SchKG
auch für den Arrestvollzug geltende Art. 91 SchKG auf
den Arrestvollzug nicht uneingeschränkt anwendbar .. Die
durch diese Vorschrift dem Schuldner auferlegte Pflicht
zur Angabe seiner Vermögensgegenstände und zur Öff-
nung von Räumlichkeiten und Behältnissen besteht beim
Arrestvollzug nur insoweit, als es zur Arrestierung der im
Arrestbefehl aufgeführten Gegenstände nötig ist. Allein
auch um diese Pflicht zu begründen, darf nicht verlangt
werden,
dass das Betreibungsamt auf Grund des Arrest-
befehles bereits in der Lage sei, jeden einzelnen der zu
arrestierenden Gegenstände anzugeben.
Vielmehr ist hie-
für ebenfalls nichts weiteres erforderlich, als dass im
Arrestbefehl die zu arrestierenden Gegenstände in einer
Weise umschrieben werden, die den Arrestvollzug
ermög-
licht, wie eben dargetan wurde. Wenn also dem Betrei-
bungsamt die Arrestierung von bei einer bestimmten Bank
hinterlegten oder verpfändeten Wertschriften des Schuld-
ners anbefohlen wird, so ist letzterer bei Straffolge ver-
48 Schuldbetreibungs-und Konkursrecbt. No 11 pfliohtet, über den Bestand und Umfang eines solohen Depots Auskunft zu geben und die deponierten Wert- sohriften dem Betreibungsamte zur Spezifikation und Schätzung zur Verfügung zu stellen, und wenn der Arrest- befehl Reisegepäck oder Wohnungsmobiliar oder den Inhalt des bei einer bestimmten Bank gemieteten Schrank- faches zum Gegenstand hat, so ist der Schuldner verpflich- tet, sein Gepäck, seine Wohnung oder sein Schrankfaoh zu öffenen_ Die gleiche Offenbarungspflioht trifft auch den im Arrestbefehl genannten dritten Gewahrsamsinhaber der im Arrestbefehl genannten Gegenstände, mit dem Unterschiede freilich, dass dem Betreibungsamt ihm gegen- über keinerlei Zwangsmittel zu Gebote steht. Namentlich kann nicht etwa den Banken zugestanden werden, gegen- über der Arrestierung von in ihrem Besitze befindlichen Saohen des Schuldners ihr Berufsgeheimnis vorzuschützen, sondern die Pflicht zur Geheimhaltung, welcher sie von Berufes wegen unterworfen sein mögen, zessiert im Falle des Arrestes gegen ihre Klienten insoweit, als diese selbst zur Auskunft verpflichtet sind (BGE 51 III S. 37). Dem- gemäss hat das Betreibungsamt die Bank Wever & Oie zur Erklärung darüber aufzufordern, ob sie Wertschriften verwahre, die der Bank Bürkle & Oie gehören, und gege- benenfalls zu deren Vorlegung. Je nach dem Erfolge dieser Aufforderung wird das Betreibungsamt den Arrest zu vollziehen oder in der Arrestprkunde die Unmöglichkeit des Arrestvollzuges zu verurkunden haben. Dem'nach. erkennt die Schuldbetr.-und Konku'l'skammer.- Der Rekurs wird begründet erklärt uud das Be- treibungsamt zum Arrestvollzug auf die im Arrest bezeichneten Wertschriften angewiesen. Schuldbetreibung •. und Konkufflrecht. N0 12. 49 12. Arr6t du 11 mars 1930 dans la cause Giraud. Lorsque le debiteur est domicilie a l'etranger, Ja creance dont iI est titulairepeut etre sequestree en Suisse au domicile du tiers debiteur da cette creance, et cela que le creanciar sequestrant soit domicilie en Suisse ou a l'etranger. Verarrestierung einer damArrestschuldner zustehenden Forderung: Wenn der Arrestschuldner im· Ausland wolmt, so kann die Forderung am schweizerischen ':Vohnsitz des Drittschuldners verarrestiert werden, gleichviel, ob der Arrestgläubiger in der Schweiz oder im Auslaud wohnt. Sequestro di un credito spettante al debitore. -Se il debitore e domiciliato all'estero, il credito puo essere se/]uestrato in Isvizzera al domieilio deI terzo debitore, ehe il ereditore seques- trante siB. domiciliato in Isvizzera 0 all'estero. A. -A la requete de Nicolet et Lafanechere, a Grenoble, et sur o:fdonnance de l'autorite competente, l'office des poursuites de Geneve asequestre, le 23 novembre 1929, en mains de Pictet & 01e, banquiers a Geneve, une creance au montant inconnu, due au debiteur et notamment sOn avoir en compte sous .N° 2396. Le sequestre N0 304 a ete porte a la connaissance des interesses le 2 decembre. Le 7 decembre, le debiteur Giraud a recouru a l'autorite de surveillance des offices de poursuites et de faillite du canton de Geneve en con- cluant a l'annulation du sequestre par les motifs suivallts : Le sequestre de la creance doit etre opere au domicile du creancier a Grenoble (art. 89, 272 LP). Oette regle ne com- porte qu'une exception en faveur du creancier sequestrant domicilie en Suisse, hypothese qui n'est pas realisee en l'espece. L'autorite de surveillance a rejete le recours par decision du 24 janvier 1930. A son avis, lorsque le debiteur est domicilie a l'etranger, la creance dont il est titulaire peut etre sequestree en Suisse au domicile du tiers debiteur de cette creance, et peu importe que le creancier seques- trant soit domicilie aretranger (RO 47 III N° 28).
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