228 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 57.
per quantoconceme Ie pretese deI Sig. Emden e deporla
di nuovo.
Nell'attuale procedimento di collocazione, l'Ufficio non
statuira. ne espressamente ne implicitamente sulla riven-
dicazione
di proprieta. deI batteilino, ma unioamente sul
credito ora collocato sub conditione per 10000 fchi. a titolo danni. DeI resto, l'art. 59 cp. 2 deI regolamento
precitato (RA.F) gli da. la facolta. di sospendere la sua
decisione ed il deposito della nuova graduatoria fincM
sara. definita la questione della rivendicazione della pro-
prieta., la quale deve venir liquidata a. sensi dell'a.rt. 242
LEF e 34 RAF.
La Oa'fl1A-ra e8t-C'UZioni e fallimenti pronu,1wia :
TI ricorso e ammesso -nel senso che la graduatoria e
annullata per quanto concerne il Dr. Emden.
57. Sutsol1eid vom 9. Dezember 1 30 i. S. Karbacb.
Nichtigkeit des arrdarawo als aon Orte der gelegenen -körperlichen
oder unkörparlichen -S30ehe (bawilligteu und) voHzogenen
Arrestes, SchKG Art. 272.
Forderungs-(und andere) Raehte werden als am schweizerischen
Wohnsitze das Arre3tsehuldnars liegend arrna3ehan.
Der 3m Ar res tor t erm3Sane Zahlungabefehl wird von der
Nichtigkeit nicht betroffen.
Nullite du sequestre (ordonne et) execute ailleurs que dans le
lieu ou se trouvent le3 biens (maMriels ou immaMriels), Art. 272
LP.
Las creancas (et autras droits) sont considerees comme -se trouvant
au domicile du debiteur an Suisse.
La nuIliM n'atteint pa., Ie commandement de payer obtanu dans
le lieu du sequastre.
Nullita deI sequestro deoretato ed eseguito altrove che nel luogo
ove si trovano i beni (materiali 0 immateriaJi), Art. 272 LEF.
I craditi (ed altri diritti) sono reputati trovarai al domieilio deI
debitore in ßvizzera.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 57. 229
La:::nullitA nOn colpisce il precetto esecutivo 81Jiccnt ) dalluogc deI
sequastro.
Der Rekurrent stellt am 2. April 1929 gestützt auf einen
Verlustscnein des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom
19. Febru,r 1925 gegen (j August Sohmid-Rufer, Laufen-
strasse 19, Basel für 555 Fr. 75 Ots. bei der Arrestbehörde
Laufenb1llli.ein
Arrestgesuch gegen August Schmid -Rufer,
Laufenstrasse/19, Basel betreffend (j Erbanteil des Schu1d-
ners aus dem Nachlass seines verstorbenen Vaters in Wölf-
linswil bei
der Teilungsbehörde in Wölfinswll, eventuell
Anteil des Schuldners an den unverteilten Liegenschafkn .
Der verlangte Arrest wurde bewilligt und vo )zogeD unter
Hinweis auf die letztwillige Verfügung des Erblassers
vom 19. Juni 1927, in dem mehrfach der Sohn August.
Schmid, Sekuritaswächter, Laufenstrasse 19, in Basel
erwähnt wird. Betreibungsbegehren (vom 15. April), Fort-
setzungsbegehren (vom 5. Juni), Pfändungsurkunde (vom
10. Juni 1929) und Verwertungsbegehren (vom 6. März
1930) geben alle als Wohnort des Schuldners Basel. Laufen-
strasse 19, an. .
In einer weiteren Betreibung des Rekurrenten gegen
August Schmid-Ruferfür 254 Fr. a Cts. wurde am 2. April
1930 v6m Betreibungsamt Basel-Stadt gepfändet : (j Liqui-
dationsanteil des Schuldners an dieunverteilte Erbschaft
seines am 5. ärz 1929 in Wölflinswil (Aargau) verstor-
benen Vaters Jakob Schmid-Schmid beim Erbschaftsamt
von Wölflinswil bei Laufenburg .
. In der ersterwähnten ;Arrestbetreibung hob auf Be-
schwerde hin die untere Aufsichtsbehörde, der PräBident
des Bezirksgerichtes Laufenburg, das stattgefundene
Verfahren bis zum Stadium des Pfändungsvollzuges auf)
und wies das Betreibungsamt W ölflinswil an, gemäss
Art. 109 SchKG dem Gläubiger eine Klagefrist von zehn
Tagen anzusetzen. Den hiegegen gerichteten Rekurs hat
die obere Aufsichtsbehördeam24. Oktober 1930 abgewiesen.
Diesen
Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht
weitergezogen mit dem Antrag auf Aufhebung.
Schuldbetreibungs. und KonkUl'srecht. N° 5;.
Die Schuldbetreibungs- tnd Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Gemäss Art. 272 SchKG wird der Arrest von der Arrest-
behörde des Ortes, wo das zu arrestierende Vermögens stück
sich befindet, bewilligt. Forderungs-(und andere) Rechte
werden als am Wohnsitz des betriebenen bezw. Arrest-
schuldners liegend angesehen, sofern dieser in der Schweiz
wohnt (vgl. BGE 53 !II S. 45, 47 III S. 75 und die dort
angeführten Entscheide). Dementsprechend ist nach Art. 2
der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von
Anteilen an Gemeinschaftsvermögen zur Pfändung solcher
Anteilsrechte,
namentlich des Anteiles an einer ungeteilten
Erbschaft, das Betreibungsamt de.s Wohnortes des Schuld-
ners zuständig, auch wenn sich das Gemeinschaftsvermögen
oder Teile desselben (Grundstücke oder Fahrnis) in einem
andern Betreibungskreise befinden, ja auch wenn das
gemeinschaftliche Vermögen aus einem einzigen anderswo
befindlichen körperlichen Gegenstande
besteht (vgl. Art. 1
I.c.).
Ungeachtet des Umstandes, dass die .Eröffnung des
Erbganges über das Vermögen des Vaters des Arrest-
schuldners an dessen letztem Wohnsitz in Wölflinswil
im Bezirke Laufenburg erfolgt war (und das noch unge-
teilte Erbschaftsvermögen möglicherweise nur noch aus
dort liegenden Grundstücken bestand), hätte also die
Arrestbehörde von Laufenburg die Arrestierung des An-
teilsrechtes des in Basel wohnenden Sohnes des Erblassers
nicht bewilligen dürfen, weil ihr die örtliche Zuständigkeit
hiefür fehlte. Und das mit dem Arrestvollzuge beauftragte
Betreibungsamt Wölflinswil hätte die Vollziehung des in
Missachtung der Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit
der Arrestbehörden erlassenen Arrestbefehles verweigern
sollen,
zumal da jene Vorschrift indirekt auch die Zustän-
digkeit der den Arrest vollziehenden Betreibungsämter
ordnet (BGE 38 I S. 276 Sep.-Ausg. 15 S. 93 und die
dort angeführten Entscheide). Wäre aber gegen den gleich-
wohl vorgenommenen Arrestvollzug Beschwerde geführt
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 57.
worden, so hätte ihr der Erfolg nicht versagt werden
dürfen. Ja weitergehend muss in Abweichung von der
früheren Rechtsprechung (vgl. den eben angeführten Ent-
scheid) der anderswo als am Orte der gelegenen (hier :
unkörperlichen)
Sache bewilligte und vollzogene Arrest
als nichtig erachtet werden, weil er gegen eine Vorschrift
(Art. 272
SchKG) verstösst, die als zwingend angesehen
zu werden verdient (in diesem Sinne bereits Entscheid
vom 13. Januar 1927 LS. Duplan). Auch hier gilt, dass es
grundsätzlich mit der Schaffung von gegeneinander abge-
grenzten Betreibungskreisen unvereinbar erscheint, die
Vornahme von betreibungsamtlichen Handlungen im
Kreis eines anderen Amtes zuzulassen (sofern sich nicht
Ausnahmen besonders rechtfertigen), und die Arrestiernng
eines (Forderungs-oder anderen) Rechtes durch ein anderes
Amt als dasjenige am Wohnsitze des Arrestschuldners ist
eben nach dem eingangs Ausgeführten als Handlung im
Kreise dieses letzteren Amtes anzusehen. Ebenso muss,
gleichwie für die Pfändung selbst, so auch für die ihr we-
sentlich gleichgestellte Arrestierung (vgl. Art. 275 SchKG)
die Beschlagnahme auf. Distanz verunmöglicht werden,
was
zwar hauptsächlich bei körperlichen Sachen von Be-
deutung ist, jedoch einer grundsätzlichen Lösung -im
angegebenen Sinne -ruft. Bei Liegenschaften käme noch
hinzu, dass die Anmeldung der Verfügungsbeschränkung
durch ein anderes Betreibungsamt als dasjenige der
gelegenen Sache auf Schwierigkeiten stossen müsste
(vgl. über all dies BGE 55 HI S. 165). Sodann haben andere
betreibende Gläubiger ein Interesse daran, von dem für
den Pfändungsvollzug zuständigen Betreibungsamt in
Erfahrung bringen zu können, ob sie der Teilnahme eines
Arrestgläubigers
an der Pfändung gemäss Art. 281 SchKG
ausgesetzt seien, und müssen sich nicht gefallen lassen,
sich erst nachträglich einer solchen Sachlage gegenüber-
gestellt zu sehen. Endlich könnte man versucht sein, aus
Art. 52 SchKG zu folgern, dass, wenn die Arrestierung
anderswo als am Orte der gelegenen Sache nicht als nichtig
282 Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 67.
angesehen, sondern durch Verstreichenlassen der Beschwer-
defrist geheilt würde,
nun hier auch die Pfändung vollzogen
werden dürfe, weil
Satz 2 nur für die Konkursbetreibung
das Gegenteil bestimmt. Dies stünde aber nicht nur mit
dem im letztangeführten Entscheid ausgesprochenen
Grundsatz
im Widerspruch, dass die von einem örtlich
nicht zuständigen Betreibungsamte vollzogene Pfändung
nichtig ist, sondern würde auch ganz unhaltbare Ver-
hältnisse
nach sich 7iehen, wie gerade der vorliegende Fall
zeigt, wo die Aufsichtbehörden der Kantone Basel-Stadt
und Aargau wegen der Bestimmung des Verwertungsver-
fahrens
in einen Kompetenzkonflikt geraten können, dessen
Lösung
nicht leicht zu finden wäre, da die eine Behörde
auf die gesetzlich begründete Zuständigkeit, die andere
auf die Priorität sich berufen könnte. Unter allen diesen
Gesichtspunkten
läuft die Arrestierung am unrichtigen
Ort öffentlichen Interessen bezw. den Interessen von Drit-
ten zuwider, woran die Folge der Nichtigkeit zu knüpfen
ist.
Sind daher die vom Betreibungsamte Wölflinswil voll-
zogene Al 3stierung und Pfändung, letztere übrigens schon
auf Grund des Präjudizes BGE 55 Irr S. 165, von Amtes
wegen aufzuheben, so bleibt doch
der unwidersprochen
gebliebene Zahlungsbefehl dieses Amtes als Grundlage
für eine beim Betreibungsamt Basel-Stadt zu verlangende
Pfändung des Erbschaftsanteilrechtes des Betriebenen
bestehe (BGE
37 I S. 592, 38 I S. 233 Erw. 4 und S. 355
Erw. 2, 39 I S. 277 Erw. 2 Sep. Ausg. 14 S. 326, 15 S. 43
Erw. 4 und S. 154 Erw. 2, 16 S. 93 Erw. 2).
Demnach erkennt die Sch'Uldbetr.-'Und Konk'Ur8kammer:
Arrestierung und Pfändung werden von Amtes wegen
aufgehoben.
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 58. 233
II. URTEILE DER ZIVJLABTEILUNGEN
ARRETS DES SECTIONS CIVILES
58. t1rteil der II. Zivilabteilung vom 13. November 1980
i. S. Eheleute Koser-Briner gegen Briner.
Art. 83 II SchKG schliesst die Beurteilung einer Aberkennungs-
klage durch ein Schiedsgericht nicht aus. -Frist zur Klage
in einem solchen Fall (Erw. 2-4).
Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde gegen die Auslegung
eidgenössischen Rechtes, sofern diese Auslegung zu Unrecht
Raum gibt für die Anwendung kantonalen Rechtes (Erw. 1).
Art. 83 SehKG, Art. 87 Ziff. 1 OG.
L'art. 83 al. 2 LP ne soustrait pas I'action en liberation de dette
a la competenee d'un tribunal arbitr8ol. -Delai d'action an
p80reil C80S (consid, 2-4).
Recev80bilite du recours da droit eivil contre 1m jugement inter-
pretant le droit federal, lorsque ce jugement admet a. tort
qu'il y a 80usai place pour l'applic8otion du droit cantonal
(consid. 1).
Art. 83 LP, Mt. 87 eh. 10JF.
L'art. 83 cp. 2 non esclude che un'azione di disconoscimento
deI debito possa essere giudicat80 da un tribunale arbitrale
(eonsid. 2-4).
AmmissibilitA di un rieorso di diritto civile contro una sentenza
che interpreta il diritto feder8ole, allorqua.ndo questa sentanza
ammette a torto ehe il diritto cantonale deve essere a.pplicato
(conRid.
1).
Art. 83 LEF, art. 87 eifra 1 OGF.
A. -Mit Vertrag vom 30. April 1929 hat der Be-
schwerdegegner den Beschwerdeführern einige Grundstücke
verpachtet. Art. 33 des Pachtvertrages bestimmte, dass
allfällige aus dem Vertrag entstehende Streitigkeiten von
einem Schiedsgericht von Sachverständigen zu beurteilen
seien.
-Im März 1930 liess der Beschwerdegegner die
Beschwerdeführer
für 400 Fr. betreiben und erlangte