Creditors may demand assignment despite wife’s claim being admitted

BGE 56 III 209Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume III8 nov. 1926Dismissed

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Résumé

The wife in bankruptcy proceedings challenged the assignment of the estate’s right to contest her admitted ownership claim over certain assets. She argued that the assignment would harm the estate because, if the claim were defeated, a larger part of her woman’s property claim would be admitted in the fourth class. The Federal Court held that creditors may still demand assignment under Art. 260 SchKG. Possible effects on the ranking or size of the wife’s claim do not justify denying the assignment; any balancing of proceeds and class consequences belongs to distribution, not to the assignment decision. The complaint was dismissed.

Regest

Art. 260 SchKG; assignment to creditors to contest an admitted ownership claim of the bankrupt’s wife; the possibility that rejection of the vindication claim may enlarge the wife’s privileged woman’s property claim does not preclude assignment. Individual bankruptcy creditors are entitled to demand cession of the estate’s right to litigate where the administration admits the wife’s ownership claim. The assignment may not be made dependent on a preliminary assessment of whether the estate will ultimately suffer an economic disadvantage through a larger fourth-class claim; such calculations are reserved for the distribution stage and depend on the actual realization proceeds (consid. 2).

Texte intégral

SchuldheLreihungs-und KonkursrachL. PoursuiLe eL raiiliLe. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD BETREmUNGS UND KONKURSKAMMER ARRnTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 53. Entlche1c1 vom 13. November 1930 i. S. Frau Müller. Will die Konkursverwaltung (und die Gläubigerversammlung) eine Eigentumsansprache der Ehefrau des G e m ein s c h u I d n e r s anerkennen, so können einzelne Konkursgläubiger nach' Art. 2 60S c h K G Abt l' e tun g des Rechtes der Konkursmasse auf den betreffenden Gegenstand verlangen, auch wenn die Abweisung der Eigentumsanspra.che der Ehefrau die Zulassung eines grösseren Teiles ihrer Fra u eng u t s f 0 r der u n g in der v i e r t e n K I 80 's s e nach sich ziehen wird. Lorsque l'administration de la faillite (ou l'assemblee des crea.n- ciers) admet une revendication de proprwte de la part de la lemme du laüli, tout crea.noier est fonde, sui1-'ant l'art. 260 LP. a dema.nder La eesBion du droit de la masse sur le bien revendique, lors meme que le rejet de la revendication aurait pour effet d'entramer l'insoription en q:u,at1'Üme cla8se d'une part plus importante de la creance de La lemme du chel de 8eB apports. Allorch l'amministrazione deI fallimento (0 l'assemblea dei creditori) ammette uns rivendioazione di proprieta. della moglie deI fallito, ogni oreditore puö chiedere, giusta l'art. 260 LEF, Ia cessione dei diritto della massa sulIa cosa rivendicata quand'anche Ia reiezione della rivendicazione di proprieta. a.vesse per conseguenza l'isorizione in quarta classe d'une parte piu important-e deI credito della moglie per i suoi apporti. AB 68 III -1931) 16

210 Scbuldbetreibungs-und Konkursrecht N° 53. Im summarischen Konkursverfahren über ihren Ehe- mann meldete die Rekurrentin während der Eingabefrist folgende Forderungen und Ansprüche zur Kollokation , und zur sonstigen Vormerknahme an:

  1. Frauengutsforderung : Fr. 37,500 ... a) Rm. 15,000... Frau Hermine Müller-Henning hat diesen Betrag zu ihrer Verheiratung mit dem Gemein- schuldner vom 9. Februar 1910 als Patengeschenk von Herrn Hermann Josef Holländer .... erhalten .... b) Rm. 15,000 aus der Erbschaft vom Paten und Onkel Hermann Josef Holländer, welche Frau Hermine Müller geb. Henning am 5. Februar 1914 zur Geburt der Tochter Herta 'Mathilde Müller durch Frau Mathilde Hen.ning er- halten hat.... (Beide angemeldeten Beträge von total 30,000 Rm. sind von Frau H. Müller-Henning eingebracht und für den Gemeinschlildner und die Familie, insbe- sondere den Haushalt aufgebraucht worden). c) Die vorerwähnte Frauengutsforderung von 30,000 Rm., welche beim Einbringen in Schweizerfranken um- gewechselt wurde, repräsentiert zu dem damaligen Vor- kriegskurs einen Betrag von 37,500 Schw. Franken. Gemäss Art. 219 SchKG ist die Hälfte dieser einge- brachten Frauengutsforderung privilegiert, somit der Betrag von Schw. Fr. 18,750 ... in der IV. Klasse zu kollozieren.

Die sämtlichen bei der A. Welti:"Furrer A. - G. eingelagerten Möbel und andern Gegenstände sind Eigen- tum von Hermine Müller geb .. Henning ... Konkursinventar und Kollokationsplan wUrden vom 5. bis 15. Februar 1930 öffentlich aufgelegt. In des ersteren Abteilung Eigentumsansprachen sind die Inventarnum- mern der Gegenstände zusammengestellt, welche die Rekurrentin vindiziert , und am Schluss ist als Ver- fügung der Konkursverwaltung vorgemerkt : Sämtliche Ansprachen werden anerkannt unter Vorbehalt von Art. 260 SchKG. Bekanntgabe dieser Verfügung an die Gläu- biger durch Auflegung des Inventars mit Frist zur Be- streitung bis 15. Februar 1930 . Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 53. 211 Im Kollokationsplan, IV. Klasse, ist angeführt : ( Frau Hermine Müller geb. Henning.... fordert: Das gesetzliche Privilegium für das eingebrachte Frauengut von 30,000 M. a 123.20 36,960 Fr. Diese 30,000 M. bilden 2 Patengeschenke per je 15,000 M. von Hermann Josef Holländer .... an die Ehefrau des Kridars ... Dieses Geld, welches beim Einbringen in Schweizerfranken um- gewandelt wurde, ist vom Kridar zur Bestreitung von Geschäftsschulden und Haushaltungskosten verwendet worden. Das Frauengut beträgt : Fr. 36,960 s. oben. Fr. 39,600 Anschaffungswert des vindizierten Mobiliars. Fr. 76,560 % hievon Fr. 38,2x() abzüglich Mobiliar Fr. 39,6(;0 -Fr. 1,320 Privilegiert -Fr. V. Klasse 36,960 Fr. ) Im Kollokationsplan, V. Klasse, heisst es : Frau Her- mine Müller-Henning ... fordert Nicht privilegierter Teil der Frauengutsforderung gemäss Koll. PI. Nr. 5 vorn 36,960 Fr. Am Schlusse des Kollokationsplanes sind die Verfü- gungen der Konkursverwaltung zusammengestellt, wonach die ... Forderungen werden nach Bestand, Höhe und Rang anerkannt . Während der Auflage des Inventars teilten vier Konkurs- gläubiger, die Rekursgegner, mit Forderungen von zu- sammen über 100,000 Fr. der Konkursverwaltung mit, dass sie die Eigentumsansprache der Rekurrentin gemäss Art. 260 Abs. I SchKG an Stelle der Masse bestreiten wollen, und verlangten Abtretung der bezüglichen Masse- rechtsansprüche. Die Konkursverwaltung stellte die ver- langten Abtretungen aus und setzte der Rekurrentin gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG Frist zur Klage gegen die Zessionare der Konkursmasse. Die Rekurrentin erhob zwar Klage, führte aber gleichzeitig Beschwerde gegen die

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. No 53. Abtretungen mit dem Hauptantrag auf Aufhebung der- selben. Der Beschwerdebegründung ist zu entnehmen: Nach konstanter Theorie und Praxis kann eine Abtretung von Rechten nach Art. 260 SchKG nur dann erfolgen, wenn aus dieser Abtretung der Konkursmasse ein Schaden nicht entsteht ... Nun ergibt sich aber im vorliegenden Falle, dass durch die Abtretung der Rechtsansprüche der Konkursmasse selber ein Schaden droht ; denn wenn die die Abtretung verlangenden Gläubiger mit ihren Bestrei- tungen der Vindikation der Beschwerdeführerin durch- dringen, so hat dies zur Folge, dass die Konkursmasse der Möglichkeit beraubt wird, die Frauengutsforderung ... durch Verrechnung mit den vindizierten Gegenständen im Ver- wertungsverfahren günstig zu erledigen. Wenn nämlich die Abtretungsgläubiger in den Vindikationsprozessen obsiegen, so hat dies zur -Folge, dass die Frauengutsfor- derung ... mit 38,280 Fr. in vierter Klasse privilegiert und bar bezahlt werden muss ... Die Konkursmasse verliert damit die Chance der günstigen Verrechnung der Rekur- rentin gegenüber und wird dadurch schlechter gestellt. Sie erleidet einen Nachteil, weshalb die Abtretung zu ver- weigern ist. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 11. Juli 1930 die Beschwerde abgewiesen. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin 'an das Bundes- gericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Die Vorinstanz ist der Betrachtungsweise der Rekurren- tin gefolgt, jedoch zur Abweisung der Beschwerde gestützt auf die Feststellung gelangt, dass die mutmasslichen Konkurskosten den Schätzungswert der freien Konktirs- aktiven übersteigen, weshalb an die Gläubiger der fünften Klasse ohnehin keine Dividende verteilt werden könne, gleichgültig ob die Rekurrentin mit einem Teil ihrer For- derung in der vierten Klasse zugelassen werde, also die Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. XO 53.

Abtretung ihnen unter keinen Umständen Schaden zu- fügen könne. Diese Betrachtungsweise erweckt Bedenken, die vorlie- gend bereits insofern aktuell geworden sind, als sich aus den eingeforderten Konkursakten ergibt, dass inzwischen für eines der Hauptaktiven ein die Schätzungssumme weit übersteigender Erlös erzielt worden ist, was die Berechnungen der Vorinstanz erschüttert; zudem darf nicht ausser acht gelassen werden, dass derartige Berech- nungen auch durch Entdeckung neuen Konkursmasse- vermögens nach Schluss des Konkursverfahrens überholt werden können. In der Tat erheischt die von der Rekur- rentin aufgeworfene Rechtsfrage eine grundsätzliche Lö- sung, für welche der von den Parteien mehrfach angerufene BGE 45 III S. 37 nicht ohne weiteres als Präjudiz anerkannt werden darf, weil damals das Bundesgericht erst zur Ent- scheidung angerufen wurde, nachdem die Abtretung des Masserechtes auf Bestreitung der Eigentumsansprache der Ehefrau längst stattgefunden hatte und gestützt darauf der Prozess durchgeführt worden war. Und zwar kann die Lösung nur dahin gehen, dass es den einzelnen Konkursgläubigern unbenommen bleiben muss, die von der Konkursverwaltung anerkannten Ei- gentumsansprachen der Ehefrau des Gemeinschuldners gemäss Art. 260 Abs. 1 SchKG an Stelle der Masse zu be- streiten. Es darf nicht sein, dass die einzelnen Konkurs- gläubiger untätig zusehen müssen, wie sich die Ehefrau des Gemeinschuldners den Umstand zu nutze macht, dass die Konkursmasse nicht über die zur Prozessführung nötigen Mittel verfügt, um umfangreiche Eigentums- ansprachen zu erheben, obwohl sie vielleicht gar nichts oder doch viel weniger in die Ehe eingebracht hat. Somit darf die Abtretung derartiger Masserechtsansprüche nicht von strengeren Voraussetzungen abhängig gemacht werden als bei irgendwelchen anderen Eigentumsansprachen, . welche die Konkursverwaltung anerkennen will, gleich- gültig ob die Abweisung der Eigentumsansprache der Ehe-

2l! Schuldbetreiburigs. und Konkursrecht. N° 53. frau die Zulassung eines grösseren Teiles ihrer Frauenguts- forderung in der vierten Klasse nach sich ziehen kann. (Damit ist auch ausgesprochen, dass der Abtretung hier , die gleichen Schranken wie bei sonstigen Eigentumsan- sprachen gesetzt sind, sobald die Anerkennung durch die Konkursverwaltung nicht schlechthin, sondern als Bestand- teil eines Vergleiches erfolgt, der auch noch andere Streit- punkte umfasst als gerade nur die Eigentumsansprache an denjenigen Gegenständen, an welchen die Konkursver- waltung sie anerkennen will.) Allein der einzelne Konkursgläubiger, der die Anerken- nung einer Eigentumsansprache der Ehefrau nicht ohne weiteres gelten lassen, sondern Abtretung verlangen will, um die Konkursmasse gegen die Eigentumsansprache zu verteidigen, wird nicht von vorneherein damit rechnen dürfen, dass, gleichwie ber der Bestreitung anderer Eigen- tumsansprachen, einfach der Verwertungserlös der betref- fenden Gegenstände das Ergebnis darstellt, das er ge- mäss Art. 260 Abs. 2 SchKG zur vorzugsweisen Deckung seiner eigenen Forderung in Anspruch nehmen kann. Denn die Abtretung darf den übrigen Konkursgläubigern nicht zum Schaden gereichen, was der Fall wäre, wenn das Konkursmassevermögen, anstatt wje im Falle der Aner- kennung der Eigentumsansprache der Ehefrau unter die Gläubiger der fünften Klasse verteilt werden zu können, nun in erster Linie für den in die vierte Klasse einzustel- lenden Teil der Frauengutsforderung aufgeopfert werden müsste, der nach dem Ausgeführten infolge der endgül- tigen Wegweisung der Eigentumsansprache der Ehefrau vielleicht bedeuttlnd höher zu bemessen ist. Indessen kann die Berechnung dieses Prozessgewinnes, die anlässlieh der Verteilung zu erfolgen hat, nicht vorweggenommen werden, da sie erst durch den wirklich erzielten Verwertungserlös massgebend beeinflusst wird. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 54.

  1. Entscheid vom a. Dezember 1930 i. S. A..-G. ParqueteriG und 13augeschäft J. Durrer. Der doppelte Ausruf einer Liegenschaft gemäss Art. 141 Abs. 3 SchKG kann auch dann verlangt werden, wenn die Fordeng des betreffenden Grundpfandgläubigers aller Wahrschem. lichkeit nach auch bei einem Ausruf samt der Last gedeckt werden wird (Erw. 2). Frist für die Stellung des Begehrens (Erw. 2). Gläubiger mit erst nach der Dien5tbarkeitsenichtung erworbnen Faustpfandrechten an Grundpfandtiteln smd selbst dann mcht legimitiert, den doppelten Ausruf zu verlangen, wnnn die ve faustpfändeten Grundpfandtitel im Rang der D16nstbarkelt vorgehen (Erw. 3). SchKG Art. 141 Abs. 3, VZG Art. 56 und 129, ZGB Art. 812. La double mise a. prix prevue a.l'art. 141 a1. 3 LP peut etre requise, encore qu'il soit des plus probables que la creance du renu rant sera couverte par la vente aux encheres, meme avec mdl- cat.ion de la charge nouvelle (consid. 2). Delai pour formuler cette requisitior: (consid. 2). . Les creanciers qui ont r6 lu en nantlssenent es tltres .hypothe- Clioires, posterieurement a. la constitntlOn d une ,snrvltude sur l'immeuble grave, n'ont pas qualite pour requerlr la double mise a. prix, lors meme que les hypotheques ont un ra.ng supe- rieur a. la servitude (consid. 3). Art. 141 801. 3 LP, 56 et 129 ORI, 812 ces. Il doppio turno d'asta previsto dall' art. 141 cp. 3 EF pu essere chiesto anche quando sia probabilissimo ehe Il crento del- l'istante sam coperto dalla vendita all'incanto esegUlta colla menzione dell'onere reale (consid. 2). Termine per presentare l'istanza (conid: 2 . . . . I creditori che ricevettero in pegno deI tltoli IpotecarI, posterIor- mente alla costituzione d'una servitu sul fondo gravato, non possono chiedere i1 doppio turno d'asta qnd'anc?e i predetti titoli fossero di grado superiore alla 8el'Vltu (conSld. 3). Art. 141 cp. 3 LEF, 56 e 129 RRF, 12 ce. A. Mit Vertrag vom 8. November 1926 verkauften Walter Odermatt, Leo Weber und Leo Lienhard dem Gustav Zollinger die in der Gemeinde Wolfenschiessen befindlichen Liegenschaften No. 318 und 319, bestehend

Mots-clés

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