BGE 56 III 103
BGE 56 III 103Bge24 mai 1930Ouvrir la source →
Schuldbetreihungs-und Konkursrecht. PourauiLe et FaiIIite. r. ENTSCHEIDUNGEN DERSCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRtJTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 25. Entscheid vom a. Juni 1930 i. S. Beerli. Kollokationsverfahren im Konkurs. Pflicht der KonkursverwaItung, die im Kollokationsprozess rechtskräftig geschützte Forderung des Gläubigers ohne Ein- schränkung zuzula.ssen ; Verwirkung aller Einreden, die im Kollokationsprozess gegen die Zulassung der Forderung hätten erhoben werden können, aber a.us irgend einem Grund nicht vorgebracht wurden, ins- besondere Unzulässigkeit, solche Einreden nachträglich durch Neuauflage eines abgeänderten Kollokationsplanes oder im Verteilungsverfahren geltend zu machen. Procedure de collocation dans la faillite. L'administration de la faillite doit colloquer sans restriction la creance qui a eM reconnue par un jugement rendu -et passe en force -dans l'action en contestation de l'etat de collocation. Toutes les exceptions qui auraient pu EItre opposees au creancier dans ledit proces mais qui, pour une raison quelconque, n'ont pas ete soulevees, sont perimees. On ne saurait notamment les faire revivre apres coup par le depot d 'un nouveau plan de collocation modifie, ni dans la procedure de distribution. Collocazione nel fallimento. L'amministrazione fallimentare deve iscrivere a graduatoria, senza restrizione, il credito determinato da sentenza, cresciuta in forza, in causa di contestazione deUa graduatoria. AB 66 In -1930 8
104 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 25. Tutte 1e oocezioni che avrebbero potuto essere opposte al cl'edi- tore, ma. che non furono sollevate, pEll' qual motivo, poco importa, sono perente. Tra altro non sarebbe lecito farle rivivere deponendo una nuova graduatoria 0 sollevandole nel procedimento di riparto. A. -Beim Konkursamt Kriegstetten ist die konkurs- amtliche Liquidation des Nachlasses Ferdinand Beerli anhängig. In diesem Verfahren haben die heutigen Rekurrenten eine gemeinsame Forderung von über 30,000 Fr. als erbrechtlichen Ausgleichungsanspruch ein- gegeben, wurden jedoch von der Konkursverwaltung abgewiesen. In dem die Abweisung begründenden Schrei- ben der Konkursverwaltung vom 13. April 1928 wurde unter Ziff. 3 noch bemerkt, « dass die mitfordernden Gläubiger Werner Beerli und August Köchli der Konkurs- masse selber grössere Beträge schulden, wofür Verlust- scheine in unseren Händen liegen und dass hier schliesslich auch das Recht der Verrechnung geltend gemacht werden könnte ». Im darauffolgenden Kollokationsprozess hat das Amtsgericht Bucheggberg-Kriegstetten mit Urteil vom 7. März 1930 erkannt: « Die Kläger sind im Konkurs über den Nachlass des Ferdinand Beerli seI. mit einer Forderung von 1l,483 Fr. 40 Cts. zu kollozieren und der Kollokationsplan in diesem Sinn abzuändern ». • Dieses Urteil wurde von keiner Partei weitergezogen und erwuchs daher in Rechtskraft. In einem vom 12. März }930 datierten « Nachtrag zum Kollokationsplan » stellte das Konkursamt fest, dass sich der vom Gericht geschützte Betrag wie folgt unter die Kläger verteile : Werner Beerli Frau Hubmann . Frau Köchli . . Norberta Beerli Div. Gläubiger. Fr. 2,241.40 » 3,138.- » 3,138.- )} 2,466.- » 500.- Fr. 11,483.- Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 25. 105 Mit der Begründung, dass gegenüber dem Guthaben des Werner BeerIi eine Forderung des Erblassers aus Verlustschein in Höhe von 5638· Fr. 50 Cts. verrechnet werde, wurde der «Forderungsanspruch des Werner Beerli aus dem Kollokationspla.n weggewiesen )}, während die Forderungen der übrigen drei Gläubiger «im Sinn des amtsgerichtlichen Urteils » mit den erwähnten Einzel- beträgen «kolloziert » wurden. Hievon gab das Konkurs- amt dem Vertreter der vier Gläubiger mit Zuschrift vom 12. März 1930 Kenntnis mit der Bemerkung: « Die Klage-oder Beschwerdefrist nimmt daher mit dem heu- tigen Tag ihren .Anfang ». . B. -Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde verlangten die Beschwerdeführer, dass das Konkursamt verhalten werde, die vom Gericht geschützte Forderung als un- geteilten Gesamtanspruch der 4 Beschwerdeführer im vollen Umfang und unter Ablehnung eines Kompensa- tionsrechtes der Masse zu kollozieren und den Kollo- kationsplan in diesem Sinn abzuändern. Die 'Begründung geht dahin, dass die erforderliche Berichtigung des Kollo- kationsplanes nicht im Kollokationsverfahren, sondern im Verteilungsverfahren zu erfolgen habe, dass also nicht, wie es liier geschehen sei, ein neuer Kollokationsplan unter Ansetzung einer neuen Klagefrist aufzulegen sei. Die Verfügung des. Konkursamtes sei' daher schon aus diesem formellen Grund aufzuheben. Auch materiell sei sie nicht haltbar, denn eine Verrechnung hätte im Kollokations- prozess erklärt werden müssen. Hinterher sei dies nicht mehr zulässig. Zudem seien auch die Voraussetzungen für eine Verrechnung nicht gegeben. O. -Hierüber hat die kantonale Aufsichtsbehörde am 24. April 1930 erkannt: « 1. Die Beschwerde des Werner Beerli & Kons. gegen das Konkursamt Kriegstetten, dahingehend, es sei die Frage, ob die Konkursmasse gegenüber dem Forderungs- anspruch der Beschwerdeführer bezw. des Werner Beerli ein Kompensationsrecht besitze oder nicht, nicht in einem
106 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht_ N° 25. Nachtragskollokationsverfahren, sondern erst im Ver- teilungsverfahren zu erledigen; wird als unbegründet abgewiesen. ) 2. Auf die weitergehenden Beschwerdebegehren, es sei das Kompensationsrecht der Konkursmasse Beerli gegenüber dem gerichtlich festgestellten Forderungs- anspruch der Beschwerdeführer bezw. des Werner Beerli zu verneinen und die ganze Forderung derselben per 1l,483 Fr. 40 ets. zu kollozieren ... wird nicht einge- treten. » Die Vorinstanz führt aus, das Konkursamt habe, da es die Forderung des, Werner Beerli durch Verrechnung tilgen wolle, mit Recht das Kollokationsverfahren in dem Sinn eingeleitet, dass es dem betroffenen Gläubiger eine FriSt zur Anfechtung der Verrechnung ansetzte. Nur in diesem Sinn, nicht auch zu Gunsten der übrigen Gläu- biger sei eine Neuauflage des Kollokationsplanes erfolgt. Der Entscheid Über die Zulässigkeit der Verrechnung gehöre auch deswegen ins Kollokationsverfahren, weil die Verlustscheinsforderung, mit welcher das Amt verrechnen wolle, ein Konkurssubstrat sei und daher' noch vor der Verteilung verwertet werden müsse. Ob die Verrechnung schon im vorausgegangenen KollokationsprozesEl hätte erklärt werden müssen und ob die Voraussetzungen für eine Verrechnung überhaupt gegeben seien, könne die Aufsichtsbehörde nicht beurteilen, da es sich dabei um Rechtsfragen handle, die in die Zuständigkeit der orden- tlichen Gerichte fallen. D. -Diesen den Parteien am 6. Mai 1930 zugestellten Entscheid zogen die Beschwerdeführer rechtzeitig an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
Die Beantwortung der Frage, ob die Verrechnungs- einrede schon im vorausgegangenen Kollokationsprozess hätte geltend gemacht werden sollen, liegt nicht, wie die Vorinstanz anninImt, in der ausschliesslichen Zuständig- keit der ordentlichen Gerichte. Letzten Endes handelt es sich hier um die Feststellung der Wirkungen, die einem im Kollokationsprozess ergangenen Urteil für das betref- fende Betreibungs- oder Konkursverfahren zukommen; denn dEm Gläubiger, der im KoUokationsprozess obgesiegt hat, nachträglich zur Führung eines zweiten Prozesses darüber, ob jene Forderung nicht doch infolge Verrech- nung untergegangen sei, zu zwingen, heisst im Grund nichts anderes, als jenes erste Urteil ausser Acht lassen. Ob den Betreibungsorganen dies gestattet sei, ist jedoch eine rein betreibungsrechtliche Frage und muss daher von den Aufsichtsbehörden entschieden werden. Und zwar in verneinendem Sinn: Aus dem Umstand,. dass das Gesetz den Entscheid solcher Streitigkeiten den Gerichten zugewiesen hat, ergibt sich ohne weiteres, dass das Urteil der letztem für die Betreibungsorgane massgebend sein muss ; denn sonst hätte diese Ausscheidung der Befugnisse keinen Sinn. Aus Gründen der Prozessökonomie kann es anderseits nicht zugelassen werden, dass bezüglich der
108 Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 20. gleichen Forderung mehrere Prozesse geführt werden müssen. Ebensogut, wie der Gläubiger nur eine:einzige' , Gelegenheit zum Nachweis seiner Forderung erhält, muss seine Gegenpartei schon im ersten Prozess alle Einreden geltend machen, welche gegen die Zulassung dieser For- derung im Kollokationsplan vorgebracht werden können. Unterlässt sie dies, so kann das Versäumte nicht dadurch nachgeholt werden, dass ein vom Urteil abweichender Nachtrag zum Kollokationsplan aufgelegt und dem be- treffenden Gläubiger eine neue Klagefrist angesetzt wird. Dabei kann es keinen Unterschied ausmachen, ob eine Verrechnungs-oder eine andere Einrede erhoben werden will. Nicht anders kann auch entschieden werden, wenn die Konkursverwaltung glaubt, nur gegenüber einem von mehreren gleichberechtigt -auftretenden Mitgläubigern ver- rechnen zu können. Ob in einem solchen Fall überhaupt eine Verrechnung zulässig sei, ist vom Richter im Kollo- kationsprozess zu entscheiden, und da ein einziger Prozess die Frage der Kollokation endgültig erledigen muss, hätte die Konkursverwaltung eben auch die nur gegen einen der Kläger gerichtete Verrechnungseinrede eventuell, für den Fall der ganzen oder teilweisen Zusprechung der Klage erheben sollen. Dass sie Wezu nicht in der Lage gewesen sei, kann nicht wohl behauptet werden, nachdem die Konkursverwaltung schon in der Kollokationsverfü- gung vom 13. April 1928 auf .ihr diesbezügliches Recht angespielt hat. Dass es dann im Prozess eine Verrech- nungserklärung abgegeben habe, wird vom Konkursamt selbst nicht behauptet. 3. -Aus dem Gesagten folgt, dass die Forderung der Rekurrenten so, wie sie durch das Amtsgericht rechts- kräftigfestgestellt wurde, im Konkurs zugelassen werden muss, d. h. als ungeteilte Gesamthandforderung der vier Kläger in Höhe von 11,483 Fr. 40 ets. Eine Zerlegung dieser Forderung in Teilforderungen der einzelnen Kläger ist im amtsgerichtlichen Urteil nicht erfolgt und muss daher auch im Konkurs unterbleiben. Zwar findet sich Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 20. 109 in dem bei den Akten liegenden Exemplar des amts- gerichtlichen Urteils am Schluss ein vom Gerichtspräsi- denten und Gerichtsschreiber unterzeichneter Nachtrag, in welchem die auf die einzelnen Kläger entfallenden Anteile an der Gesamtforderung ausgerechnet werden. Dieser Nachtrag nimmt jedoch schon deswegen nicht an der Rechtskraft des Urteils teil, weil er sich nicht im Dispositiv des letztem findet. Für die Kollokation ist aber nur der im Dispositiv formulierte und in Rechtskraft erwachsene Entscheid massgebend. Die mit dem Urteil im Widerspruch stehende Kollo- kationsverfügung des Konkursamtes vom 12. März 1930 kann und muss daher durcn die Aufsichtsbehörden auf- gehoben werden. Das Amt hat lediglich von der Erledi- gung des Prozesses im Kollokationsplan Vormerk zu nehmen (Art. 64 Abs. 2 KV) und im übrigen bei der Ver- teilung die gutgeheissene Gesamtforderung der Rekur- renten in Rechnung zu stellen. 4. - Wollte man noch die Verfügung vom 12. März 1930 als Teil der Verteiiungsliste auffassen, so wäre sie nicht weniger ungesetzlich; denn die Verteilung hat dem durch das Urteil abgeänderten Kollokationsplan zu entsprechen. Auf die Kollokation kann im Verteilungsstadium nicht mehr zurückgekommen werden. Es geht daher nicht an, bei der Vertei~ung mit Rücksicht auf eine gegenüber der kollozierten Forderung zu erhebende Verrechnungseinrede vom massgebenden Kollokationsplan abzuweichen und auf diesem Umweg einen neuen Kollokationsprozess über die nämliche Forderung zu veranlassen (vgl. BGE 29 I S. 83 f = Sep. Ausg. 6 S. 17 f). Dem steht nicht etwa die Praxis entgegen, welche im Verteilungsverfahren die Verrechnung von Forderungen der Masse mit dem Divi- dendenanspruch eines Gläubigers zulässt. Denn hier wird nicht im Widerspruch -zur Rechtskraft des Kollo- kationsplanes nachträglich der Bestand einer kollozierten Forderung wieder in Frage gestellt, sondern die auf Grund des Kollokationsplanes feststehende Dividendenschuld der
HO
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 26.
Konkursmasse durch Verrechnung mit einer Forderung
der Masse getilgt (vgl. BGE 54 III 22 f.).
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs-und
Konkurskammer :
In Gutheissung des Rekurses wird der angefochtene
Entscheid aufgehoben und die Beschwerde im Sinne der
Erwägungen gutgeheissen.
26. Auszug aus dem Entscheid vom 3. Juni 1930 i. S. Dr X.
Strafeharakter der in Art. 63 Abs. 2 des Gebührentarifs vorge-
sehenen Kostenauflage wie der Busse.
Erlöschen des Diseiplinarstrafanspruehes, wenn der Fehlbare
stirbt. bevor eine rechtskräftige Strafverfügung vorliegt.
Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen im Beschwerde-
verfahren.
La. condamnation aux frais da chancellerie prevue a l'art. 63
801. 2 du Tarif des frais ravt un cara.ctere penal aussi bien que
la conda.mna.tion a. l'a.m.ende.
Cette eondamnation tombe si celui contra qui elle 80 13M prononcee
decede avant qu'elle ait acquis force de chose jugee.
Moment auquelles decisions en matiere de plainte acquierent force
de chooe jugee.
La. condanna. aUe spese di cancelleria prevista <lall'art. 63 cp. 2
della tariffa delle spese ha. earattere penale quanto la condanna
al pa.ga.mento d'nna multa..
Quests. condanna c8de se colui at qua.1e fu inflitta muore prima
che sia eresciuta in giudicato.
Momento in cui 1m3 decisiona concernente un rworso diventa.
irrevocabile.
Tatbestand (gekürzt) :
Mit Beschluss vom 11. April 1930 hat die kantonale
Aufsichtsbehörde eine von Rechtsanwalt Dr. X namens
seines Klienten Y gegen einen Entscheid der ersten Instanz
eingereichten Rekurs abgewiesen und Rechtsanwalt Dr. X
die
Kanzleikosten nebst einer Ordnungsbusse auferlegt.
Bussenverfügung
und Kostenauflage wurden von Dr. X
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 26.
rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen. Mit
Zuschrift vom 24. Mai 1930 gab die Vorinstanz von dem
am 21. Mai erfolgten Tod des Dr. X Kenntnis und fügte
bei, sie habe die erwähnte Busse aufgehoben.
Die von der Vorinstanz aufrecht erhaltene Kosten-
auflage wurde vom Bundesgericht ebenfalls aufgehoben
aus folgenden
Erwägungen :
Die in Art. 63 Abs. 2 des Gebührentarifes vorgesehene
Kostenauflage
hat, wie die Verhängung einer Busse,
Strafcharakter ; auch sie knüpft an ein zu rügendes
Verhalten einer Partei oder ihres Vertreters an und bezweckt
die
Ahndung einer ungehörigen Inanspruchnahme der
Behörden ; sie kann denn auch nach dem Sinn der Vor-
schrift -deren Wortlaut ist allerdings in dieser Hinsicht
nicht eindeutig -für sich allein, unabhängig von einer
Busse, verhängt werden. Infolge dieses Strafcharakters ist
die Kostenauflage (wie die Busse) insofern höchstpersön-
licher Natur, als sie nur gegenüber der betreffenden
Person selbst, nicht etwa ihrem Nachlass gegenüber
verhängt werde darf_ Wenn nun im Strafrecht der Satz
gilt, dass der Strafanspruch infolge seiner höchstpersön-
lichen
Natur durch den Tod des Fehlbaren aufgehoben
werde,
so muss dieser Satz aus dem gleichem Grund auch
auf dem Gebiet des Disziplinarstrafrechtes zur Anwendung
gelangen.
Zu der Kontroverse, ob wenigstens Geldstrafen,
die noch vor dem Tod des Fehlbaren rechtskräftig erkannt
worden sind, in dessen Nachlass vollstreckt werden
können, braucht hier nicht Stellung genommen zu werden,
da die Strafverfügung im Moment des Todes von Rechts-
anwalt Dr. X noch gar nicht rechtskräftig war:
Rechtskräftig ist ein Entscheid erst dann, wenn er
durch kein ordentliches Rechtsmittel· mehr weitergezogen
werden
kann und infolgedessen den Streitfall endgültig
abschliesst. Dieser Grundsatz des Zivilprozessrechtes liegt
auch der Regelung des Beschwerdeverfahrens im Betrei-
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.